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Urteil

5 Ca 2733/15 EU Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2016:0608.5CA2733.15EU.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin erteilte Endzeugnis vom 09.10.2015 wie folgt abzuändern und neu auszufertigen: Statt „T., 19.10.2015“ muss es „T., 30.09.2015“ heißen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 10 Prozent und die Klägerin zu 90 Prozent.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.750,00 EUR festgesetzt.

5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin erteilte Endzeugnis vom 09.10.2015 wie folgt abzuändern und neu auszufertigen: Statt „T., 19.10.2015“ muss es „T., 30.09.2015“ heißen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 10 Prozent und die Klägerin zu 90 Prozent. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.750,00 EUR festgesetzt. 5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. T a t b e s t a n d Die Klägerin war von September 2011 bis zum 30.09.2015 bei der Beklagten, die sich die Förderung von Bildung und Erziehung zur Aufgabe gemacht hat und Einrichtungen der Jugendhilfe sowie der Erwachsenenbildung betreibt und Beratungsaufgaben für die erzieherische Praxis übernimmt, als pädagogische Mitarbeiterin auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 06.09.2011 bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.250 EUR beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag der Parteien heißt es u.a.: „ § 1 Aufgabengebiet / Beginn des Vertrag G. wird angestellt als pädagogische Mitarbeiterin. Diese Aufgabe umfasst die notwendigen organisatorischen Tätigkeiten (z.B. alle im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern/ Jugendlichen stehenden Verwaltungsarbeiten) und die sich aus der pädagogischen Arbeit ergebenden Aufgaben, insbesondere die Erstellung von Tagesdokumentationen und Entwicklungsberichten über die betreuten Kinder sowie die Zusammenarbeit mit den eingesetzten Koordinatoren. Die Mitarbeiterin bestimmt in engem Kontakt mit dem Träger und dessen Konzeption und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes/ Jugendlichen und deren Personensorgeberechtigten die Grundrichtung der Erziehung. […] […] § 3 Arbeitszeit (1) Als Arbeitszeit wird die für die Betreuung notwendige Arbeitszeit vereinbart (§18, Abs.1, Nr. 3 ArbZG). (2) Urlaubsregelungen sind analog zum §18, Abs.1, Nr. 3 ArbZG zu treffen. Eventuell aus diesem Vertrag entstehende Ansprüche sind ungeachtet anderer Verfallfristen nicht ins Folgejahr übertragbar. […]“ Zu den Aufgaben der Beklagten gehört es auch, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Jugendämtern betroffenen Kindern Pflegefamilien zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin nahm von der Beklagten vermittelte Pflegekinder in ihre Familie auf, die ihr vom Jugendamt zugewiesen wurden. Sie übernahm die Betreuungs- und Pflegetätigkeit für ein Kind bzw. für Kinder, das/die bei ihr in der Familie lebte/n. Neben dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt erhielt die Klägerin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.000 EUR netto pro Monat. Jeweils zwölf Wochen pro Jahr – während der Schulferien – musste die Klägerin keine Verwaltungsaufgaben übernehmen und nicht an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein auf den 19.10.2015 datiertes Zeugnis. Der letzte Absatz dieses Zeugnisses, Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 5 f. GA, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, lautet wie folgt: „Wir wünschen G. für ihren weiteren Lebensweg alles Gute.“ Vorgerichtlich erklärte die Beklagte, sie erkenne einen Anspruch der Klägerin auf Änderung des Ausstellungsdatums (30.09.2015 statt 19.10.2015) an. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch darauf, dass eine „Bedauernsformel“ in ihr Arbeitszeugnis aufgenommen werde; sie habe auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.500 EUR pro Jahr; dieser ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr niemals Urlaub gewährt habe; dadurch, dass sie jeweils zwölf Wochen pro Kalenderjahr keine dienstlichen Veranstaltungen habe besuchen müssen, sei kein Urlaub gewährt worden; denn ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung als Erzieherin habe darin bestanden, dass sie rund um die Uhr Kinder zu betreuen gehabt habe. Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten habe eine betriebliche Übung bestanden, die es erlaubt habe, dass Urlaub auch über die gesetzlichen Grenzen habe beantragt und genommen werden können. Die Klägerin beantragt, 1.) Die Beklagte zu verurteilen, das Endzeugnis vom 09.10.2015 abzuändern und neu auszufertigen wie folgt: „statt T., 19.10.2015“ neu „T., 30.09.2015“ und einfügen nach … zu unserer vollsten Zufriedenheit. „G. verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern, das Ausscheiden von G. sehr. Wir wünschen G. für ihren weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.“ 2.) Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 13.500 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Urlaubsanspruch der Klägerin sei stets erfüllt worden; dies sei dadurch geschehen, dass die Klägerin jeweils zwölf Wochen pro Jahr – während der Schulferien – von Verwaltungsaufgaben freigestellt worden sei; überdies seien etwa noch bestehende Urlaubsansprüche der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 2014 jedenfalls verfallen; das familiäre Zusammenleben mit dem Pflegekind sei nicht der Kerninhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien gewesen; ein Anspruch auf Urlaubsgewährung dergestalt, dass das Pflegekind während einer bestimmten Zeit des Jahres anderweitig unterzubringen gewesen sei, habe der Klägerin nicht zugestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) teilweise begründet; im Übrigen hat sie in der Sache keinen Erfolg. I. Klageantrag zu 1.) 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Berichtigung des Ausstellungsdatums des ihr von der Beklagten gem. § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GewO erteilten qualifizierten Arbeitszeugnisses. Diesen Anspruch hat die Beklagte außergerichtlich gegenüber der Klägerin anerkannt. Durch ein solches einseitiges, nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, das sich weder als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB noch als kausales Schuldanerkenntnis darstellt (vgl. Staudinger/ Marburger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 781 Rdnr. 27), bekundet der Schuldner seine Überzeugung vom Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung. Eine solche – jederzeit widerrufliche – Erklärung hat die Beklagte abgegeben. Da sie auch im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits hiervon nicht Abstand genommen hat, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 22.01.2016 nochmals darauf hingewiesen hat, dass sie die Änderung des Zeugnisdatums anerkannt habe und die diesbezügliche Klage daher nicht erforderlich sei, konnte die Kammer davon ausgehen, dass die Beklagte sich nach wie vor an das Anerkenntnis gebunden sieht. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung der in dem ihr erteilten Zeugnis enthaltenen Schlussformel. Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Schlussformel folgt nicht aus § 109 Abs. 1 GewO. Das von der Beklagten erteilte Zeugnis enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen (qualifiziertes Zeugnis). Es fehlt rechtsmethodisch ein Ansatzpunkt, den Ausdruck persönlicher Empfindungen – wie Bedauern – durch den Arbeitgeber de lege lata zum Inhalt des gesetzlichen Zeugnisanspruchs zu machen. Die praktische Bedeutung von Schlusssätzen besteht gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen. Aus § 109 Abs. 1 GewO lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren. Eine solche Verpflichtung würde im Ergebnis auch nur bedeuten, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt. § 109 Abs. 1 GewO verlangt eine solche Verpflichtung zur „doppelten“ Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nicht. Dies bestätigt die Gesetzesgeschichte. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) eingeführt. Dem Gesetzgeber war zu diesem Zeitpunkt die zu § 630 BGB ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt, derzufolge ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Dank und gute Wünsche ausdrückenden Schlusssatz nicht besteht. Dennoch wurde in das Gesetz keine Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, im Arbeitszeugnis persönliche Empfindungen, wie Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers, Dank für die geleistete Arbeit oder gute Wünsche für die Zukunft, zum Ausdruck zu bringen (vgl. BAG , Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 –, juris, Rdnr. 13). II. Klageantrag zu 2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für in den Jahren 2013, 2014 und 2015 nicht in Anspruch genommenen Urlaub aus dem beendeten Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG. Voraussetzung des Anspruchs eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegen seinen bisherigen Arbeitgeber auf Zahlung von Urlaubsabgeltung ist, dass dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte. Dies setzt das Bestehen nicht durch Freistellung erfüllter Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Der Klägerin standen gegen die Beklagte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien keine Urlaubsansprüche mehr zu. Diese waren zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hatte der Klägerin den dieser zustehenden Urlaub vielmehr durch Gewährung von Freistellung von der vertraglich geschuldeten Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung gewährt. Die Klägerin musste in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils während der Schulferien keine Verwaltungsaufgaben übernehmen und nicht an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen. Damit ist ihr der ihr zustehende Urlaub gewährt worden. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, hierin sei lediglich der teilweise Entfall von Arbeitspflichten zu erblicken, es handele sich jedoch nicht um eine Urlaubsgewährung, weil ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung als Erzieherin darin bestanden habe, dass sie rund um die Uhr Kinder zu betreuen gehabt habe, trifft dies nicht zu. Die Klägerin war bei der Beklagten ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien nicht als Erzieherin beschäftigt sondern als „pädagogische Mitarbeiterin“. Insoweit haben die Parteien als Aufgabengebiet der Klägerin „die notwendigen organisatorischen Tätigkeiten (z.B. alle im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern/ Jugendlichen stehenden Verwaltungsarbeiten) und die sich aus der pädagogischen Arbeit ergebenden Aufgaben, insbesondere die Erstellung von Tagesdokumentationen und Entwicklungsberichten über die betreuten Kinder sowie die Zusammenarbeit mit den eingesetzten Koordinatoren“ vereinbart. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich bereits, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege der von der Klägerin in ihre Familie aufgenommenen Pflegekinder keine seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten geschuldete Arbeitsleistung darstellt. Die Verpflichtung der Klägerin zur Betreuung, Erziehung und Pflege der aufgenommenen Pflegekinder ergibt sich demgegenüber aus § 1631 Abs. 1 BGB. Durch die Übernahme der Pflege übernehmen die Pflegeeltern im Fall der – hier gegebenen – Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII Teilbereiche der Rechte und Pflichten, die den leiblichen Eltern gem. § 1631 BGB zustehen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf (vgl. Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 27.05.2016, § 33 Rdnr. 39). Hierzu gehört auch die Pflicht, das Pflegekind, während der Dauer seiner Zuweisung an die Pflegefamilie zu beaufsichtigen. Da die Betreuung, Erziehung und Pflege der ihr zugewiesenen Pflegekinder keine der Klägerin gegenüber dem Beklagten obliegende Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag der Parteien dargestellt haben, stand der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Gewährung von Urlaub „vom Pflegekind“ zu. Dies wird umso deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass durch das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsentgelt ebenfalls lediglich die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin, nämlich „die notwendigen organisatorischen Tätigkeiten (z.B. alle im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern/ Jugendlichen stehenden Verwaltungsarbeiten) und die sich aus der pädagogischen Arbeit ergebenden Aufgaben, insbesondere die Erstellung von Tagesdokumentationen und Entwicklungsberichten über die betreuten Kinder sowie die Zusammenarbeit mit den eingesetzten Koordinatoren“, vergütet wurde. Die eigentliche Tätigkeit der Pflege, Erziehung und Betreuung der der Klägerin zugewiesenen Pflegekinder wurde demgegenüber durch das Erziehungs- bzw. Pflegegeld vergütet. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses im Falle der Inanspruchnahme von Hilfen nach den §§ 32 bis 35 oder § 35a Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 SGB VIII, worunter auch die von der Klägerin übernommene Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII fällt, die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Hiervon wird – als „Kosten der Pflege und Erziehung“ – auch die Vergütung der Pflegeperson erfasst (vgl. Begr RegE zu § 39 SGB VIII, BT-Drs. 16/9299, S. 16; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 12.05.2016, § 39 Rdnr. 15). Dass es sich bei der Übernahme von Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII in einer Familie nicht um einer von der Klägerin für die Beklagte erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat, ergibt sich zudem aus dem fehelenden Weisungsrecht der Beklagten gegenüber der Klägerin bezogen auf die konkrete Ausgestaltung der Vollzeitpflege. Überdies wäre die Ausübung einer Vollpflege in einer Familie im Wege eines Arbeitsverhältnisses nicht mit dem gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, demzufolge die Vollzeitpflege dazu dient, möglichst dauerhafte Lebensbedingungen für das Kind oder den Jugendlichen zu schaffen (vgl. Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 27.05.2016, § 33 Rdnr. 39 m.w.N.). Mit diesem Ziel ist ein Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“ schlechthin nicht vereinbar. Denn ein solcher hätte beispielsweise zur Folge, dass die Pflegefamilie den „Familienurlaub“ ohne das Pflegekind verbringt. Demnach hat die Beklagte der Klägerin jeweils in den Schulferien den ihr zustehenden Urlaub – nämlich die Freistellung von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen – gewährt. Dies war auch im Jahr 2015 der Fall. Da die Parteien keine Vereinbarung zum Umfang des Urlaubsanspruchs der Klägerin getroffen haben, hat diese Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gem. § 3 Abs. 1 BUrlG. Die sich hier ergebende Urlaubsdauer von vier Wochen ist durch die Freistellung der Klägerin in den Schulferien des Jahres 2015 erfolgt, die vor dem Ausscheiden der Klägerin lagen (anteilige Weihnachtsferien, Oster- und Sommerferien). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, wobei der Antrag zu 1) mit 3.250 EUR bewertet wurde. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.