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Urteil

3 Ca 558/16

ARBG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft unfähig ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, und dem Arbeitgeber nicht länger zumutbar ist, abzuwarten (§ 626 Abs. 1 BGB). • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine anderweitige leidensgerechte Tätigkeit zuzuweisen, wenn der Arbeitnehmer bei der Suche nach alternativen Einsatzmöglichkeiten nicht hinreichend mitwirkt. • Eine Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Personalratsunterrichtung unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Anhörung keine Kenntnis von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellungsentscheidung vorlag. • Die Vollmachtsrüge nach § 174 BGB ist unbegründet, wenn aus der Funktion des Unterzeichners (Leiter Geschäftsbereich Personal) ersichtlich war, dass er zu Kündigungen bevollmächtigt ist. • Schadensersatzansprüche wegen Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung scheitern, wenn der Arbeitnehmer sich nicht substantiiert beworben hat und kein besonderer rechtlicher Schutz (z. B. Schwerbehindertenstatus) vorlag (§ 15 Abs. 2 AGG, § 82 SGB IX).
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zulässig • Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft unfähig ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, und dem Arbeitgeber nicht länger zumutbar ist, abzuwarten (§ 626 Abs. 1 BGB). • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine anderweitige leidensgerechte Tätigkeit zuzuweisen, wenn der Arbeitnehmer bei der Suche nach alternativen Einsatzmöglichkeiten nicht hinreichend mitwirkt. • Eine Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Personalratsunterrichtung unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Anhörung keine Kenntnis von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellungsentscheidung vorlag. • Die Vollmachtsrüge nach § 174 BGB ist unbegründet, wenn aus der Funktion des Unterzeichners (Leiter Geschäftsbereich Personal) ersichtlich war, dass er zu Kündigungen bevollmächtigt ist. • Schadensersatzansprüche wegen Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung scheitern, wenn der Arbeitnehmer sich nicht substantiiert beworben hat und kein besonderer rechtlicher Schutz (z. B. Schwerbehindertenstatus) vorlag (§ 15 Abs. 2 AGG, § 82 SGB IX). Der Kläger war seit 1988 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt und seit 29.5.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte am 8.3.2016 außerordentlich mit Auslauffrist zum 30.9.2016. Der Kläger war 52 Jahre alt, erhielt rückwirkend am 2.3.2016 eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten und hatte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 3.400 Euro. Er machte geltend, die Kündigung sei unwirksam wegen fehlender Vollmacht, fehlerhafter Personalratsanhörung und unzureichendem BEM; außerdem begehrte er Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes als Medizinischer Kodierer und Schadensersatz. Die Beklagte verweigerte die Versetzung mit Verweis auf fehlende Qualifikation und führte aus, der Personalrat sei ordnungsgemäß gehört worden; die ausgeschriebene Kodierer-Stelle sei zudem intern besetzt worden. Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. • Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB): Die dauerhafte Unfähigkeit des Klägers, seine Tätigkeit als Fachpfleger auszuüben, begründet einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. Nach fast zehnjähriger Arbeitsunfähigkeit war es der Beklagten nicht mehr zumutbar, weiter abzuwarten; die Interessenabwägung spricht gegen den Kläger. • Keine Pflicht zur Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes: Die Beklagte hat ihrer Rücksichtnahmepflicht durch ein BEM-Gespräch 2012 und ein Personalgespräch 2015 genügt. Weitergehende Maßnahmen waren wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers nicht erforderlich; er hatte keine konkreten Weiterbildungs- oder Bewerbungsmaßnahmen dargelegt. • Fehlerhafte Personalratsunterrichtung ausgeschlossen: Zum Zeitpunkt der Personalratsanhörung war der Antrag auf Gleichstellung der Beklagten nicht bekannt; daher war die Angabe, keine Schwerbehinderung liege vor, nicht fehlerhaft. • Vollmacht nach § 174 BGB unbegründet: Die Kündigung war vom Leiter des Geschäftsbereichs Personal unterschrieben; aus dieser Funktion durfte der Kläger auf Vollmacht zum Kündigungsausspruch schließen. • Kein Anspruch auf Beschäftigung als Medizinischer Kodierer: Die ausgeschriebene Stelle war nicht geeignet bzw. nicht mehr verfügbar, und der Kläger erfüllte die erforderlichen Zusatzqualifikationen und Berufserfahrung nicht. • Kein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 2 AGG): Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht liegt nicht vor. Zudem hat der Kläger sich nicht substantiiert auf die ausgeschriebene Stelle beworben; die vorgelegten Schreiben stellen keine Bewerbung dar und zum Zeitpunkt der Ausschreibung bestand kein Schwerbehindertenstatus, der besonderen Schutz ausgelöst hätte (vgl. § 82 SGB IX). Die Klage wird abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 8.3.2016 mit Auslauffrist zum 30.9.2016 ist wirksam wegen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger die Tätigkeit als Medizinischer Kodierer zuzuweisen, da der Kläger die erforderlichen Qualifikationen nicht erfüllt und bei der Suche nach einer alternativen Beschäftigung nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine fehlerhafte Personalratsanhörung oder fehlende Vollmacht rechtfertigt die Unwirksamkeit der Kündigung nicht. Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht begründet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.