Urteil
3 Ca 144/13
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2013:0523.3CA144.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Das Versäumnisurteil vom 4.4.2013 wird aufgehoben. 2 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Befristungsvereinbarung vom 15.10.2010 zum 31.12.2012 beendet worden. 3 Die Beklagte beschäftigt den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Arbeitnehmer weiter. 4 Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.741,78 EUR (i.W. dreitausendsiebenhunderteinundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 523,80 EUR (i.W. fünfhundertdreiundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2013. 5 Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.741,78 EUR (i.W. dreitausendsiebenhunderteinundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertsechsundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2013. 6 Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.741,78 EUR (i.W. dreitausendsiebenhunderteinundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertsechsundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2013. 7 Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.741,78 EUR (i.W. dreitausendsiebenhunderteinundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertsechsundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2013. 8 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Klägers, die vom Kläger zu tragen sind. 9 Streitwert: 24.169,44 €. 10 Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist seit dem 01.05.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst aufgrund einer Befristung vom 01.05.2009 bis zum 31.12.2010. Die damaligen Arbeitsvertragsparteien schlossen am 15.12.2010 einen weiteren, bis zum 31.12.2012 befristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger war während dieser letzten Befristung als Projektleiter im Projekt …. beschäftigt. 3 Mit der bei Gericht am 16.01.2013 eigegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Befristung und macht Weiterbeschäftigungs- und Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug der Beklagten geltend. 4 Die Beklagte begründet die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem vorübergehenden Arbeitsbedarf innerhalb eines befristeten Projekts der Beklagten. 5 Der Kläger war zunächst eingestellt und beschäftigt bei der J.. Mit Verschmelzungsvertrag vom 16.12.2010 wurde mit Wirkung zum 01.09.2010 die Verschmelzung der J. und des E. auf die damalige H. vereinbart. Mit am 16.12.2010 beurkundeten Gesellschaftsvertrag firmierte die H. in die heutige Beklagte um. Die Verschmelzung wurde am 04.01.2011 in das Handelsregister eingetragen. Am 26.11.2010 erteilte das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit der H. den Auftrag zur Durchführung des vom Kläger durchgeführten Projektes ….. Am 09.12.2010 unterzeichneten die H. und die J. den Zuschussvertrag über das geförderte Projekt. Danach wurde der vom Kläger angegriffene befristete Arbeitsvertrag vom 15.12.2010 mit Befristung zum 31.12.2012 geschlossen. 6 Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft W.. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags vom 15.12.2010 wurde bei der J. der Manteltarifvertrag Entwicklungshilfe angewendet. Dieser bestimmt unter anderem folgendes: 7 „§ 2 8 Geltung des Bundestarifrechts 9 Für die in § 1 genannten Angestellten gelten die für die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT) fallenden Angestellten des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften als vereinbart, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas Abweichendes vereinbart ist. Bei der Anwendung der für die Angestellten des Bundes geltenden Tarifvorschriften tritt an die Stelle des Bundes als Arbeitgeber jeweils der in § 1 genannte Arbeitgeber als Angestellten. 10 § 3 11 Abweichungen vom Bundestarifrecht 12 Der BAT gilt mit folgenden Maßgaben als vereinbart: ...“ 13 Noch während des Bestandes des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses bewarb sich der Kläger bei der Beklagten auf eine Stelle als „Projektmanager Statistik und Governance“. Der Bewerbung nachfolgend erklärte der für die Stelle vorgesetzte Mitarbeiter der Beklagten, I., in einer E-Mail vom 12.09.2012 gegenüber dem Kläger, dass er diesen für die Stelle ausgewählt habe. Er fragte den Kläger, ob dieser definitiv in die Gruppe wechseln wolle. Sein Angebot stehe. Der Kläger antwortete darauf, dass er das Angebot annehmen wolle. Nachfolgend kam es jedoch nicht zur Einstellung des Klägers. 14 Bei der Beklagten besteht die Gesamtvertriebsvereinbarung 05/2011 darin haben die Betriebsparteien in § 8 Abs. 1 folgendes geregelt: 15 „Gesellschaft und Gesamtbetriebsrat sind übereinstimmend der Auffassung, dass interne Mitarbeiter, seien es befristet oder unbefristete Beschäftigte bei Eignung bei der personellen Auswahl bei Einstellungen gegenüber externen Bewerbern bevorzugt werden sollen. Die Parteien vereinbaren, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu Auswahlrichtlinien gemäß § 95 BetrVG für Einstellungen, Ver-/Umsetzungen und Entfristungen abgeschlossen wird, die das Nähere regelt.