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Urteil

4 Ca 2286/09

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2009:1202.4CA2286.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %. Streitwert: 3.906,40 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 =============== 3 Die Klägerin war vom 01.03.2002 bis zum 30.06.2009 bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.02.2002 mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2 783,30 € beschäftigt (Bl. 4 ff. d. Akte). Im Anhang 5 ist unter der Überschrift „Konkurrenzschutz, Wettbewerbsverbot, Stillschweigen“ unter Ziffer II folgendes geregelt: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, weder selbständig noch unselbständig im Unternehmenszweig des Arbeitgebers eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen oder sich an einem mit dem Arbeitgeber konkurrierenden Unternehmen zu beteiligen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht berechtigt, indirekt über Ehepartner, Partner oder Verwandte 1. Grades eine solche Tätigkeit auszuüben.Dieses Konkurrenzverbot gilt während der ganzen Zeit seiner Beschäftigung, im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.“ 4 Die Klägerin ist der Ansicht, dass dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch seine Formulierung „im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit“ die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung gemäß den §§ 74 ff. HGB umfasst und ihr mithin für den Monat Juli 2009 eine Karenzentschädigung in Höhe von 1 391,65 € brutto zusteht. 5 Die Klägerin stellt den Antrag, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1 391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Juli 2009 zu bezahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Ansicht, dass mit dem Anhang 5 zum Arbeitsvertrag kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei, da weder eine Karenzentschädigung zugesagt worden sei und noch eine zeitliche Befristung vereinbart worden sei. Aus der Formulierung ergebe sich, dass das nachvertragliche Konkurrenzverbot nur für den Fall der rechtlichen Zulässigkeit auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten sollte. Mangels Zusage einer Karenzentschädigung und mangels Vereinbarung einer Befristung sei diese Geltung jedoch nicht möglich. 10 Bezüglich weiterer streitiger Ansprüche wegen Spesen und Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld in Höhe von 2 514,75 € haben die Parteien am 02.12.2009 einen gerichtlichen Teilvergleich abgeschlossen. 11 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 ============================ 14 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Die Klägerin kann von der Beklagten keine Karenzentschädigung für den Monat Juli dafür beanspruchen, dass sie im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Wettbewerb unterlassen hat. 16 1. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien herleiten. 17 a) Eine Auslegung des Anhangs 5 zu dem Arbeitsvertrag vom 28.02.2002 ergibt, dass die Beklagte der Klägerin keine Karenzentschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zugesagt hat. 18 Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften (vgl. BAG, Urt. v. 28.06.2006, 10 AZR 407/05; juris). 19 In Ziffer 2 des Anhangs 5 zum Arbeitsvertrag hat die Beklagte der Klägerin nicht ausdrücklich eine Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zugesagt. Der Formulierung, wonach das vertragliche Konkurrenzverbot im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten soll, kann auch keine konkludente Zusage einer Karenzentschädigung entnommen werden. Durch die Verwendung des Demonstrativpronomens „dieses“ vor „Konkurrenzverbot“ im Absatz 2 der Ziffer 2 wird deutlich, dass die Beklagte das in Absatz 1 der Ziffer 2 abschließend geregelte Konkurrenzverbot auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten lassen wollte, soweit dies zulässig ist. In Absatz 1 der Ziffer 2 ist jedoch weder eine Karenzentschädigung zugesagt noch eine für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot notwendige Befristung auf maximal 2 Jahre vorgesehen. Dieses entschädigungslose und unbefristete Konkurrenzverbot wollte die Beklagte im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten lassen und nahm mit dieser Formulierung in Kauf, dass es mangels rechtlicher Zulässigkeit keine Wirksamkeit entfalten wird. Der Formulierung kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Beklagte bereit war, der Klägerin eine Karenzentschädigung zu bezahlen, um dem Konkurrenzverbot auch nachvertraglich zur Wirksamkeit zu verhelfen. 20 Angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist ein Rückgriff auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin nicht möglich. 21 b) Liegt jedoch eine Wettbewerbsabrede vor, die für die Karenz des Arbeitnehmers keine Entschädigung des Arbeitgebers vorsieht, so ist diese nichtig (vgl. BAG, Urt. v. 28.06.2006, 10 AZR 407/05, BAG, Urt. v. 18.01.2000, 9 AZR 929/98). Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber können aus einer solchen Abrede Rechte herleiten. Der Arbeitnehmer erwirkt auch dann keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er sich des Wettbewerbs enthält. Vorliegend besteht auch kein Wahlrecht der Klägerin nach § 74 Abs. 2 HGB, zwischen der Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes oder seiner Verbindlichkeit samt Zahlung einer Karenzentschädigung zu wählen. Haben die Arbeitsvertragsparteien überhaupt keine Karenzentschädigung vereinbart, hat die in § 74 Abs. 2 HGB bestimmte Rechtsfolge eines Wahlrechts des Arbeitnehmers wirtschaftlich keinen Sinn. Der Arbeitnehmer hätte auch dann keinen vertraglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Wettbewerbsverbot beachtet. Die Unverbindlichkeit der Wettbewerbsabrede steht in diesem Fall deshalb der Nichtigkeit gleich (vgl. BAG, Urt. v. 18.01.2000, 9 AZR 929/98; juris). 22 c) Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen. 23 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. 24 III. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt. 25 Rechtsmittelbelehrung 26 Gegen dieses Schlussurteil kann von der klagenden Partei 27 B e r u f u n g 28 eingelegt werden. 29 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Schlussurteil kein Rechtsmittel gegeben. 30 Die Berufung muss 31 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 32 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 33 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Schlussurteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 34 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 35 1. Rechtsanwälte, 36 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 37 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 38 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 39 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.