Urteil
1 Ca 1885/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2019:0311.1CA1885.18.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40032,76 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40032,76 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Vergütung von als Rufbereitschaft angeordneten Diensten. Der Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 29.7.1993 als Oberarzt an der beklagten V. beschäftigt. Die Parteien gehen übereinstimmend von der Anwendbarkeit des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) vom 30.10.2006 idF. des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 12.04.2017 aus. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen: „§ 7 Sonderformen der Arbeit (...) (4) Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. (...) (6) Die Ärztin/Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.(...)“. Außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit nimmt der Kläger am sog. nephrologischen Dienst (Hintergrunddienst als Rufbereitschaft) teil. Er ist verpflichtet, sich während dieses Dienstes mittels Telefon erreichbar zu halten. Eine ausdrückliche Vorgabe, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, besteht nicht. Im Rahmen des Dienstes kommt es sowohl zu telefonischen Inanspruchnahmen (ggf. mit weiteren Arbeiten vom Aufenthaltsort aus) als auch zu Inanspruchnahmen, die einen Einsatz im V. erforderlich machen. Eine ausdrückliche Vorgabe der Beklagten, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne die Arbeit im Klinikum aufzunehmen, besteht nicht. Während des sog. nephrologischen Dienstes hat der Kläger auch Organtransplantationsangebote der Firma F. zu bearbeiten. Die Firma F. nimmt in diesem Zusammenhang telefonisch Kontakt mit ihm auf. Gehen Organspendeangebote ein, so gilt eine Erklärungsfrist von 30 Minuten, andernfalls gilt das Angebot aus abgelehnt. Während dieser 30 Minuten werden die mitgeteilten Daten bzgl. Spender und Organ sowie bezgl. Patient und Dialysearzt geprüft. Ferner werden der zuständige Dialysearzt und der in Frage kommende Patient kontaktiert. Sofern alle Beteiligten zustimmen, wird F. die Annahme des Angebots mitgeteilt. Die für diese Arbeitsschritte notwendigen notwendigen Informationen über die möglichen Empfänger eines Organs und die zuständigen Dialyseärzte entnimmt der Kläger einem Ordner, den er während des Dienstes mit sich führt. In einer vorgerichtlichen Stellungnahme (Bl. 5 d.A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger mit Stand Juni 2018 mit, die Inanspruchnahme der Rufbereitschaftshabenden falle zu 4,18% der Stunden aller Rufbereitschaftsstunden an, in 26,3% der Fälle mit einer Inanspruchnahme im Klinikum und in 47,4% der Fälle mit einer Inanspruchnahme im Klinikum oder am Aufenthaltsort des Rufbereitschaftshabenden. Mit der am 15.09.2018 eingegangenen Klage hat der Kläger ursprünglich noch die Zahlung von Kosten für das außergerichtliche Tätigwerden seines Rechtsanwalts in Höhe von 1324,89 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Insoweit hat er die Klage im Termin zur Verhandlung vor der Kammer zurückgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, der während der Rufbereitschaft geleistete Dienst sei tatsächlich Bereitschaftsdienst iSd. TV-Ärzte/TdL und entsprechend zu vergüten. Ihm stehe daher die Differenz zwischen der gezahlten Rufbereitschaftsvergütung und der für Bereitschaftsdienst vorgesehenen Vergütung zu, die er mit der Klage seit Juli 2017 bis Juni 2018 geltend mache. Zum einen lägen die tariflichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rufbereitschaft nicht vor. So fehle es daran, dass erfahrungsgemäß während der Bereitschaft nur in Ausnahmefällen Arbeit anfalle. Die Beklagte lege hier den Wert von 26,3% zugrunde. Bei einer Inanspruchnahme in über ¼ der geleisteten Rufbereitschaften könne jedoch nicht mehr von Ausnahmefällen gesprochen werden. Außerdem sei richtigerweise der Wert für die Inanspruchnahme im Klinikum oder am Aufenthaltsort zugrunde zu legen, denn auch die telefonische oder anderweitige Inanspruchnahme gehörten zu der im Rahmen der Rufbereitschaft notwendigerweise zu verrichtenden Tätigkeit. Außerdem sei er während des Bereitschaftsdienstes