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Urteil

6 Ca 1728/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2017:0131.6CA1728.16.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zum angemessenen Nachtzuschlag bei Zeitungszustellern

Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar 2016 bis Juli 2016 als Nachtzuschlag einen Betrag in Höhe von 387,39 € netto zu zahlen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Nachtzuschlag von mindestens 25 % auf den gesetzlichen Mindestlohn für Zeitungszusteller gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu zahlen.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  • 4. Streitwert: 1742,04 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum angemessenen Nachtzuschlag bei Zeitungszustellern 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar 2016 bis Juli 2016 als Nachtzuschlag einen Betrag in Höhe von 387,39 € netto zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Nachtzuschlag von mindestens 25 % auf den gesetzlichen Mindestlohn für Zeitungszusteller gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu zahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 4. Streitwert: 1742,04 € T a t b e s t a n d : Der Kläger ist bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigter Zeitungszusteller beschäftigt. Mit Datum vom 28.02.2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger für seine Tätigkeit eine Stücklohnvergütung erhält zuzüglich Erschwerniszuschlag und Nachtzuschlägen. Die Arbeitszeit des Klägers liegt im Zeitraum zwischen 3 Uhr morgens und 6 Uhr morgens. Mit der Einführung des Mindestlohnes für Zeitungszusteller wurde die tägliche Arbeitszeit des Klägers für seine Zustellbezirke :. und :. auf insgesamt 2,75 (dezimal) Stunden festgelegt. Für die Berechnung des Mindestlohns werden seitdem die monatlichen Stücklöhne/Grundlöhne sowie eine Besitzstandspauschale zugrunde gelegt. Weiterhin erfolgt eine Aufstockung mit einer Zulage, um den Mindestlohn zu erreichen. Im Jahre 2016 betrug der Mindestlohn für Zeitungszusteller 7,23 € die Stunde. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger Nachzahlungen auf die gewährten Nachtzuschläge für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Nachtzuschlag auf den gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von mindestens 25 Prozent zu zahlen. Im Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 leistete der Kläger 472,65 Arbeitsstunden (vgl. die Auflistung der einzelnen Stunden in der Klageschrift). Die in diesem Zeitraum gezahlten Nachtzuschläge auf den Stücklohn betragen 470,06,-€. Der Kläger ist der Ansicht, ein Nachtzuschlag von 25 % auf den Mindestlohn sei angemessen. Er übe regelmäßige Nachtarbeit an mindestens 270 Tagen im Jahr aus. Sein soziales Leben sei durch die tägliche Nachtarbeit und auch die Arbeit an manchen Feiertagen im Jahr sehr eingeschränkt. Er stehe jeden Morgen um 2.30 Uhr auf und müsse daher am Vortag, damit er mindestens 6 Stunden Schlaf bekomme, um 20.00 Uhr zu Bett gehen. Dadurch sei sein Familienleben sehr eingeschränkt. Zudem verrichte er seine Arbeitszeit im Bergbereich bei Dunkelheit. Durch seine Tätigkeit sei er dabei den unterschiedlichsten Witterungsverhältnissen ausgesetzt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Januar 2016 bis Juli 2016 als Nachtzuschlag einen Betrag in Höhe von 387,39 € netto zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtzuschlag von mindestens 25 % auf den gesetzlichen Mindestlohn für Zeitungszusteller gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ist der Ansicht, ein über den vertraglichen Anspruch hinausgehender gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlages bestehe nicht, da ein solcher Anspruch mit dem von der Beklagten bereits gezahlten Nachtzuschlag vollständig abgegolten sei. Der von ihr gezahlte Nachtzuschlag sei angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe eines angemessenen Nachtzuschlages verbiete sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Festsetzung eines einheitlichen, in allen Fällen angemessenen Zuschlages. Dem Arbeitgeber stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Der gesetzlichen Wertung des § 2 Abs. 4 und 5 ArbZG, wonach Nachtarbeit bis zu 2 Stunden und gelegentliche Nachtarbeit an weniger als 48 Tagen pro Jahr nicht nachtzuschlagspflichtig sei, liege zugrunde, dass die vom Gesetzgeber unerwünschten Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit umso intensiver seien, je länger und häufiger während der Nachtzeit gearbeitet werden müsse. Dies bedeute, dass die angemessene Höhe des Nachtzuschlages regelmäßig geringer ausfalle, wenn nicht während der gesamten sondern nur während eines Teils der Nacht gearbeitet werde oder die Häufigkeit der Nachtarbeit im Laufe eines Jahres nur geringfügig über der Grenze von 48 Tagen liege. Für den Kläger müsse der Nachtzuschlag demnach gering ausfallen, da er nicht während der gesamten Nachtzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr, sondern nur zu einem Teil, von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr, arbeite. Auch die Lage der Arbeitszeit während der Nachtzeit müsse bei der Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt werden. Liege die Arbeitszeit in den Randzeiten der Nacht, so müsse der angemessene Zuschlag geringer sein als wenn das Arbeitszeitfenster in der Kernzeit der Nacht liege. Denn wer in den Randzeiten arbeite, habe nur eine verschobene Nachtruhe und wer mitten in der Nacht plötzlich zur Arbeit müsse, der habe eine unterbrochene Nachtruhe und damit eine höhere Belastung. Ein weiterer bedeutender Gesichtspunkt bei der Einzelfallbewertung sei die Notwendigkeit der Nachtarbeit, also die Frage, ob sie auf den Tag verschiebbar sei oder zwingend während der Nachtzeit stattzufinden habe. § 6 Abs. 5 ArbZG verfolge auch den Zweck, unnötige Nachtarbeit für den Arbeitgeber unattraktiv und teuer zu machen. Zeitungen müssten jedoch zwingend in der Nachtzeit zugestellt werden. Insbesondere dann, wenn beide Kriterien „Umfang und Belastung durch die Nachtarbeit“ und „Notwendigkeit der Nachtarbeit“ zusammentreffen würden, sei im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall im Ergebnis ein niedriger Nachtzuschlag anzusetzen. Dies sei vorliegend der Fall. So habe das LAG Köln in seinem Urteil vom 02.06.2005 (6 (8) Sa 206/05) zur Frage der Angemessenheit von Nachtzuschlägen für Zeitungszusteller entschieden, dass 10 % angemessen seien. Selbst unter Zugrundelegung des Mindestlohnes sei der gezahlte Nachtzuschlag höher als 10 % auf den Mindestlohn. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte festzustellende Ausspruch ist geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung des Nachtzuschlages gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Eine Leistungsklage auf zukünftige Leistung kommt hinsichtlich der unterschiedlichen monatlichen Stundenkontingente nicht in Betracht. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von Nachtzuschlägen in Höhe von25 % des tariflichen Mindestlohnes. Der Anspruch folgt aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das in der vorgenannten Norm enthaltene Wahlrecht des Arbeitgebers hat die Beklagte vorliegend durch die stetige Zahlung eines Nachtzuschlages ausgeübt ( vergl. BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14 ), weshalb der Klageantrag nicht auf eine wahlweise Verurteilung zur Zahlung oder Arbeitsfreistellung zu richten war. Ausschlaggebend für die Berechnung des Nachtzuschlages ist das Bruttoarbeitsentgelt auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes. Die vertragliche Regelung, wonach der Nachtarbeitszuschlag auf den Stücklohn zu zahlen ist, steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Mit Wirkung zum 01.01.2015 ist das Stundenentgelt des Klägers kraft Gesetzes höher als der vertraglich zu zahlende Stücklohn. Das Entgelt gemäß Mindestlohngesetz ist die dem Kläger gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zustehende Bruttovergütung. „Angemessen“ im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG ist regelmäßig ein Nachtzuschlag von 25 % für „Nachtarbeitnehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG ist ( vergl. BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14 mit weiteren Nachweisen; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009, 26 Sa 809/09; LAG München, Urteil vom 29.01.2015, 4 Sa 557/14; LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2016,13 Sa 848/15 ). Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von§ 6 Abs. 5 ArbZG geforderten Ausgleichs für die Nachtarbeit kommt in Betracht, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der Belastung im konkreten Einzelfall als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Eine Erhöhung des Zuschlages kann sich ergeben, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativer (Art der Tätigkeit) oder quantitativer (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten die normalerweise für die Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies ist regelmäßig bei Dauernachtarbeit der Fall. Insoweit geht die Rechtsprechung regelmäßig von einem Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % aus ( BAG, a. a. O .). Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, zum Beispiel weil in dieser Zeit nicht unerheblich Arbeitsbereitschaft anfällt. Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Wege einzuschränken, zum Tragen kommen kann oder in einem solchen Fall nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann. Relevanz kann die letztgenannte Erwägung aber nur den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist. Auch in einem solchen Fall ist ein Zuschlag von 10 % aber regelmäßig die Untergrenze dessen, was als angemessen angesehen werden kann ( BAG, a. a. O .). Der Höhe nach ist ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn vorliegend angemessen. Die Kammer sieht keine überzeugenden Gründe, von dem im Regelfall angemessenen Prozentsatz von 25 % abzuweichen. Eine Abweichung nach oben auf einen Prozentsatz von 30 % für Dauernachtarbeit kam nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht, da die Belastung des dauerhaften nächtlichen Einsatzes gemildert wird dadurch, dass der Kläger in den frühen Morgenstunden, das heißt in den Randzeiten der Nacht tätig wird. Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Kläger nur mit 2,75 Stunden täglich im Einsatz ist. Ein Abweichen nach unten, wie von der Beklagten gewünscht, kam für die Kammer ebenso nicht in Betracht. Auch wenn die Beklagte insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf hinweist, dass bei zwingend zu erbringender Nachtarbeit, der mit dem Nachtarbeitszuschlag verfolgte Zweck, nämlich den Arbeitgeber dazu anzuhalten, Nachtarbeit zu vermeiden, nicht erfüllt werden kann, eine Herabsenkung des Zuschlages gerechtfertigt ist, ist doch zu berücksichtigen, dass es für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer keine Rolle spielt, ob die Nachtarbeit zwingend geboten ist oder nicht. Der „erzieherische Effekt“ des Nachtzuschlages dient aber letztlich dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Jedenfalls wäre diesem Aspekt, sollte man ihm folgen, mit der Herabsenkung des Nachtarbeitszuschlages für Dauernachtarbeiter von 30 % auf 25 % ausreichend Rechnung getragen ( vergl. Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 21.06.2016, 3 Ca 1527/15 ). Bezüglich der erhobenen Leistungsklage hat der Kläger schlüssig für jeden einzelnen Monat vorgetragen, welche Stunden er gearbeitet hat, wie sich die Berechnung des Nachtarbeitszuschlages von 25 % auf den jeweils geschuldeten Mindestlohn berechnet, und welche Zahlungen die Beklagte tatsächlich auf den Nachtarbeitszuschlag (Nachtarbeit auf der Basis von Stücklohn) geleistet hat. Diesen Berechnungen ist die Beklagtenseite nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Anspruch des Klägers war daher in der geltend gemachten Höhe stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO, § 42 GKG. Bei der Berechnung des Streitwertes wurde der 36-fache Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlich geleisteten Nachtarbeitszuschlag und dem Nachtarbeitszuschlag auf den Mindestlohn berechnet auf der Basis eines arbeitsvertraglich geschuldeten Stundenkontingents von 2,75 Stunden pro Arbeitstag berechnet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.