Urteil
3 Ca 1701/10 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2010:1007.3CA1701.10.00
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Leitsätze
Die Altersgrenzen des § 30 f BetrAVG stellen keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da sie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sowohl der unternehmerischen Freiheit als auch einem effektiven Sozialschutz Rechnung tragen.
Eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung kann nach dem Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden.
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3 Streitwert: 4.000,00 €.
4 Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Altersgrenzen des § 30 f BetrAVG stellen keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da sie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sowohl der unternehmerischen Freiheit als auch einem effektiven Sozialschutz Rechnung tragen. Eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung kann nach dem Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3 Streitwert: 4.000,00 €. 4 Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. T a t b e s t a n d: Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1999 bis 30.11.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war er 27 Jahre alt. Der Kläger begehrt mit der bei Gericht am 13.07.2010 eingegangenen Klage die Feststellung des Bestehens einer unverfallbaren Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente. Der Kläger hatte während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger räumt ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 30 f BetrAVG auf den Kläger nicht zutreffen, da zwar die Versorgungszusage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fünf Jahre bestanden habe, der Kläger aber bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Der Kläger ist gleichwohl der Auffassung, dass ihm ein unverfallbarer Anspruch zusteht, da die Regelung des § 30 f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gegen die Europäische Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie (2007/73/EG) vom 27.11.2000 verstoße. Der Kläger werde durch die Altersgrenze wegen seines jüngeren Alters diskriminiert. Außerdem benachteilige die gesetzliche Regelung Frauen, die häufig während der Kindererziehung vor dem 30. Lebensjahr aus einem Unternehmen ausscheiden und damit ebenfalls die Voraussetzung für die Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaft nicht erfüllen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass eine unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung nach dem Kapitalkontenplan bei der E. (TV KKP DTNP) gegen die Beklagte besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die gesetzliche Regelung und ist der Auffassung, dass diese nicht gegen EU-Recht verstößt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Für die Klage besteht das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, da der Kläger die Beklagte derzeit nicht mit einer Zahlungsklage in Anspruch nehmen kann, die streitentscheidende Frage des Bestehens einer unverfallbaren Anwartschaft aber bereits jetzt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien geführt hat, die prozessökonomisch durch eine Entscheidung des Feststellungsantrages des Klägers erledigt werden kann. Die Klage ist jedoch unbegründet. § 30 f BetrAVG gewährt dem Kläger keine unverfallbare Anwartschaft, da der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Darüber hinaus verstößt die gesetzliche Regelung weder gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Altersgrenze des § 30 f BetrAVG beinhaltet eine altersbedingte Ungleichbehandlung, die aber gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung kann durch ein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie gerechtfertigt sein. Dies ist durch die gesetzliche Regelung erfolgt, die zwischen den Interessen der Arbeitgeber an einer möglichst weitgehenden Verwirklichung ihrer unternehmerischen Freiheit und im Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Sozialschutz orientiert ist. Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass eine uneingeschränkte Unverfallbarkeit dazu führen könnte, dass der Arbeitgeber sich veranlasst sehen könnten, gar keine Zusagen auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung zu erteilen. Daher konnte der Gesetzgeber in Ausüben seines Ermessenspielraums zur Abwägung der wechselseitigen Interessen eine Altersgrenze für die Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bestimmen, und damit die altersbedingte Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 18.01.2008 – 11 Sa 1077/07; Juris; und Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.07.2010 – 37 Ca 23153/09). Die gesetzliche Regelung des § 30 f BetrAVG beinhaltet im Gegensatz zur klägerischen Auffassung keine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung. Hierzu sind vom Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen worden. So kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass überwiegend junge Frauen wegen der Erziehung von Kindern vorzeitig in vollem Umfange aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie eine Unverfallbarkeit aufgrund der Erreichung der Altersgrenze erlangt haben. Soweit ersichtlich, besteht hierzu kein statistisches Material, dass die Regelung überwiegend Frauen trifft. Ebenso könnte es möglich sein, dass junge Frauen, die aufgrund der Erziehung von Kindern die Arbeitstätigkeit unterbrechen, nach Beendigung von Elternzeit wieder die Berufstätigkeit aufnehmen und danach die Altersgrenzen für die Erreichung der Unverfallbarkeit erreichen können. Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln (a.a.O.) verwiesen, den sich die Kammer in vollem Umfang anschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Satz 2 RVG, da die aus einer Unverfallbarkeit erwachsene monatliche Rente nicht ermittelt werden konnte. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls konnte eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht erfolgen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- € übersteigt. Für die beklagte Partei ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.