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Urteil

3 Ca 2574/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2017:1221.3CA2574.16.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 61,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2016.

  • 2. Die Beklagte beschäftigt den Kläger als Projektmanager weiter.

  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

  • 5. Streitwert: 20.206,74 €.

  • 6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 61,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2016. 2. Die Beklagte beschäftigt den Kläger als Projektmanager weiter. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %. 5. Streitwert: 20.206,74 €. 6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 24.3.2005 Dort ist in Zif. 3.1 festgelegt, dass der Kläger „als Senior Servicemanager in Bonn“ beschäftigt wird. Zuletzt war der Kläger als Projektmanager eingesetzt. Zif. 3.2. regelt folgendes: „Die Gesellschaft ist berechtigt, Ihnen auch eine andere, Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, ggf. auch unter Veränderung des Arbeitsortes zu übertragen…“. Im Jahre 2014 kam es bei der Beklagten zu einer Umstrukturierung, von der der Arbeitsplatz des Klägers ab betroffen war. Die Beklagte teilte dem Kläger unter Bezug auf diese Maßnahme mit Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass er vom 01.12.2015 an durch ein professionelles Veränderungsmanagement betreut und unterstützt werde. Dieser Bereich wird bei der Beklagten „Jobservice und Placement“ (JSP) genannt. In einem Vorverfahren der Parteien machte der Kläger geltend, dass die „Versetzung“ in JSP unwirksam sei. Die Klage wurde zweitinstanzlich und rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass die Zuordnung in JSP keine Versetzung im Rechtssinne darstelle ( LAG Köln, 10.8.2017, 2 Sa 52/17) . Mit der bei Gericht am 07.12.2016 eingegangenen Klage und nachfolgenden Klageerweiterungen begehrt der Kläger die Weiterbeschäftigung in seinem ursprünglichen Arbeitsbereich und die Zahlung eines Restbetrags aus der Prämie 2015. Der Kläger ist seit dem 01.12.2015 von der Beklagten nicht beschäftigt worden. Grundlage der personellen Maßnahme gegenüber dem Kläger ist die Rahmenvereinbarung „U.“. Darin ist unter § 9 zu „Jobservice und Placement“ in Abs. 2 folgendes geregelt: „Der Beschäftigte, dessen Arbeitsplatz nach Durchlaufen des in § 7 und § 9 beschriebenen Verfahrens durch eine betriebsändernde Maßnahme weggefallen ist, wird FTE-Posten wirksam weiterhin bei der bisherigen Organisationseinheit mit dem Zusatz “JSP“ geführt. Bis zur Weitervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgt die Betreuung des Beschäftigen künftig durch „Jobservice und Placement“. Die Rahmenvereinbarung unterscheidet dabei sogenannten vollbetroffenen Arbeitnehmern, die ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die entfallen sind, und teilbetroffenen Arbeitnehmern, die nur teilweise entfallene Aufgaben wahrgenommen haben. Der Kläger zählt dabei zu den teilbetroffenen Arbeitnehmern, nachdem durch den Neuzuschnitt der Arbeitsplätze ein Arbeitsplatz von 2,59 Arbeitsplätzen entfallen war. Die Pflichten des Beschäftigten in JSP definiert § 9 Abs. 3: „Die Beschäftigten beteiligen sich aktiv an der Arbeitsplatz-Vermittlung. Im Fall von Arbeitsplatzangeboten beim bisherigen Arbeitgeber, die gleichwertig sind, ist der Beschäftigte verpflichtet, sich auf diese Beschäftigungsangebote zu bewerben unter Berücksichtigung der für den Beschäftigten geltend individuellen kollektivrechtlichen Regelung ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot beim bisherigen Arbeitgeber anzunehmen.“ Weiter bestimmt § 9 Abs. 4, dass die Betreuungszeit durch JSP und die Weitervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz im Durchschnitt sechs Monate nicht übersteigen sollte. Bei der Betreuung “können auch einsatzfreie Zeiten auftreten.