Teilurteil
2 Ca 754/08
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2008:0813.2CA754.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kün-digung vom 09.05.2007 nicht vor Ablauf des 06.06.2007 beendet worden ist. Bezüglich der Frage eines Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2007 wird der Rechtsstreit ausgesetzt (Kündigungsfrist gem. § 622 BGB). 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.040,00 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 sowie weitere 37,25 brutto (Provision) zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 816,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten. 5. Streitwert des Teilurteils: 2.933,25 . 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen sowie Zahlungsansprüche; eine Provisionsabrechnung sowie der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses sind durch Teilvergleich vom 22.08.2007 erledigt. 3 Die im Juli 1983 geborene Klägerin war zunächst ab dem 01.10.2002 bei dem Beklagten, welcher nicht regelmäßig mehr als 5 bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt, als gering beschäftigte Mitarbeiterin tätig. Durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.06.2006 (Kopie Bl. 6 ff. d. A.) wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.07.2006 befristet bis zum 30.06.2007 als Solarien-Fachberaterin mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.040,00 in Vollzeit angestellt. In § 7 des Arbeitsvertrages ist folgendes vereinbart: 4 "Die Frist zur ordentlichen Kündigung beträgt 4 Wochen ohne Endtermin." 5 Durch Schreiben vom 09.05.2007 (Kopie Bl. 5 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und führte aus, es stehe "nachweisbar fest", dass die Klägerin seit mehreren Monaten regelmäßig Einzelkunden nach Absprache die kostenlose Nutzung des Solariums gestattet habe bzw. das nach Preisliste jeweils zu entrichtende Entgelt für sich vereinnahmt habe. 6 Gegen diese Kündigung wendet die Klägerin sich mit ihrer am 30.05.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage. 7 Die Klägerin bestreitet die Kündigungsgründe und 8 beantragt zuletzt, 9 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 09.05.2007 erklärte fristlose Kündigung des Beklagten nicht aufgelöst ist, sondern bis zum 30.06.2007 fortbesteht; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.040,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2007 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, 37,25 an Provision an die Klägerin zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 816,00 brutto als Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte, welcher gegen die Klägerin am 14.06.2007 auch Strafanzeige erstattet hat (Staatsanwaltschaft Bonn, 556 Js 1250/07) behauptet, die Klägerin habe Einnahmen in die eigene Tasche gewirtschaftet und die Kundin G. unentgeltlich sonnen lassen. Im Rahmen von Monatszahlungen habe sie bei der EDV-Einbuchung die Kundennamen weggelassen und bei Fehlereingaben keine Korrektur vorgenommen. Sie habe unentgeltliches Sonnen zugelassen; Einnahmen aus nicht korrigierten Laufzeiten der Sonnenbänke fehlten in den Tageseinnahmen. 13 Wegen seiner Schadensersatzansprüche übe er gegenüber Lohnansprüchen der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht aus. 14 Des Näheren behauptet der Beklagte, eine Kundin habe der Kollegin X. mitgeteilt, dass sie bei der Klägerin öfters gratis gesonnt habe. Daraufhin habe er eine entsprechende Überprüfung vorgenommen. 15 Das Studio werde von einem Mitarbeiter alleine geführt; die 7 durchnummerierten Sonnenbänke würden von Barzahlern und Kartenzahlern genutzt. Jeder Kunde sei in einer Kundendatei erfasst. Bei Barzahlungen werde ein Kassenbuch geführt mit dem Programm TanOffice unter Angabe von Datum, Preis usw. Der Kassen- und Warenbestand werde bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ermittelt. 16 Manuell bedient werde die Schaltung der Anlage nur bei Abonnements, Monatskarten und Gutscheinen. 17 Hierzu legt der Beklagte wie schon im Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bonn ein ausgedrucktes EDV-Protokoll über manuelle Bankeinschaltungen vom 01.01. bis 09.05.2007 mit farbigen Markierungen und handschriftlichen Anmerkungen vor (Bl. 58 ff. d. Gerichtsakte) und führt dazu aus: 18 Bei den in orange gekennzeichneten Vorfällen fehle die so genannte Nullbuchung. Wenn der Fehler tatsächlich angegeben werde, werde die Sonnenbank auf Null zurückgesetzt. 19 Anfang Januar 2007 habe die Zeugin G. eine Monatskarte zum Sonnen von jeweils 25 Minuten gehabt. 20 Bei den orange markierten Fällen habe die Klägerin die Sonnenbank manuell gestartet, ohne einen der erlaubten plausiblen Gründe zu haben. Der Gegenwert für die Laufzeit der Sonnenbank fehle in der Bargeldkasse/im Kassenbuch. Es sei kein Kunde mit Monatskarte namentlich erfasst. Die Bank sei jeweils gelaufen, ohne dass deren Nutzung vergütet worden sei; hier nimmt der Beklagte einen Schaden von 116,77 an. 21 In den mit grünem Marker gekennzeichneten 11 Vorfällen vom 09.02.2007 wurden insoweit unstreitig die Kabinen manuell gestartet und hierbei "kein Angebot" als Grund angegeben. 22 Dies sei insoweit richtig, meint der Beklagte; im Schichtprotokoll fehlten aber jegliche Einnahmen, welche er mit 61,05 beziffert. Er behauptet, die Klägerin habe Barbeträge vereinnahmt, ohne sie in die zusätzlich geführte handschriftliche Übergabeliste einzutragen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin diese Gelder für sich vereinnahmt habe. 23 In den 50 mit gelb markierten Fällen habe die Klägerin die Namen von Karteninhabern nicht vermerkt, sondern nur "Monatskarte" eingetragen. Damit bestehe keine Kontrollmöglichkeit der auf 4 Sonnungen beschränkten Nutzung der Monatskarte. Den Schaden aus den mit gelb markierten Fällen beziffert der Beklagte mit 435,15 . Er gehe davon aus, dass die vollständige Angabe des Grundes und des Kundennamens nicht lediglich vergessen worden seien, sondern die Klägerin ihn, den Beklagten, bewusst geschädigt habe. 24 Der Beklagte behauptet weiter, zum Schichtprotokoll vom 02.04.2007, 14.50 Uhr, für eine 15-minütige Laufzeit der Kabine 4 gebe es keine Einnahme, die in der Rubrik Betrag erscheine. Die von der Klägerin für manuelle Bankeinschaltungen angegebenen Gründe seien beliebig zur Verschleierung der unzulässigen Nutzung. Insoweit sei es jedoch egal, ob die Klägerin Dritte unentgeltlich habe sonnen lassen oder in die eigene Tasche gewirtschaftet habe. Die Verluste in den orange gekennzeichneten Fällen beliefen sich auf 116,77 . 25 Weiterhin beanstandet der Beklagte Fälle der eigenen Nutzung der Sonnenbank durch die Klägerin vom 18.01., 22.03. und 30.03.2007. Zwar sei es zulässig, dass die Mitarbeiterin 4 Mal monatlich zu jeweils 20 Minuten eine Sonnenbank nutze, dies jedoch nur außerhalb der Arbeitszeit. Am 18.01.07 sei der Start um 20.45 Uhr erfolgt statt um 21.00 Uhr; als gearbeitet angegeben sei eine Zeit bis 21.14 Uhr. 26 Es sei wahrscheinlich, dass die Laufzeit der Maschine verkauft oder dass unbekannte Kunden zum unentgeltlichen Sonnen eingeladen worden seien. 27 Am 22.03. und 30.03.2007 sei eine eigene Nutzung der Sonnenbank durch die Klägerin vermerkt, obwohl das Personalguthaben (4 Mal Sonnen im Monat) bereits ausgeschöpft worden sei; dies stelle ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin dar. 28 Auch habe die Klägerin am 12.01. und 30.01.2007 Bräunungszeiten kurz vor Ende der Schichten in Anspruch genommen. Da sie die Filiale nicht geschlossen haben werde, könne es sich nur um Manipulationen zum Nachteil des Beklagten gehandelt haben. 29 Die Klägerin entgegnet, 30 es sei richtig, dass sie die Zeugin G., zu welcher sie fast ein Mutter-Tochter-Verhältnis gehabt habe, wiederholt zu einem geringeren Preis habe sonnen lassen; die Differenz habe sie aber selbst in die Kasse des Beklagten gelegt. Damit habe sie der Frau G. einen Gefallen tun wollen. 31 Auch von der Monatskarte der Zeugin sei keine Benutzung zu wenig abgebucht worden; insoweit irre sich die Zeugin gegebenenfalls. Allenfalls könne es sich hierbei, falls geschehen, um ein bedauerliches Versehen gehandelt haben. 32 Was die vorgelegten EDV-Ausdrucke angehe, so sei der Beklagte jedenfalls technisch in der Lage, sich mit einem Code der Klägerin anzumelden und selbst Eingaben vorzunehmen, die scheinbar der Klägerin zuzuordnen seien. 33 Zu den orange gekennzeichneten Vorfällen wendet die Klägerin ein, bei Belegung der Sonnenbank über Reservierung bleibe systembedingt die Buchung der Kabine bestehen und es erfolge keine Nullbuchung. 34 Umsätze fehlten insoweit selbstverständlich, da die Sonnenbank in Wirklichkeit nicht gelaufen sei. 35 Zu den grün gekennzeichneten Vorfällen behauptet die Klägerin, nach der Umstellung des Angebotes um 12.00 Uhr mittags auf das Computerprogramm seien alle vorangehenden manuellen Bräunungsvorgänge auf die normalen Buchungen übertragen worden. Alle Beträge seien dann im Kassenbuch erschienen. 36 Zu den mit gelb gekennzeichneten Fällen lässt die Klägerin sich ein, offensichtlich sei es auch anderen Mitarbeitern passiert, dass der Name von Karteninhabern nicht vermerkt worden sei. Es sei den Mitarbeitern allerdings auch nicht klar genug gemacht worden, dass dies ein Pflichtvermerk sei. Jedenfalls liege bei ihr insoweit keine böse Absicht vor. 37 Auch entstehe ein gewisser Zeitraum zwischen der Abzeichnung der Monatskarte und der tatsächlichen Einbuchung des Vorgangs im Computer; es sei ihr nicht möglich, sich an jeden Kunden zu erinnern. Wegen der entsprechenden Belastung habe sie derartige Namenseingaben bei starker Frequenz in den beanstandeten Fällen unterlassen. 38 Zum Schichtprotokoll vom 02.04.2007 bestreitet die Klägerin die Zuverlässigkeit desselben und verweist auf mögliche Eingaben Dritter. Das Protokoll vom 02.04.07 müsse falsch sein. Die Bank sei belegt gewesen bis 14.33 Uhr und habe dann abkühlen müssen. Mit Reinigung sei ein Zeitrahmen bis 14.40 Uhr anzunehmen, dann die Nutzung durch einen Kunden bis 14.55 Uhr. Es sei daher nicht möglich gewesen, um 14.15 Uhr die Bank manuell zu starten. Es müsse sich somit um eine vorgenommene Korrektur der Reservierung gehandelt haben. 39 Zu den Fällen der Eigennutzung am 18.01.07 wendet die Klägerin ein, der Beklagte habe angesichts mangelnder Kundenfrequenz bei schlechtem Wetter telefonisch die Weisung erteilt, die Filiale früher zu schließen; danach habe sie die Bank selbst benutzt. 40 Soweit ihr vorgehalten werde, außerhalb des Kontingents selbst gesonnt zu haben, habe der Beklagte ihr erlaubt, die Sonnenbank mehr als 4 Mal monatlich zu nutzen, dies auch als Kompensation für die geringe Vergütung. 41 Am 12.01.2007 ergebe sich aus dem EDV-Ausdruck nur, wann sie die Sonnenbank reserviert, nicht aber, wann sie diese wirklich benutzt habe. Dies sei nach Dienstende um 17.00 Uhr geschehen. 42 Am 30.01.07 seien alle manuellen Buchungen über den Beklagten selbst gelaufen. Die Kabine 3 habe sie um 20.36 Uhr reserviert, dies jedoch später wieder storniert, um lieber früher nach Hause zu fahren. 