Urteil
1 Ca 474/09
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2009:1008.1CA474.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 15.033,24 festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten darüber, ob das Tarifwerk der E. mit Tarifstand 30. November 2008 weiter auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet. 3 Der gewerkschaftlich organisierte Kläger war seit 1. September 1975 bei der E. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der E., als Vollzeitbeschäftigter tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 21. November 1991 zugrunde. Darin haben die Parteien vereinbart: 4 "Für das Arbeitsverhältnis gelten 5 der "Tarifvertrag für die Angestellten der F.)" und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der F. im Beitrittsgebiet 6 oder 7 der "Tarifvertrag für die Arbeiter der F. (TV Arb-O)" und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der F. im Beitrittsgebiet 8 in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart." 9 Aufgrund eines Betriebsübergangs trat die Beklagte am 1. Dezember 2008 in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der E. gemäß § 613 a BGB ein. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht. 10 Die Beklagte, die E. und die H. schlossen unter dem 25. November 2008 eine "Tarifeinigung" ab. Dort wurde in Abschnitt 1 folgendes vereinbart: 11 " Abschnitt 1 12 Für die von der E. auf die E. übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der E. Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt wurde." 13 Die Abschnitte 2 und 3 enthalten Sonderregelungen für die übergehenden Arbeitnehmer, die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung sind. 14 Der Kläger ist der Auffassung, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei als kleine dynamische Verweisungsklausel ohne Tarifwechselklausel auszulegen. Von dieser Verweisungsklausel werde jedoch die vorliegende Tarifeinigung vom 25. November 2008 nicht erfasst. Der Manteltarifvertrag der E. enthalte keine Tariföffnungsklausel. Außerdem stelle die Tarifeinigung keinen Tarifvertrag im engeren Sinne dar. Aus Abschnitt 2 der Tarifeinigung ergebe sich zudem, dass der Tarifvertrag erst zum 1. Dezember 2008 Geltung erlangen könne. Schließlich liege auch eine Umgehung von § 613a BGB vor. 15 Der Kläger beantragt, 16 festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der E. (Tarifstand 30. November 2008) Anwendung finden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Tarifverträge der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Dies ergebe sich daraus, dass die dynamische Verweisungsklausel auch einen Tarifwechsel innerhalb des Konzerns vorsehe. Selbst wenn man dies nicht annehmen würde, ergebe sich diese Rechtsfolge jedenfalls aus der Tarifeinigung vom 25. November 2008. 20 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, verwiesen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 A. Die Feststellungsklage ist zulässig. 24 Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf dem Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Damit kann auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein ( BAG, 22. Oktober 2008, 4 AZR 784/07, Juris ). Das nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben, weil mit der Klage geklärt werden kann, ob sich das Arbeitsverhältnis, wie der Kläger geltend macht, nach dem Tarifwerk der E. mit Tarifstand 30. November 2008 richtet. 25 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. 26 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ab dem 1. Dezember 2008 die Tarifverträge der Beklagten Anwendung. 27 I. Dies folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus einer Auslegung der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Tarifwechselklausel. Dabei schließt sich die Kammer der Auslegung des Landesarbeitsgerichts Köln hinsichtlich einer gleichlautende Bezugnahmeklausel in einem Arbeitsvertrag an (vgl. Urteil vom 25. März 2009, 9 Sa 1148/08 ). Danach ist die vorliegende Klausel als eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen, wobei nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine sogenannte Tarifwechselklausel vereinbart haben. Auf die umfassende Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. 28 II. Die Tarifverträge der Beklagten finden aber aufgrund der Tarifeinigung vom 25. November 2008 Anwendung. 29 Diese Tarifeinigung, die nach Auffassung der Kammer als Tarifvertrag eingeordnet werden kann, ist von der arbeitsvertraglichen Bezugnahme gedeckt. Der Tarifvertrag findet mithin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung und hat zur Folge, dass die Tarifverträge der Beklagte für den tarifgebundenen Kläger auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel gelten. 30 1. Es handelt sich um einen Tarifvertrag, der von der Rechtsnachfolgerin der E. Telekom abgeschlossen wurde. Daran vermag auch die Dreiseitigkeit des Vertrages nichts zu ändern. Dieser Tarifvertrag ist auch mit seinem Vertragsschluss am 25. November 2008 in Kraft getreten. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages, der kein späteres Inkrafttreten hinsichtlich der in Abschnitt 1 gefundenen Vereinbarung aufnimmt. 31 Es liegt auch nicht nur eine schuldrechtliche Vereinbarung vor. In dem Vertrag sind zahlreiche Regelungen, über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung eines Arbeitsvertrages aufgenommen worden, die typischerweise Bestandteil eines Tarifvertrages sind. Schließlich ist die Tarifeinigung sowohl von der zuständigen Gewerkschaft als auch von den beiden betroffenen Arbeitgebern unterzeichnet worden. 32 2. Es liegt auch keine Umgehung des § 613 a BGB vor. Dieser bezweckt den Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhalts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund ( vgl. BAG, 19. März 2009, 8 AZR 722/07, Juris ). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Durch den Tarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien letztlich den Rechtszustand hergestellt, der gelten würde, wenn eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nicht zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. § 613a BGB schließt nämlich einen Tarifwechsel im Fall des Betriebsübergangs nicht aus. Für einen gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter würden nach dem Betriebsübergang die Tarifverträge der Beklagten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar zwischen den Parteien gelten. 33 Nur die arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel führt zur Anwendung der Tarifverträge der E.. Die dadurch entstehende Tarifkollision wird im Wege des Günstigkeitsprinzips aufgelöst. Indem die Tarifvertragsparteien nunmehr für die Beschäftigten der Beklagte dasjenige Ergebnis herbeiführen, was ohne arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel aus § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB folgt, kann nicht von einer Umgehung dieser Vorschrift ausgegangen werden. Dieses Ergebnis wird auch durch die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede gestützt. Denn durch sie soll der Tarifungebundene dem Tarifgebundenen gleichgestellt werden. Für einen ausreichenden Schutz sorgt dabei die Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrages. 34 Die generelle Veränderbarkeit der tariflichen Regelungen ist bereits in der dynamisch ausgestalteten Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge der E. angelegt. Dabei begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Tarifvertragsparteien - wie bei einem Spartentarifvertrag - für einzelne Bereiche des Unternehmens Sonderregelungen treffen. 35 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 36 D. Der Streitwert wurde nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er wurde nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 25 % der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nachteile zwischen den Tarifwerken der E. und der Beklagten für 3 Jahre festgesetzt. 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 39 B e r u f u n g 40 eingelegt werden. 41 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 42 Die Berufung muss 43 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 44 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 45 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 46 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 47 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 48 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 49 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 50 E.