in einem Maß ortsgebunden, welches ihm nicht erlaube, in größerem Umfang und außerhalb seines Hauses privaten Interessen nachzugehen. Sein Aufenthaltsort und die Möglichkeit, während des Dienstes private Tätigkeiten zu verrichten, seien sehr stark durch die engen Zeitvorgaben bestimmt, die bei Eingang eines Organangebots zu berücksichtigen seien. Die Angebote gingen häufig nachts ein, wenn die Beteiligten schwer zu erreichen seien. Aufgrund der extrem kurzen Zeitvorgaben müsse er sofort die Arbeit aufnehmen. Da der Ordner hochsensible Daten enthalte, könne er ihn nicht an jeden beliebigen Ort mitnehmen. Auch müsse er sicherstellen, dass die zu führenden Telefonate nicht von Dritten mitgehört werden könnten. Er sei verpflichtet, innerhalb kürzester Zeit die Arbeit, ggf. auch am Klinikum, aufzunehmen. An sich habe er während der Zeit des Dienstes ein mobiles „Homeoffice“. Bei Annahme eines Organangebots müsse er sich unverzüglich in die Klinik begeben. Da bei jedem von F. unterbreitetem Angebot die Möglichkeit der Annahme bestehe, sei die Wahl des Aufenthaltsorts auf den Bereich beschränkt, innerhalb dessen er die Klinik in kürzester Zeit erreichen könne. Dies und das Erfordernis, den Ordner mit den Patientendaten ständig bei sich zu führen, schränke seine Möglichkeiten, während der Bereitschaft privaten Interessen nachzugehen, erheblich ein. Er habe die Ansprüche schließlich fristgerecht iSd. tariflichen Ausschlussfrist mit Schreiben vom 26.02.2018 und 18.05.2018 geltend gemacht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.032,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3004,20 Euro seit dem 01.10.2017, aus 2636,65 Euro seit dem 01.11.2017, aus 4132,22 Euro seit dem 01.12.2017, aus 2491,06 Euro seit dem 01.01.2018, aus 1720,94 Euro seit dem 01.02.2018, aus 2557,04 Euro seit dem 01.03.2018, aus 2779,44 Euro seit dem 01.04.2018, aus 3923,83 Euro seit dem 01.05.2018, aus 4447,96 Euro seit dem 01.06.2018, aus 3894,47 Euro seit dem 01.07.2018, aus 3028,60 Euro seit dem 01.08.2018 und aus 5416,35 Euro seit dem 01.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine Überprüfung habe ergeben, dass die Mehrzahl der Dienste im nephrologischen Dienst ohne jegliche Inanspruchnahme bleibe. Eine Inanspruchnahme im Klinikum sei nur in etwa 25% der Fälle erforderlich. Bei Einbeziehung von Arbeitseinsätzen ohne Tätigkeit im Klinikum würden weniger als 50% der Rufbereitschaften in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, die tariflichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 TV-Ärzte/TdL für die Anordnung von Rufbereitschaft lägen für den nephrologischen Dienst vor, denn die Inanspruchnahme der Rufbereitschaft erfolge erfahrungsgemäß nur im Ausnahmefall. Der Kläger sei auch befugt, sich während des Dienstes an einer von ihm selbst gewählten Stelle aufzuhalten. Die Vorgabe eines bestimmten Aufenthaltsortes lasse sich auch nicht aus den in der Natur dieses Dienstes liegenden Rahmenbedingungen ableiten. Dass der Kläger innerhalb kürzester Zeit telefonisch erreichbar sein müsse, sei zwangsläufige Folge dieser Art der Rufbereitschaft. Soweit der Kläger auf die Wahrung der Vertraulichkeit hinweise, gehe diese Einschränkung nicht über die üblichen Restriktionen einer telefonischen Rufbereitschaft hinaus. Der Kläger müsse nicht die Möglichkeit haben, sich während der Rufbereitschaft an jedem denkbaren Ort aufzuhalten. Auch soweit nach einer Kontaktaufnahme von F. weitere Aktivitäten erforderlich würden, führte dies nicht zu Beschränkungen, die einer Vorgabe eines Aufenthaltsorts gleichkämen. Denn die erforderlichen Tätigkeiten könnten ortsungebunden im Wege „mobiler Arbeit“ ausgeführt werden. Einschränkungen des „privaten“ Aktionsradius während der Rufbereitschaft seien zudem Folge der Verpflichtung, während des Dienstes auf die dienstlichen Belange Rücksicht zu nehmen. Dass der Kläger sich in bestimmten Fällen, bei Organangeboten im sog. Extended-Allocation-Modus, unverzüglich in die Klinik begebe, stehe der Annahme von Rufbereitschaft nicht entgegen, sondern sei vielmehr ihr Sinn, insbesondere im ober- und fachärztlichen Dienst. Die von ihm beklagten Einschränkungen der Freizeitgestaltung seien absolut typische Begleitumstände solcher Rufbereitschaften. Im Übrigen habe es im Jahr 2018 lediglich 20 Angebote im sog. Extended-Allocation-Modus gegeben. Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, die Ansprüche seien zumindest teilweise gemäß § 37 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Rufbereitschaftsdienste als Bereitschaftsdienste. Die als Rufbereitschaft angeordneten sog. nephrologischen Dienste sind kein Bereitschaftsdienst im tariflichen Sinne. Der Klageanspruch auf Zahlung von 40.032,76 Euro brutto folgt nicht aus § 9 Abs. 2 TV-Ärzte/TdL iVm. dem Arbeitsvertrag. Die von dem Kläger geleisteten, durch die vorgelegten Abrechnungen belegten Dienste waren keine Bereitschaftsdienste. I. Bei Bereitschaftsdiensten haben sich die Ärzte gemäß § 7 Abs. 4 TV-Ärzte/TdL auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmen Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Für die gleichlautende Definition im Bundesangestelltentarifvertrag/TVöD hat das BAG in ständiger Rechtsprechung zusammengefasst, dass der Bereitschaftsdienst dem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden, ist (vgl. nur BAG 31. Mai 2001 – 6 AZR 171/00 – juris). Bei der Rufbereitschaft gem. § 7 Abs. 6 TV-Ärzte/TdL hat sich der Arzt hingegen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Zu den gleichlautenden og. Tarifwerken hat das BAG (aaO.) ausgeführt, dass sich die Rufbereitschaft dadurch vom Bereitschaftsdienst unterscheide, dass die Stelle, an der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung zu halten habe, nicht vom Arbeitgeber bestimmt werde, der Arbeitnehmer sich vielmehr an einer Stelle seiner Wahl aufhalten könne, die er dem Arbeitgeber nur anzuzeigen habe (wovon die Beklagte im Streitfall keinen Gebrauch macht). Maßgeblich für die Abgrenzung sei weder das Ausmaß der während des Dienstes anfallenden Arbeitsleistung noch die vom Arbeitnehmer selbst gewählte Beschränkung seines Aufenthalts, sondern entscheidend sei, welche Aufenthaltsbeschränkungen sich aus der Anordnung des Arbeitgebers ergäben (BAG 31. Mai 2001 aaO.). Damit ermöglicht die Rufbereitschaft dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit. Dies bedeutet, dass er die Möglichkeit haben muss, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen etc. (BAG 31. Januar 2002 – 6 AZR 214/00 – juris). Allerdings ist der Arbeitnehmer auch bei der Anordnung von Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme darf nur eine solche Zeitspanne liegen, dass hierdurch der Einsatz nicht gefährdet und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Der Arbeitnehmer muss bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können. Dies bedeutet, dass sich der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers noch in einer Entfernung von der Arbeitsstelle befinden muss, die es ihm gestattet, diese in angemessen kurzer Zeit zu erreichen. Der Arbeitnehmer darf sich hingegen nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (BAG 19. Dezember 1991 – 6 AZR 592/89 – juris). Allerdings kann die vom Arbeitgeber angeordnete Zeitspanne, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einfinden muss, faktisch den Aufenthaltsort vorgeben (BAG 19. Dezember 1991 aaO.), so dass es mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar ist, wenn zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme zeitliche Vorgaben bestehen, die den Arbeitnehmer letztlich zwingen, sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz aufzuhalten. Ebenfalls mit dem Wesen der Rufbereitschaft ist es nicht vereinbar, wenn zwar ausdrücklich keine zeitlichen und örtlichen Vorgaben erteilt werden, aber im Falle des Abrufs der Arbeitsleistung die Verpflichtung besteht, schnell und fachgerecht zu reagieren, dies aber nur unter Inanspruchnahme der am Arbeitsplatz vorhandenen Arbeits- und Hilfsmittel möglich ist (vgl. LAG Köln 13. Dezember 2011 – 11 Sa 863/11 – juris). II. Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte gegenüber dem Kläger mit dem sog. nephrologischen Dienst keinen Bereitschaftsdienst angeordnet. Der Kläger kann während des Dienstes – mit den für einen Rufbereitschaftsdienst typischen Einschränkungen – seinen Aufenthaltsort frei wählen. Die Beklagte hat – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – dem Kläger keine ausdrücklichen Vorgaben hinsichtlich des Orts oder der Zeitspanne, innerhalb derer er in der Klinik erscheinen muss, erteilt. Auch eine konkludente Anordnung liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Beklagte den Kläger dadurch in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt, indem sie ihm entweder die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit am Arbeitsplatz so vorgibt, dass letztlich eine Wahl nicht mehr erfolgen kann, oder wenn im Übrigen Vorgaben zur Aufnahme der Arbeit erteilt werden, die keine Wahl des Aufenthaltsorts mehr zulassen. Soweit der Kläger zunächst darauf abstellt, dass er im Fall der Annahme eines Organangebots innerhalb von dreißig Minuten in der Klinik erscheinen müsse, steht diese faktische Zeitvorgabe der Annahme einer Rufbereitschaft nicht entgegen. Eine derartige Zeitvorgabe ist nicht rufbereitschaftsfeindlich. Der Kläger stellt indes maßgeblich darauf ab, dass er bei Organangeboten durch F. unverzüglich innerhalb eines zeitlichen Fensters von dreißig Minuten bestimmte, erforderliche Arbeiten erledigen muss, wobei unstreitig ist, dass diese nicht von der Klinik aus erfolgen müssen, sondern dass er hierzu an jedem Ort, an dem er den Ordner mit den Daten mitführen und an dem er telefonieren kann, erledigen kann. Allerdings bestehen insoweit weitere faktische Einschränkungen, da gewährleistet sein muss, dass er die Telefonate so führen und so auf den Ordner Zugriff nehmen kann, dass vertrauliche Daten geschützt sind. Diese Einschränkungen rechtfertigen es nach Auffassung der Kammer nicht, den Dienst als Bereitschaftsdienst zu charakterisieren. Der Kläger hat – mit Einschränkungen, die ggf. zwar über die einer „normalen“ ärztlichen Rufbereitschaft hinausgehen – noch die Wahl, wo er sich aufhält. Er hat nicht dargetan, auf einen Ort beschränkt zu sein. Vielmehr kann er sich während der Zeit der Rufbereitschaft um private und familiäre Angelegenheiten kümmern und – mit Einschränkungen – privaten Aktivitäten nachgehen, was den Dienst wesentlich vom Bereitschaftsdienst unterscheidet. Dabei liegt es in der Natur der Rufbereitschaft, dass der Kläger nicht jeder denkbaren privaten Aktivität nachgehen kann. Durch die Möglichkeit der Mitnahme des Ordners und der telefonischen Bearbeitung der Organangebote wird er in seiner Mobilität nicht so weit eingeschränkt, dass von einer Vorgabe des Aufenthaltsorts durch die Beklagte ausgegangen werden könnte. Dass der Rufbereitschaft nicht entgegensteht, dass die Arbeit bei ihrem Abruf mittels Telefon geleistet werden muss, ergibt sich aus § 7 Abs. 6 S. 3 TV-Ärzte/TdL. Demgemäß gehen auch die Tarifvertragsparteien davon aus, dass der Rufbereitschaft nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer uU. seine Arbeit bei Abruf mit Hilfe der genannten Geräte erledigen muss und dabei – allein schon, um deren Funktionsfähigkeit und einen gewissen Datenschutz sicherzustellen – bestimmten Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsorts unterliegt. III. Die als Rufbereitschaft angeordneten Dienste würden auch dann nicht zu Bereitschaftsdiensten iSd. § 7 Abs. 4 TV-Ärzte/TdL, wenn die Beklagte diese entgegen § 7 Abs. 6 S. 2 dieses Tarifvertrags angeordnet hätte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei den als Rufbereitschaft angeordneten sog. nephrologischen Diensten erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Diese Frage kann in Bezug auf den Klageanspruch dahingestellt bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG grenzt der zu erwartende Arbeitsleistungsanfall nicht Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Vollarbeit voneinander ab, sondern betrifft nur die Frage, was angeordnet werden darf. Rufbereitschaft, die der Arbeitgeber unter diesem Gesichtspunkt nicht hätte anordnen dürfen, bleibt gleichwohl Rufbereitschaft und wird nicht etwa von selbst zu Bereitschaftsdienst (BAG 4. August 1988 – 6 AZR 48/86 – juris; 4. Dezember 1986 – 6 AZR 123/84 – juris; 31. Mai 2001 – 6 AZR 171/00 - juris). B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und erfolgte in Höhe des zuletzt noch maßgeblichen Klagebetrags.