43 Zum Urlaubsanspruch verweist die Klägerin darauf, das Arbeitsverhältnis sei auf insgesamt ein Jahr befristet gewesen, so dass ihr der gesetzliche Urlaub in voller Höhe zustehe (24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage). Erhalten habe sie drei Urlaubstage. 44 Wegen der zahlreichen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses der staatsanwaltlichen Ermittlungen wird auf die beigezogene Akte 556 Js 1250/07 Bezug genommen. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 46 Die Klage ist mit allen Anträgen zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Soweit die Begründetheit der Klage aus Rechtsgründen derzeit nicht festgestellt werden kann, ist der Rechtsstreit auszusetzen wobei die Kammer den Aussetzungsbeschluss im Rahmen der Tenorierung des Teilurteils gefasst hat. 47 1. Der Beklagte hat nach der Rechtsüberzeugung der erkennenden Kammer keinen feststehenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB, welcher ihm erlaubt, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzukündigen bzw. dies vor Ablauf der vereinbarten Befristung am 30.06.2007 zu tun. 48 1.1. Der Beklagte hat bereits ausweislich seines Kündigungsschreibens ausschließlich eine so genannte Tatkündigung erklärt (nicht jedoch eine Kündigung wegen dringenden Verdachts der der Klägerin vorgehaltenen Verfehlungen). 49 Zwar ist richtig, dass die von dem Beklagten der Klägerin vorgehaltenen diversen Verfehlungen gravierende Pflichtverletzungen überwiegend auch mit strafrechtlicher Relevanz darstellen, welche als solche jedenfalls "an sich" geeignet sind, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB zu bilden. 50 1.2. Es steht jedoch lediglich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht fest, dass die Klägerin diese gravierenden Verfehlungen in ihrem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten tatsächlich begangen hat; insbesondere nicht, dass dies schuldhaft geschehen wäre. Denn die von dem Beklagten aus seinen EDV-Ausdrucken gezogenen Rückschlüsse sind entgegen seiner Auffassung - gerade nicht zwingend. Sie lassen nicht ausschließlich den Rückschluss zu, die Klägerin habe "in ihre eigene Tasche gewirtschaftet" und / oder dritte Personen zu Lasten des Beklagten unentgeltlich sonnen lassen. 51 1.3. Insgesamt ergibt sich lediglich, dass die Klägerin in einer größeren Anzahl von Fällen die Vorgänge nicht so abgewickelt hat, wie der Beklagte dies vorgegeben und erwartet hat und auch erwarten durfte, dies insbesondere bei der Verwendung von Monatskarten. Dass bei der Verwendung einer Monatskarte in der EDV der Name des Nutzers nicht angegeben ist, lässt jedoch ersichtlich nicht den Rückschluss zu, es habe eine unentgeltliche Nutzung stattgefunden oder aber eine entgeltliche Nutzung unter Vereinnahmung des Betrages durch die Klägerin selbst. 52 1.4. Ebenso wenig ist den vorgelegten Unterlagen über die Vorfälle vom 09.02.2007 zu entnehmen, dass die Klägerin bei dem hier zwangsläufig erforderlichen manuellen Starten der Kabinen die vereinnahmten Beträge in die eigene Tasche kassiert habe. Dies ergibt sich aus den Unterlagen nicht; der Beklagte führt auch lediglich aus, es sei davon auszugehen (!), dass es so gewesen sei. Diese Annahme verkürzt jedoch die tatsächlich möglichen Geschehensabläufe in unzulässiger Weise. 53 1.5. Auch ist es keineswegs zwingend, anzunehmen, die Klägerin habe bei der Eigennutzung von Sonnenbänken unentgeltlich Dritte zugelassen bzw. in die eigene Tasche kassiert. Selbst wenn die Klägerin insoweit über das zugelassene Maß hinaus die Sonnenbank selbst genutzt hätte, wäre ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bzw. Abwarten der Beendigung aufgrund vereinbarter Befristung fraglich. 54 1.6. Insoweit gilt im Übrigen generell, dass der Beklagte als kündigender Arbeitgeber die Kündigungsgründe in vollem Umfang schlüssig darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat. Dabei trifft den Kündigenden auch die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (z. B. BAG vom 24.11.83, 2 AZR 327/82; BAG vom 06.08.87, 2 AZR 226/87; LAG Köln vom 24.09.99, 4 Sa 29/99; LAG Köln vom 20.12.2000, 7 Sa 658/00, AuR 2001, 237). Demnach trifft den Beklagten auch eine "Widerlegungslast" hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigender und/oder entschuldigender Art. 55 Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen substantiierten Sachvortrag; dieser ist auch durch etwaige Beweisantritte nicht zu ersetzen, da eine Beweiserhebung aus prozessualen Gründen stets nur im Anschluss an die schlüssige Darlegung, nicht jedoch im Sinne eines Ausforschungsbeweises ohne eine solche statthaft wäre. 56 2. Letzten Endes verbleibt der erkennenden Kammer auch im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren nichts anderes als bereits der Staatsanwaltschaft in ihrem grundsätzlich mit weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten öffentlichrechtlichen Ermittlungsverfahren, nämlich im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten nach dem gegebenen Streitstand nicht bejahen zu können, dass sich die von ihm erhobenen Vorwürfe schlüssig und zwingend aus seinem Vortrag herleiten lassen. Damit ist nicht zu bejahen, dass die als Tatkündigung ausgesprochene außerordentliche Kündigung von einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB getragen ist. 57 3. Die fristlose Arbeitgeberkündigung des Beklagten kann auch nicht im Sinne einer Verdachtskündigung gewürdigt werden. Dabei kann dahin stehen, ob sich dem Vortrag des Beklagten nur ein erster Anfangsverdacht oder aber schon ein dringender Tatverdacht entnehmen ließe, denn die vorherige Anhörung des gekündigten Arbeitnehmers ist nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen "Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung" (z. B. BAG vom 13.09.1995, 2 AZR 587/94). 58 Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende Pflicht, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu hören, ist die auf den Verdacht gestützte Kündigung unwirksam (BAG vom 30.04.1987, 2 AZR 283/86, BAG vom 13.09.95, 2 AZR 587/94, BAG vom 26.09.2002, 2 AZR 424/01). 59 Zu der insoweit erforderlichen vorherigen Anhörung ist es, was der Arbeitgeber hier zu vertreten hat, nicht gekommen. Soweit der Beklagte auf Befragen des Gerichts angegeben hat, bei der Übergabe des Kündigungsschreibens die Klägerin auf die Vorwürfe angesprochen zu haben, handelt es sich ersichtlich nicht um eine vorherige Anhörung. 60 4. Zwar hat der Beklagte die fristlose Kündigung nicht hilfsweise auch als fristgerechte ausgesprochen; sie ist jedoch angesichts ihrer Unwirksamkeit in eine fristgerechte Kündigung umzudeuten. Denn es ist auch vorliegend von der typischen Interessenlage des kündigenden Arbeitgebers auszugehen, das Arbeitsverhältnis jedenfalls, gegebenenfalls auch aufgrund Einhaltung der Kündigungsfrist, beenden zu wollen. 61 4.1. Aufgrund umgedeuteter ordentlicher Kündigung endet das Arbeitsverhältnis im Falle der Wirksamkeit der in § 622 II 2 BGB enthaltenen Altersgrenze von 25 Jahren, welche die Klägerin unterschreitet, mit Ablauf des 06.06.2007. In diesem Falle gilt nämlich die im Tatbestand wiedergegebene arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach eine Kündigungsfrist von 4 Wochen ohne festen Endtermin angewendet werden könne. 62 Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist ist jedoch nur wirksam gegenüber der in § 622 I BGB gesetzlich vorgesehenen (Grund-) Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. bzw. dem Ende des nachfolgenden Kalendermonats; die Regelung bezieht sich nicht auf verlängerte Kündigungsfristen gemäß § 622 II 1 BGB. Ist der Klägerin jedoch die volle Betriebszugehörigkeit ab Oktober 2002 ohne Altersbeschränkung zuzurechnen, so ist zum Kündigungszeitpunkt jedenfalls eine verlängerte Kündigungsfrist zum Monatsende zu Grunde zu legen. 63 4.2. Mit beachtenswerten Gründen ist streitig geworden, ob die in § 626 II 2 BGB enthaltene Altersgrenze von 25 Jahren für die anrechenbare Betriebszugehörigkeit mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer dem Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf (vom 21.11.2007, 12 Sa 1311/08, DB 2007) bzw. den hierin geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der angesprochenen gesetzlichen Regelung an und setzt den Rechtsstreit bis zur Klärung dieser Frage aus. Einer erneuten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch die erkennende Kammer bedarf es auf Grund der bereits dort eingeleiteten Überprüfung nicht mehr. "Durchzuentscheiden" ist hingegen nicht (vgl. zu diesem Thema Tavakoli/Westhauser, DB 2008, 702 ff.). 64 5. Auf den Urlaubsabgeltungsanspruch hat der Beklagte nicht entgegnet. Die Kammer kann diesen Anspruch zu Grunde legen. 65 6. Der Bruttovergütungsanspruch der Klägerin für den Monat Mai 2007 resultiert aus geleisteter Arbeit bis zum Kündigungszugang, für den Zeitraum nach Kündigungszugang aus Annahmeverzug des Beklagten, denn die Klägerin war arbeitswillig und arbeitsbereit, wohingegen der Beklagte ihre Arbeitskraft auf Grund der unwirksam ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nicht angenommen hat. Den Anspruch auf Zahlung der Provision in selbst errechneter Höhe hat der Beklagte im letzten Kammertermin anerkannt. 66 6.1. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen beklagtenseits behaupteter Schadensersatzansprüche steht dem Beklagten nicht zu. Dieses wäre gegebenenfalls ohnehin nur nach Maßgabe derjenigen Regelungen ausübbar, welche für die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gelten. Hierbei sind jedoch die Pfändungsfreigrenzen zu beachten deren Einhaltung nicht ersichtlich ist. Auf die Frage, ob angesichts der vorstehenden Ausführungen auch materiell ein Schadensersatzanspruch des Beklagten würde verneint werden müssen, kommt es daher nicht mehr an. 67 7. Da die Kammer mit ihrem Teilurteil nicht sämtliche Anträge, diese jedenfalls nicht in vollem Umfang, abgehandelt, sondern den Rechtsstreit hinsichtlich der Länge der einzuhaltenden Kündigungsfrist ausgesetzt hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einer erforderlich gebliebenen Schlussentscheidung vorzubehalten. 68 Die Festsetzung des Streitwertes für das Teilurteil ergeht gemäß §§ 61 I, 46 II ArbGG, 42 GKG begrenzt auf den ausgeurteilten Zeitrahmen 3 ff. ZPO und richtet sich hinsichtlich der eingerechneten Zahlungsanträge nach deren Bezifferung. 69 Rechtsmittelbelehrung 70 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 71 B e r u f u n g 72 eingelegt werden. 73 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 74 Die Berufung muss 75 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 76 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 77 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 78 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 79 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 80 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 81 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 82 Reiffenhäuser