Urteil
5 Ca 317/13 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2013:0515.5CA317.13.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.119,45 € festgesetzt.
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.119,45 € festgesetzt. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. T A T B E S T A N D Die am 25.07.1954 geborene, geschiedene Klägerin hat vier erwachsene Kinder. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen „aG, B“. Die Behinderung besteht aufgrund von s.. Die Klägerin ist seit dem 17.04.2000 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte in Teilzeit bei einem Bruttojahresgehalt von 3. € beschäftigt. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 03.04.2000, Anlage K1, auf den Bezug genommen wird, haben die Parteien die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des E. der F. in Deutschland (im Folgenden: B.) in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart. Unter dem 06.11.2006 und unter dem 20.04.2010 erteilte die Beklagte der Klägerin jeweils ein Zwischenzeugnis. Diese Zwischenzeugnisse enthalten eine insgesamt gute bis sehr gute Beurteilung der Leistungen der Klägerin. Seit dem 13.12.2010 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 28.08.2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie bald wieder voll einsatzfähig sein werde. Da sie einen Antrag auf Wiedereingliederung gestellt habe, allerdings noch nicht wisse, wann die Wiedereingliederungsmaßnahme beginne, wolle sie gerne bis zur Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme ihren Urlaub nehmen. Die Beklagte antwortete der Klägerin unter dem 05.09.2012, dass sie von einem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ausgehe und der Klägerin weiterhin gute Genesung wünsche. Mit Schreiben vom 05.11.2012, auf das Bezug genommen wird, Anlage K28, Bl. 99 ff. GA, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf. Nachdem die Klägerin unter dem 06.10.2012 ein Zwischenzeugnis angefordert hatte, erteilte die Beklagte ihr unter dem 07.11.2012 ein solches. Dieses enthielt die Gesamtbewertung „zu unserer Zufriedenheit“. In den Jahren 2011 und 2012 zahlte die Beklagte der Klägerin insgesamt Gehalt in Höhe von 8. €. Ferner erhielt die Klägerin in dieser Zeit Krankengeld in Höhe von 2. € sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 3.375 €. Mit Schreiben vom 07.01.2013 übersandte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten bezogen auf das Zwischenzeugnis vom 07.11.2012 ein Beschwerde- und Aufforderungsschreiben. Seit dem 01.02.2013 befindet sich die Klägerin in einer beruflichen Reha-Maßnahme, die mindestens bis zum 31.01.2013 andauern wird. Die Beklagte erteilte der Klägerin keine „inhaltliche“ Antwort (d.h., sie setzte sich nicht im Einzelnen mit den erhobenen Vorwürfen auseinander) auf deren Schreiben vom 05.11.2012 und vom 07.01.2013, berief sich jedoch mit Schreiben vom 26.11.2012 und vom 04.02.2013 auf Verfristung nach § 15 Abs. 4 AGG bzw. wies die Forderungen als ungerechtfertigt zurück. Die Klägerin behauptet, am 25.10.2012 habe sie festgestellt, dass in ihrer Personalakte entscheidende Inhalte fehlten, beispielsweise ein Widerspruch gegen eine Ermahnung sowie ein von Herrn I. unter dem 20.04.2010 ausgestelltes Zwischenzeugnis; das Zwischenzeugnis vom 07.11.2012 sei unzutreffend schlecht, obwohl es keinen sachlichen Grund für die Abwertung gegenüber den Beurteilungen in den Zwischenzeugnissen vom 06.11.2006 und vom 20.04.2010 gebe; die Beklagte habe sie, die Klägerin, in der Zeit zwischen dem 07.09. und dem 10.12.2010 (auf die von ihr insoweit geschilderten behaupteten Vorfälle zu 2.2.1. bis 2.2.18 bzw. 2.217 in der Klageschrift sowie in ihren Schriftsätzen vom 26.04. und vom 14.05.2013 wird Bezug genommen) sowie durch die Vorfälle im Zusammenhang mit dem am 28.08.2012 beantragten Urlaub, dem Zwischenzeugnis vom 07.11.2012 sowie das Fehlen von Inhalten in ihrer Personalakte wegen ihrer Behinderung und wegen ihres Alters diskriminiert und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt; sie sei schlechter behandelt worden als ihre Kollegen, die die beschrieben Diskriminierungsmerkmale nicht aufwiesen; erst nach Beginn der von ihr im Einzelnen geschilderten Vorfälle seien bei ihr E. aufgetreten, derentwegen sie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Ersatz für den immateriellen Schaden (Entschädigung und Schmerzensgeld) in Höhe von 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen, 2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 51.035 € brutto abzüglich 2. € Krankengeld und abzüglich 4.726,80 € Arbeitslosengeld I abzüglich Gehaltszahlungen in Höhe von 7.429 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen, 3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung an sie, die Klägerin, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage ist am 05.02.2013 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 12.02.2013 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Klage ist insgesamt unbegründet. A. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines etwa erlittenen immateriellen Schadens. Ein solcher etwaiger Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2 AGG wäre jedenfalls wegen verspäteter Geltendmachung verfallen (§ 15 Abs. 4 AGG). Das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG findet auf den Streitfall Anwendung. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin der Beklagten „Beschäftigte“ i.S.d. AGG. Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ auch passivlegitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Die Klägerin hat die nach § 15 Abs. 4 AGG für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG einzuhaltende Frist von zwei Monaten nicht gewahrt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Einhaltung – wie bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen – von Amts wegen zu beachten ist. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.06.2012 – 8 AZR 188/11 (veröffentlicht in juris) ausführlich dargestellt hat (vgl. a.a.O., dort Rdnrn. 21 ff.) nicht gegen Europarecht. Der überzeugenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, vollinhaltlich an und macht sich diese zu eigen. Die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG begann im vorliegenden Fall spätestens am 10.12.2010 zu laufen. Denn die letzte etwaige Diskriminierungshandlung hat an diesem Tag stattgefunden. Die Vorfälle im Jahr 2012 stellen sich demgegenüber nicht als Diskriminierungen der Klägerin dar. Weder die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 28.08.2012 hin keinen Urlaub gewährt hat stellt sich als Diskriminierung dar, noch stellt sich das der Klägerin unter dem 07.11.2012 erteilte Zwischenzeugnis als Diskriminierung dar. Da die Klägerin am 28.08.2012 arbeitsunfähig erkrankt war und ein konkreter Zeitpunkt des Wiedereintritts ihrer Arbeitsfähigkeit nicht absehbar war, konnte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.08.2012 hin keinen Urlaub gewähren, zumal die Klägerin auch überhaupt nicht konkret angegeben hat, für welchen konkreten Zeitraum sie die Gewährung von Urlaub beantragen wollte. Soweit die Klägerin das Zwischenzeugnis vom 07.11.2012 als unangemessen schlechte Bewertung ihrer Leistungen betrachtet, mag ihr gegen die Beklagte ein Berichtigungsanspruch zustehen. Eine Diskriminierung wegen des Alters oder wegen der Behinderung der Klägerin wäre hierin selbst dann nicht zu erblicken, wenn die Beklagte der Klägerin tatsächlich ein zu schlechtes Zwischenzeugnis erteilt haben sollte. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen der Erteilung eines (unterstellt) unberechtigt schlechten Zwischenzeugnisses und dem Alter oder einer etwaigen Behinderung eines Arbeitnehmers. Soweit die Klägerin eine Diskriminierung schließlich darin erblicken möchte, dass die Beklagte ihre, der Klägerin, Aufforderungsschreiben vom 05.11.2012 und vom 07.01.2013 inhaltlich nicht beantwortet hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dass die Beklagte sich auf darauf berufen hat, die mit dem klägerischen Schreiben vom 05.11.2012 geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 15 Abs. 4 AGG verfallen, stellt eine berechtigte Wahrnehmung eigener Interessen durch die Beklagte dar und gab überdies die Rechtslage zutreffend wieder. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2013 das unter dem 07.01.2013 geltend gemachte Begehren der Klägerin auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses vom 07.11.2012 als unbegründet zurückwies, stellt sich auch dies nicht als diskriminierend dar. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, unabhängig vom Vorliegen der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale auftretenden Geschehensablauf in Fallkonstellationen, in denen zwischen Arbeitnehmer und (früherem) Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines erteilten (Zwischen-) Zeugnisses bestehen. Da die von der Klägerin herangezogenen Geschehnisse aus dem Jahr 2012 sich auch in einer Zusammenschau mit den Ereignissen aus dem Jahr 2010 selbst dann nicht als Diskriminierungshandlungen darstellen, wenn die von der Klägerin behaupteten Vorfälle sich tatsächlich so wie von ihr behauptet zugetragen haben und als Diskriminierungshandlungen zu bewerten sein sollten, hat die letzte etwaige Diskriminierungshandlung am 10.12.2010 stattgefunden. Die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist daher spätestens mit dem 11.02.2011 abgelaufen und konnte demgemäß durch das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 05.11.2012 nicht mehr gewahrt werden. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Ein derartiger Anspruch wäre nämlich jedenfalls verfallen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die B. Anwendung. Deren § 45 lautet wie folgt: § 45 Ausschlussfristen (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach den §§ 12 und 13 gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt (§§ 14 bis 19a) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. (2) Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit die B. nichts anderes bestimmen. (3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen. Da es sich bei dem Anspruch um Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sonstigen Anspruch im Sinne von § 45 Abs. 2 B. handelt, wäre ein Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Ablauf des 11.06.2011 verfallen. Denn auch Ansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallen, wie das Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 (veröffentlicht in juris, vgl. dort Rdnr. 49) ausgeführt hat, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln. Der ausführlichen Begründung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer vollinhaltlich an. Da die Regelung des § 45 Abs. 2 B. inhaltlich nicht zu beanstanden ist, wären etwaige Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Ablauf des 11.06.2011 verfallen und konnten demgemäß durch das Geltendmachungsschreiben vom 05.11.2012 nicht mehr fristgerecht geltend gemacht werden. Mangels Zahlungsanspruchs entfällt der Zinsanspruch. B. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz eines ihr etwa durch das Verhalten der Beklagten entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 51.035,25 € brutto abzüglich 2. € Krankengeld und abzüglich 4.726,80 € Arbeitslosengeld I abzüglich Gehaltszahlungen in Höhe von 7.429 €. Auch derartige Ansprüche der Klägerin wären gem. § 15 Abs. 4 AGG verfallen, gleich ob sie auf § 15 Abs. 1 AGG oder auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 AGG gestützt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 21.06.2012 – 8 AZR 188/11, juris, dort Rdnrn. 38 ff.) unterfällt auch ein etwaiger Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG, ebenso wie ein etwaiger Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 AGG der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, wenn er – wie im Streitfall von der Klägerin – auf denselben/dieseleben Lebenssachverhalt/e gestützt wird, wie ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O., Rdnrn. 40 ff.) auch aus Gründen der Rechtssicherheit vollinhaltlich an. Nichts anderes gilt schließlich wegen etwaiger deliktischer Ansprüche auf Ersatz eines etwa der Klägerin entstandenen materiellen Schadens (etwa nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG oder § 11 AGG). Auch insoweit schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts aus seiner Entscheidung vom 21.06.2012 (8 AZR 188/11, juris, dort Rdnrn. 46 ff.) vollinhaltlich wie auch aus Gründen der Rechtssicherheit an. Mangels Zahlungsanspruchs entfällt auch insoweit der Zinsanspruch. C. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der begehrten Feststellung steht bereits die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen, der jedenfalls entsprechend auch den materiellen Kostenerstattungsanspruch umfasst (vgl. BAG v.11.03.2008 – 3 AZN 1311/07, juris, dort Rdnr. 6). Nur durch – entsprechende – Einbeziehung des materiellen Kostenerstattungsanspruchs in den Geltungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann der Zweck dieser Norm, nämlich die „Verbilligung“ des erstinstanzlichen Verfahrens in der Form, dass die auszugleichenden Kosten wirksam gesenkt werden, tatsächlich erreicht werden. Da die Klage im Hinblick auf den Antrag Ziff. 3 unbegründet ist, kann dahinstehen, ob das für diesen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Soweit nämlich ein Anspruch auf die begehrte Feststellung in der Sache nicht besteht, kann die Frage, des Vorliegens eines Feststellungsinteresses offen bleiben. Das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, ohne dessen Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist ( BGHZ 12, 308, 316; Musielak/ Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. Dabei sind die Klageanträge zu 1) und zu 2) entsprechend ihrer Bezifferung und der Klageantrag zu 3) mit 4.000 € in Ansatz gebracht worden. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.