Leitsatz: Kein Leitsatz I. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, I., E., 4., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstand a) die Vereinbarung eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit den Umzügen der Betriebe der Beteiligten zu 1. (C.), der U. GmbH, der E. O. GmbH, der E. u. GmbH und der E. L. GmbH in das Gebäude G., 6. nach einem einheitlichen, unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept und die Zutrittskontrollen für das Gebäude G., 6. nach einem einheitlichen, unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept sind. I. Die Zahl der Beisitzer wird für die Beteiligte zu 1. und den Beteiligten zu 2. auf jeweils drei festgesetzt. II. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle. Die Beteiligte zu 1. ist die Konzernobergesellschaft des Konzerns der E. AG. Der Beteiligte zu 2. ist der im Konzern der E. AG eingerichtete Konzernbetriebsrat. Bei der Beteiligten zu 1. besteht die Planung, 16 umziehende Betriebe verschiedener Gesellschaften des Konzerns der E. AG zu Beginn des Jahres 2008 in das Gebäude B9 umzuziehen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 teilte die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2. verschiedene Termine für die Befassung mit dieser Angelegenheit für den Zeitraum vom 11.10. bis 22.10.2007 mit. Gleichzeitig wurde dem Beteiligten zu 2. ein Infopaket mit Einzelheiten der Umzugsmaßnahme und der Raumplanung übergeben. Mit Schreiben vom 10.10.2007 bestritt der Beteiligte zu 2. seine Zuständigkeit für die Regelung des Bezugs des Gebäudes B9 und lehnte weitere Verhandlungen ab. Hierauf reagierte die Beteiligte zu 1. ihrerseits mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 und erklärte die Verhandlungen gegenüber dem Beteiligten zu 2. für gescheitert. Mit ihrer am 12.10.2007 beim Arbeitsgericht in Bonn eingegangenen Antragsschrift vom selben Tag macht die Beteiligte zu 1. im Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG die Einrichtung einer Einigungsstelle gegenüber dem Beteiligten zu 2. geltend. Sie ist der Ansicht, das von ihr angestrebte einheitliche unteilbare Raumkonzept für das neu zu beziehende Gebäude B9, bedinge auch einheitliche Regelungen eines Interessenausgleichs, wie auch für Maßnahmen der Gefährdungsanalysen, der Unfallvorsorge, des Gesundheitsschutzes und der Zutrittskontrollen. Die hierfür erforderlichen Regelungen seien nicht von den Einzelbetriebsräten zu treffen, da die angesprochenen Mitbestimmungsrechte nur einheitlich ausgeübt werden könnten. So sei es beispielsweise technisch und baulich unmöglich, für einzelne Flure oder einzelne Räume unterschiedliche Regelungen zum Unfall -und Gesundheitsschutz zu treffen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, I. der Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, I., E., 4., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Aufgabe die Regelung der einem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht unterliegenden Fragen im Zusammenhang mit dem Bezug des Gebäudes G., 6. durch Betriebe der Beteiligten zu 1. (C.), der U. GmbH und der E. O. GmbH, der E. U. GmbH, und der E. L. GmbH nach einem einheitlichen, unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept ist.Hilfsweise zum Antrag zu I.:Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, I., E., 4., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstanda) die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften bei dem Gebäude G., 6. nach einem einheitlichen, unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept,b) die Vereinbarung eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit den Umzügen der Betriebe der Beteiligten zu 1. (C.), der U. GmbH, der E. O. GmbH, der E. U. GmbH und der E. L. GmbH in das Gebäude G., 6. nach einem einheitlichen, unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept undc) die Zutrittskontrollen für das Gebäude G., 6. nach einem einheitlichen, unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept sind. II. Die Zahl der Beisitzer wird für die Beteiligten zu 1. und den Beteiligten zu 2. auf jeweils drei festgesetzt. Der Beteiligte zu 2. beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er weist insbesondere hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags zu Ia) darauf hin, dass kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung im Bereich der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Gesundheitsschutzes zu erkennen sei. Vielmehr hänge das Mitbestimmungsrecht von der Art der jeweiligen Arbeitsplätze in den jeweiligen Betrieben ab, so dass der jeweilige Einzelbetriebsrat und nicht der Konzernbetriebsrat zuständig sei. Zum Einigungsstellenvorsitzenden weist der Beteiligte zu 2. darauf hin, dass dieser auch für eine Einigungsstelle mit einem örtlichen Betriebsrat vorgesehen sei und insoweit erklärt habe, nur für die hier streitige Einigungsstelle zur Verfügung zu stehen. Eine Einigungsstelle unter seinem Vorsitz werde daher abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. II. Den Hilfsanträgen zu Ib) und c) war ebenso stattzugeben wie dem Antrag zu II. Im übrigen erweist sich allerdings die Antragstellung hinsichtlich des Antrags zu I. und des Hilfsantrags zu Ia) als unzulässig, weil zu unbestimmt, bzw. unschlüssig und damit unbegründet. Der Antrag zu I. begegnet durchgreifenden Bedenken hinsichtlich seiner Bestimmtheit und erweist sich daher als unzulässig. Die Antragstellung muss hinreichend bestimmt sein; d. h. der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle muss so genau bezeichnet sein, dass in einem nachfolgenden Einigungsstellenverfahren und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder des Spruchs der Einigungsstelle klar ist, für welche Regelungsfragen sie eingesetzt wurde (vgl. Erfurter-Kommentar, Bearbeiter: Eisemann, § 98 ArbGG, Rn. 2). Aus dem Hauptantrag zu I. ist nicht zu entnehmen, für welche mitbestimmungsrechtlichen Tatbestände die Einigungsstelle eingerichtet werden soll. Der generelle Hinweis auf deren beabsichtigte Aufgabe zur Regelung der einem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht unterliegenden Fragen ist hierfür nicht aussagekräftig, da er bzgl. der jeweiligen einzelnen Regelungsgegenstände keine Bestimmung trifft und damit die Zuständigkeit nicht abgrenzbar ist. Auch der Hilfsantrag zu Ia) war zurückzuweisen, da hinsichtlich des dort für die Einigungsstelle in Aussicht genommenen Regelungsgegenstandes der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Gesundheitsschutzes die hierfür erforderliche Zuständigkeit des Beteiligte zu 2. als Konzernbetriebsrat auch vor dem Hintergrund des Maßstabes der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle als Nichteinsetzungsgrund gem. § 98 ArbGG nicht hinreichend vorgetragen ist. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach der Ausnahmeregelung in § 58 Abs. 1 BetrVG von einem zwingenden Bedürfnis für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung abhängt. Es ist davon auszugehen, dass im Bereich des Gesundheits- und Gefährdungsschutzes nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.06.2004 (1 ABR 4/03, in DB 2005, Seite 333 ff.) der einzelne Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besitzt. Diese Mitbestimmungstatbestände orientieren sich am konkreten Arbeitsplatz des jeweiligen Mitarbeiters und damit an den Gegebenheiten in den einzelnen Betrieben. Die Antragstellerseite ist Vortrag dafür schuldig geblieben, warum es in diesem Mitbestimmungsbereich einheitlicher, betriebsübergreifender Regelungen bedarf. Ihr diesbezüglicher Hinweis auf Regelungen der aus Gesundheitsschutzgründen ggf. geforderten unterschiedlichen Breiten von Fluren, Raumhöhen, Schalldämmungstechniken, Raumflächen, Beleuchtungsmethoden etc. oder hinsichtlich Regelungen betreffend die Ausstattung des Gebäudes an der B9 mit einer Klimaanlage vermögen die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates nach § 58 Abs. 1 BetrVG nicht hinreichend zu stützen. Zum einen ist nicht erkennbar, inwieweit sich hinsichtlich der bindenden Regeln der Arbeitsstättenverordnung Mitbestimmungstatbestände des Konzernbetriebsrates hinsichtlich der Gestaltung der baulichen Bedingungen begründen ließen. Zudem hat die Antragstellerseite ihre konkrete Planung nicht offenbart, so dass hieraus keine weiteren Schlüsse auf etwaige generell zu betrachtende Regelungsgegenstände gezogen werden können. Mit Rücksicht auf den vorgenannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 08.06.2004 (a.a.O.) ist vielmehr von einer gefestigten Rechtsprechung hinsichtlich der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrates auszugehen und daher die gem. § 98 ArbGG als Maßstab anzunehmende offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle unter Beteiligung des Konzernbetriebsrates im vorliegenden Fall zu erkennen. Begründet sind hingegen die Anträge zu Ib) und Ic), da sich die Einigungsstelle bezüglich der Herbeiführung eines Interessenausgleichs und der Regelung von Zutrittskontrollen nicht als offensichtlich unzuständig erweist. Insoweit ist auf die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats anerkennende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen ( zum Interessenausgleich vgl. Urt. v. 11.12.2001 – 1 AZR 193/01, in DB 2002, S. 1276ff; zu Kontrolleinrichtungen Urt. v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, in DB 2007, S. 1141ff). Diese Abgrenzung gilt sinngemäß auch für den Konzernbetriebsrat. Zum Vorsitzenden war wie beantragt der Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Q. zu bestellen. Die im Termin vom 6.11.07 geäußerten Bedenken bezogen sich auf eine Einigungsstelle zum Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG. Die Eignung des Einigungsstellenvorsitzenden bezüglich anderer Regelungsgegenstände wurde ausdrücklich bejaht. Die Anzahl der Beisitzer war gemäß dem Antrag zu II) auf jeweils drei auf Seiten beider Beteiligten gemäß den Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung festzulegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann B e s c h w e r d e eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t * von zwei Wochen nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen und begründet worden sein. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.