“ 16 Zu einem Abschluss der dort genannten Betriebsvereinbarung ist es in der Folgezeit nicht gekommen. Regelmäßig führt die Beklagte 520 bis 1040 Projekte durch. Alleine für das Land B. werden von der Beklagten regelmäßig 21 Projekte durchgeführt. 17 Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. 18 Er stützt diese Auffassung zunächst darauf, dass ein Befristungsgrund gemäß § 14 TzBfG nicht vorliege. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ein vorübergehender Bedarf für die Arbeitsleistungen des Klägers bestanden habe, der an der Durchführung des Projektes …. verknüpft war. Dazu verweist der Kläger zunächst auf die zeitliche Nähe der Verschmelzung der drei Entwicklungshilfeorganisationen auf die heutige Beklagte. Aufgrund dieses zeitlichen Ablauf und weiterer Umstände könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Dritter das Projekt …. finanziert habe. Außerdem habe die Tätigkeit des Klägers als Projektleiter den Charakter einer Daueraufgabe der Beklagten. Angesichts des Umfangs und der Vielzahl der von der Beklagten durchgeführten Projekte sei die Durchführung von Entwicklungshilfepolitischen Projekten Daueraufgabe der Beklagten. Das die einzelnen Projekte isoliert gesehen zeitlich befristet seien, führe nicht dazu, dass durch die einzelnen Projekte ein vorübergehender Arbeitsbedarf entstehe, sondern das die Durchführung der Projekte eine Daueraufgabe der Beklagten sei, die die Befristung einzelner Arbeitsverhältnisse nicht rechtfertige. 19 Desweiteren ist der Kläger der Auffassung, dass die Befristungsabrede bereits deswegen unwirksam sei, weil der Befristungsgrund nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden sei. Diese Notwendigkeit ergebe sich aus der Verweisung des N. auf den damaligen BAT und damit auf Nr. 1 SR2y BAT, der die Aufnahme des Befristungsgrundes in den Arbeitsvertrag vorschreibe. 20 Hilfsweise ist der Kläger der Auffassung, dass es während des befristeten Arbeitsverhältnisses bereits zum Neuabschluss eines weiteren unbefristeten Arbeitsverhältnisses gekommen sei. Dabei habe der einstellungsbefugte I. dem Kläger das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für eine Tätigkeit als Projektmanager „Statistik und Governance“ mit E-Mail vom 12.09.2012 abgegeben, das der Kläger in seiner Antwort E-Mail angenommen habe. 21 Weiter hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte verpflichtet sei, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Tätigkeit eines Projektmanagers „Statistik und Governance“ anzunehmen. Aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 05/2011 sei der Kläger als interner Bewerber bevorzugt einzustellen gewesen. Aufgrund seiner persönlichen Qualifikation sei die Beklagte daher verpflichtet gewesen, das Arbeitsvertragsangebot des Klägers anzunehmen. 22 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die unwirksame Befristung ab dem 01.01.2013 in Annahmeverzug gekommen sei und daher verpflichtet sei, die Vergütung abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen. Hilfsweise ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte zum Schadensersatz wegen des Nichtzustandekommens eines weiteren Arbeitsvertrages verpflichtet sei. 23 Nachdem die Klage zunächst mit Versäumnisurteil vom 04.04.2013 abgewiesen worden war, beantragt der Kläger nunmehr, 24 25 1 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bonn (3 Ca 144/13) vom 04.04.2013 wird aufgehoben. 26 2 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Kläger nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 15.12.2010 zum 31.12.2012 beendet worden ist. 27 2.1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. 28 2.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 3.741,78 Euro brutto – abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 523,80 Euro – zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 02.02.2013 zu zahlen. 29 2.3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 3.741,78 Euro brutto – abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 Euro – zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 02.03.2013 zu zahlen. 30 2.4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 3.741,78 Euro brutto – abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 Euro – zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 02.04.2013 zu zahlen. 31 2.5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 3.741,78 Euro brutto – abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruchs in Höhe von 1.746,00 Euro – zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 02.05.2013 zu zahlen. 32 2.6. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen ab dem 01.01.2013. 33 2.6.1 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger durch das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ab dem 01.01.2013 entstandenen Schaden zu ersetzen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 36 1 das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. 37 2 die Klage im Übrigen abzuweisen. 38 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der befristete Arbeitsvertrag vom 15.12.2010 mit dem Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitsbedarfes aufgrund des befristeten Projektes …. rechtswirksam zustande gekommen sei. Die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Verschmelzung zur heutigen Beklagten habe die Tätigkeit des Klägers und den nur vorübergehenden Charakter des von ihm bearbeiteten Projektes nicht betroffen. 39 Soweit der Kläger sich auf die tarifvertragliche Verweisung auf den BAT berufe, so sei dies einen dynamische Verweisung, sodass mit der Maßgabe des N. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages nicht mehr der BAT sondern der TVöD Anwendung finde, der nicht mehr die Aufnahme des Befristungsgrundes in den Arbeitsvertrag vorschreibe. 40 Zu einem Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger über eine Tätigkeit als Projektmanager „Statistik und Governance“ sei es nicht gekommen, da I. als Fachvorgesetzter nicht einstellungsbefugt sei. Lediglich die fachliche Entscheidung über eine Einstellung werde von dem Fachvorgesetzten getroffen. Die weitere Abwicklung insbesondere die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages erfolgten dann regelmäßig durch die Personalabteilung der Beklagten, teilweise unter Mitwirkung des Fachvorgesetzten. 41 Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er als interner Bewerber bevorzugt einzustellen gewesen sei, führe dies nicht zum Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, da die Mitbewerberin des Klägers besser geeignet gewesen und deswegen eingestellt worden sei. 42 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 44 Die zulässige Klage ist begründet. 45 Das Versäumnisurteil vom 04.04.2013 war daher unter Stattgabe der Klage aufzuheben. 46 1. Soweit der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen unwirksamer Befristung begehrt, ist die Klage begründet, da die Vereinbarung der Befristung im Arbeitsvertrag vom 15.12.2010 unwirksam ist. 47 Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf einen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG berufen. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle (vgl. zuletzt BAG vom 05.05.2004, 7 AZR 629/03). 48 Ein projektbedingter erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogenen Beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies setzt, wie jede Befristung eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgenden Entwicklungen bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrages in Frage stellen (vgl. BAG vom 28.08.2004, 7 AZR 7/04) . Nur bei einer weiteren Beschäftigungsmöglichkeit im konkreten Projekt und nicht in anderen Projekten gilt das mit zunehmender Dauer der Beschäftigung eine projektbedingte Befristung nur noch sachlich gerechtfertigt sei, wenn zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Arbeitnehmer nach Auslaufen des Projektes nicht mehr weiter beschäftigte werden könne, weil für ihn Arbeit nicht mehr vorhanden sei (vgl. BAG vom 25.08.2004 am angegebenen Ort). 49 Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristungen nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (vgl. BAG vom 09.03.2011, 7 AZR 728/09). 50 Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbarere Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszweckes dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projektes spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (BAG, 07.05.2008, 7 AZR 146/07). 51 Die Befristungskontrolle darf sich nicht nur auf die Prüfung eines geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Vielmehr sind auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes alle mit der Verlängerung der Arbeitsverträge verbundenen Umstände zu berücksichtigen da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können den die Befristungsbestimmungen verhindern sollen (vgl. EUGH vom 26.01.2012, C-586/10, Kücük). 52 Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf den projektbedingt vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers berufen. 53 Dabei ist zunächst auf die besondere Ausprägung der Tätigkeit der Beklagten und deren Finanzierung abzustellen. Die Tätigkeit der Beklagten ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers davon geprägt, dass die Beklagte in ganz erheblichem Umfang Projekte der Entwicklungshilfe durchführt. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag ist Zweck der Beklagten die Förderung der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und der internationalen Bildungsarbeit „die Gesellschaft unterstützt die Bundesregierung bei der Erreichung ihrer Entwicklungspolitischen Ziele.“ Dafür führt sie nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers 520 bis 1040 Projekte durch und beschäftigt in diesen Projekten in ganz erheblichem Umfang befristetes Personal. Es gehört daher zum eigentlichen Betriebszweck der Beklagten, entwicklungshilfepolitische Ziele überwiegend mittels einzelner Projekte zu verfolgen. 