Urteil
6 Ca 2643/17 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2018:0410.6CA2643.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Streitwert: 2.880,30 EUR
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Streitwert: 2.880,30 EUR T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung. Der am . .19 geborene Kläger bezieht seit dem 01.10.2010 gemäß Rentenbescheid des C. a. G. eine monatliche Rente in Höhe von 614,57 € brutto (vgl. den Rentenbescheid Bl.41 d. A.). Der Kläger ist Mitglied beim C. seit Juli 1989 (vgl. den Aufnahmeschein Bl. 161 d. A.). Mit Schreiben vom 03. Dezember 2013 beantragte der Kläger beim C. die Anpassung nach § 16 BetrAVG. Der C. hat das Erhöhungsbegehren mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 begehrte der Kläger erneut beim C. die Anpassung seiner Versorgungsbezüge zum 01. Oktober 2016. Auch dieses Anpassungsbegehren wurde vom C. mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 abgelehnt. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der E. der E. vom 09. Juli 1999 werden Vorbeschäftigungszeiten seit dem 01. Oktober 1988 anerkannt. Ziffer 6 des Arbeitsvertrages regelt zur betrieblichen Altersversorgung folgendes: „Die bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (C. und Versorgungsordnung der E.) und zur Unfallversicherung behalten weiterhin Gültigkeit.“ Gemäß Mitteilung des E. vom 22. November 2004 ging das Arbeitsverhältnis durch Teilbetriebsübergang zum 01. Januar 2005 auf die A. über. Im September 2007 wurde der Kläger über eine Verschmelzung der A. und der A. auf die C. informiert. Gleichzeitig wurde die C. umfirmiert und als A. „Neu“weitergeführt (vgl. das Informationsschreiben Bl. 39 d. A.). Mit seiner bei Gericht am 19. Dezember 2017 eingegangen Klage begehrt der Kläger die Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01. Oktober 2013 sowie zum 01. Oktober 2016 unter Berücksichtigung des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes. Danach hätte sich die Betriebsrente des Klägers vom Ausgangsbetrag in Höhe von 614,81 € brutto um 5,99 % (36,38 €) erhöhen müssen zum Stichtag 01.10.2013 und zum 01. 10.2016 um 46,66 € brutto monatlich. Der Kläger macht insoweit Zahlungsansprüche für den Zeitraum 01.01.2014 bis einschließlich September 2016 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.200,54 € brutto geltend und für den Zeitraum 01.10.2016 bis einschließlich Dezember 2017 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 699,90 € brutto. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Die Verpflichtung die Anpassungsprüfung und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG vorzunehmen sei jedenfalls bezüglich des Anpassungsstichtages 01.10.2013 nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 am 31. Dezember 2015 nachträglich entfallen. Aber auch aus anderen Gründen könne die Beklagte sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Voraussetzung für den Fortfall der Anpassungspflicht sei nämlich zum einen eine unmittelbare und uneingeschränkte Verwendung der Überschussanteile für die Erhöhung der Renten und zum anderen eine klare und einseitig nicht lösbare rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden. Bereits an letzterer Voraussetzung fehle es. In den Arbeitsverträgen bzw. Betriebsübergangsschreiben sei stets lediglich auf das Bestehen einer Betriebsrente nach dem C. verwiesen worden. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger hätte keinerlei wirksame unabdingbare arbeitsvertragliche Verpflichtung mit dem Kläger getroffen, eine Überschussverwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorzunehmen. Zudem würde sich aus den Regelungen des C. ergeben, dass diese den Vorgaben einer unmittelbaren und unabdingbaren Überschussverwendung nicht entsprächen. Insoweit verweist der Kläger auf die Regelung des § 24 der Satzung in Verbindung mit § 34 Tarif DA Versicherungsbedingungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.01.2018 über den Betrag von 614,81 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 46,66 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 699,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,66 € brutto seit dem 02.10.2016, dem 02.11.2016, dem 2.12.2016, dem 02.01.2017, dem 02.03.2017, dem 02.04.2017, 02.05.2017, dem 02.06.2017,dem 02.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 02.10.2017, dem 02.11.2017 sowie dem 02.12.2017 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,38 € seit dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 02.03.2014, dem 02.04.2014, dem 02.05.2014, dem 02.06.2014, dem 02.07.2014, dem 02.08.2014, dem 02.09.2014, dem 02.10.2014, dem 02.11.2014, dem 02.12.2014, dem 02.01.2015, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 02.04.2015, dem 02.05.2015, dem 02.06.2015, dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, den 02.05.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016, dem 02.06.2016, dem 02.07.2016, dem 02.08.2016 sowie dem 02.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ist der Ansicht, das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf die behauptete Versorgungszusage ihr gegenüber sei unschlüssig. Zudem sei das Recht auf eine Anpassungsprüfung jedenfalls betreffend das Jahr 2013 verwirkt. Außerdem bestehe keine Pflicht zur Anpassungsprüfung, da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt seien. Die C. Rente setze sich aus der Stammrente und einer Überschussrente zusammen. Vertraglich zugesichert sei – nach der Satzung – die Stammrente inklusive der bereits erworbenen Anpassungszuschläge. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es nicht notwendig, dass der (ehemalige) Arbeitgeber und der Kläger eine wirksame unabdingbare arbeitsvertragliche Verpflichtung getroffen hätten, die Überschussverwendung entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durchzuführen. Entscheidend sei vielmehr das Erfordernis entsprechend des Wortlautes des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, dass die Versorgungseinrichtung sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwende. Dies sei dann der Fall, wenn ein Rückfluss von Überschüssen an den Arbeitgeber ausgeschlossen sei, dem Arbeitgeber aber keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Überschussanteile verblieben. Dies sei vorliegend der Fall. § 24 der Satzung lautet auszugsweise: 1. Aus dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 2,5 % der Verlustrücklage zu zuführen, bis sie mindestens 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht. 2. Der weitere Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und zu Gunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten technischen Geschäftsplanes zu verwenden. 3. Abweichend von Absatz 2 können bei Übernahme von Versorgungszusagen durch einen PF (C. Pensionsfond) die Überschüsse aus den Rückdeckungsversicherungen auch zur direkten Rückführung an den PV bzw. die VK (C. Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.) oder zur Verrechnung mit den Beiträgen des PV des der VK verwendet werden. 4. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten technischen Geschäftsplanes beteiligt.“ Der sogenannte Rohüberschuss des Versicherers ergibt sich auf der Grundlage des handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Dieser Rohüberschuss ist nach Maßgabe der Satzung (§ 21) zu verwenden für a) die Zuführung zur Verlustrücklage (§ 24 Abs. 1 ) und danach b) die Zuführung zur Rückstellung der Beitragsrückerstattung (§ 24 Abs. 2). § 24 a der Satzung bestimmt folgendes: 1. Zur Erfüllung der Sollvabilitätsvorschriften kann ein verzinslicher Gründungsstock eingerichtet werden…. 2. Die Tilgung erfolgt aus den Überschüssen des Geschäftsjahres in dem Maße wie die Verlustrücklage angewachsen ist; jedoch maximal in der Höhe, die nach der Tilgung noch die Sollvabilitätsvorschriften erfüllt werden. § 25 der Satzung lautet wie folgt: 1. Zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Fehlbetrages wird die Verlustrücklage verwendet. 2. Soweit diese nicht zur Deckung ausreicht, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile und den Überschussanteilfond entfällt. 3. Soweit die nach Absatz 2 herangezogenen Mittel nicht zur Deckung ausreichen, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Schlussüberschussanteile in Anspruch genommen und die Leistungen aus dem Schlussüberschuss entsprechend herabgesetzt werden. 4. Sollten die nach Absatz 3 herangezogenen Mittel zur Deckung des Fehlbetrages nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge oder die Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahme zu beschließen. § 34 der Versicherungsbedingungen des C. bestimmt die Grundsätze der Überschussverwendung des C.. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn es zu einem Überschuss im Sinne des § 24 Abs. 2 der Satzung gekommen ist. § 34 Abs. 2-5 der Versicherungsbedingungen bestimmen die Reihenfolge der Überschussverwendungsformen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife werden in dem von der C. genehmigten technischen Geschäftsplan des C. Abrechnungsverbände gebildet. Nach Maßgabe des technischen Geschäftsplanes erfolgen innerhalb des Abrechnungsverbandes weitere Unterteilungen in Gewinnverbände. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Es bedarf keiner Anpassungsüberprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG, da die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorliegend zur Anwendung kommt. Gemäß § 30 c 1 a BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG auch für Anpassungszeiträume die vor dem 01. Januar 2016 liegen. Lediglich in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 01. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberücksichtigt. Danach gilt vorliegend § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG neue Fassung. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG sind vorliegend erfüllt. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers wird von einer Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt. Weiterhin verlangt § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Leistungssteigerung verwendet werden. Nicht erforderlich ist es, dass eine kontinuierliche Steigerung der laufenden Leistungen durch die Auskehrung der Überschussanteile erzielt wird. Es genügt, wenn dem Versorgungsberechtigten, die durch den Verrentungseffekt erzielten Gewinne in vollem Umfang zugewandt werden. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der ehemalige Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine wirksame unabdingbare arbeitsvertragliche Verpflichtung betreffend die Überschussverwendung trifft. Es reicht aus, wenn sich aus der Satzung bzw. den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse ergibt, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt werden ( Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2018, 6 Sa 183/17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß der Satzung zunächst 2,5 % des jeweiligen Überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage zuzuführen sind, bis sie mindestens 2, 5 % der Deckungsrückstellung erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ( BAG, Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 970/06) ist es nicht zu beanstanden, wenn „auch der gesamte rechnerische Überschuss der Verlustrücklage zugeführt wird“, solange dies in der Satzung verankert ist. Auch die Bildung von Abrechnungsverbänden ist nicht zu beanstanden. §16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG fordert nur, dass diejenige Überschussanteile zu Gunsten der Rentenerhöhung des jeweiligen Rentners verwendet werden, die aus seiner höchstpersönlichen Versicherung erwirtschaftet werden. Überschüsse aus Rentenversicherungen anderer Betriebsrentner dürfen nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Dass die Überschussanteile anders als in der Satzung vorgesehen verwendet werden, ist nicht ersichtlich. Die Klage war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 ArbGG in Verbindung mit § 42 GKG (wiederkehrende Leistung: