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Urteil

1 Ca 1944/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2020:0227.1CA1944.19.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin als Sachbearbeiterin Projektmanagement in den Bereich R. der T. am Beschäftigungsort N. unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2550,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 42% zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15378,95 Euro festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin als Sachbearbeiterin Projektmanagement in den Bereich R. der T. am Beschäftigungsort N. unwirksam ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2550,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 42% zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15378,95 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung, die Zahlung von Schadensersatz und hilfsweise über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 58 Jahre alte, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 30.03.1993 (Bl. 67 d.A.) zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3919,00 Euro beschäftigt und in die Entgeltgruppe T 4 des jedenfalls arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Entgeltrahmentarifvertrags eingruppiert. Bis zum 01.09.2007 was sie in dem Bereich „Kundenniederlassung Spezial“ beschäftigt, der im Wege des Betriebsübergangs auf die L. überging. Dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprach die Klägerin nachträglich. In dem sich anschließenden Rechtsstreit wurde zugunsten der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten unverändert fortbesteht. Im Anschluss wurde die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Rahmen von Leih- und Zeitarbeit am D. Standort in Q. beschäftigt. Dieser Einsatz endete zum 31.10.2017. Mit Schreiben vom 23.03.2018 versetzte die Beklagte die Klägerin als Sachbearbeiterin Projektmanagement zur Organisationseinheit Z. nach O.. Dieser Versetzung kam die Klägerin nach, wendete sich jedoch mit eine Klage vor dem ArbG Q. gegen sie. Mit Urteil vom 04.07.2019, 6 Ca 744/18, stellte dieses die Unwirksamkeit der Versetzung fest und begründete dies mit Mängeln im Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG (Bl. 73ff. d.A.). Von Dezember 2018 bis Juli 2019 erbrachte die Klägerin ihre Arbeitsleistung aufgrund der Weisung vom 23.03.2018 in O.. Mit Schreiben vom 07.08.2019 (Bl. 92f. d.A.) machte sie die Zahlung der angefallenen Mehrkosten, nämlich für Dezember 2018 750,00 Euro Unterkunftskosten und 81,95 Euro Fahrtkosten, Januar 2019 750,00 Euro Unterkunftskosten und 143,30 Euro Fahrtkosten, Februar 2019 134,40 Euro Fahrtkosten, Mai 2019 480,00 Euro Unterkunftskosten und 134,40 Euro Fahrtkosten, Juni 2019 320,00 Euro Unterkunftskosten und 67,20 Euro Fahrtkosten, Juli 2019 250,00 Euro Unterkunftskosten und 255,70 Euro Fahrtkosten. Mit Schreiben vom 21.08.2019 (Bl. 87f. d.A.) hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten nochmaligen Versetzung nach O. auf die Stelle gemäß der Ausschreibung vom 01.08.2019 (Bl. 46 d.A.) an. Mit Schreiben vom 28.08.2019 widersprach ihr die Klägerin. Ebenfalls mit Email vom 21.08.2019 unterrichtete die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Versetzung (Bl. 45 d.A.). Mit Schreiben vom 12.09.2019 (Bl. 43f. d.A.) unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat der W. über die beabsichtigte Versetzung der Klägerin. Dieser gab keine Stellungnahme ab. Im Verteiler der an den Betriebsrat gerichteten Vorlage befand sich auch das Funktionspostfach der Schwerbehindertenvertretung für Beteiligungsvorgänge. Mit Schreiben vom 02.10.2019 (Bl. 90f. d.A.) versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 14.10.2019 als Sachbearbeiterin Projektmanagement in die Aufgabengruppe R. (W.-BPR) der W. nach O.. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe zwei Versetzungen ausgesprochen – zum einen eine Versetzungen nach in den Betrieb W. in O. und zum anderen auf den im Schreiben vom 02.10.2019 näher bezeichneten Arbeitsplatz bei der W.. Beide Versetzungen seien unwirksam. Die Stellenausschreibung berücksichtige insbesondere nicht die tatsächlich von ihr in O. auszuführende Tätigkeit, die der Entgeltgruppe T 6 entspreche. Die Klägerin behauptet, das Fahren von Q. nach O. führe zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Außerdem käme alternativ ein wohnortnaher Einsatz bei einer anderen Konzerneinheit der Beklagten in Q. (zB. bei der C.) in Betracht. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, auf das Arbeitsverhältnis finde der Tarifvertrag TV-Ratio Anwendung. Ihr Arbeitsplatz sei durch eine personalwirtschaftliche Maßnahme iSv. § 1 Abs. 2 des TV Ratio weggefallen. Die Beklagte sei daher auch verpflichtet, die Regelungen dieses Tarifvertrags einzuhalten, insbesondere hätte sie ihr zunächst gem. § 5 TV Ratio einen Änderungsvertrag anbieten müssen. Eine direkte Versetzung sei tariflich unzulässig. Außerdem arbeite sie nur mit Arbeitskollegen zusammen, die in die Entgeltgruppe T6 eingruppiert seien. Auch sie erbringe Tätigkeiten der Entgeltgruppe T6 und müsse entsprechend eingruppiert werden. Sie bestreitet, dass der Betriebsrat der Versetzung zur Organisationseinheit W. zugestimmt habe. Außerdem bestreitet sie, dass dieser der Versetzung an den Beschäftigungsort O. zugestimmt habe und dass die Schwerbehindertenvertretung sowohl der Versetzung zur W. als auch der Versetzung nach O. zugestimmt habe. Der Betriebsrat sei auch nicht ordnungsgemäß vor der Versetzung beteiligt worden. Dem Betriebsrat sei insbesondere nicht sie Stellenbeschreibung vorgelegt worden. Die Beklagte hätte außerdem den allgemeinen Betriebsrat, der für die Stammarbeitnehmer der Beklagten zuständig sei, beteiligen müssen. Ferner bestreitet sie das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 315 BGB, 106 GewO. Die Versetzung nach O. sei unzumutbar. Es fehle an einer Gleichwertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit in O.. Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung habe nicht stattgefunden. Der Einsatz sei weder wohnortnah noch berufsbildbezogen. Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, die Beklagte habe ihr die Mehrkosten zu erstatten, die ihr dadurch entstandenen seien, dass sie der rechtsunwirksamen Versetzung vom 23.03.2018 nach O. Folge geleistet habe. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Versetzung von der Organisationseinheit F. zur Organisationseinheit I. unwirksam ist; 2. festzustellen, dass die Versetzung als Sachbearbeiterin Projektmanagement in die Aufgabengruppe R. (W.-BPR) am Beschäftigungsort N. unwirksam ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sie am Beschäftigungsort O., B., gemäß Schreiben vom 02.10.2019 einzusetzen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3621,95 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2019 zu zahlen; 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 festzustellen, dass die Tätigkeit in O., B. auf Basis der Entgeltgruppe T 6 des Entgeltrahmentarifvertrags der Beklagten zu vergüten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei seit ihrem Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die D. „betriebslos“. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, sie habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dabei sowohl die Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin beachtet sowie bestehende gesundheitliche Einschränkungen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten gebe es nicht. Ihre Tochtergesellschaften handelten und personalisierten ihre Betriebe eigenständig. Eine wohnortnähere Beschäftigung sei nicht vorhanden. Der von der Klägerin angesprochene Bereich P. befinde sich bei der Tochtergesellschaft G.. Im Übrigen handele es sich bei der streitbefangenen Versetzung um eine allgemeiner Art. Der TV Ratio sei nicht anwendbar. Die Versetzung erfolge auf einen Dauerarbeitsplatz als Stammmitarbeiterin im Betrieb W.. Die Klägerin werde nicht als Transfermitarbeiterin beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage ist mit dem Antrag zu 2) insgesamt und mit dem Antrag zu 4) teilweise begründet. Mit den Anträgen zu 1) und zu 3) ist sie unzulässig. Der Klageantrag zu 5) ist nicht zur Entscheidung angefallen. I. Mit dem auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung der Klägerin in die W. gerichteten Antrag zu 1) ist die Klage unzulässig. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit der von ihr angenommenen Versetzung liegt nicht vor. Eine direktionsrechtliche Maßnahme der Beklagten, die ausschließlich eine Versetzung in den Betrieb der W. zum Inhalt hat, gibt es nicht. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – juris; 13. März 2007 – 9 AZR 417/06 - juris). Dies ist insbesondere der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber unter Berufung auf sein Direktionsrecht getroffenen Maßnahme gestritten wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie unberechtigter Weise mit der Anordnung vom 02.10.2019 in die W. versetzt. Insoweit beruft sie sich auf das Vorliegen einer direktionsrechtlichen Maßnahme, deren Wirksamkeit sie in Abrede stellt. 2. Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse berufen. Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse der klagenden Partei daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klägerin macht offenbar geltend, die Beklagte habe mit der Anordnung vom 02.10.2019 zwei getrennt voneinander zu betrachtende direktionsrechtliche Maßnahmen ergriffen, zum einen ihre (generelle) Versetzung in die Organisationseinheit W. (ohne Aufgabenzuweisung) und zum anderen ihre Versetzung auf einen konkreten Arbeitsplatz innerhalb der W.. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht, sie vermag sie auch nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2019 von der Organisationseinheit S. Buchungsstelle zur Organisationseinheit W. als Sachbearbeiterin Projektmanagement in die Aufgabengruppe R. am Beschäftigungsort O. versetzt. Damit hat die Beklagte ihr einen konkreten Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb zugewiesen. Die Erklärung der Beklagten kann weder aufgrund ihres Wortlauts noch aufgrund sonstiger Umstände dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte die Klägerin zunächst oder jedenfalls in die den Betrieb W. versetzen wollte, ohne dass ihr dort ein konkreter Arbeitsplatz zugewiesen wird und dass sie der Klägerin ggf. erst nach der zeitlich vorgelagerten isolierten Versetzung in die W. einen konkreten Arbeitsplatz dort zuweisen wollte. Diese Annahme erscheint konstruiert und entbehrt jeglicher Anhaltspunkte. Die Beklagte möchte die Klägerin, die über keinen Beschäftigungsbetrieb mehr verfügt, als Stammmitarbeiterin in der Organisationseinheit W. auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz einsetzen. Ein Interesse oder gar der Wille der Beklagten, sie jedenfalls „schon einmal“ in die W. zu versetzen, sin nicht erkennbar. An der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer nicht existierenden direktionsrechtlichen Maßnahme des Arbeitgebers kann kein rechtliches Interesse, erst recht kein schutzwürdiges, bestehen. Eine nicht existierende arbeitgeberseitige Maßnahme kann subjektive Rechte des Arbeitnehmers nicht gegenwärtig gefährden. Die Feststellungsklage dient nicht als Rechtsschutz gegen konstruierte, nicht existierende Maßnahmen. II. Die Klage ist mit dem Antrag zu 2), der sich nun gegen die eigentliche direktionsrechtliche Maßnahme richtet, hingegen sowohl zulässig als auch begründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Wie oben ausgeführt, kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht und damit auch auf die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen, direktionsrechtlichen Maßnahme beschränken. Die Klägerin hat überdies auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung auf den mit Schreiben vom 02.10.2019 näher bezeichneten Arbeitsplatz in der Organisationseinheit W.. 2. Die Klage ist insoweit auch begründet. Die Versetzung der Klägerin zur Organisationseinheit W. auf die Stelle einer Sachbearbeiterin Projektmanagement in die Aufgabengruppe R. zum 14.10.2019 ist unwirksam. Die Kammer vermag aufgrund des Vorbringens der Beklagten nicht festzustellen, ob die Versetzung innerhalb der Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts erfolgt ist. a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (st. Rspr., zB BAG 24. Oktober 2018 – 10 AZR 19/18 – juris; 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - juris). Die Gleichwertigkeit der vertraglich vereinbarten mit der neu zugewiesenen Tätigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild (BAG 30. August 1995 – 1 AZR 47/95 – juris; LAG Mainz 27. November 2018 – 8 Sa 97/18 – juris). Ob die (dauerhafte) Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten vom Weisungsrecht gedeckt ist, bedarf der Einzelfallprüfung (ErfK/Preis GewO § 106 Rdn. 22). Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit der Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 GewO. Dazu gehört auch, dass er darlegt, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht (BAG 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12 – juris; 21. Juli 2009 - 9 AZR 378/08 – juris). b) Im Streitfall ist der Kammer die Prüfung, ob die angegriffene Maßnahme die Grenzen des Direktionsrechts wahrt, nicht möglich, insbesondere fehlt es an nachvollziehbaren Erläuterungen dazu, welche Aufgaben die Klägerin auf dem neuen Arbeitsplatz wahrzunehmen hat. Es ist noch nicht einmal klar, ob die mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben geringerwertig, gleichwertig oder sogar höherwertig sind. Da die Beklagte die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 GewO trägt, war damit die Frage, ob die Grenzen des Direktionsrechts gewahrt wurden, letztlich zu verneinen. Die Klägerin ist ausweislich ihres Arbeitsvertrags als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Eine nähere Umschreibung ihres Aufgabenbereichs enthält der Vertrag nicht. Der Kammer ist auch nicht bekannt, welche Eignung, Kenntnisse und Befähigung die Klägerin aufweist und welche Tätigkeiten sie bislang wahrgenommen hat. Auch die von der Beklagten vorgelegte Begründung der Auswahlentscheidung enthält hierzu nur pauschale Angaben. Selbst wenn der – für das öffentliche Dienstrecht herausgebildete – Grundsatz, dass sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist, erstreckt, herangezogen wird und dem Arbeitnehmer damit andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden können, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen, lässt sich die direktionsrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Versetzung nicht überprüfen. Die Klägerin ist derzeit in die Entgeltgruppe T 4 des wohl jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Entgeltrahmentarifvertrags eingruppiert. Ungeachtet dessen, dass der Kammer der Inhalt dieses Tarifvertrags mangels Vorlage nicht bekannt ist, wäre ihr eine Überprüfung, ob die der Klägerin mit der angegriffenen Maßnahme zugewiesenen Aufgaben vertragsgemäß sind, auch deshalb nicht möglich, weil aus der Stellenbeschreibung und dem Vorbringen der Beklagten überhaupt nicht hervorgeht, welcher Art die zugewiesenen Aufgaben sind. Soweit als Profil „Abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld“ angegeben ist, bleibt völlig unklar, welche Art von Berufsausbildung vorausgesetzt wird und in welchem konkreten Tätigkeitsfeld (Projektarbeit?) Berufserfahrung erwartet wird. Zweifel daran, dass die mit der Stelle verbundenen Aufgaben der Klägerin im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen werden können, ergeben sich auch daraus, dass die Stelle für eine(n) Sachbearbeiter Projektmanagement „technische Laufbahn“ und eine Arbeit im Rahmen „technischer“ Projekte vorgesehen ist. Der Kammer ist nicht bekannt, ob die Klägerin aufgrund ihrer Eignung und Kenntnisse hierzu befähigt ist. Die Klägerin hat gerügt, dass die zugewiesenen Aufgaben gleichwertig sind und meint damit – betrachtet man ihre Ausführungen zum hilfsweise gestellten Antrag zu 5) - wohl auch, dass sie höherwertig sind, nämlich der Entgeltgruppe T 6 entsprechen. Da der Kammer die Art der Aufgaben und deren tarifliche Wertigkeit nicht nachvollziehbar sind, kann sie auch insoweit nicht prüfen, ob eine Verletzung der Grenzen des Direktionsrechts sogar darin bestehen kann, dass der Klägerin dauerhaft höherwertige Aufgaben zugewiesen werden. c) Ob die Versetzung auch mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats der W. nach § 99 Abs. 1 BetrVG unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben. III. Mit dem Antrag zu 3) ist die Klage unzulässig. Für