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Beschluss

2 BV 46/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2013:0524.2BV46.13.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

1)      Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) B. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführerin in der Außenstelle Q. wird ersetzt.

2)      Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters B. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle J. Bonn wird ersetzt.

3)      Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters O. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle Q. Bonn wird ersetzt.

4)      Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters J. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle Q. wird ersetzt.

5)      Im Übrigen wird das Verfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) B. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführerin in der Außenstelle Q. wird ersetzt. 2) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters B. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle J. Bonn wird ersetzt. 3) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters O. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle Q. Bonn wird ersetzt. 4) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters J. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle Q. wird ersetzt. 5) Im Übrigen wird das Verfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt. I. Die Beteiligten streiten um die tarifgerechte Eingruppierung von ursprünglich 6 und zum Schluss der mündlichen Erörterung noch verbliebenen 4 betroffenen Arbeitnehmern. Mit Geltung für den Betrieb der Arbeitgeberin trat im Verlauf des Jahres 2012 ein neuer Entgelttarifvertrag (Kopie Blatt 12 ff GA) sowie ein Überleitungstarifvertrag (Kopie Blatt 20 ff GA) in Kraft, wobei diese rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wurden. Im Zusammenhang mit dem Tarifvertragsabschluss wurde auch eine sogenannte „Eingruppierungsmatrix“ (Kopie Blatt 23 GA) erstellt. Die Arbeitgeberin hörte zunächst den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit einem Anhörungsschreiben vom 9. August, zugegangen am 31. August 2012 zu der Neueingruppierung der Beschäftigten an – wobei der Betriebsrat in 6 Fällen seine Zustimmung gemäß Schreiben vom 4. September 2012 verweigerte. Im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens 1 BV 120/12 verständigten sich die Beteiligten darauf, dass die fraglichen 6 personellen Einzelmaßnahmen dem Betriebsrat erneut vorgelegt werden sollten, dies nunmehr mit einer Tätigkeitsbeschreibung. Die Arbeitgeberin führte sodann mit Anhörungsschreiben vom 23. Januar 2013 unter Beifügung einer Tätigkeitsdarstellung eine erneute Anhörung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung der – zuletzt noch verbliebenen – 4 Arbeitnehmer jeweils als Maschinenführer in die Entgeltgruppe 2 durch. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 29. Januar 2013, wobei er der Auffassung ist, sämtliche betroffenen Arbeitnehmer seien tarifgerecht in die Entgeltgruppe 4 als Maschinenoperator einzugruppieren. Im Erörterungstermin vor der Kammer nahm die Arbeitgeberin die Anträge betreffend die Mitarbeiter I. und X. zurück. Die in verschieden Betriebsstätten der Arbeitgeberin in Bonn eingesetzten 4 noch betroffenen Mitarbeiter sind jeweils mit der Produktion von Druck- und Kopieraufträgen betraut; die betroffene Frau W. ist derzeit freigestelltes Betriebsratsmitglied. Auf die von der Arbeitgeberin erstellte Tätigkeitsbeschreibung (Kopien Blatt 30, Blatt 36, Blatt 39, Blatt 42 GA) wird Bezug genommen. Die Arbeitgeberin geht davon aus, dass Frau W. zu 60 %, Herr C. zu 60 %, Herr Q. zu 65 % und Herr N. zu 55 % Tätigkeiten auszuführen habe, welche der Entgeltgruppe 2 mit dem Richtbeispiel Maschinenführer zuzuordnen seien und trägt hierzu ergänzend schriftsätzlich vor, worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Die Arbeitgeberin verweist darauf, die Entgeltgruppe 3 setze Fertigkeiten voraus, die in der Regel eine einschlägige Berufsausbildung erforderten. Für das Bedienen der Kopiermaschinen sei hingegen keine Berufsausbildung erforderlich. Die im Verfahren noch betroffenen Kräfte seien aufgrund der Art der Geräte, welche sie zu bedienen hätten und der Tatsache, dass weder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Druck- oder dokumentenverarbeitenden Beruf gebraucht werde noch eine mehrjährige Berufserfahrung im IT-Bereich, in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren. Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt, 1) die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) B. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführerin in der Außenstelle Q. wird ersetzt. 2) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters B. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle J. Bonn wird ersetzt. 3) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters O. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle Q. Bonn wird ersetzt. 4) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung des Mitarbeiters J. in die Entgeltgruppe 2 als Maschinenführer in der Außenstelle Q. wird ersetzt. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, sämtliche betroffenen Mitarbeiter seien als „Druckoperator“ gemäß der Anlage 1 zum ETV der Entgeltgruppe 4 zuzuordnen. Hierzu stellt der Betriebsrat Tätigkeiten und Tätigkeitsanteile der betroffenen Mitarbeiter – teils unter Angabe einer Bandbreite – näher dar, worauf der Einzelheiten wegen Bezug genommen wird. Die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen waren Gegenstand der mündlichen Erörterung in den Anhörungsterminen. II. Die zur Entscheidung verbliebenen 4 Zustimmungsersetzungsanträge sind zulässig und begründet; im Übrigen ist das Beschlussverfahren nach Teil-Rücknahme der Anträge einzustellen. 1. Nach dem Inbegriff der geführten Erörterungen ist nicht erkennbar, dass der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung, erklärt wegen unzutreffender tariflicher Eingruppierung durch die Arbeitgeberin und somit unter Bezugnahme auf § 99 II Nr. 1 BetrVG, zu Recht geltend gemacht hätte. Die von der Arbeitgeberin vorgenommene Eingruppierung verstößt nicht gegen die Eingruppierungsregelungen des neuen Entgelttarifvertrages; jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Eingruppierung eines der betroffenen Arbeitnehmer in einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 2 berechtigt sein könnte. 1.1. Nach dem Entgelttarifvertrag sind folgende tariflichen Eingruppierungsvorschriften zu beachten: § 5 Eingruppierung (1) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe ist die Tätigkeit maßgebend, die Arbeitnehmer ausübt. Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten gemäß Anlage 1. Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit nicht als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist, ist entsprechend der Tätigkeit nach den Obersätzen in eine Entgeltgruppe einzugruppieren. Die Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. (2) Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen aus, ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeit mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beträgt. Beträgt kein Anteil dieser Tätigkeiten mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit, ist für die Eingruppierung des Arbeitnehmers die Entgeltgruppe maßgebend, bei der 50 v. H. der Wochenarbeitszeit überschritten werden. Hierzu sind die Vomhundertsätze für die einzelnen Entgeltgruppen, beginnend mit der höchsten Entgeltgruppe, zusammen zu zählen. Entgeltgruppenverzeichnis Entgeltgruppe 1 Tätigkeiten, die nach entsprechender Einweisung und/oder kurzer Anleitung ausgeführt werden können. Richtbeispiele: - Betriebshelfer - Produktionshelfer - Lagerhelfer - Verlader / Transportkraft Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten die mit einfachen aufgabenbezogenen Fachkenntnissen nach einer kurzen Anlern- und Einarbeitungszeit ausgeführt werden können. Richtbeispiele: - Betriebskraft - Lagerist - Datentypist - Maschinenführer - Kfz-Führer Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel einschlägige Berufsausbildung erworben werden, beziehungsweise durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können. Richtbeispiele: - Junior Assistent - Maschinenoperator - Junior Servicekraft - Produktionsassistent - Lagerfachkraft Das von dem Betriebsrat für die Beschäftigten in Anspruch genommene Richtbeispiel „Druckoperator“ ist in Entgeltgruppe 4 benannt. 