“ Der Kläger hat bis 11/2015 einen Zielerreichungsgrad von 111,83 % erreicht. Aufgrund seiner Zuordnung zu JSP hat die Beklagte für 12/2015 einen Zielerreichungsgrad von 105 % angerechnet, was zu einer Reduzierung der Prämie gegenüber einem Zielerreichungsgrad von ganzjährig 118 % in Höhe von 61,75 € geführt hat. Diesen Betrag macht der Kläger klageweise geltend. Ein Zielerreichungsgrad von 105 % während einer Zuordnung zu JSP entspricht einer „Protokollnotiz zur Protokollnotiz Nr. 1 zu § 9 der Rahmenvereinbarung U.“ („PN JSP-Durchführungsregelungen“). Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihn dem Bereich JSP zu zuordnen, da dies keine Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit darstelle. Daher sei der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung des Klägers arbeitsvertraglich abweichend geregelt, so dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen verpflichtet sei. Wegen der Rechtswidrigkeit der Maßnahme sei die Beklagte außerdem verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der Prämie so zu stellen, als wäre er unverändert beschäftigt worden. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag i.H.v. 61,75 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Projektmanager zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.3.2015 (Monatliches Bruttoentgelt: 5.595,83 EUR zuzüglich variabler Zielerreichungsprämie, regelmäßige Wochenarbeitszeit: 38 Stunden, Einsatzort: Bonn) weiter zu beschäftigen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Projektmanager zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.3.2005 (monatliches Bruttoentgelt: 5595,83 EUR zuzüglich variabler Zielerreichungsprämie, Einsatzort: Bonn) unter Berücksichtigung der Konzernbetriebsvereinbarung für außertarifliche Angestellte weiter zu beschäftigen. Es wird festgestellt, dass die durch Schreiben vom 17.7.2015 mit Wirkung zum 1.12.2015 erfolgte Entziehung der fachlichen Tätigkeiten des Klägers sowie die Zuweisung des Klägers in die Einheit „Job Service und Placement“ unzulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, die ausdrücklich die Umsetzung der Arbeitnehmer in JSP vorsehe. Außerdem sei ein Arbeitsplatz des Klägers nicht mehr vorhanden. Da ein Teil der Aufgaben entfallen sei, könne der Kläger keine unveränderte Weiterbeschäftigung verlangen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig. 1. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. die Weiterbeschäftigung als Projektmanager geltend macht, ist die Klage überwiegend zulässig und begründet. a) Die Beklagte ist im Rahmen ihres Direktionsrechtes nach § 106 S. 1 GewO i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB nicht berechtigt, dem Kläger die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Projektmanager zu entziehen. Eine dauerhafte Nichtbeschäftigung des Klägers als Projektmanager entspricht nicht der Vereinbarung der Parteien in Zif. 3.2. des Arbeitsvertrages. b) Zu diesem Entzug der Tätigkeit des Klägers ist die Beklagte auch nicht gemäß Zif. 3.2. des Arbeitsvertrages berechtigt, da dieser lediglich die Zuweisung einer anderen Tätigkeit beinhaltet, nicht aber den der vertraglich vereinbarten Tätigkeit oder der dauerhafte Entzug jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit. c) Die Beklagte ist für den Entzug der Beschäftigung des Klägers auch nicht durch die GBV U. 2015 + berechtigt. Auch wenn diese Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG normativ und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der unter den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer gilt, geht die arbeitsvertragliche Regelung der Betriebsvereinbarung als günstigere Abrede vor. Der Günstigkeitsvergleich ergibt insbesondere für einen längeren Entzug der Beschäftigung, dass eine fortdauernde Beschäftigung gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen günstiger für Der Kläger ist, als die einer Freistellung gleichkommende Zuordnung zu JSP unter gleichzeitigem Entzug der Beschäftigungsmöglichkeit. Es ist anerkannt, dass der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, der dem Arbeitgeber aus Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes obliegenden Verpflichtung entspricht, alles zu unterlassen, was die Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen kann. Eine solche Beeinträchtigung beider Grundrechtspositionen