das Unterlassungsbegehren fehlt es an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis. Anders als im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der eine direktionsrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers in Frage stellende Arbeitnehmer dies im Erkenntnisverfahren mit Hilfe einer Feststellungsklage machen (s.o.). Wird dieser stattgegeben, steht fest, dass der Arbeitnehmer der Weisung nicht Folge leisten muss. Einen Unterlassungstitel benötigt er demzufolge nicht. IV. Mit dem Antrag zu 4) ist die Klage teilweise, nämlich in Höhe von 2550,00 Euro nebst Zinsen begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten, die von ihr im Rahmen der unwirksamen Versetzungsmaßnahme ab dem 23.03.2018 aufgewendet wurden. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten war die Klage jedoch mangels Schlüssigkeit abzuweisen. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der durch Vorlage der jeweiligen Rechnungen belegten Unterkunftskosten, die ihr im Zeitraum von Dezember bis Juli 2018 zur Wahrnehmung der ihr – rechtsunwirksam – zugewiesenen Tätigkeit in O. entstanden sind aus §§ 280 Abs. 1, 611a Abs. 1 iVm. § 249, 251 BGB. a) Eine Verletzung des Arbeitsvertrags der Parteien durch die Beklagte lag mit der rechtsunwirksamen Versetzung der Klägerin nach O. vor. Die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung hat das Arbeitsgericht Q. mit Urteil vom 03.07.2019 rechtskräftig festgestellt. Nach hM. in Rechtsprechung und Lehre (vgl. LAG Hessen 10. November 2018 – 10 Sa 964/17 – juris; BAG 28. November 2019 – 8 AZR 125/18 – bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht; Novara/Römges NZA 2016, 668), von der abzuweichen die Kammer keinerlei Veranlassung hat, ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer rechtswidrigen Weisung dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Er verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten, indem er ihn aufgrund einer rechtswidrigen Weisung tatsächlich einsetzt. b) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch iSd. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Hiervon ist auszugehen, nachdem die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen hat, warum sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben sollte. Die von dem Arbeitsgericht Q. vertretene Rechtsauffassung, die Beteiligung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG sei – jedenfalls, sofern sie allein aufgrund der im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen erfolgt sein sollte – unzureichend erfolgt, erscheint der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar und hätte auch von der Beklagten erkannt werden können. Ebenso wenig, wie das Gericht im Streitfall mangels näherer Beschreibung nachvollziehen kann, ob der ausgeschriebene und zugewiesene Arbeitsplatz aufgrund des Direktionsrechts überhaupt zugewiesen werden konnte, wird der Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG über den Arbeitsplatz ausreichend informiert, wenn ihm dieser lediglich mit „Sachbearbeiter Projektmanagement“ umschrieben wird. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass im Betrieb W. zahlreiche gleich bezeichnete Arbeitsplätze existieren, auf denen aber unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnende Tätigkeiten verrichtet werden. c) Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch kausal für den geltend gemachten Schaden. Die Klägerin musste vernünftigerweise Unterkünfte in O. anmieten, um der Weisung vom 23.03.2018 nachzukommen. Die entstandenen Kosten hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen belegt, ohne dass die Beklagte sich hierzu erklärt hat. Demgegenüber fehlt jegliche Begründung der ebenfalls geltend gemachten Fahrtkosten. Insoweit war die Klage daher mangels Schlüssigkeit abzuweisen. 2. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. V. Der Antrag zu 5) ist mit der Stattgabe des Antrags zu 2) nicht zur Entscheidung angefallen. B. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO und erfolgte für die Anträge zu 1), 2) und 3) jeweils in Höhe einer Bruttomonatsvergütung der Klägerin und für den Antrag zu 4) in Höhe des Klagebetrags.