54 Soweit man zur Abgrenzung zwischen Daueraufgabe und begrenzter Projekttätigkeit generell die Drittfinanzierung ausreichen lassen würde (vgl. BAG, vom 7.8.2013, aaO.), würde dies in Unternehme wie dem der Beklagten zu kurz greifen. Vielmehr muss Insbesondere im Hinblick auf die Kücük-Entscheidung des EuGH und dem darin verankerten Gedanken der Missbrauchskontrolle eine weitergehende Abgrenzung zwischen einzelnem Projekt und der Daueraufgaben des Arbeitgebers im Rahmen der Befristungskontrolle jedenfalls dann verlangt werden, wenn der Unternehmenszweck dermaßen von der Bearbeitung von einzelnen Projekten geprägt ist, wie dies bei der Beklagten der Fall ist. Lässt man alleine die Fremdfinanzierung des Projektes als Indiz für die hinreichende Abgrenzung von vorübergehenden Projekt und Daueraufgabe ausreichen, wird man einer Missbrauchskontrolle in einem Unternehmen wie der Beklagten, bei der die Projektbearbeitung zugleich Daueraufgabe ist, nicht hinreichend gerecht. Nach dem Vortrag beider Parteien wird der Betriebszweck der Beklagten weit überwiegend durch drittfinanzierte Projekte getragen. Sinn und Zweck der Beklagten ist gerade die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erzielung ihrer entwicklungspolitischen Ziele. Daher ist gerade der Betriebszweck der Beklagten bedingt durch die Drittmittelfinanzierung. Wenn aber die Drittmittelfinanzierung bereits betriebszweckimmanent ist, kann sie nicht zugleich als Indiz für eine Abgrenzung von vorübergehendem Mehrbedarf und Daueraufgabe dienen (vgl. ähnlich Sievers, TzBfG § 14 Randnummer 168, 169). . 55 Wenn aber in diesen Fällen das Merkmal der Drittfinanzierung zur Abgrenzung zwischen projektbedingtem Beschäftigungsmehrbedarf gegenüber Daueraufgaben ungeeignet ist, sind weitere Angaben der Beklagten zur Begründung eines vorübergehenden Beschäftigungsmehrbedarfs erforderlich. Solche Angaben können insbesondere beinhalten, dass die Beklagte mit diesem Projekt beispielsweise regional oder sachlich oder auch funktional im Hinblick auf die jeweiligen Mitarbeiter einen Bereich betreut, der bisher von ihr nicht bearbeitet worden ist. Zur Abgrenzung von Daueraufgaben der Beklagten wäre weiterhin geeignet, dass in einem betreffenden Objekt Kenntnisse benötigt werden, die bei der Beklagten weder bisher vorhanden waren noch künftig benötigt werden. 56 Solche oder ähnliche Angaben zur Abgrenzung ihrer vom Betriebszweck bestimmten Daueraufgaben gegenüber einem projektbedingten vorübergehenden Arbeitskräftebedarf hat die Beklagte nicht dargelegt. Da sie für den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG darlegungs- und beweispflichtig ist, musste sie im vorliegenden Fall vortragen, aufgrund welcher Umstände man vorliegend von einem vorübergehendem projektbedingten Arbeitskräftebedarf ausgehen muss. Aufgrund des besonderen Betriebszwecks der Beklagten, ihrer Drittmittelfinanzierung durch die Bundesregierung und die Vielzahl von ihr durchgeführten Projekte obliegt der Beklagten eine besondere Darlegungspflicht zur Abgrenzung des Projektes Korruptionsbekämpfung in B., in dem der Kläger beschäftigt war, gegenüber ihrer Daueraufgabe im entwicklungshilfepolitischen Bereich. 57 Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen, sodass von einem Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG nicht ausgegangen werden kann. Andere Befristungsgründe sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. 58 Daher ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Vertrag vom 15.12.2010 nicht wirksam befristet worden, sodass es unbefristet fortbesteht. Daher war dem Antrag zu 2. unter Aufhebung des Versäumnisurteils stattzugeben. 59 2. Aufgrund des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ist die Beklagte im Rahmen ihres allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs des Klägers verpflichtet, diesen entsprechend des Antrages 2.1 weiter zu beschäftigen. 60 3. Auch soweit der Kläger die Vergütungsansprüche aus der Zeit von Januar 2013 bis April 2013 gelten macht, ist die Klage zulässig und begründet. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung ist die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet gewesen. Nachdem sie sich auf das Ende der Befristung berufen hat, befand sie sich seit dem 01.01.2013 in dem Verzug der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers uns befindet sich seit dem 01.01.2013 gemäß § 615 BGB im Verzug der Annahme des Arbeitsleistung des Klägers und bliebt damit zur Zahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet. Sie war daher antragsgemäß zur Zahlung der jeweils monatlich anfallenden Vergütung abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes zur verurteilen. Dabei ergibt sich der Zinsanspruch des Klägers aus §§ 284, 285, 286, 288 Abs. 1 BGB. 61 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 291 Abs. 1, 344 ZPO. 62 Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO und entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Dabei wurde der Bestandsschutzantrag mit drei Gehältern, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Gehalt und die Zahlungsansprüche entsprechend ihrer Höhe berücksichtigt. 63 Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht. 64 RECHTSMITTELBELEHRUNG 65 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 66 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 67 Landesarbeitsgericht Köln 68 Blumenthalstraße 33 69 50670 Köln 70 Fax: 0221-7740 356 71 eingegangen sein. 72 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 73 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 74 75 1 Rechtsanwälte, 76 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 77 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 78 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 79 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.