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Beschluss

4 BV 93/15

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2016:0203.4BV93.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Form der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses des Antragstellers gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) ordnungsgemäß gebildete Gesamtbetriebsrat, der die Bereiche Vertrieb, Zentrale, operationeller Bereich mit 20 betriebsverfassungsrechtlichen Betrieben und das HUB Stauffenberg vertritt. Er hat 23 Mitglieder. Bei ihm ist ein Wirtschaftsausschuss gebildet, dessen Sprecher Herr xxx ist. 4 Der Wirtschaftsausschuss erhält von der Beteiligten zu 2) im Rahmen der Unterrichtung gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG regelmäßig verschiedene Berichte. Der Joiner-Leaver-Report, der Quick-Sales-Report, der GEMA-Report und der Beschwerdereport werden als Ausdrucke zur Verfügung gestellt und haben einen Umfang von 15 bis 20 Seiten. Der sogenannte WA-Report, der unter anderem Angaben über die monatliche sowie die bisherige jährliche Kostensituation, die Umsatzsituation, die Absatzsituation, Angaben zu Aufwendungen für Fortbildungen sowie Angaben zu Personalzahlen aufgeschlüsselt in eigene Mitarbeit gesamt, pro Station, pro Abteilung und die Hauptabteilung enthält, besteht aus 19 Seiten. Er wird dem Sprecher des Wirtschaftsausschusses als passwort-geschützte Excel-Datei im Vorfeld der Ausschusssitzung zugeleitet. Schließlich stellt die Beteiligte zu 2) in der jeweiligen Sitzung des Wirtschaftsausschusses drei Laptops bereit, auf welchen sich der Kostenstellbericht als Excel-Datei befindet. Weder aus dem WA-Report noch aus dem Kostenstellenbericht ist es möglich, einzelne Daten zu kopieren und in eine andere Excel-Datei zu übertragen. Es ist lediglich das Arbeiten innerhalb der Excel-Datei möglich. 5 Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass ihm die Unterrichtung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Form der Überlassung von elektronischen Dateien im Excel-Format bezüglich der genannten Reports zusteht. Dem Wirtschaftsausschuss müsse es ermöglicht werden, durch die Verarbeitung der in den Berichten enthaltenen Daten in anderen Datenbanken z. B. Diagramme der Umsatz- und Absatzentwicklung zu erstellen oder überhaupt durch Aufnahme von neuen Daten in die Wirtschaftsausschussdatenbank Änderungen zu erkennen. Ohne die Möglichkeit, im Vorfeld der Wirtschaftsausschusssitzungen Charts und Diagramme zu erstellen, die die Entwicklungen in verschiedenen Bereichen darstellen, um so gegebenenfalls Trends erkennen zu können sowie Risiken für bestimmte Standorte, Produkte etc. rechtzeitig ausmachen zu können, könne der Wirtschaftsausschuss seiner Aufgabe zur Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer nicht nachkommen. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 8 1. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses des Antragstellers die Reports „WA-Report“, „Kostenstellenberichte“; „Joiner Leaver Report“, „Quick Sales Report“; „GEMA Report“ und den „Beschwerde Report“ drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses auf elektronischem Wege als elektrische Datei im Excel-Format zu übermitteln. 9 10 2. Hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses des Antragstellers die Reports „WA-Report“, „Kostenstellenberichte“, „Joiner Leaver Report“, „Quick Sales Report“, „GEMA Report“ und den „Beschwerde Report“ rechtzeitig, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 die Anträge zurückzuweisen. 13 Sie ist der Auffassung, dass sie ihrer Verpflichtung zur Unterrichtung unter Vorlage von Unterlagen nach § 106 BetrVG nachkommt. Einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Informationen in Form von Excel-Dateien, die bearbeitet werden könnten, bestehe nicht. 14 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 15 II. 16 Der Haupt- und der Hilfsantrag sind zulässig, jedoch unbegründet. 17 Dem Antragsteller steht kein Feststellungsanspruch dahingehend zu, dass die Beteiligte zu 2) im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses des Antragstellers die Reports „WA-Report“, „Kostenstellenberichte“, „Joiner-Leaver-Report“, „Quick-Sales-Report“, „GEMA-Report“ und den „Beschwerdereport“ auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln. 18 Zwar kann im Einzelfall der Unternehmer verpflichtet sein, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen zur Vorbereitung zu überlassen (vgl. BAG, Beschluss vom 20. November 1984, 1 ABR 64/82, Rd.-Nr. 36, Juris; Fitting, 27. Auflage, § 106 Rd.-Nr. 41). Dabei sind die Wirtschaftsausschussmitglieder nicht berechtigt, von den ihnen überlassenen Unterlagen Abschriften anzufertigen. Denn der Anspruch auf Überlassung der Unterlagen dient nur der Vorbereitung der Wirtschaftsausschusssitzungen. Der Unternehmer kann deshalb nur zu Handlungen oder zur Duldung von Handlungen verpflichtet werden, die für die Vorbereitung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses erforderlich und sinnvoll sind. Dazu gehört nicht das Recht, sich von den überlassenen Unterlagen Abschriften fertigen zu können. Denn den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses stehen die Unterlagen für die Dauer der Vorbereitung zur Verfügung. Sie können sich anhand der Unterlagen Notizen machen. Nach Abschluss ihrer Vorbereitung müssen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ihre Unterlagen jedoch wieder zurückgeben und zwar gleichgültig, ob der Unternehmer ihnen die Unterlagen im Original oder bereits in Abschrift ausgehändigt hatte. Es liegt im Interesse des Unternehmers, dass die Unterlagen so vertraulich wie möglich behandelt werden. Ein größeres Maß an Vertraulichkeit wird gewährleistet, wenn von den Unterlagen so wenige Abschriften wie möglich angefertigt werden. Mit jeder weiteren Abschrift steigt erfahrungsgemäß die Gefahr, das Informationen – auch unbeabsichtigt – über den Kreis der berechtigten hinaus gelang (vgl. BAG, a.a.O., Rd.-Nr. 39, Juris). 19 Ist es den Wirtschaftsausschussmitgliedern bereits nicht erlaubt, Fotokopien von in Papierform überlassenen Unterlagen zu fertigen und besteht die Verpflichtung, die überlassenen Unterlagen in Gänze wieder zurückzugeben, so haben die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses erst Recht keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Informationen in Form von Excel-Dateien zur weiteren Verarbeitung überlassen werden. Denn zu dem Zweck, zu dem der Beteiligte zu 1) die Informationen in Form elektronischer Dateien gerne hätte, darf er sie gar nicht verwenden. Er möchte die elektronischen Daten nämlich nach eigener Auskunft durch Kopieren in die Wirtschaftsausschussdatenbank oder durch die Erstellung von Vergleichen zwischen verschiedenen Geschäftsjahren verarbeiten. Dies ist mit dem Kopieren in Papierform vorhandener Unterlagen mindestens gleichzusetzen, wenn es nicht sogar darüber hinausgeht. Die Gefahr, dass durch die Verarbeitung der überlassenen Daten in Form elektronischer Dateien Informationen über den Kreis der Berechtigten hinaus gelangen, ist groß. Hierdurch kann das erforderliche Maß an Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden. 20 Dem Interesse der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, sich angemessen auf die anstehende Ausschusssitzung vorzubereiten, kann auch durch eine zeitliche vorgelagerte Überlassung der Unterlagen in bisheriger Form Rechnung getragen werden. 21 Besteht kein Anspruch auf eine Zurverfügungstellung der begehrten Daten in Form einer elektronischen Datei in Excel-Format, kommt es auf die Frage der zeitlichen Dimension dieser Zurverfügungstellung nicht an, so dass auch der Hilfsantrag zurückzuweisen war. 22 Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.