Urteil
6 Ga 52/16 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2017:0110.6GA52.16.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Streitwert: 9.750,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. 3. Streitwert: 9.750,00 € Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung. Der am 2. geborene, seiner geschiedenen Frau und einem 16-jährigen Sohn zum Unterhalt verpflichtete Verfügungskläger ist seit dem 01.09.1982 bei der Verfügungsbeklagten durchgängig am Standort C. beschäftigt. Maßgeblich für die Beschäftigung ist seit dem 01.01.2001 der außertarifliche Anstellungsvertrag vom 25.06.2001. § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages enthält eine Direktionsklausel. Sämtliche Stellen des Verfügungsklägers jedenfalls seit dem Jahre 2001 waren dem Betrieb „I..“ (abgekürzt I..) zugeordnet. Der Verfügungskläger ist der höchsten außertariflichen Gehaltsgruppe B. 4 zugeordnet. Seine Jahresbruttovergütung liegt über 117.000,- EUR. Unter dem 09.08.2012 schloss die Verfügungsbeklagte mit dem Gesamtbetriebsrat mit Wirkung zum 01.01.2013 eine „Vereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan gemäß §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung der Maßnahme „T.“ (vgl. Blatt 59 ff. der Akte; im Folgenden: J.). Auf den Inhalt der Vereinbarung wird Bezug genommen. Gemäß § 3 Ziff. 7 sind Beschäftigte, die nach Durchführung des Personalisierungsverfahrens für die Betriebe I.. und D. keine Stelle erhalten haben, einer gesonderten Organisationseinheit zugehörig. Innerhalb dieser Organisationseinheit werden Projekteinsätze und Qualifizierungsmaßnahmen geleistet. Ziel der Organisationseinheit ist es, die Beschäftigten bei der Suche nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten im und außerhalb des Konzerns E. zu unterstützen. Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass aufgrund der Neuorganisation und der damit verbundenen Verringerung von Arbeitsplätzen nicht für alle Beschäftigten Stellen im neuen I.. und im Bereich D. (D.) gefunden werden konnten. Nach Abschluss des Personalisierungsverfahrens stehe fest, dass der Kläger nicht in der neuen Zielorganisation berücksichtigt werden könne. Gemäß dem vereinbarten Interessenausgleich werde er daher nicht mehr auf den bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt sondern ab dem 01.01.2013 vom Bereich Q. (Q.) für eine neue berufliche Perspektive und Lösung beraten (vgl. das Schreiben vom 29.11.2012, Blatt 75 d. A.). In einer Auftaktveranstaltung zur Vorstellung der Einheit Q. am 11.12.2012 und einer Folgeveranstaltung am 03.01.2013 präsentierte die Verfügungsbeklagte verschiedene Folien (vergl. Blatt 80 ff. d. A.). Chart 2 der Präsentation vom 03.01.2013 lautet auszugsweise: nach Auflösung I. (alt)- Mitarbeiter im Überhang befinden sich in der E., keine Versetzung. Seither wurde der Kläger in verschiedenen Projekteinsätzen tätig, zuletzt in einem Projekteinsatz bei der E., welcher zum 31.08.2016 von der Verfügungsbeklagten beendet wurde. Mit Schreiben vom 01.12.2016, dem Verfügungskläger postalisch zugestellt am 06.12.2016, wurde der Verfügungskläger mit Wirkung zum 12.12.2016 in den Betrieb G. an den Standort E. versetzt. Der Verfügungskläger soll als Senior Experte B. Projektmanager 3 im Bereich „T.“ mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden eingesetzt werden. Der Einsatz ist befristet bis zum 31.05.2018 (vgl. das Schreiben vom 1. Dezember 2016, Blatt 95 d. A.). Der Betrieb G. (G.) hat einen Sitz in C. und einen Sitz in E.. Der Verfügungskläger hat sich nicht selber auf die Stelle beworben sondern wurde im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes in das Besetzungsverfahren eingebracht. Unter dem Aktenzeichen Arbeitsgericht C. 3 BV 98/16 ist ein Zustimmungsersetzungsverfahren gegen den Betriebsrat U. anhängig. unter dem Aktenzeichen 3 BV 92/16 ein weiteres Verfahren gegen den Betriebsrat G.. Mit seiner bei Gericht am 20. Dezember 2016 eingegangenen einstweiligen Verfügung macht der Verfügungskläger die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung nach E. geltend. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Versetzung und die damit verbundene Weisung zur Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb G. in E. sei offensichtlich rechtswidrig. Mit der Versetzung verstoße die Verfügungsbeklagte gegen ihre eigenen Regularien. Aus den Vortragsfolien zur Präsentation der Neuorganisation ergebe sich, dass ihm nur Dauerarbeitsplätze zugewiesen werden könnten. Durch diese Zusage habe die Verfügungsbeklagte das ihr aus § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages grundsätzlich erwachsene Direktionsrecht selbst verbindlich eingeschränkt. Ferner sei im Rahmen der Veranstaltung vom 11.12.2012 ein festes Prozedere für eine Projektversetzung zugesagt worden (D.), wonach es zunächst eine (üblicherweise dreimonatige) Probezeit gebe. Erst bei erfolgreicher Probezeit solle als nächster Schritt eine Versetzung erfolgen. Bei der Tätigkeit eines „Senior-Experte B. Projektmanager 3“ in E. handele es sich allenfalls um eine B. 3 Stelle. Damit sei die Versetzung auf eine geringwertige Stelle zugleich eine Herabgruppierung. Die Versetzung sei letztlich als eine Schikane seitens der Verfügungsbeklagten zu werten. In einem Telefonat vom 06.09.2016 habe Herr B. ihn unmissverständlich aufgefordert, nunmehr eine mit B. 2 bewertete Stelle anzunehmen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, habe Herr B. ihm sinngemäß mit den Worten gedroht „dann zeige ich Ihnen, was passiert“. Konkret sei die Versetzung nach E. angedroht worden. Durch die Nichtbewerbung auf eine B. 2 Stelle habe er zulässigerweise von seinen Rechten Gebrauch gemacht. Die Versetzung verstoße daher gegen § 612 a BGB. Die Versetzung sei auch im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich unbillig im Sinne von § 315 Abs. 1, 3 BGB und damit unverbindlich. Bereits aufgrund des Tätigkeitsortes E. handele es sich um eine unzumutbare Beschäftigung. Die damit verbundenen Pendelzeiten überstiegen die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von §§ 1, 121 Abs. 4 SGB III von zweieinhalb Stunden je Arbeitstag Fahrzeiten. Die Versetzung sei auch deshalb bereits rechtswidrig, da die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über personelle Einzelmaßnahmen auch vorläufige personelle Einzelmaßnahmen nicht beachtet worden seien. Soweit die Verfügungsbeklagte den Betriebsrat U. (U.) als abgebenden Betriebsrat beteiligt habe, sei dies fehlerhaft. Richtigerweise hätte der Betriebsrat I.. beteiligt werden müssen. Eine Beteiligung des Betriebsrates U. ergebe sich insbesondere nicht aus dem Zuordnungstarifvertrag. Der Zuordnungstarifvertrag vom 01.04.2016 regele in § 3 Abs. 1 Satz 2.2 lediglich, dass „U. (U.) und die Organisationseinheit T. (T..) einen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG bilden würden. Er habe dem Betrieb U. oder der Einheit Q. nicht angehört. Vom Betrieb I.. sei er zu keinem Zeitpunkt versetzt worden. Er sei von der Einheit Q. lediglich betreut worden. Außerdem sei der Zuordnungstarifvertrag unwirksam, da die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BetrVG nicht erfüllt sei. Letztlich sei der Zuordnungstarifvertrag vom 01.04.2016 auf die vorliegende Beteiligungsfrage unanwendbar, da die Rechtsfolge der Zuordnung nach § 3 Abs. 4 BetrVG erst zur nächsten regulären Betriebsratswahl wirksam werde. Ferner bestreitet der Verfügungskläger die rechtzeitige Geltendmachung des Antrags nach § 100 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat G.. Die Verfügungsbeklagte habe selber nicht behauptet, dieses Verfahren fristgerecht eingeleitet zu haben. Ein Einsatz in E. sei auch nicht dringend. So sei ihm am 12.12.2016 mitgeteilt worden, dass es bislang weder einen Projektsteckbrief gebe, noch eine Timeline abgesteckt sei. Schließlich sei er auch auf eine sofortige Freistellung von der Verpflichtung zur Aufnahme der Tätigkeit in E. angewiesen. Er lebe unmittelbar Tür an Tür mit seinem Onkel und seiner Tante, in deren Haushalt er als Waise seit dem 8. Lebensjahr aufgewachsen sei. Seine Tante sei stark dement, sein Onkel habe in jüngster Vergangenheit 2 schwere Schlaganfälle erlitten. Er kümmere sich um sämtliche alltägliche Angelegenheiten und betreue die beiden täglich. Dies sei der Verfügungsbeklagten auch bekannt gewesen. Darüber hinaus lebe der gemeinsame 16jährige Sohn bei der geschiedenen Ehefrau. Eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes sei schon deshalb nicht zumutbar, da dies faktisch die Möglichkeit der Ausübung des Umgangsrechtes mit seinem Sohn in erheblicher Weise einschränken würde. Der Verfügungskläger beantragt, 1. der Verfügungsbeklagten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Verfügungskläger nach E. gem. dem Versetzungsschreiben vom 01.12.2016 ab dem 12.12.2016 zu versetzen;hilfsweise 2. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger als Diplomingenieur Nachrichtentechnik in C. zu beschäftigen;hilfsweise 3. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger nicht im Betrieb G. am Standort E. tätig werden zu lassen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, der Personalposten T. sei gleichwertig und zumutbar und verweist insoweit auf die Stellenbeschreibung (Bl. 117 d. A.). Die Versetzung verstoße auch nicht gegen den J.. Der J. sehe vor, dass auch vorübergehende Einsätze in Betracht kommen könnten. Allerdings handele es sich im Streitfall nicht um einen temporären Einsatz im Rahmen des J. zur Kostendeckung, sondern um eine klassische Versetzung auf eine im Stellenpool ausgeschriebene Position. Es seien die zuständigen Betriebsräte angehört worden. Als zuständiger Betriebsrat des abgebenden Betriebes sei der Betriebsrat U. angehört worden. Dessen Zuständigkeit für die Einheit Q. ergebe sich aus dem Zuordnungstarifvertrag. Am 21.11.2016 habe sie dem Betriebsrat U. die beabsichtigte Versetzung zur Wahrung seiner Beteiligungsrechte nach §99 BetrVG mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Am gleichen Tag habe sie den Betriebsrat U. bereits zu den vorläufigen personellen Maßnahmen nach § 100 BetrVG beteiligt (vgl. die Unterlagen Bl. 134 f. d. A.). Der Betriebsrat U. habe die erbetene Zustimmung verweigert und bestritten, dass die Maßnahme dringend erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund habe sie fristgerecht ein Beschlussverfahren nach den §§ 99, 100 BetrVG eingeleitet (vgl. die Stellungnahme des Betriebsrates U. vom 05.12.2016 Bl. 126 f. d. A.). Der aufnehmende Betriebsrat G. sei ebenfalls beteiligt worden. Am 18.10.2016 habe sie dem Betriebsrat G. in C. den beabsichtigten Versetzungsvorgang zur Sitzung am 26.10.2016 mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. (vgl. die Zuleitung der Versetzung 136 d. A.). Am 28.10.2016 habe der Betriebsrat G. die Zustimmung verweigert. Am 08.11.2016 sei der Betriebsrat gem. § 100 BetrVG wegen der Dringlichkeit der Maßnahme informiert worden. Die Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme habe der Betriebsrat bestritten, so dass auch hier ein Verfahren nach den §§ 99, 100 BetrVG vor dem Arbeitsgericht C. anhängig sei (vgl. die Anhörungsschreiben Bl. 129 und 130 d. A.). Sie habe außerdem eine fehlerfreie Interessenabwägung vorgenommen. Sie habe ein gewichtiges Interesse daran, ihre Projekte bestmöglich zu personalisieren. Am Standort E. bestehe ein unbedingter Bedarf an der Durchführung der Projekte. Der Verfügungskläger könne sich nicht auf einen Verfügungsgrund berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidugnsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Der (Haupt-) Antrag ist zulässig. Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine ihn treffende Versetzung zur Wehr setzen, kann er mit einer Leistungsklage seinen Antrag auf tatsächliche Beschäftigung nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen durchsetzen (BAG, Urteil vom 17.01.2006, 9 AZR 226/05). Umstritten ist, ob es neben einem solchen Leistungsantrag auch eine negative Leistungsklage gerichtet auf Unterlassung der Zuweisung einer vertragswidrigen Tätigkeit gibt. Während teilweise ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachter Unterlassungsanspruch als zulässig erachtet wird (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2004, 4 Sa 435/04) lehnt die Gegenansicht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf Unterlassung einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung im einstweiligen Verfügungsverfahren ab (LAG München, Urteil vom 01.12.2004, 5 Sa 913/04; LAG Köln, Beschluss vom 27.08.2009, 7 Ta 296/09). Vorliegend fehlt es nicht an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren. Der Verfügungskläger ist derzeit ohne Beschäftigung. Sein ursprünglicher Arbeitsplatz ist im Wege der Umsetzung der Maßnahme „T.“ aus betrieblichen Gründen entfallen. Dem Verfügungskläger ist daher eine positive Leistungsklage auf vertragsgemäße Beschäftigung nicht möglich. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der 1., 4. und 5. Kammer des Arbeitsgerichts C. in den Verfahren 1 Ga 48/16, 5 Ga 47/16 und 4 Ga 50/16 an. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund. Nach § 940 ZPO erfordert der Erlass einer Regelungsverfügung, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat der Verfügungskläger den Verfügungsgrund darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Wesentliche Nachteile sind bei der summarischen Überprüfung der Weisungen des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr erfordert die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung, ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Daneben erkennt die Rechtsprechung lediglich in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme das Bestehen eines Verfügungsgrundes an (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2016, 9 Ta 192/10). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Verfügungskläger die Voraussetzung für das Bestehen eines Verfügungsgrundes weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Die von ihm erstrebte Regelung ist nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich. Eine besonders schwerwiegende Belastung durch ein Tätigwerden in E. hat der Verfügungskläger nicht hinreichend dargetan. Allein die örtliche Entfernung zwischen E. und C. macht den Einsatz in E. nicht unzumutbar. Dass er sich in E. keine Zweitwohnung, Hotel oder andere Übernachtungsmöglichkeit nehmen kann, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Trotz der Rüge des Verfügungsbeklagten bleibt es offen, in welcher Art und Weise er sich um seine Verwandten kümmert. Etwaige durch das Pendeln oder durch einen zweiten Wohnsitz entstehende Kosten begründen keine unzumutbare Belastung. Hier fehlt es an konkreten Ausführungen, inwieweit diese Kosten nicht von der Verfügungsbeklagten gedeckt sind. Eine Unzumutbarkeit bis zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung im Hauptsacheverfahren ergibt sich jedenfalls hieraus nicht. Ein Verfügungsgrund ist auch nicht wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit gegeben. Die Beschäftigung wäre nur dann offenkundig rechtswidrig, wenn die ihr zugrunde liegende Versetzung offensichtlich unwirksam wäre. Dies ist nicht der Fall. Soweit der Verfügungskläger der Ansicht ist, die Verfügungsbeklagte verstoße mit der Versetzung gegen eigene Regularien, ist bereits fraglich, ob in der Präsentation und in dazu vorgelegten Folien eine Selbstbindung der Verfügungsbeklagten zu sehen ist. Zudem hat die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Versetzung im Sinne des Interessenausgleichs handelt. Die Versetzungsmaßnahme ist jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam. Die Versetzung verstößt auch nicht offensichtlich gegen die Grundsätze billigen Ermessens. Für die Billigkeit und Ermessensfreiheit der Entscheidung der Verfügungsbeklagten kommt es darauf an, ob die Verfügungsbeklagte die gegenläufigen Interessen des Verfügungsklägers hinreichend berücksichtigt hat. Dabei ist insbesondere auch von Bedeutung, ob und ggf. in welchem Umfang eine Tätigkeitsausübung in E. aufgrund betrieblicher Interessen erforderlich ist. Die Verfügungsbeklagte hat sich mit der Qualifikation des Verfügungsklägers und der Tätigkeit in E. auseinandergesetzt und zur Frage der kurzfristigen Aufnahme der Tätigkeit am Ort E. im Gegensatz zu C. Stellung genommen. Der Einwand des Verfügungsklägers, es handele sich um eine Schikane bzw. Maßregelung und in E. gebe es gar keine Projekte, vermag die Einschätzung nicht zu entkräften. Selbst wenn es ein Telefonat sinngemäß mit dem Inhalt wie vom Verfügungskläger behauptet, mit Herrn B. gegeben haben soll, ist dies nach Ansicht der Kammer kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die gesamte Maßnahme, von der eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen sind und in die Betriebsräte einbezogen waren, nur der Schikane des Mitarbeiters dient. Es liegt auch keine offenkundige Unwirksamkeit der Maßnahme aus den Beteiligungsrechten der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor. Die Verfügungsbeklagte hat sowohl den abgebenden Betriebsrat U., wie auch den aufnehmenden Betriebsrat G. gemäß den §§ 99, 100 BetrVG beteiligt. Sie hat insoweit die Anhörungsschreiben vorgelegt. Die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren sind beim Arbeitsgericht C. anhängig. Aus den Ausführungen des Verfügungsklägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht innerhalb der vorgesehenen Frist anhängig gemacht wurden. Der Hinweis auf sprachliche Ungenauigkeiten im Sachvortrag der Verfügungsbeklagten reicht insoweit nicht aus. Der Streit um die Frage, ob der Betriebsrat U. der zuständige Betriebsrat war oder als abgebender Betriebsrat der Betriebsrat I. hätte beteiligt werden müssen, begründet keine offensichtliche Unwirksamkeit der Maßnahme. Die Verfügungsbeklagte hat einen Zuordnungstarifvertrag vorgelegt, nach welchem U. und die Organisationseinheit T. einen Betrieb bilden. Ob der Verfügungskläger mit dem Interessenausgleich und Sozialplan kollektivrechtlich der Einheit Q. zugeordnet wurde mit der Folge, dass der Betriebsrat U. für ihn zuständig wurde, ist zu unterscheiden von der Frage, ob der Verfügungskläger mit der Zuordnung gemäß Interessenausgleich auch individualrechtlich versetzt wurde. Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene kollektivrechtliche Zuordnung zur Organisationseinheit Q. und damit zum Betrieb U. ist jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Betriebsrat U. hat materiell zu den Mitbestimmungsfragen Stellung genommen und sich nicht auf seine Unzuständigkeit berufen. Auch die geltend gemachten Hilfsanträge waren zurückzuweisen. Für den Hilfsantrag zu 1. fehlt es schon an einem Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger hat nicht substantiiert dargetan, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er als Diplomingenieur Nachrichtentechnik beschäftigt werden sollte. Der Hilfsantrag zu 2. ist aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Verfügungskläger Berufung eingelegt werden. Für die Verfügungsbeklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.