bedeutete es aber, wenn einem Arbeitnehmer zugemutet werde, nicht nur vorübergehend, sondern unter Umständen jahrelang sein Gehalt in Empfang zu nehmen, ohne sich in seinem bisherigen Beruf betätigen zu können (vgl. BAG, Großer Senat, 27.02.1985, GS 1/84). Aufgrund dieser grundsätzlichen Interessen des Arbeitnehmers stellt sich jedenfalls jede längere Freistellung und Zuordnung zu JSP ohne tatsächliche Beschäftigung als ungünstiger gegenüber dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsanspruch des Klägers als Test-Manager dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Entzug der vertraglich vereinbarten Beschäftigung unter Zuordnung zu JSP nicht nur vorübergehend erfolgt. Für die Frage, was noch als vorübergehend angesehen werden könnte, kann auf den Willen der die Rahmenvereinbarung U. schließenden Betriebsparteien in § 9 Abs. 4 S. 1 zurückgegriffen werden, nach dem die Betreuung durch JSP und die Weitervermittlung im Durchschnitt sechs Monate nicht übersteigen soll. Zwar ist dies im Einzelfall durch die Verwendung der Worte „soll“ und „im Durchschnitt“ nicht zwingend und verbindlich. Gleichwohl dokumentiert es, dass die Betriebsparteien davon ausgegangen sind, dass regelmäßig ein beschäftigungsloser Zustand sechs Monate nicht überschreiten soll. Demgegenüber ist der Kläger bereits seit dem 01.12.2015 und somit seit mehr als zwei Jahre lang ohne Beschäftigung in JSP. Er ist damit in erheblichem Umfang von beruflichen Kenntnissen und Weiterentwicklungen sowie von beruflicher Wertschätzung und persönlicher Weiterentwicklung abgeschnitten. Dies ist gegenüber der vertraglichen Bestimmung dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht zulässig. Daher kann der Kläger gegenüber der Beklagten die Weiterbeschäftigung als Projektmanager beanspruchen. Die Beschäftigung ist auch nicht unmöglich, da die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass es im Arbeitsbereich des Klägers lediglich zu Überhängen aber nicht zu einem kompletten Wegfall aller Arbeitsplätze gekommen ist. Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung zu im Einzelnen benannten Vertragsbestandteilen (Wochenarbeitszeit, Vergütung, Einsatzort usw.) begehrt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis insoweit unzulässig. Diese Vertragsbestandteile sind zwischen den Parteien weder in der Vergangenheit noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung streitig gewesen. Dementsprechend war dem Beschäftigungsantrag des Klägers eingeschränkt stattzugeben. 2. Unzulässig ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 4. Der Kläger hat keine besonderes Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung, da die begehrte Feststellung bereits Vorfrage für die Leistungsanträge des Klägers ist und daher gegenüber Leistungsanträgen nachrangig ist (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend war die Klage abzuweisen. 3. Zulässig und begründet ist die Klage auch hinsichtlich des Klageantrages zu 1. Der Kläger kann die Differenz der Prämienzahlung beanspruchen aufgrund eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte wegen Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Mit der unzulässigen Umsetzung des Klägers nach JSP hatte die Beklagte gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Sie ist daher verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie er bei vertragsgemäßer Beschäftigung und damit vertragsgemäßer Erfüllung des Arbeitsverhältnisses auch im Dezember 2015 gestanden hätte. Nach diesen Grundsätzen ermittelt sich der Prämienanspruch des Klägers aufgrund des Durchschnitts des zuvor im Zeitraum von Januar bis November 2015 erreichten Zielerreichungsgrades. Unter Zugrundelegung dieses Zielerreichungsgrades steht dem Kläger die geltend gemachte Differenz bei der Zielerreichungsprämie zu. Daher war der Klage auch diesbezüglich stattzugeben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Dabei wurden der Klageantrag zu 1) mit dem Klagebetrag, der Antrag zu 2) mit zwei Gehältern und der Antrag zu3) mit 80 % von zwei Gehältern berücksichtigt. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.