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Urteil

3 Ca 685/13

ARBG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze kann eine zulässige, nach § 10 AGG gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters sein. • Auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung durch gesetzliche Rentenansprüche kommt es nicht an; maßgeblich kann die abstrakte Möglichkeit einer Altersversorgung sein, insbesondere bei langjähriger und ausreichender Vergütung. • Die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG geregelte Rechtfertigungsmöglichkeit für Arbeitnehmer ist auf freie Mitarbeiter übertragbar, wenn Umstände die Annahme einer hinreichenden Altersversorgung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Altersbedingte Beendigung der Beauftragung freier Mitarbeiter ist unter Voraussetzungen zulässig • Die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze kann eine zulässige, nach § 10 AGG gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters sein. • Auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung durch gesetzliche Rentenansprüche kommt es nicht an; maßgeblich kann die abstrakte Möglichkeit einer Altersversorgung sein, insbesondere bei langjähriger und ausreichender Vergütung. • Die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG geregelte Rechtfertigungsmöglichkeit für Arbeitnehmer ist auf freie Mitarbeiter übertragbar, wenn Umstände die Annahme einer hinreichenden Altersversorgung rechtfertigen. Der Kläger war seit etwa 30 Jahren als freier Journalist für die Beklagte tätig; sein durchschnittliches Honorar von der Beklagten betrug 4.423,50 Euro jährlich und machte etwa ein Drittel seines Gesamteinkommens aus. Der örtliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit war Bonn; der Kläger wurde 1946 geboren und hatte somit die Regelaltersgrenze erreicht. Mit Schreiben vom 6.12.2012 teilte die Beklagte mit, die Zusammenarbeit wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters nicht fortzusetzen. Der Kläger verlangte außergerichtlich und sodann klageweise eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Die Beklagte verweist auf tarifliche Regelungen und sozialpolitische Erwägungen sowie auf tatsächliche oder abstrakte Altersvorsorge des Klägers und beantragt Klageabweisung. • Die Klage ist unbegründet; ein Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung besteht nicht. • Rechtsgrundlage und zentrale Normen: § 10 AGG (zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters), insbesondere § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG; § 15 Abs. 2 ArbGG wurde nicht herangezogen. • Rechtfertigungsmaßstab: Vertrags- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das gesetzliche Rentenalter anknüpfen, können eine sachliche Rechtfertigung nach § 10 AGG begründen; maßgeblich ist die abstrakte Möglichkeit, im Rentenalter eine ausreichende Altersversorgung zu erhalten. • Anwendbarkeit auf freie Mitarbeiter: Die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind auch auf freie Mitarbeiter übertragbar. Bei langjähriger, regelmäßiger und ausreichender Vergütung darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass der freie Mitarbeiter eine Altersversorgung aufgebaut hat, ohne auf die konkrete Art der Vorsorge (gesetzliche oder private) abzustellen. • Anwendung auf den Einzelfall: Beim Kläger sprechen die lange Zusammenarbeit und die Höhe der Vergütungen dafür, dass eine hinreichende Altersversorgung besteht oder aufgebaut wurde; entgegenstehende konkrete Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. • Konsequenz: Die ungleiche Behandlung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze war sachlich gerechtfertigt; daraus folgt der Wegfall eines Entschädigungsanspruchs. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Gericht hält die Beendigung der Beauftragung mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze für eine gemäß § 10 AGG sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Maßgeblich waren die langjährige Zusammenarbeit und die regelmäßig ausreichende Vergütung, die die Annahme einer vorhandenen Altersversorgung rechtfertigen. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gegenteil belegen würden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt.