OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 121/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2012:0614.3CA121.12.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Im Anwendungsbereich des § 13 MTV Deutsche Telekom AG bestehe für die Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge, auf eine Vergütung für Arbeit an Vorfesttagen, auf eine Vergütung für nicht genommene Erholungszeit.

Einzelfallentscheidung zum Günstigkeitsvergleich

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 50.474,16 €.

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anwendungsbereich des § 13 MTV Deutsche Telekom AG bestehe für die Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge, auf eine Vergütung für Arbeit an Vorfesttagen, auf eine Vergütung für nicht genommene Erholungszeit. Einzelfallentscheidung zum Günstigkeitsvergleich 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 50.474,16 €. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. Tatbestand: Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft D., ist seit dem Jahre 1972 als Arbeitnehmer bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. In dem ursprünglichen Arbeitsvertrag des Klägers, der seinerzeit mit der U. geschlossen wurde, heißt es unter anderem: „Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der U. gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“ Im Rahmen der R. wurde der Kläger zum 1. Januar 1995 auf die L. übergeleitet. Im Jahre 2007 gründete die L. drei J., darunter die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolge eines Betriebsüberganges mit dem 25. Juni 2007 auf die Beklagte über. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Arbeitsverhältnis der jeweilige Tarifvertrag, zuletzt der B., angewendet. Die Beklagte schloss ebenfalls am 25. Juni 2007 mit der Gewerkschaft D. Haustarifverträge ab, die von den Tarifverträgen der B. insbesondere bei der Arbeitszeit und beim Entgelt abwichen. Durch Urteil vom 6. Juli 2011 stellte das Bundesarbeitsgericht zwischen den Parteien fest, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten die Tarifverträge der B. zum Stand 24. Juni 2007 anzuwenden sind (Urteil vom 6. Juli 2011, 4 AZR 496/09) . Mit der bei Gericht am 16. Januar 2012 eingegangenen Klage begehrt der Kläger als Konsequenz aus der Anwendung dieses Tarifvertrags vor allem die Auszahlung von Vergütungsdifferenzen, die sich nach seiner Auffassung aus der Anwendung der Tarifverträge der B. gegenüber der tatsächlich gezahlten Vergütung ergeben. Der Kläger hatte erstmals mit Schreiben vom 13. Februar 2008 und dann mit Schreiben vom 18. Juli 2011 unbezifferte Ansprüche aus der Anwendung der Tarifverträge der B. gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 5. August 2011 zurück. Mit Schreiben vom 22. November 2011 machte der Kläger dann erstmals einen Zahlungsanspruch in Höhe von 45.015,07 € entsprechend einer beigefügten Auflistung geltend. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm eine Restvergütung für vier Stunden wöchentlich zuzüglich Mehrarbeitszuschlägen zustehe, da er im Gegensatz zu der im Tarifvertrag der S. vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden von der Beklagten mit 39 Wochenstunden eingesetzt worden sei. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein weiterer Vergütungsanspruch zustehe, da ihm während der Beschäftigung für die Beklagte aufgrund deren tarifvertraglichen Vorschriften eine im Tarifvertrag der S. vorgesehene Erholungszeit von 4,19 Minuten pro Stunde nicht gewährt worden sei. Hinzu komme, so der Kläger, ein Ausgleich für die im Tarifvertrag der S. vorgesehene persönlich bedingte Unterbrechung der Tätigkeit von 2,17 Minuten pro Arbeitsstunde. Außerdem ist der Kläger der Auffassung, dass ihm für die Tätigkeit an den Vorfesttagen am 24. Dezember und 31. Dezember entsprechend der tarifvertraglichen Regelung der S. ein ausgleichender Vergütungsanspruch zustehe. Letztlich sei er in Anwendung des MTV L. mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 34 Stunden zu beschäftigen Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.691,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 191,48 € seit dem 17.06.2007, aus 838,09 € seit dem 17.07.2007, aus 859,30 € seit dem 17.08.2007, aus 795,67 € seit dem 17.09.2007, aus 859,30 € seit dem 17.10.2007, aus 838,09 € seit dem 17.11.2007, aus 816,88 € seit dem 17.12.2007, aus 859,30 € seit dem 17.01.2008, aus 816,88 € seit dem 17.02.2008, aus 816,88 € seit dem 17.03.2008, aus 838,09 € seit dem 17.04.2008, aus 838,09 € seit dem 17.05.2008, aus 816,88 € seit dem 17.06.2008, aus 859,30 € seit dem 17.07.2008, aus 816,88 € seit dem 17.08.2008, aus 838,09 € seit dem 17.09.2008, aus 859,30 € seit dem 17.10.2008, aus 795,67 € seit dem 17.11.2008, aus 859,09 € seit dem 17.12.2008, aus 838,09 € seit dem 17.01.2009, aus 795,67 € seit 17.02.2009, aus 838,09 € seit dem 17.03.2008, aus 838,09 € seit dem 17.04.2009, aus 816,88 € seit dem 17.05.2008, aus 838,09 € seit dem 17.06.2009, aus 859,30 € seit dem 17.07.2009, aus 816,88 € seit dem 17.08.2009, aus 838,09 € seit dem 17.09.2009, aus 838,09 € seit dem 17.10.2009, aus 816,88 € seit dem 17.11.2009, aus 859,30 € seit dem 17.12.2009, aus 816,88 € seit dem 17.01.2010, aus 795,67 € seit dem 17.02.2010, aus 859,30 € seit dem 17.03.2010, aus 838,09 € seit dem 17.04.2010, aus 816,88 € seit dem 17.05.2010, aus 838,09 € seit dem 17.06.2010, aus 838,09 € seit dem 17.07.2010, aus 838,09 € seit dem 17.08.2010, aus 838,09 € seit dem 17.09.2010, aus 816,88 € seit dem 17.10.2010, aus 838,09 € seit dem 17.11.2010, aus 859,30 € seit dem 17.12.2010, aus 816,88 € seit dem 17.01.2011, aus 795,67 € seit dem 17.02.2011, aus 816,88 € seit dem 17.03.2011, aus 816,88 € seit dem 17.04.2011, aus 838,09 € seit dem 17.05.2011, aus 838,09 € seit dem 17.06.2011, aus 816,88 € seit dem 17.06.2011, aus 816,88 € seit dem 17.07.2011, aus 859,30 € seit dem 17.08.2011, aus 838,09 € seit dem 17.09.2011, aus 816,88 € seit dem 17.10.2011, aus 838,09 € seit dem 17.11.2011, aus 838,09 € seit dem 17.12.2011 sowie aus 1.561,06 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden gemäß den Tarifverträgen der B. (Tarifstand 24.06.2007) zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers entsprechend der Lohnnachzahlung gemäß Klageantrag zu 1. für den Zeitraum ab Juni 2007 nachzuentrichten. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Auffassung, dass die Tarifverträge der B. aufgrund eines umfassenden Günstigkeitsvergleichs mit dem bei der Beklagten geltenden Tarifverträgen keine Anwendung finden. Soweit der Kläger den Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit inklusive Zuschlägen sowie die Bezahlung der Vorfesttage begehre, sei er auf die §§ 13, 16 MTV L. zu verweisen. Bei Führen eines Arbeitszeitkontos sei lediglich die Gutschrift entsprechender Stunden vorgesehen, nicht jedoch deren Auszahlung. Auch hinsichtlich der Erholungszeit könne der Kläger keine Vergütung verlangen, wobei im Übrigen auch bestritten werde, dass der Kläger für persönliche Bedürfnisse keine Erholungszeiten in Anspruch genommen habe. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf den Verfall und die Verwirkung möglicher Ansprüche des Klägers. Die Beklagte habe spätestens am 5. August 2011 mögliche Zahlungsansprüche des Klägers eindeutig und unmissverständlich abgelehnt. Danach hätte der Kläger sowohl nach den Tarifverträgen der S. als auch aufgrund der Tarifverträge der Beklagten binnen zwei Monaten Klage erheben müssen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger Mehrarbeitsvergütung und Zuschläge begehrt. Dieser Anspruch ist bereits aufgrund der Protokollnotiz zu § 13 MTV L. ausgeschlossen, die vorsieht, dass die Regelung zur Mehrarbeitsvergütung und zur Zahlung von Zuschlägen für Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitkonto nicht gilt. Für den Kläger war jedoch bei der Beklagten ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Daher könnte der Kläger allenfalls eine Gutschrift von Mehrarbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gegenüber der Beklagten geltend machen. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage jedoch die Vergütung von Mehrarbeit inklusiven Zuschlägen begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, dass die Protokollnotiz zu § 13 MTV L. auf dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer das gesamte Tarifsystem der B. darauf abgestellt, dass bei Führen eines Arbeitszeitkontos Schwankungen der Vergütung aufgrund Mehr- oder Minderarbeiten nicht erfolgen. Auch wenn das Arbeitszeitkonto das Ampelsystem verlässt, bestehen keine Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auszahlung von Vergütungsbestandteilen sondern lediglich auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos in einem vorgesehenen Zeitraum. Dies macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien auch bei einer Dysfunktion des Arbeitszeitkontos jenseits der tarifvertraglichen Regelungen keinen Abgeltungsanspruch sondern nur einen Ausgleichsanspruch verankern wollten. Durch die unterschiedlichen Arbeitszeiten im Tarifvertrag der S. einerseits und im Tarifvertrag der Beklagten andererseits ist es zu einer solchen Dysfunktion des Arbeitszeitkontos des Klägers gekommen. Es sind keine zwingenden tatsächlichen Umstände ersichtlich, die entgegen des erklärten Willens der Tarifvertragsparteien systemwidrig einen Abgeltungsanspruch vorschreiben würden, da der Ausgleich der angefallenen Mehrarbeit auf dem Arbeitszeitkonto durch den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten möglich und auch nicht unzumutbar ist. Mangels eines Auszahlungsanspruches von Zeitguthaben war daher die Klage des Klägers auf Vergütung angefallener Mehrarbeit und deren Zuschläge abzuweisen. 2. Unbegründet ist die Klage auch, soweit der Kläger eine Vergütung für die Arbeit an Vorfesttagen begehrt. Hier regelt § 16 Abs. 3 MTV Deutsche L. ausdrücklich die Rechtsfolge im Falle der Arbeit an Vorfesttagen. In diesem Fall wird bis zum 30. Juni des Folgejahres an einem anderen Arbeitstag ein zusammenhängender Zeitausgleich in gleicher Höhe unter Fortzahlung des Monatsentgeltes gewährt. Die tarifvertragliche Regelung sieht aber gerade keine Ausgleichszahlung, sondern lediglich einen Zeitausgleich vor. Auch soweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch deswegen zustehen würde, weil die Beklagte für einen Freizeitausgleich bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht gesorgt hat, wäre ein solcher Schadensersatzanspruch nur auf Naturalrestitution und damit ebenfalls lediglich auf eine Zeitgutschrift, nicht jedoch auf eine Ausgleichszahlung gerichtet. Daher war die Klage auch bezüglich einer Vergütung für die Arbeit an Vorfesttagen abzuweisen. 3. Außerdem unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger die Vergütung von angeblich nicht genommener Erholungszeit nach dem Tarifvertrag Erholungszeit der S. begehrt. Einen Zahlungsanspruch gewähren die tarifvertraglichen Bestimmungen nicht für den Fall, dass die tarifvertraglich vorgesehene Erholungszeit tatsächlich nicht genommen werden kann. Dieser Tarifvertrag sieht bereits keinerlei Vergütungsregelung vor. Des Weiteren sieht die tarifvertragliche Regelung im Gegensatz zu anderen Bestimmungen zur Arbeitszeit keinen Ausgleichszeitraum vor, in dem ausgefallene Erholungszeit in irgendeiner Form nachgeholt werden kann. Daher muss aufgrund des Charakters der Erholungszeit im Regelungskontext der Tarifnorm davon ausgegangen werden, dass ausgefallenen Erholungszeit weder nachgeholt und erst recht nicht vergütet werden soll. Daher besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht, so dass die Klage auch diesbezüglich abzuweisen war. 4. Die Zahlungsklage des Klägers ist auch deswegen bereits zumindest teilweise unbegründet, da die Ansprüche des Klägers bis einschließlich Juli 2011 gemäß § 31 Manteltarifvertrages Deutsche L. verfallen sind. Soweit man die vorangegangene Geltendmachung seiner Ansprüche überhaupt als hinreichend ansehen mag, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 5. August 2011 die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche unmissverständlich abgelehnt und zurückgewiesen. Zur rechtzeitigen klageweise Geltendmachung seiner Ansprüche hätte der Kläger nunmehr binnen zwei Monaten nach dieser Ablehnung Klage erheben müssen (§ 31 Abs. 1 MTV Deutsche L.). Vielmehr ist die Klage dann erst am 16. Januar 2012 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen, so dass die Ansprüche des Klägers bis einschließlich Juli 2011 wegen Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Verfallfrist verfallen sind. Auch aus diesem Grund war die Klage hinsichtlich der Ansprüche des Klägers bis einschließlich Juli 2011 abzuweisen. 5. Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit der Kläger die Nachentrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung begehrt. Da nach den obigen Feststellungen dem Kläger keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen, kann der Kläger von der Beklagten auch keine Nachzahlung von Altersversorgungsbeiträgen verlangen. Auch insoweit war die Klage abzuweisen. 6. Auch soweit der Kläger die Beschäftigung mit 34 Wochenstunden von der Beklagten begehrt, ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch des Klägers zur Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden entsprechend der Tarifverträge der Beklagten kommt nur dann in Betracht, wenn für die Bestimmung der wöchentlichen Arbeitszeit die Tarifverträge der B., Stand 24. Juni 2007, zur Anwendung kämen. Dies kann nach dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht angenommen werden. Nach der Feststellung des Bundesarbeitsgerichtes vom 6. Juli 2011 finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten kraft individualrechtlicher Vereinbarung die Tarifverträge der S. mit dem Tarifstand vom 24. Juni 2007 und die Tarifverträge der Beklagten kraft Tarifbindung beider Parteie Anwendung. Daher findet die verringerte Arbeitszeit nach § 11 Abs. 1 MTV Deutsche L. auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nur dann Anwendung, wenn sie im Sachgruppenvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG günstiger ist (vgl. BAG, Urteil vom 01. Juli 2009, 4 AZR 262/08, juris, Rn. 60). Dabei hat bei der streitgegenständlichen Frage, mit welcher Wochenarbeitszeit der Kläger zu beschäftigen ist, nur ein Vergleich der Sachgruppen Vergütung und Arbeitszeit zu erfolgen. Jedenfalls nicht zulässig ist es, lediglich isoliert die tarifvertragliche Bestimmung zur Arbeitszeit bei der Beklagten einerseits und der S. andererseits miteinander zu vergleichen, ohne die unterschiedliche tariflich Vergütung zu berücksichtigen. Isoliert gesehen ist lediglich eine kürzere Arbeitszeit, möglicherweise bei geringerer Vergütung, nicht für den Arbeitnehmer günstiger. Allenfalls die Ermittlung eines rechnerischen Stundenentgeltes unter Zugrundelegung der Tarifverträge der S. einerseits und der Beklagten andererseits kann zur Ermittlung der günstigeren Regelung für den Kläger herangezogen werden. Angaben hierzu sind vom Kläger jedoch nicht gemacht worden, so dass zu seinen Lasten als darlegungs- und beweispflichtige Partei die geringere wöchentliche Arbeitszeit nicht als günstigere Regelung angesehen werden kann. Daher kann auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers im geringfügigeren Umfang festgestellt werden. Auch insoweit war die Klage daher abzuweisen. 7. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ff. ZPO. Dabei wurde der Wert des Beschäftigungsanspruches mit einem Gehalt und der Wert des Nachzahlungsanspruches von Altersversorgungsbeiträgen mit 1 % des Zahlungsanspruches berücksichtigt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.