OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Ca 194/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2016:0426.7CA194.16.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  • 3.

    Streitwert: 4.300,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Streitwert: 4.300,00 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und hierbei insbesondere über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der 51jährige Kläger ist seit 29. Mai 2006 bei der Beklagten aufgrund von zehn befristeten Honorar-Rahmenverträgen tätig (vgl. Anlagen K1 – K10, Bl. 19 ff d. A.). Die streitgegenständliche Befristung wurde am 13. August 2014 vereinbart. Ausweislich des § 1 der Honorar-Rahmenvereinbarung wird der Kläger überwiegend als Projektmitarbeiter für die Gebäudeverwaltung tätig. Nach § 2 schließen die Parteien für jeden Einsatz bzw. jeden Auftrag eine gesonderte Einzelvereinbarung. Nach § 3 des Vertrages ist der Honorar-Rahmenvertrag und die ihn ausfüllenden Tätigkeiten des Mitarbeiters aufgrund von Einzelvereinbarung bis zum 31. Januar 2016 befristet. Als Befristungsgrund wird angegeben, der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung bestehe nur vorübergehend. Der Mitarbeiter nehme aufgrund zeitlich begrenzter Projekte zusätzlich erforderliche Tätigkeiten wahr. Der Kläger ist der Ansicht, er sei als Arbeitnehmer der Beklagten tätig. Er sei in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert und hinsichtlich Ort und Art der Arbeit weisungsgebunden. Dazu behauptet der Kläger, er sei durchgängig zur Dokumentation der alten CAD-Revisionsunterlagen und Zeichnungen des … eingesetzt worden. Dazu gehöre auch die Dokumentation und Erstellung sämtlicher Arbeitsschutzpläne. Die Tätigkeit sei aufgrund eines sogenannten Beauftragungsjournals erfolgt, in dem sowohl die auszuführende Arbeit als auch Ort, Datum und Zeit erfasst werde. Seit Februar 2013 habe der Kläger seine Arbeitsanweisungen vornehmlich von dem Teamleiter der Abteilung Gebäudeverwaltung der Beklagten, …, erhalten. Auch andere Mitarbeiter der Beklagten hätten dem Kläger Anweisungen erteilt. So habe die Mitarbeiterin … ihm am 12. Februar 2015 die Anweisung erteilt, im Haus 5 mit den Sporträumen weiter zu machen und dort unter anderem das Aufmaß der Umbauten einzuzeichnen. Darüber hinaus verfüge der Kläger im Hause der Beklagten über ein eigenes Büro und einen Telefonanschluss. Der Kläger habe auch einen Dienstausweis zur Erledigung seiner Tätigkeiten sowie eine E-Mail-Adresse mit der Kennung der … erhalten. Die Beklagte habe den Kläger wie einen Arbeitnehmer behandelt. Dies dokumentiere das Schreiben der Beklagten vom 29. März 2013, in dem es wörtlich heiße „Wie die Abforderung von Leistungen durch Sie - insbesondere durch „Abteilungsfremde“ ablaufen soll -, haben wir ja gesprochen“. Zudem habe die Beklagte den Kläger je nach Arbeitsanfall zu unterschiedlichen Arbeiten eingesetzt. Soweit das Beauftragungsjournal vorsehe, der Einsatz werde vorab in einvernehmlicher Absprache zwischen der Redaktion-Abteilung und dem freien Mitarbeiter vereinbart, sei dies reine Förmelei. Tatsache bleibe, dass dem Kläger die Arbeit zugewiesen worden und diese nicht fester Bestandsteil eines schon vorher definierten Projektes gewesen sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der am 13. August 2014 vereinbarten Befristung zum 31. Januar 2016 endet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei seit 06. Februar 2012 in einem Projekt beschäftigt gewesen, dessen Inhalt die Erstellung der digitalen Pläne des … gewesen sei. Dieses Projekt „Datenaufnahme“ habe vorgesehen, dass die Umbauten und Erweiterungen der gebäudetechnischen Anlagen digitalisiert werden sollten. Der Kläger sei nicht weisungsabhängig tätig gewesen. Er habe seine Einsatztage bei der Beklagten selbst definiert. Zu Beginn des letzten Fristvertrages habe der Kläger gemeinsam mit Herrn … festgelegt, dass für die Projektarbeit ungefähr ein Einsatz von zwei Tagen pro Woche erforderlich sei. Der Kläger habe Herrn … mitgeteilt, an welchen Tagen in der Woche er voraussichtlich für die Beklagte tätig werden könne. Der Kläger habe jederzeit Einsätze absagen und verschieben bzw. nicht erscheinen können. Dies sei auch mehrfach so geschehen, mindestens drei bis vier Mal im Jahr 2015. Der Kläger habe hier und da Nebentätigkeiten ausgeübt, die jedoch in einem Zusammenhang mit seiner Projektarbeit gestanden hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Im Rahmen der Erörterungen der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes war die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, zur Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ausreichend. Der Arbeitnehmer verlangt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet wurde. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen sogenannten sic-non-Fall, bei dem das Klagebegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn das die Parteien verbindende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. In diesem Fall begründet die bloße Rechtsbehauptung eines Klägers, er sei Arbeitnehmer, hinreichend die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges. Ob das die Parteien verbindende Rechtsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist, bedurfte im Rahmen der Zuständigkeit keiner vertiefenden Erörterung. Auf die Frage, ob die Zuständigkeit schon deshalb angenommen werden konnte, weil der Kläger jedenfalls arbeitnehmerähnlich bei der Beklagten tätig war, kam es nicht an. B. Die zulässige Entfristungsklage ist jedoch unbegründet. Ein stattgebendes Urteil setzt voraus, dass zum streitigen Beendigungszeitraum (noch) ein Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden hat (vgl. APS/Backhaus § 17 TzBfG Rz. 18). Daran fehlt es. I. Durch den Honorar-Rahmenvertrages vom 14. August 2014 ist kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden. 1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann . Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend. Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag ( vgl. dazu BAG, 15.02.2012, 10 AZR 111/11, Juris Rz. 14 f ). 2. Nach dem Vertragsinhalt des Honorarvertrages vom 14. August 2014 sollte der Kläger als Projektmitarbeiter für die Gebäudeverwaltung tätig sein und die Parteien in Erfüllung dieser Honorar-Rahmenvereinbarung für jeden Einsatz bzw. jeden Auftrag eine gesonderte Einzelvereinbarung abschließen. Der Kläger sagte in diesem Honorar-Rahmenvertrag keine Dienste zu und verpflichtete sich nicht zur Erbringung von Diensten. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen. Schon § 2 Satz 1 der Vereinbarung verweist ausdrücklich auf den Abschluss einzelner Vereinbarungen für jeden Einsatz bzw. jeden Auftrag. Im Weiteren sieht § 2 ausdrücklich vor, dass weder der Mitarbeiter verpflichtet sich, der Beklagten über die Dauer eines vereinbarten Einzelauftrages hinaus zur Verfügung zu stehen, noch die Beklagte verpflichtet ist, den Mitarbeiter zu beschäftigen. Damit entsteht eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung noch nicht aufgrund dieser Rahmenvereinbarung, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen. II. Auch die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit des Klägers führt nicht zu der Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Der einzelne Einsatz des Klägers erfolgte nicht etwa aufgrund einseitiger Anweisungen der Beklagten. Vielmehr beruhte er auf den von den Parteien geführten Beauftragungsjournals. Dies legte den konkreten Leistungsinhalt der Tätigkeit sowie das Leistungsdatum fest. Die Beklagte hat diesbezüglich unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger gemeinsam mit dem Mitarbeiter Birkenbeil festgelegt habe, dass für die Projektarbeit ungefähr ein Einsatz von zwei Tagen pro Woche erforderlich sei. Dabei teilte der Kläger Herrn … mit, an welchen Tagen in der Woche er voraussichtlich für die Beklagte tätig werden würde. Der Kläger hatte auch in der Vertragspraxis stets die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Einsatz abzulehnen. Dass er dies tatsächlich nur drei bis vier Mal im Jahre 2015 tat, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. dazu BAG, 15.02.2012, 10 AZR 111/11 juris Rz. 20) . Die jeweiligen Arbeitseinsätze erfolgten nach einem Konsensprinzip . III. Da der zwischen den Parteien vereinbarte Rahmenvertrag nicht zu der Begründung eines Arbeitsverhältnisses geführt hat, kam es auf die Frage, ob dieser Rahmenvertrag aufgrund der vereinbarten Befristung endete, nicht an. Der Kläger hielt, trotz eines ausdrücklichen Hinweises in der Güteverhandlung, der geltend gemachte Antrag setze das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, um die Befristung überprüfen lassen zu können, an der gewählten Antragstellung fest. Eine Überprüfung der Befristungsgründe des Manteltarifvertrags der Beklagten für arbeitnehmerähnliche Personen schied daher aus. IV. Die vom Kläger gewählte Antragstellung umfasst auch nicht die Überprüfung, ob auf der Grundlage der von den Parteien nicht näher dargelegten Einzelvereinbarungen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Kläger erhob weder eine allgemeine Feststellungsklage noch eine Entfristungsklage bezogen auf die letzten Einzelvereinbarungen. Auch machte der Kläger keine inhaltlichen Ausführungen dazu, die einen Rückschluss darauf zulassen, er greife auch die Befristung der letzten Einzelvereinbarungen an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. D. Der Rechtsmittelstreitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde nach den sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ergebenden Wertungen beurteilt.