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Urteil

3 Ca 128/16

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2016:0728.3CA128.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endet nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 4.7.2013 zum 31.1.2016. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Streitwert: 15.124,52 € 5. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit der bei Gericht am 20.01.2016 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten Befristung bis zum 31.12.2015. 3 Der Kläger ist seit dem 03.11.2008 aufgrund drei befristeter Verträge im Bereich eines Managerfortbildungsprogramms beschäftigt. 4 Die Parteien vereinbarten am 16.10.2008 den dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser war befristet bis zum 30.09.2010. 5 Die Verlängerung des Arbeitsvertrages wurde am 11.08.2010 bis zum 31.12.2013 vereinbart. Eine weitere Verlängerung bis zum 31.12.2015 vereinbarten die Parteien dann am 04.07.2013. 6 Die Beklagte hat sich auf den Befristungsgrund des vorrübergehenden Bedarfs im Rahmen einer Projekttätigkeit berufen. 7 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte sich auf Projekttätigkeiten nicht berufen könne, da diese eine Daueraufgabe der Beklagten darstelle. Ihr gesellschaftsvertraglicher Daseinszweck bestehe gerade in der Durchführung von Projekten und Maßnahmen für die C. in Rahmen der F.. Sie führe eigenverantwortlich und ständig parallel bestehende einzelne Projekte durch. Die Drittmittelfinanzierung durch die C. sei Betriebszweckimmanent und tauge nicht als Indiz für eine Abgrenzung von vorrübergehendem Mehrbedarf und Daueraufgabe. 8 Außerdem habe bei Abschluss der letzten Befristung am 04.07.2013 nicht berechtigterweise die Prognose getroffen werden können, dass das Managerfortbildungsprogramm im Auftrag des C. nach dem 31.12.2015 nicht mehr fortgesetzt werden könne. Aufgrund der Memoranden vom 09.03. und 11.03.2013 sei eine Verlängerung der Beauftragung der Beklagten bis zum 31.12.2016, die Aufstockung der Gruppen und die Zusage gleichbleibender Mittel für 2016 beabsichtigt gewesen. Auch aufgrund der Zahl der befristet beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten durchgeführten Projekte von begrenzter Dauer seien. Vielmehr stelle die Durchführung dieser Projekte eine Daueraufgabe der Beklagten dar. 9 Der Kläger beantragt: 10 11 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 04.07.2013 nicht zum 31.12.2015 endete. 12 13 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über dem 31.12.2015 hinaus fortbesteht. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie beruft sich darauf, dass die Tätigkeit des Klägers zur Ausübung für Aufgaben von begrenzter Dauer erforderlich gewesen sei. Der Vorgesetzte des Klägers habe am 10.06.2013 durch entsprechenden Vermerk die Prognose getroffen, dass der Einsatz des Klägers im Managerfortbildungsprogramm des C. mit dem Auslaufen des Programms entfalle. Dies war vom C. bis zum 31.12.2015 verlängert worden. 17 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie berechtigterweise die Prognose für einen vorrübergehenden Beschäftigungsbedarf treffen konnte. Zwar seien etwa 1/3 der Mitarbeiter der Beklagten mit internen Daueraufgaben betraut, während etwa 2/3 der Mitarbeiter mit Projektaufgaben beschäftigt seien. Die notwendige Qualifikation der Projektmitarbeiter sei jedoch so vielfältig, dass die hochqualifizierten Projektmitarbeiter nicht in verschiedenen Projekten verwendet werden könnten. Die Beklagte könne außerdem Projekte nur übernehmen, wenn die Mittelzusage auch bestehe. Wie unsicher die Projektbeauftragung über den konkret zugesagten Zeitraum hinaus sei, zeige auch, dass vor der Beauftragung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin das C. die L. mit der Projektdurchführung beauftragt habe. Diese habe sich dann zur Projektdurchführung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bedient. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1) zulässig und begründet, im Übrigen ist sie unzulässig. 21 1. Soweit der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen einer unwirksamen Befristung begehrt, ist die Klage begründet, da die Vereinbarung der Befristung im Arbeitsvertrag vom 04.07.2013 unwirksam ist. 22 Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf einen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle ( vgl. BAG, 05.05.2004, 7 AZR 629/03; juris). 23 Ein projektbedingter erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogenen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies setzt, wie jede Befristung eines vorrübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgenden Entwicklungen bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrages in Frage stellen ( vgl. BAG, 02.08.2004, 7 AZR 7/04). Nur bei einer weiteren Beschäftigungsgmöglichkeit im konkreten Projekt und nicht in anderen Projekten gilt, dass mit zunehmender Dauer der Beschäftigung eine projektbedingte Befristung nur noch sachlich gerechtfertigt ist, wenn zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Arbeitnehmer nach Auslaufen des Projektes nicht mehr weiterbeschäftigt werden könnte, weil für ihn Arbeit nicht mehr vorhanden sei (vgl. BAG, 28.08.2004, a. a. O.). 24 Der vorübergehende Mehrbedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristungen nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf die Arbeitnehmer abwälzen kann ( vgl. BAG, 09.03.2011, 7 AZR 728/09; juris ). 25 Zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt kann sich der Arbeitgeber nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projektes zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorrübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbarer Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projektes spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden ( vgl. BAG, 07.05.2008, 7 AZR 146/07; juris ). 26 Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf den projektbedingt vorrübergehenden Bedarf von der Arbeitsleistung des Klägers berufen. 27 Dabei ist zunächst auf die besondere Ausprägung der Tätigkeit der Beklagten und deren Finanzierung abzustellen. Die Tätigkeit der Beklagten ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers davon geprägt, dass die Beklagte in ganz erheblichem Umfang Projekt der F. durchführt. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag ist Zweck der Beklagten, die G.. Neben Maßnahmen im Bereich der t. kann die Beklagte gemäß ihres Gesellschaftsvertrages im Auftrag oder im Wege von Zuwendungen des C. die j. fördern (§ 2.2.2) oder Maßnahmen der sonstigen j. durchführen (§ 2.2.3). Dementsprechend beschäftigt die Beklagte nach eigenen Angaben ca. 2/3 ihrer Beschäftigten im Rahmen der Ausführung von bestimmten Projekten. 28 Soweit man zur Abgrenzung zwischen Daueraufgabe und begrenzter Projekttätigkeit generell die Drittfinanzierung ausreichen lassen würde ( vgl. BAG 07.08.2013, a.a.O. ), würde dies in Unternehmen wie dem der Beklagten zu kurz greifen. Vielmehr muss insbesondere im Hinblick auf die Kücük-Entscheidung des EuGH (26.01.2012, C-586/10) und dem darin verankerten Gedanken der Missbrauchskontrolle eine weitergehende Abgrenzung zwischen dem einzelnen Projekt und Daueraufgaben des Arbeitgebers im Rahmen der Befristungskontrolle jedenfalls dann verlangt werden, wenn der Unternehmenszweck dermaßen von der Bearbeitung von einzelnen Projekten geprägt ist, wie dies bei der Beklagten der Fall ist. Lässt man alleine die Finanzierung des Projektes als Indiz für die hinreichende Abgrenzung von vorrübergehendem Projekt und Daueraufgabe ausreichen, wird man einer Missbrauchskontrolle in einem Unternehmen wie der Beklagten, bei der die Projektarbeit sogleich Daueraufgabe ist, nicht hinreichend gerecht ( vgl. ArbG Bonn, 25.03.2013, 3 Ca 144/13 ). 29 Nach dem Vortrag beider Parteien wird der Betriebszweck der Beklagten weit überwiegend durch drittfinanzierte Projekte getragen. Sinn und Zweck der Beklagten ist gerade die Unterstützung der C. bei ihren f. und anderen j. Aufgaben, wie z. B. C.. Daher ist gerade der Betriebszweck der Beklagten bedingt durch die Drittmittelfinanzierung. Wenn aber die Drittmittelfinanzierung bereits Betriebszweck immanent ist, kann sie nicht zugleich als Indiz für eine Abgrenzung von vorrübergehendem Mehrbedarf und Daueraufgabe dienen ( vgl. ähnlich Sievers, TzBfG § 14 Rn. 168, 169; LAG Köln, 31.07.2014, 7 Sa 587/13 ). Wenn aber in diesen Fällen das Merkmal der Drittfinanzierung zur Abgrenzung zwischen projektbedingten Beschäftigungsmehrbedarf gegenüber Daueraufgaben ungeeignet ist, sind weitere Angaben der Beklagten zur Begründung einer vorrübergehenden Beschäftigungsmehrbedarfes erforderlich. Solche Angaben könnten insbesondere beinhalten, dass die Beklagte mit einem Projekt beispielsweise regional, sachlich oder funktional im Hinblick auf die jeweiligen Mitarbeiter einen Bereich betreut, der bisher von ihr nicht bearbeitet worden ist. Zur Abgrenzung von Daueraufgaben wäre weiterhin geeignet, das in einem betreffenden Objekt Kenntnisse benötigt werden, die bei der Beklagten weder bisher vorhanden waren, noch nach Abschluss des Projektes benötigt werden. 30 Solche zusätzlichen Angaben zur Begründetheit einer Prognose, dass nach Ablauf des Projektes ein Bedürfnis zur Beschäftigung des Klägers nicht mehr bestehe, hat die Beklagte nicht dargelegt. Da sie für den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG darlegungs- und beweispflichtig ist, musste sie im vorliegenden Fall vortragen, aufgrund welcher Umstände von einem vorrübergehenden projektbedingten Arbeitskräftebedarf ausgegangen werden musste. Ohne diese Darlegung musste das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger zur Erledigung von Daueraufgaben der Beklagten im f. Bereich eingesetzt war. 31 Andere Befristungsgründe sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Die vom Kläger beantragte Vorlage verschiedener Rechtsfragen an den EuGH musste nicht erfolgen, da die Rechtsfragen entweder zu Gunsten des Klägers entschieden wurden oder nicht tragend für die Entscheidung waren. 32 Aufgrund des fehlenden Sachgrundes für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers war der Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1) stattzugeben. 33 2. Unzulässig ist die Klage hinsichtlich des Antrages zu 2), da aufgrund des Vortrags der Parteien keine anderen Beendigungstatbestände in Betracht kommen. Dem Kläger fehlt insoweit das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. 34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers hinsichtlich des Antrages zu 2) ist streitwertneutral, so dass vom Kläger keine Kosten zu tragen waren. 35 Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. 36 Aufgrund der Vielzahl der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Befristung und zum Umfang des Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wurde die Berufung ausdrücklich zugelassen.