Urteil
4 Ca 1568/15 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2015:1021.4CA1568.15.00
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Leitsätze
Den Arbeitgeber trifft keine Pflicht, dem Arbeitnehmer von sich aus dessen Urlaub ohne vorherige Aufforderung rechtzeitig zu gewähren.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 828,00 €
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Arbeitgeber trifft keine Pflicht, dem Arbeitnehmer von sich aus dessen Urlaub ohne vorherige Aufforderung rechtzeitig zu gewähren. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 828,00 € 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger war vom 01.09.2009 bis zum 30.04.2015 als Kassierer mit einer monatlichen Arbeitszeit von 55 Stunden und einem Stundenlohn von 7,20 € brutto bei dem Beklagten beschäftigt. Er kam in jedem Monat an insgesamt acht Schichten jeweils an einem Samstag und Sonntag zum Einsatz. Im Jahr 2012 betrug die monatliche Arbeitszeit bei acht Schichtdiensten 55 Stunden, die mit 396,00 € brutto = netto vergütet wurden. Im Jahr 2013 betrug die monatliche Arbeitszeit 60 Stunden, die mit 432,00 € brutto = netto vergütet wurden. Mit Schreiben vom 18.02.2015 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2015 und machte seine gesetzlichen Urlaubsansprüche für die Jahre 2012 bis 2014 zu je acht Urlaubstagen geltend. Der Beklagte golt die Urlaubsansprüche für das Jahr 2014 und anteilig 2015 ab. Mit seiner am 17.07.2015 bei Gericht eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 22.07.2015 zugestellt wurde, begehrt der Kläger als Schadensersatz für nicht gewährten Jahresurlaub für das Jahr 2012 und 2013 in Höhe von jeweils acht Urlaubstagen 828,00 € brutto = netto. Er behauptet, den Beklagten mehrfach auf die Gewährung von Urlaub angesprochen zu haben. Er ist der Auffassung, dass es Pflicht des Beklagten gewesen sei, von sich aus ihm Urlaub zu gewähren, so dass der Beklagte den Verfall seines Urlaubsanspruchs und die damit eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung zu vertreten habe und daher zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von netto 828,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Kläger habe weder schriftlich noch mündlich jemals den Urlaub in den vergangenen Jahren begehrt. Daher sei sein Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 am 31.12.2012 und derjenige für das Jahr 2013 am 31.12.2013 verfallen. Eine Verpflichtung des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche seiner Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Fristen realisiert werden, bestehe nicht. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 828,00 € netto unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Der Kläger kann von dem Beklagten keine Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG verlangen. Denn der Urlaub aus dem Jahr 2012 und 2013 konnte ihm nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, sondern weil er bereits verfallen war. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 BUrlG, wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss und eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft ist, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der Kläger hat seinen Urlaub weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 gewährt erhalten und genommen. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres war nicht statthaft, so dass sowohl der Jahresurlaub aus dem Jahr 2012 wie auch der aus dem Jahr 2013 mit Ende des jeweiligen Jahres erloschen ist. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abgeltung der 16 Urlaubstage gemäß § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB. 1. Danach wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt ( vgl. BAG, Urteil vom 06.08.2013, 9 AZR 956/11, Rn. 14, juris ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Beklagte war mit der Gewährung von Urlaub nicht in Verzug geraten. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat den von dem Beklagten bestrittenen Vortrag, dass er mündlich Urlaub verlangt habe, nicht unter Beweis gestellt, so dass er mit dieser Behauptung beweisfällig geblieben ist, was zu seinen Lasten geht. 2. Der Beklagte hat die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung, den daraus folgenden Verfall des Urlaubsanspruchs und die dadurch eingetretene Unmöglichkeit auch nicht zu vertreten, weil er etwa verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren ( so LAG Berlin – Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14, Rn. 36 ff, juris ). Entgegen dem zitierten Urteil trifft den Arbeitgeber nicht die Pflicht, dem Arbeitnehmer dessen Urlaub auch ohne vorherige Aufforderung rechtzeitig zu gewähren. a) Eine Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes auch unter Berücksichtigung des Artikels 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 04.11.2003 stützt dieses Ergebnis nicht. Bereits aus § 1 BUrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub vom Arbeitgeber verlangen muss. Denn dort ist formuliert, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Ein Anspruch ist nach der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGFB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger durch § 1 BUrlG das Recht zugestanden wird, von seinem Arbeitgeber die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub zu verlangen. Dies setzt ein Aktivwerden des Arbeitnehmers und gerade kein Aktivwerden des Arbeitgebers voraus. b) Eine Pflicht zur selbständigen Urlaubsgewährung ohne entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers lässt sich auch nicht aus § 7 BurlG herleiten. Diese Vorschrift setzt einen Urlaubsantrag nach § 1 BurlG voraus und umschreibt in ihren Absätzen lediglich das weitere Verfahren, nachdem der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub geltend gemacht hat. Deshalb ist die Antragstellung durch den Arbeitnehmer in § 7 BurlG nicht mehr erwähnt, ohne dass hieraus der Schluss gezogen werden könnte, ein solcher sei nicht notwendig. c) Auch der Hinweis auf Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 04.11.2003 zwingt zu keiner anderen Auslegung. Insbesondere spricht Artikel 7 Abs. 1 von der Inanspruchnahme und der Gewährung des Mindestjahresurlaubs und geht mithin ebenfalls davon aus, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zunächst geltend macht ( in Anspruch nimmt ) und ihm sodann der Urlaub gewährt wird. d) Schließlich kann auch nicht aus der Entscheidung des EuGH zum Fall „Bollacke“ ( EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, juris ) entnommen werden, dass den Arbeitgeber die Pflicht zur selbständigen Gewährung des Urlaubs innerhalb der Jahrespflicht trifft. Das Urteil des EuGH klärt lediglich die Frage, wer beim Tod des Arbeitnehmers den Abgeltungsanspruch stellen kann, wenn der Urlaub im laufenden Jahr noch nicht begehrt worden ist. Im konkreten Fall hat der EuGH der Erbin des Arbeitnehmers, der seinen laufenden Jahresurlaub aufgrund seines plötzlichen Todes nicht mehr nehmen konnte, einen Urlaubsabgeltungsanspruch zugestanden, weil für diesen Abgeltungsanspruch ein Antrag des Arbeitnehmers selbst nicht notwendig sei. Das Urteil trifft hingegen keinerlei Aussage zu der Frage des Verfalls des Urlaubs mit Beendigung des Urlaubsjahres und erst recht nicht zu der Frage, ob der Arbeitgeber seine Pflicht verletzt, wenn er nicht von sich aus dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub gewährt, und sich damit schadensersatzpflichtig nach § 280 BGB macht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. C. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt. D. Die Voraussetzungen für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.