Beschluss
2 BV 9/09
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2009:0610.2BV9.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen 1 2 G r ü n d e: 3 I. 4 Der Antragsteller bezweckt im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Teilnahme von Beamten an Betriebsversammlungen bei der Antragsgegnerin zu gestatten, und zwar von Beamten, welche „vorläufig und befristet“ einem anderen Unternehmen im Sinne von § 4 IV PostPersRG zugewiesen sind. 5 Der Antragsteller ist Betriebsrat des Betriebes W. der Antragsgegnerin, dessen Belegschaft sich aus einer relativ geringen Anzahl an Stammmitarbeitern und einer erheblichen Anzahl an sogenannten Transfer-Mitarbeitern zusammensetzt. Unter diesen befindet sich eine nicht näher konkretisierte Anzahl an Beamten, von welchen wiederum eine unbekannte Anzahl dritten konzernangehörigen Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen sind, dies teilweise auf Dauer und teilweise nur befristet. Zu diesen konzernangehörigen Unternehmen gehört unter anderem die X., welche bundesweit über 15 Standorte verfügt. Der Betriebsrat beabsichtigt die Durchführung von vier Betriebsversammlungen im Jahr. 6 Der Betriebsrat verweist darauf, dass die Antragsgegnerin – insoweit unstreitig – jedenfalls seit einer für den 02.07.2008 vorgesehenen Betriebsversammlung den genannten Beamten die Teilnahme an Betriebsversammlungen bei der Antragsgegnerin nicht mehr gestattet – was auch für zu anderen Unternehmen des Konzerns zugewiesene Beamte gilt. 7 Der Betriebsrat beruft sich darauf, für alle statusrechtlichen Fragen der „befristet und vorläufig“ zugewiesenen Beamten nach wie vor zuständig zu sein. Die der Antragsgegnerin obliegende Wahrnehmung der Dienstherreneigenschaft könne – worin die Beteiligten übereinstimmen – von denjenigen Unternehmen, an welche die Zuweisung von Beamten erfolgt sei, nicht übernommen werden. 8 Der Betriebsrat ist der Auffassung, die vorliegende Fallkonstellation sei ebenso wie im Falle von Leiharbeitnehmern zu behandeln. Soweit bezüglich Leiharbeitnehmern eine Regelung in § 14 AÜG vorliege und für die hiesige Fallkonstellation fehle, bestehe eine planwidrige Lücke im Gesetz. Er, der antragsstellende Betriebsrat, sei nach wie vor zuständig im genannten Rahmen der statusrechtlichen/dienstrechtlichen Fragen der Beamten und habe insoweit ein Recht auf Kommunikation mit diesen, wobei die Antragsgegnerin die Art und Weise der Führung der Kommunikation nicht vorschreiben könne; er wähle die Form der Betriebsversammlung. 9 Die bei den Unternehmen, zu welchen die Zuweisung erfolgt sei, gebildeten Betriebsräte seien insoweit zu einer Vertretung der Beamten nicht in der Lage. Eine maßgebliche Thematik stelle der für die zur W. abgestellten Beamten bestehende „Beförderungsstau“ dar. 10 Soweit das BAG im übrigen in einem Beschluss vom 16.01.2008 Wahlrecht und Wählbarkeit für auf Dauer zu dritten Konzernunternehmen zugewiesene Beamte verneint habe, sei die vorliegende Fallkonstellation hiermit nicht vergleichbar. Zum einen sei die Thematik der Teilnahme an Betriebsversammlungen rechtlich anders einzuschätzen, zum anderen gehe es vorliegend auch nicht um auf Dauer zugewiesene Beamte. 11 Der Betriebsrat beantragt, 12 1 13 der Antragsgegnerin zu untersagen, die Teilnahme von Beamten an Betriebsversammlungen des Antragstellers zu verbieten, die von der Antragsgegnerin vorläufig und befristet zu einem anderen Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen sind/wurden; 14 2 15 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziff. 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000 anzudrohen. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 die Anträge zurückzuweisen. 18 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, auch die nur befristet zugewiesenen Beamten seien betriebsverfassungsrechtlich dem jeweiligen Unternehmen bzw. Betrieb zuzuordnen, welchem sie zugewiesen seien. Dies gelte jedenfalls bei einer Zuweisung für eine Dauer von drei Monaten oder mehr – worauf in Anlehnung an die für die Abordnung von Beamten geltenden Regelungen abzustellen sei. 19 Ansonsten bestehe nur noch ein dünnes statusrechtliches Band der Antragsgegnerin zu den fraglichen Beamten. Diese seien für die Dauer ihrer Zuweisung zur Teilnahme an Betriebsversammlungen bei dem jeweiligen Einsatzbetrieb berechtigt, nicht jedoch zur Teilnahme an Betriebsversammlungen bei der Antragsgegnerin selbst. 20 Wegen der etwaigen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Erörterung waren, ergänzend verwiesen. 21 II. 22 Die Anträge des Betriebsrates sind zulässig, jedoch unbegründet. 23 Das angerufene Gericht hat keine Handhabe, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Teilnahme von „ vorläufig und befristet“ zu einem anderen Unternehmen im Sinne von § 4 IV PostPersRG zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen im Betriebe der Antragsgegnerin selbst zu verhindern – somit die Teilnahme der genannten Beamten an derartigen Betriebsversammlungen zu ermöglichen. Diese zugewiesenen Beamten sind nicht berechtigt, an den Betriebsversammlungen bei der Antragsgegnerin teilzunehmen. 24 Gemäß § 42 I Satz 1 besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Zu dem Personenkreis gehören diejenigen Beamten nicht, welche, „befristet und vorläufig“ anderen Konzernunternehmen der Antragsgegnerin zur Dienstleistung zugewiesen sind, denn sie sind jeweils „Arbeitnehmer“ des dortigen Betriebes bzw. in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht als solche zu behandeln (und – was zwischen den Beteiligten unbestritten ist – ggfs. zur Teilnahme an Betriebsversammlungen im dortigen Betriebe berechtigt). 25 Auf die dienstrechtliche Zuordnung dieser Beamten zur Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht an. Aus den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) ergibt sich nichts anderes. Die insoweit relevanten Regelungen des PostPersRG in der ab dem 13.11.2004 geltenden Fassung lauten auszuweise: 26 § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktengesellschaften 27 (1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist….. 28 § 4 Beamtenrechtliche Regelungen 29 (4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist…. 30 § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes 31 (1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetzt nichts anderes bestimmt ist. 32 (2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer…. 33 (3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetztes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens….. 34 § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten 35 (1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlussfassung berufen, es sei denn, dass die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. …. 36 (2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben….“ 37 Beamte, denen Tätigkeiten bei andern Konzernunternehmen – sei es auch befristet oder nur vorläufig – zugewiesen sind, sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in den Betrieb W. der hiesigen Antragsgegnerin nicht (mehr) teilnahmeberechtigt an deren Betriebsversammlungen. Dies gilt für die Dauer ihrer Zuweisung, wobei auf die seitens der Antragsgegnerin angesprochene Zeitgrenze von 3 Monaten nicht eingegangen werden muss, denn der Betriebsrat hebt hierauf nicht ab; es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es zeitlich kürzere Zuweisungen gebe. Diese Beamten erbringen ihre Arbeitsleistung ausschließlich in der betrieblichen Organisation der Konzernunternehmen, welchen sie zugewiesen und in deren Betrieb sie jeweils eingegliedert sind. Sie sind nicht „Arbeitnehmer“ bzw. wie Arbeitnehmer zu behandelnde Beamte des Betriebes W. der Antragsgegnerin, da sie ihre Arbeitsleistung ausschließlich bei den anderen Konzernunternehmen, beispielsweise der W., erbringen und daher dort beschäftigt sind. 38 Soweit diese Beamten wie Arbeitnehmer in die Betriebsverfassung einbezogen werden und nach § 4 Abs. 4 Satz 1 eine Tätigkeit bei einem Konzernunternehmen zugewiesen erhalten haben, sind sie bezüglich der Teilnahmeberechtigung an Betriebsversammlungen Betriebsangehörige dieses Unternehmens und nicht der Antragsgegnerin. Das PostPersRG stellt hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung der Beamten, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, somit nicht auf die dienstrechtliche Anbindung an die Aktiengesellschaft, sondern auf die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Unternehmens, bei dem sie ihre Tätigkeit ausüben, ab (vgl. BAG vom 16.01.2008, 7 ABR 66/06). 39 Insoweit kann auch nicht auf die Regelungen des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung, § 14 I AÜG, verwiesen werden, denn diesbezüglich unterscheiden sich die Bestimmungen des PostPersRG von denjenigen des AÜG. Deshalb lassen sich aus der besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Leiharbeitnehmern entgegen der Auffassung des Betriebsrats keine Rückschlüsse auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der von § 4 PostPersAG erfassten Beamten ziehen (erneut BAG, aaO. bezogen auf die von § 4 IV PostPersRG erfassten Beamten). 40 Insoweit enthält das Gesetz nach Auffassung der erkennenden Kammer auch keine Lücke, denn es bezieht in § 28 II Satz 1 ausdrücklich auch diejenigen Beamten mit ein, denen nach § 4 IV Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Konzernunternehmen zugewiesen sind – also auch den Fall der nur befristeten Zuweisung. Ansonsten betrifft § 28 PostPersRG weder das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Betriebsrat noch – für den vorliegenden Fall relevant: - die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Beamten, sondern bestimmt die Zuständigkeit des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrats für Angelegenheiten der Beamten nach § 76 I, § 78 I Nr. 3 – 5 und § 79 III BPersVG (BAG, aaO.). Die Behandlung der beamtenspezifischen Angelegenheiten, insbesondere somit diejenige von Statusfragen, erfolgt bei der Antragsgengerin, welche für die ihr zugeordneten Beamten die dem Dienstherrn obliegenden Entscheidungen zu treffen hat. Insoweit ist – was beide Beteiligte übereinstimmend und zutreffend sehen, der im Betrieb der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat zu beteiligen. Es handelt sich um eine „Kompetenzzuweisung“ (BAG, aaO.) in § 28 II PostPersRG zugunsten des Betriebsrats der Aktiengesellschaft – welche auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung und damit auch auf die Teilnahmeberechtigung an Betriebsversammlungen keinen Einfluss hat. 41 Mangels Eingliederung der in Rede stehenden Beamten in den Betrieb W. der Antragsgegnerin besteht für diese kein Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen bei der Antragsgegnerin – wobei der Betriebsrat eine solche Teilnahmeberechtigung augenscheinlich für auf Dauer zu anderen Konzernunternehmen zugewiesene Beamte nicht für sich in Anspruch nimmt, jedenfalls vorliegend nicht geltend macht. Seine rechtliche Argumentation, nämlich die fortbestehende Zuständigkeit der Antragsgegnerin und des Antragstellers für dienstrechtliche / statusrechtliche Fragen dieser Beamtengruppe träfe unbeschadet der auf Dauer erfolgten Zuweisung zu einem konzerneigenen Drittunternehmen ganz identisch zu. 42 Hinsichtlich der Behandlung dieser personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen des BPersVG enthält das Gesetz eine Regelung des Inhalts, wonach das Beteiligungsrecht dem bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrat zusteht (wie eingangs der Entscheidungsgründe zitiert), dessen Betrieb der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist. Gleichzeitig ist jedoch der Betriebsrat des Betriebes, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, über die Angelegenheit zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 28 II Satz 1 zweiter Halbs. PostPersRG). Dies begründet keine Eingliederung der nur „befristet und vorläufig“ zugewiesenen Beamten und macht sie nicht betriebsverfassungsrechtlich zu „Arbeitnehmern“ im Betrieb der Antragsgegnerin iSv. § 42 BetrVG. 43 Soweit dem antragstellenden Betriebsrat diese rechtliche Konstellation unvollkommen und nicht befriedigend erscheint, nimmt die erkennende Kammer Bezug auf die Hinweise des BAG in seiner Entscheidung vom 16.01.2008 (a.a.O.), wonach die vorliegende Gestaltung auf die Besonderheiten der tatsächlichen Beschäftigung der Beamten des Bundes in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zurückzuführen sind, dem die beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft fehlt und das auch nicht ermächtigt ist, die Rechte und Pflichten des Dienstherrn wahrzunehmen. Mit der vorliegenden Regelung hat der Gesetzgeber, der bei der Ausgestaltung der Mitbestimmung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und der bei der Frage, wie die Mitbestimmung zu verwirklichen ist, an keine Vorgaben gebunden ist, auch dem Demokratieprinzip genügt (BAG aa0.). Durch die so abgeschnittene Möglichkeit zur Teilnahme „befristet und vorläufig“ zugewiesener Beamter an Betriebsversammlungen im Betrieb der Antragsgegnerin werden weder die betroffenen Beamten noch der Antragsteller als deren punktuell – nämlich in statusrechtlichen Fragen – zuständig bleibender Betriebsrat in ihren Rechten unzumutbar eingeschränkt. Die von dem Betriebsrat in Anspruch genommene Kommunikation mit der genannten Beamtengruppe kann in den punktuell in der Zuständigkeit des Antragstellers verbliebenen dienstrechtlichen Fragen jedoch nicht in Form deren Einladung zu den Betriebsversammlungen bzw. deren Teilnahme an denselben erfolgen. 44 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 45 Rechtsmittelbelehrung 46 Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat und Antragsteller 47 B e s c h w e r d e 48 eingelegt werden. 49 Für die Arbeitgeberseite und Antragsgegnerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 50 Die Beschwerde muss 51 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 52 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 53 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 54 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 55 56 1 Rechtsanwälte, 57 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 58 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 59 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 60 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.