Beschluss
3 Ca 2720/14 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2014:1229.3CA2720.14.00
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Tenor
wird der Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) für das Verfahren und den Vergleich auf 20.261,55 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
wird der Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) für das Verfahren und den Vergleich auf 20.261,55 EUR festgesetzt Gründe: Die Klageanträge werden mit einem Vierteljahresverdienst inkl. Dienst-PKW berücksichtigt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert. Die im Vergleich geregelte Freistellung hat regelmäßig keinen Mehrwert (vgl. ständige Rspr. des Beschwerdegerichts, LAG Köln, 15.9.2014, 5 Ta 284/14), soweit nicht Streit über einen Anspruch auf Freistellung besteht. Ein solcher Streit ist vorgetragen worden. Mit einem Mehrwert können nur Ansprüche berücksichtigt werden, die zwischen den Parteien streitig sind (vgl. Streitwertkatalog). Dazu ist weder bezüglich der Prämie noch bezüglich des Zeugnisses vorgetragen worden. Die Vereinbarung eines Outplacements ist eine Abwicklungsvereinbarung, die ähnlich wie der Abfindung nicht streitwerterhöhend ist.