2. Die 4 betroffenen Arbeitnehmer verrichten – insoweit unstreitig – ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen der Produktion von Druck- und Kopieraufträgen. Die von den Beteiligten abgegebenen Tätigkeitsdarstellungen sind hinsichtlich der Tätigkeitsinhalte überwiegend deckungsgleich, teilweise auch hinsichtlich der von den Beteiligten angegebenen Tätigkeitsanteile (Prozentwerte) -, wobei dahinstehen kann, dass beide Beteiligten diese Prozentwerte wohl allein im Wege einer Schätzung gewonnen haben. Auch dann jedoch, wenn man die Tätigkeitsbeschreibung des Betriebsrates für die 4 betroffenen Beschäftigten zugrunde legt, finden sich in diesen – inhaltlich als zutreffend unterstellt – zumeist Tätigkeiten, welche jedenfalls keiner höheren Entgeltgruppe als Entgeltgruppe 2 zuzuordnen sind; überwiegend sind es Tätigkeiten eines Maschinenführers im Sinne der Entgeltgruppe 2 nebst zugehörigem Richtbeispiel. 2.1. Dazu gehört jedenfalls die Einstellung der Maschine und Bedingung der Maschine sowie der dazugehörigen Software; dazu gehört die Zuweisung von Druckdaten aus den IT-Produktionssystemen mittels unterschiedlicher Datenträger; dazu gehört die Überwachung des Funktionssystems durch Entnahme von Stichproben, Synchronisation sowie Qualitätsüberprüfung während des Drucks, das Lochen der Druckergebnisse, das Schneiden, das Falzen, das Binden, das Tackern usw. sowie die Bereitstellung des Druckerzeugnisses für die Nachbereitung; dazu gehört weiterhin die Beseitigung keiner Störungen wie zum Beispiel Staus und die Information eines Servicetechnikers mit anschließender Störungsbeseitigung gegebenenfalls auch mit diesem gemeinsam. Diese Tätigkeiten überschreiten in ihrer Summierung den Grenzwert von insgesamt 50 % der anfallenden Arbeitszeit bereits deutlich, so dass als nichteingruppierungsrelevant die weiteren, von dem Betriebsrat angegebenen Tätigkeitspositionen keiner näheren Erörterung mehr bedürfen. 2.2. Bei den überwiegenden Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter handelt es sich somit um solche, die dem Richtbeispiel der Entgeltgruppe 2 – Maschinenführer – zugeordnet werden müssen. Als Maschinenführer wird im allgemeinen betrieblichen Sprachgebrauch die verantwortliche Person für die Bedingung einer Maschine angesehen, welche in der Regel auch eine technische Vorbildung besitzt – wobei letzteres den überschaubaren Umständen zufolge vorliegend nicht der Fall ist. Unbeschadet dessen haben die Tarifvertragsparteien den Maschinenführer als Richtbeispiel der Entgeltgruppe 2 zugeordnet mit dort – laut Obersatz – vorgesehenen Tätigkeiten, die mit einfachen aufgabenbezogenen Fachkenntnissen nach einer kurzen Anlern- und Einarbeitungszeit ausgeführt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kriterien des zitierten Obersatzes auf die Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten in einem zeitlichen Umfang von mehr als 50 % nicht zuträfen. 2.3. Nur zur Abgrenzung: Dem gegenüber gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, das nach der nächsthöheren Entgeltgruppe, Gruppe 3, Tätigkeiten zu bezahlen sind, welche aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die ihrerseits in der Regel durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben werden. Dass dies vorliegend der Fall wäre, behauptet auch der Betriebsrat nicht; jedenfalls nicht substantiiert. Soweit der Betriebsrat hingegen darauf verweist, die betroffenen Beschäftigten verfügten über eine mehr- oder gar langjährige berufliche Erfahrung in ihrem Tätigkeitsfeld, ist dies unerheblich: Zwar kann aufgrund der tariflichen Regelung in Entgeltgruppe 3 (Obersatz) durch eine mehr- oder langjährige Erfahrung zwar eine fehlende, in der Regel jedoch vorausgesetzte Berufsausbildung ausgeglichen werden. Es kommt jedoch darauf an, ob die Tätigkeit (sei es nach Entgeltgruppe 3 oder auch 4) in der Regel aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, welche in der Regel durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben werden. Ist bereits dies nicht der Fall – wie oben verneint -, spielt die Dauer der Berufserfahrung keinerlei Rolle. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.