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Urteil

1 Ca 491/13

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2013:0912.1CA491.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum Ablauf des 31.01.2013 sein Ende gefunden hat. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 15.000,- festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.01.2013 beendet wurde und darüber, ob durch die Weiterarbeit des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. 3 Der Kläger war vom 01.10.1994 bis zum 30.09.1997 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität F., wo er nach Erhalt seines Promotionsthemas am 01.10.1995 am 25.09.1998 promoviert wurde. In der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2000 war er wiederum wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität F.. Mit Schreiben vom 20.07.2004 (Bl. 29 d.A.) wurde er für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03.2005 und mit weiteren Schreiben vom 25.01.2005 (Bl. 30 d.A.) und 03.08.2005 (Bl. 31 d.A.) für die Zeiträume vom 01.04. bis 30.09.2005 und vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 von der beklagten Universität mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors für das Fach „Geographie“ beauftragt. Seit dem 01.04.2006 ist er mit Unterbrechungen vom 14.05.2010 bis 13.06.2010 (Elternzeit), vom 14.07.2010 bis 13.08.2010 (Elternzeit) und vom 02.06.2012 bis 02.07.2012 (unbeschäftigt) auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge (vom 20.03.2006: 01.042006 bis 30.09.2007; vom 03.09.2007: 01.10.2007 bis 31.03.2012; vom 26.06.2012: 02.07.2012 bis 31.01.2013) bei der Beklagten, zunächst im A. und zuletzt bei dem J. als dessen Geschäftsführer, tätig. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 (Bl. 6f. d.A.) sieht eine auf die §§ 1ff. WissZeitVG gestützte befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit bis zum 31.01.2013 und eine Vergütung gemäß EG 14 TV-L vor. 4 Nach Ablauf des 31.01.2013 war der Kläger bis zum 27.02.2013 in unveränderter Funktion und mit unveränderten Aufgaben in Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Kenntnis des Direktoriums bei dem J. tätig. Am 27.02.2013 wurde er zunächst telefonisch, dann auch per Email und per Post von Herrn T., dem Abteilungsleiter der Abteilung 3.1 der Beklagten, die für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zuständig ist, aufgefordert, die Arbeit unverzüglich einzustellen. 5 Mit seiner am 21. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Befristung sowie hilfsweise den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG geltend. 6 Der Kläger ist der Auffassung, die im Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 getroffene Befristungsabrede sei unwirksam. Außerdem bestehe bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, weil er mit Wissen der Beklagten über den 31.01.2013 hinaus im J. unverändert tätig geworden sei. 7 Die Befristung sei unwirksam, weil er über die zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren hinaus beschäftigt worden sei. Der Grundbefristungszeitraum gemäß § 2 Abs. 1 S. 2, Hs. 1 WissZeitV betrage 2190 Tage, der um 735 Tage unverbrauchter Befristungszeiträume aus der Promotionsphase verlängert werde. Auf diesen – zwischen den Parteien unstreitigen – Höchstbefristungszeitraum von 2925 Tagen seien – wiederum unstreitig - 2772 Tage aus seinen befristeten Beschäftigungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter in F. und Bonn unter Abzug der Unterbrechungszeiträume anzurechnen. Weiterhin seien – im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten – jedoch auch die Zeiten der befristeten Tätigkeit als Vertreter im Amt eines Universitätsprofessors vom 01.10.2004 bis 31.03.2006, mithin insgesamt 547 Tage, einzubeziehen. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 3 WissZeitVG. Dessen Schutzzweck erfordere es, das qua Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis eigener Art einem befristeten Arbeitsverhältnis oder einem Beamtenverhältnis auf Zeit gleichzusetzen. Insoweit enthalte § 2 Abs. 3 WissZeitVG eine unplanmäßige Regelungslücke. 8 Der Kläger ist weiter der Auffassung, das Arbeitsverhältnis bestehe gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG als unbefristetes fort. Zum einen sei der Widerspruch iS. dieser Vorschrift nicht unverzüglich erfolgt, zum anderen sei es auf die Kenntnis von Herrn T. nicht angekommen. Die Kenntnis des fachvorgesetzten Direktoriums des Instituts von seiner weiteren Tätigkeit sei ausreichend gewesen, da dieses jedenfalls aufgrund einer Anscheinsvollmacht als Vertreter der Beklagten anzusehen sei. Die Beklagte habe zurechenbar den Anschein einer Bevollmächtigung gesetzt, indem sie ihn aufgefordert habe, „frühzeitig mit dem Direktorium eine Folgefinanzierung der Geschäftsführerstelle“ zu erörtern. Außerdem habe sie das Direktorium gebeten, ihr „spätestens sechs Wochen vor Beendigung des jetzigen Beschäftigungsverhältnisses“ mitzuteilen, „welche Personalmaßnahme beabsichtigt sei“. Die Beklagte habe es also dem Direktorium des J. überlassen, über die Frage seiner weiteren Beschäftigung zu entscheiden. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum Ablauf des 31.01.2013 beendet wurde; 11 2. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 26.06.2012 über den 31.01.2013 hinaus unbefristet fortbesteht. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Ansicht, die Befristung sei wirksam, da der durch § 2 WissZeitVG vorgegebenen Befristungszeitraum nicht überschritten worden sei und verweist zur näheren Berechnung und wegen der zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten auf die Übersicht in ihren Anlagen 5 und 6 zum Schriftsatz vom 05.03.2013 (Bl. 27ff. d.A.), auf die hiermit Bezug genommen wird. Daraus ergebe sich, dass der Kläger unter Einbeziehung der in der Qualifikationsphase nicht „verbrauchten“ Beschäftigungszeit von 735 Tagen, die auf die Beschäftigungszeit in der sog. Postdocphase verwendet worden seien, noch bis zum 01.09.2013 hätte befristet beschäftigt werden können. 15 Der Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.03.2006 sei nicht anzurechnen, da die Beauftragung mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors gemäß § 39 Abs. 2 S. 2 HochschulG NW im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art und damit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolge. Die Professurvertretung falle damit nicht unter § 2 Abs. 3 WissZeitVG. Der Gesetzgeber habe sie nicht in das Gesetz aufgenommen, obwohl sie auch in dieser Form schon vor dessen Inkrafttreten praktiziert worden sei. Die in § 2 Abs. 3 WisszeitVG vorgesehene Anrechnung beziehe sich außerdem nur auf solche befristete Beschäftigungsverhältnisse, für die auch der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet sei. Da Hochschullehrer ausdrücklich ausgenommen würden, könne auch die Professurvertretung keine Berücksichtigung finden. 16 Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auch nicht mit ihrem Wissen fortgesetzt worden. Maßgeblich sei insoweit allein die Kenntnis der personalführenden Stelle. Der als Abteilungsleiter der Abteilung 3.1 für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zuständige Herr T. habe erstmalig am 27.02.2013 mit dem Eingang der Klageschrift von der Weiterarbeit des Klägers erfahren. Das Direktorium des J. sei nicht, auch nicht durch Anscheinsvollmacht, bevollmächtigt, Arbeitsverträge abzuschließen. Arbeitsverträge würden ausschließlich in der Personalabteilung unterschrieben. In den vom Kläger zitierten Schreiben ginge es zudem nur um Fragen der Finanzierung der Geschäftsführerstelle. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 A. Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 begründete Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 31.01.2013 sein Ende gefunden. 20 I. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der mit Ablauf des 31.01.2013 endenden Befristung seines Arbeitsverhältnisses fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 S.1 TzBfG mit Einreichung der Klage am 21.02.2013 geltend gemacht. 21 II. Die Befristungsvereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 ist rechtsunwirksam, da sie nicht den Vorgaben des WissZeitVG entspricht. Sie verstößt gegen § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG, da die dort vorgesehene zulässige Befristungsdauer mit dem Vertrag vom 26.06.2012 überschritten wurde. 22 1. Es kann zunächst dahinstehen, ob die Befristung des Vertrags den übrigen Vorgaben des WissZeitVG entspricht, insbesondere ob bei Vertragsschluss mit der Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer des J. überhaupt eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem Sinne vorgesehen war, dass der Kläger auch überwiegend wissenschaftlich tätig werden sollte. Denn nur wenn der Kläger dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 WissZeitVG zugeordnet werden konnte, konnte überhaupt eine Befristung auf das WissZeitVG gestützt werden. Da die mit dem Kläger vereinbarte Befristung, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedenfalls über die höchstzulässige Befristungsdauer hinausgeht, konnte diese Frage offen bleiben. 23 2. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG sieht vor, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig ist, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung in der Promotionsphase und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. § 2 Abs. 3 WissZeitVG regelt dabei, welche Rechtsverhältnisse auf die zulässige Befristungsdauer anzurechnen sind. 24 3. Die Parteien gehen zunächst übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für den Kläger bei Berücksichtigung der „nicht verbrauchten“ Zeiten aus seiner Promotionsphase eine höchstzulässige Befristungsdauer von 2935 Tagen iSd. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG maßgebend ist. Die Parteien gehen des weiteren übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass in die Berechnung nach § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 WissZeitVG die Zeiten der Beschäftigung des Klägers an der Universität F. in den Jahren 1999/2000 und die Zeiten seiner Beschäftigung auf der Grundlage der befristeten Arbeitsverträge mit der Beklagten einzubeziehen sind und dass damit jedenfalls eine Beschäftigungsdauer von 2772 Tagen gegeben ist. Schließlich finden jedoch auch die Zeiten seiner Beauftragung als Vertreter im Amt eines Universitätsprofessors von 01.10.2004 bis 31.03.2006 auf die höchstzulässige Befristungsdauer Anrechnung, was zur Folge hat, dass diese überschritten wird. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Klägers. 25 4. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. § 2 Abs. 3 S. 2 WissZeitVG bestimmt zudem, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse angerechnet werden, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift finden demnach Zeiten einer Professurvertretung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art, wie in § 39 Abs. 2 S. 2 HochschulG NW vorgesehen, keine Anrechnung. Der klare Wortlaut der Vorschrift lässt auch keine abweichende Auslegung zu. Nach Auffassung der erkennenden Kammer gebieten Sinn und Zweck der Regelung der § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 WissZeitVG jedoch eine entsprechende Anwendung auf diesen Fall. 26 a) Der Wortsinn eines Gesetzes markiert zwar die Grenze der Auslegung. Der Richter darf aber bei der Anwendung von Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht am Wortsinn stehen bleiben, wenn der Sinn und Zweck des Gesetzes damit nicht zur Geltung kommt (vgl. BVerfG 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 -, - 1 BvL 14/72 - juris; BAG 11. November 2009 – 7 ABR 26/08 – juris). Eine Gesetzesanwendung über den Wortsinn hinaus durch Analogie bedarf einer besonderen Legitimation. Anders als die vom Gesetzestext sprachlich gedeckte Auslegung fordert die Analogie, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - juris). Dazu setzt die Analogie das Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über die gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift hinwegzusetzen. Somit liegt eine planwidrige Regelungslücke nicht schon dann vor, wenn ein Sachverhalt nicht geregelt ist. Vielmehr ist erforderlich, dass für den mit dem Gesetz verfolgten Zweck – den „gesetzgeberischen Plan“ – eine Regelung erforderlich wäre, diese aber nicht getroffen wurde (BAG 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 – juris). 27 b) Die dargestellten Voraussetzungen einer Analogie liegen im Streitfall vor. Das WissZeitVG ist in Bezug auf die Berücksichtigung von Zeiten einer Professurvertretung, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erfolgt, bei der Berechnung der höchstzulässigen Befristungsdauer planwidrig lückenhaft. Ihre Berücksichtigung erscheint nach dem Gesetzeszweck in gleicher Weise erforderlich wie in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen. 28 aa) Mit der Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG soll dem promovierten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal die Möglichkeit eröffnet werden, sich innerhalb von - regelmäßig - sechs Jahren durch Erbringung weiterer wissenschaftlicher Leistungen und Tätigkeiten in der Lehre für die Übernahme einer Professur zu qualifizieren (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 12). § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG sieht den (regelmäßigen) Sechs-Jahres-Zeitraum ab abgeschlossener Promotion im Sinne einer Höchstfrist als ausreichend, aber auch als notwendig an, um sich für das Professorenamt zu qualifizieren. Mit den Befristungshöchstgrenzen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG soll einerseits den Mitarbeitern ein hinreichender Zeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offenstehen; andererseits zwingt die Regelung Hochschulen und Nachwuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierung in ihren Abschnitten Promotionsphase und Postdoc-Phase zügig voranzutreiben, wenn das Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werden soll (BAG 24. August 2011 – 7 AZR 228/10 – juris; vgl. auch BT-Drucks. 16/3438 S. 11; KR/Treber 9. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 13). 29 Der Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 WissZeitVG ist darauf gerichtet, eine funktionswidrige Verwendung des Sonderbefristungsrechts des WissZeitVG im Interesse der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, aber auch zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor einer durch den Gedanken der wissenschaftlichen Qualifizierung nicht mehr getragenen Befristung zu vermeiden (BAG 24. August 2011 – 7 AZR 228/10 – juris; APS/Schmidt § 2 WissZeitVG Rn. 39; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 578). § 2 Abs. 3 WissZeitVG schließt damit den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen aus (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 15). Nach der Gesetzesbegründung werden insbesondere auch Zeiten einer Juniorprofessur erfasst, sei es im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, um eine dem Normzweck nicht entsprechende Weiterbeschäftigung von Juniorprofessoren als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter zu verhindern. 30 bb) Der Kläger weist zutreffen darauf hin, dass dieser Gesetzeszweck nur erfüllt werden kann, wenn auch die allein landesrechtlich vorgesehene Möglichkeit der „befristeten Beschäftigung“ eines Professurvertreters mittels eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen ist. Der (Bundes-)Gesetzgeber wollte im Interesse einer zügigen Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Vermeidung funktionswidriger Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten befristeter Beschäftigungen alle Arten einer befristeten Beschäftigung, gleich welcher Art, auf die Höchstbefristungsdauer anrechnen. Dass er dabei bewusst die landesrechtlich vorgesehene Möglichkeit der Professurvertretung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art ausschließen wollte, ist nicht erkennbar. Denn zum einen erfasst die Regelung des § 2 Abs. 3 WissZeitVG die landesrechtlichen Vorschriften, die eine Professurvertretung auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse oder Beamtenverhältnisse auf Zeit (vgl. zur insoweit bestehenden Wahlmöglichkeit des Landegesetzgebers: BAG 25. Februar 2004 – 5 AZR 62/03 – juris) vorsehen, ohne dass ein Grund ersichtlich ist, in einem Fall die Professurvertretung anzurechnen, im anderen aber nicht. 31 Zum anderen wird die Professurvertretung in aller Regel von wissenschaftlichem Personal übernommen, welches sich ua. damit für die Übernahme einer Professur qualifizieren möchte. Die Beschäftigung als Professurvertreter durch einen noch in der Qualifikationsphase befindlichen Wissenschaftler dürfte nach Auffassung der Kammer sogar exemplarisch für eine Beschäftigung iSd. WissZeitVG in der sog. Postdocphase sein. Insoweit besteht zudem auch kein substanzieller Unterschied zu dem vom Gesetzgeber ausdrücklich in der Begründung erwähnten Juniorprofessor. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Professurvertretung – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – würde demgemäß dem Willen des Gesetzgebers, die zügige Qualifikation in der sog. Postdocphase zu fördern, widersprechen. Würden die Landesgesetzgeber allein durch die – ihnen frei stehende – Form der Rechtsverhältnisse zur Durchführung von Professurvertretungen die Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 WissZeitVG (bewusst oder unbewusst) umgehen können, würden sie demgemäß dem Gesetzeszweck, einen funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen auszuschließen, zuwider handeln. 32 Die Kammer vermag demgegenüber die Auffassung der Beklagten, § 2 Abs. 3 WissZeitVG beziehe sich nur auf Rechtsverhältnisse, für die auch der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet sei, nicht anzuschließen. Dem steht bereits entgegen, dass in § 2 Abs. 3 WissZeitVG Beamtenverhältnisse auf Zeit Erwähnung finden und nach dem Willen des Gesetzgebers auch Zeiten als Juniorprofessor, bei dem es sich gemäß § 39 HochschulG NW auch um einen Hochschullehrer handelt, anzurechnen sind. 33 III. Der nur hilfsweise gestellte Antrag zu 2) ist mit der Stattgabe des Antrags zu 1) nicht zur Entscheidung angefallen. 34 B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG und erfolgte in Höhe des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer angegebenen ungefähren Quartalsbezugs. 35 RECHTSMITTELBELEHRUNG 36 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 37 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 38 Landesarbeitsgericht Köln 39 Blumenthalstraße 33 40 50670 Köln 41 Fax: 0221-7740 356 42 eingegangen sein. 43 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 44 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 45 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 46 47 1. Rechtsanwälte, 48 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 49 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 50 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 51 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.