Leitsatz: 1. § 6 Umzugs-TV Bund ist aufgrund des Sinns und Zwecks, die Schlechterstellung von beurlaubten Beamten im Angestelltenverhältnis zu vermeiden (Besitzstandswahrung), so auszulegen, dass zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-Bund in die Vergleichsberechnung einzubeziehen ist. 2. Die Leistungsprämie nach § 18 TVöD-Bund soll nach Satz 2 der Präambel des LeistungsTV-Bund die „Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz“ der Mitarbeiter stärken. Diese Zielsetzung verbietet die Einbeziehung der Leistungsprämie in die Vergleichsberechnung nach § 6 Umzugs-TV Bund zur Ermittlung der Ausgleichszulage. (Parallelentscheidung zu 3 Ca 780/17, nicht veröffentlicht) 1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 385,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2017. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Streitwert: 3.096,40 € 5. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist seit dem 1. November 2000 als beurlaubte Bundesbeamtin im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte zunächst mit der bei Gericht am 12. April 2017 eingereichten Klage die Zahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 gemäß § 20 TVöD sowie Zahlung der Leistungsprämie gemäß § 18 TVöD begehrt, dann aber die Klage nach Hinweisen des Gerichtes umgestellt auf die Zahlung der Ausgleichszulage nach § 6 des Tarifvertrages über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-TV). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Ausgleichszulage nach § 6 Umzugs-TV mit der der Klägerin zustehenden Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 und der Klägerin zustehenden Leistungsprämie unzulässig sei. Wenn § 6 Abs. 1 Umzugs-TV bei dem Vergleich der Beamtenvergütung und der aktuellen Angestelltenvergütung auf die Grundvergütung, den Ortszuschlag und näher bezeichnete Zulagen abstelle, seien darin weder die Jahressonderzahlung noch die tarifliche Leistungsprämie aufgeführt. Das Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD stelle im Übrigen eine leistungs- bzw. erfolgsorientierte Zahlung dar, die der Anerkennung von Leistung nach objektiven und transparenten Kriterien und der Steigerung der Effizienz der Arbeitsleistung diene. Auf der Basis dieser Rechtsauffassung ermittelt die Klägerin angesichts der bereits gezahlten Beträge einen von der Beklagten auf die Ausgleichszulage zu zahlenden Restbetrag in Höhe von 3.096,40 EUR. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 3.096,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass in die Vergleichsrechnung nach § 6 Umzugs-TV auch die gezahlte Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt einzurechnen seien. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz, dass die Ausgleichszulage eine Schlechterstellung von beurlaubten Beamten im Angestelltenverhältnis gegenüber ihrer vorherigen Besoldungssituation als Beamte ausgleichen solle. Diese Funktion der Vermeidung von Nachteilen beinhalte aber zugleich das Gebot, dass diese Angestellten durch die Ausgleichszulage nicht besser gestellt werden sollen als wenn sie weiter als Beamte besoldet würden. Da aber die Klägerin als Beamtin weder eine Jahressonderzahlung noch eine Leistungsprämie erhalten würde und die Jahressonderzahlung in die Besoldung der Beamten eingerechnet worden sei, würde die gleichzeitige Zahlung von Jahressonderzahlung, Leistungsprämie und Ausgleichszulage in voller Höhe zu einer Besserstellung der Klägerin im Angestelltenverhältnis gegenüber ihrem Status als Beamtin mit sich bringen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Ausgleichszulage nach § 6 Umzugs-TV in Höhe von 385,31 EUR. Die Beklagte ist nur zu einer Verrechnung der Jahressonderzahlung 2016 im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 6 Abs. 1 Umzugs-TV berechtigt, nicht aber jedoch zu einer Verrechnung der Leistungsprämie gemäß 18 TVöD. 1. Eine Einbeziehung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 in die Vergleichsberechnung nach § 6 Abs. 1 Umzugs-TV entspricht der tarifvertraglichen Auslegung und ist dementsprechend zulässig. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, 22. April 2010, 6 AZR 962/08; Juris). Eine nach diesen Grundsätzen durchgeführte Auslegung der tarifvertraglichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Umzugs-TV ergibt vorliegend, dass die Beklagte zu Recht die Jahressonderzahlung 2016 mit in die Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ausgleichszulage einbezogen hat. Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift keine Aufschlüsse darauf zulässt, ob die Jahressonderzahlung zu den bei der Bestimmung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen Vergütung hinzu gehört. Das ist insbesondere dadurch begründet, da die Tarifvertragsparteien noch die die Terminologie des seinerzeit anzuwendenden BATs, vor allem des § 26 BAT, verwendet haben. Allerdings ist bei der Auslegung des Wortlautes auch festzustellen, dass eine Jahressonderzahlung, die im Anwendungsbereich des BAT als Sonderzuwendung bezeichnet wurde, nicht aufgezählt wurde. Nach den oben genannten Grundsätzen würde es zu kurz greifen, vorliegend an dem reinen Wortlaut zu kleben. Vielmehr muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass bei Abschluss des Tarifvertrages sowohl im Angestellten- als auch im Beamtenverhältnis Sonderzuwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes und des Urlaubes gezahlt wurden. Die nachfolgende Entwicklung in der Form, dass für die Beamtenverhältnisse des Bundes die Sonderzuwendung anlässlich des Weihnachtsfestes abgeschmolzen und in die regelmäßige Besoldung eingerechnet worden ist, konnten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Umzugs-TV nicht vorhersehen. Eine sachgerechte Auslegung des Tarifvertrages muss daher Sinn und Zweck des Tarifvertrages berücksichtigen, um herauszufinden, ob eine nunmehr nur noch an Angestellte Sonderzuwendung in die Vergleichsrechnung zur Ermittlung der Ausgleichszulage eingerechnet werden muss. Dabei ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf Sinn und Zweck des Umzugs-TV abzustellen. Dieser bezweckt mit der Ausgleichszulage eine Absicherung der Vergütung der Beamten, die zum Zwecke eines Arbeitsverhältnisses im Beamtenverhältnis beurlaubt worden sind. Mit dieser, in vielen Tarifverträgen aufzufindenden Bestandswahrung sollte eine Schlechterstellung der Beamten vermieden werden, die zum Zwecke eines Arbeitsverhältnisses beurlaubt werden. Dieser Charakter der Bestandswahrung durch die zwischen den Parteien streitige Ausgleichszulage gebietet es aber gleichwohl, über den reinen Wortlaut hinaus anfallende Vergütungsbestandteile in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Dabei ist im besonderen Maße der Charakter der Sonderzuwendung als Vergütungsbestandteil zu berücksichtigen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung der Jahressonderzahlung zu einer Besserstellung von beurlaubten Beamten im Angestelltenverhältnis gegenüber ihrem fiktiven Beamtenstatus führen würde. Diese Auslegung entspricht auch, dass die Tarifvertragsparteien einen eigenständigen Vergütungsbegriff in § 6 Abs. 1 Umzugs-TV geprägt haben (vgl. BAG, 11. September 2003, 6 AZR 452/02; Juris) . Soweit die Ministerialratszulage nicht ausdrücklich in § 6 Abs. 1 Umzugs-TV aufgeführt ist, ist deren Einberechnung in die Vergleichsberechnung nach § 6 Abs. 1 Umzugs-TV anerkannt. (vgl. BAG, a.a.O). Dagegen würde die Rechtsauffassung der Klägerin dazu führen, dass sie im Umfang der Jahressonderzahlung gegenüber ihrer Vergütung in einem Beamtenverhältnis besser gestellt würde. Aus diesen Gründen ist die Beklagte berechtigt, die der Klägerin tariflich zustehende Jahressonderzahlung auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 Umzugs-TV anzurechnen. 2. Demgegenüber ist die Beklagte nicht berechtigt, die der Klägerin gemäß § 18 TVöD zustehende Leistungsprämie in Höhe von 385,31 EUR auf die Ausgleichszulage anzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Leistungszulage entsprechend der Präambel des Leistungs-TV. Danach soll das Leistungsentgelt dazu beitragen, die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu stärken die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Dieser Sinn und Zweck der Leistungszulage würde konterkariert, wenn diese mit einer von der Leistung der Arbeitnehmer völlig unabhängigen Ausgleichszulage verrechnet würde. Eine Stärkung der „Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz“ der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer würde durch eine Verrechnung mit anderen Zulagen nicht mehr stattfinden können. Daher muss nach den oben dargelegten Auslegungsregeln angesichts des Sinn und Zwecks der Ausgleichszulage und der Leistungszulage eine auf Anrechnung ausgeschlossen werden. Daher ist die Beklagte nicht berechtigt, die Leistungsprämie in Höhe von 385,47 EUR auf die Ausgleichszulage anzurechnen. 3. Der restliche Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Ausgleichszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrem fiktiven Anspruch auf Besoldung als Beamtin im Jahr 2016 in Höhe von 45.939,76 EUR gegenüber ihrem Entgeltanspruch als Angestellte in Höhe von 36.004,98 EUR im Jahr 2016 abzüglich der Jahressonderzahlung im Jahre 2016 in Höhe von 2.705,09 EUR. Abzüglich der bereits gezahlten Ausgleichszulage ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 385,31 EUR brutto zu Gunsten der Klägerin ergibt. In diesem Umfang war der Klage stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen, wobei sich der Zinsanspruch aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aufgrund des Verzugs der Beklagten ergibt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO und aufgrund der Klageforderung der Klägerin. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung über die Auslegung des Tarifvertrages über die Verrechnungsmöglichkeit mit der Jahressonderzuwendung war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen.