Urteil
3 Ca 974/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2020:0827.3CA974.20.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 78.000,00 EUR.
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 78.000,00 EUR. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer Tantieme zu Gunsten des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger war in der Zeit vom 01.11.1998 bis zum 31.12.2019 bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich war vereinbart, dass der Kläger eine variable Vergütung auf der Basis jährlich zu treffender Zielvereinbarungen erhält. Mit Schreiben vom 14.06.2011 sicherte die Beklagte dem Kläger einen Tantiemerichtwert („TRW“) in Höhe von 100.000 € brutto zu. Am 09.05.2018 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag der in § 2 Abs. 2 folgende Regelung beinhaltet: „Die Festlegung der Ziele für die Tantieme 2019 erfolgt mit einer separat noch zu schließenden Vereinbarung. Die Auszahlung der Tantieme für das Jahr 2019 erfolgt mit der letzten regelmäßigen Gehaltszahlung“. Unter dem 08.04.2019 vereinbarten der Kläger und sein Vorgesetzter die Zielvereinbarung 2019. Diese sieht als Ziel „Cash-Flow 2019; Holding inklusive Finnland“ als Zielerreichung von 0 % bei einem Cash-Flow von minus 31,4 Millionen Euro, einen Zielerreichungsgrad von 100 % bei einem Cash-Flow von minus 8,4 Millionen Euro und ein Zielerreichungsgrad von 200 % bei einem Cash-Flow von 16,8 Millionen Euro vor. Unter „Herleitung des Ziels“ wurde vereinbart: „Cash-Flow 2019 der Gruppe mit den Bestandteilen Holding und Finnland aus dem Verwertungsplan Februar 2019. Bei der Bemessung werden zeitliche Verschiebungen nicht sondern nur Abweichungen im Betrag einbezogen“. Die Beklagte ermittelte ausweislich ihrer Abrechnung „PMO-Bonus 2019“ dann eine für die Tantiemeberechnung zu berücksichtigende Abweichung vom Planziel von 5,5 Millionen Euro, was unstreitig einem Zielerreichungsgrad von 122 % und damit einer Tantieme in Höhe von 122.000,00 € entspricht. Die Beklagte stützt ihre Berechnung auf einem von ihr als „Verwertungsplan“ genannte „Investor Presentation-Businessplan (Liquidation Szenario)“. Bei der Berechnung des Differenzwertes zur Ermittlung der Zielerreichung hat die Beklagte eine Einnahme im Jahr 2019 aus dem Verkauf eines Immobilienportfolios („Earnout S“) mit einem Ertrag von 31,9 Millionen unberücksichtigt gelassen. Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Rechtsstreit streitig, ob diese Einnahme in die Differenzberechnung einzubeziehen war. Der „Verwertungsplan“ sieht Erträge aus dem Objekt S nicht vor. Erzielt wurde ein Ertrag aus diesem Objekt, das die Beklagte vor geraumer Zeit veräußert hatte, durch eine Wertsteigerung aus der Veräußerung durch den letzten Eigentümer des Objektes. Der Kläger hat seinen Anspruch geltend gemacht am 25.03.2020. Er errechnet unter Berücksichtigung der Erträge aus der Veräußerung des Objektes des S einen Cash-Flow von mindesten 18,6 Millionen Euro und daraus eine Zielerreichung in Höhe von 200 %, aus der sich eine Tantieme in Höhe von200.000,00 Euro errechne. Der Kläger macht den Differenzbetrag zur bereits ausgezahlten Tantieme mit der vorliegenden Klage geltend. Er ist der Auffassung, dass unabhängig von der vorangegangenen Planung der Erlös aus der Veräußerung des Objektes S mit in die Tantiemeberechnung einzubeziehen war. Unstreitig ist der Erlös der Beklagten bereits im Jahre 2019 zugeflossen. Die Auslegung der Zielvereinbarung ergebe, dass auch ungeplante Erlöse für die Berechnung des Cash-Flows einzuberechnen seien. So habe die Beklagte auch andere, nicht geplante Einnahmen bei der Berechnung des Cash-Flows berücksichtigt, wie zum Beispiel die Objekte N und L. Soweit sich die Beklagte auf einen „Verwertungsplan“ berufe, so habe dieser bei Abschluss der Zielvereinbarung nicht vorgelegen. Als „Verwertungsplan“ sei die von der Beklagten vorgelegte Planungs-Unterlage nicht bezeichnet. Dieser vermeintlicher „Verwertungsplan“ könne daher für die Auslegung der Zielvereinbarung keine Bedeutung haben. Das Abstellen ausschließlich auf geplante Ereignisse entspreche auch nicht den Zielvereinbarungen aus der Vergangenheit. Eine solche Berechnungsweise habe der Kläger nicht vereinbart. Auch die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass der Erlös aus der Veräußerung des S mit in die Tantiemeberechnung einzubeziehen sei. Wolle die Beklagte nur geplante Geschäftsereignisse in die Cash-Flow-Berechnung einbeziehen, so stehe dies erkennbar im Widerspruch zum Willen der Beklagten, eine möglichst schnelle Liquidation und Ausschüttung der Ergebnisse zu erreichen. Jedenfalls sei die Zielvereinbarung unklar, so dass die Beklagte die ungünstigere Auslegungsregel gegen sich gelten lassen müsse. Der Kläger beantragt, an den Kläger 78.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen und dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die unter dem Titel „Investor Presentation-Businessplan (Liquidation Szenario)“ von Februar 2018 die in einer Zielvereinbarung genannten „Verwertungsplan“ darstelle. Darin sei ein Erlös aus einer Veräußerung des S nicht genannt worden, weil auf Grund der getroffenen Vereinbarungen nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass der letzte Eigentümer das Objekt bereits in 2019 überraschend verkauft habe und dadurch die vertraglichen Bedingungen eines weiteren Erlöses für die Beklagte ausgelöst worden sei. Der Verwertungsplan sei durch die eingeleitete Liquidation der Beklagten nicht nur erläuterndes Hilfsmittel sondern zentrales Steuerungselement gewesen. Deswegen sei der Verwertungsplan auch als Grundlage für die Zielvereinbarung und den erreichbaren Zielerreichungsgrad herangezogen worden. Auch in den von dem Kläger benannten Fällen, in denen vermeintlich nicht geplante Einnahmen gleichwohl berücksichtigt worden seien, habe es sich lediglich um betragsmäßige Abweichungen, die aber um zeitliche Veränderungen gehandelt. Demgegenüber habe es sich bei dem Erlös aus dem S-Objekt, aus dem ein Erlös für 2021 erwartet worden sei, nur um eine zeitliche und nicht um eine betragsmäßige Verschiebung gehandelt, die entsprechend der Zielvereinbarung nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden konnte. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten weitergehenden Tantieme weder auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen noch aus anderer rechtlicher Grundlage zu. Die Beklagte hatte die Tantieme unter Zugrundelegung des von ihr herangezogenen „Verwertungsplans“ zutreffend berechnet. Der Erlös aus der Veräußerung des S-Objektes war bei der Errechnung des Zielerreichungsgrades nicht zu berücksichtigen, da dies entsprechend der Auffassung der Beklagten nicht für das Jahr 2019 geplant war, sondern gesehenerweise bereits vor dem Jahr 2021 erzielt werden konnte. Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend von dem Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Auslegung vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolge Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (vgl. BAG, 15.06.2011,10 AZR 62/09; juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Zielvereinbarung und hier der Inhalt der Vereinbarung unter „Herleitung des Ziels“ so vorzunehmen, dass für die Berechnung des zu berücksichtigenden Cash-Flows die von der Beklagten als „Verwertungsplan“ vorgelegte Unterlage „Investor Presentation-Businessplan (Liquidation Szenario)“ heranzuziehen ist. In diesem „Verwertungsplan“ ist ein Erlös aus dem Objekt S nicht für das Jahr 2019 geplant und kann daher bei der Berechnung des Erreichungsgrades und der daraus resultierenden Tantieme nicht berücksichtigt werden. Dass die Unterlage „Investor Presentation-Businessplan (Liquidation Szenario)“ als „Verwertungsplan“ gemäß der Zielvereinbarung anzusehen ist, ist nach Auffassung des Gerichtes eindeutig. Der Kläger kannte nach eigenen Angaben bei Unterzeichnung der Zielvereinbarung diese Unterlage. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass möglicherweise andere Unterlagen oder Planungen der Beklagten den in der Zielvereinbarung genannten „Verwertungsplan“ darstellen sollten. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gibt es keine anderweitigen Planungen, die als „Verwertungsplan“ entsprechend der Zielvereinbarung angesehen werden könnten. Daher ist nach Auffassung der Kammer die von den Parteien vorgelegte Unterlage als „Verwertungsplan“ anzusehen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass ein Erlös aus dem Objekt S nicht in die maßgeblichen Planungen eingeflossen war. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch nur die in diesem Verwertungsplan vorgesehenen Planungen hinsichtlich von zu berücksichtigenden Umständen beim Cash-Flow zu berücksichtigen, so dass die Berücksichtigung eines Erlöses aus dem Objekt S nicht erfolgen musste. Diese Auslegung ergibt sich bereits daraus, dass „auf den Verwertungsplan“ abgestellt wird. Schon der Begriff „Plan“ macht deutlich, dass keine konkrete Abrechnung der erzielten Erlöse beabsichtigt war. Auch der Umstand, dass die Vereinbarung eine Regelung dazu enthält, welche „Abweichungen“ zu berücksichtigen sind, zeigt, dass die Vereinbarung auf einen „Plan“ abstellt, von dem Abweichungen geben kann. Wäre der übereinstimmende Wille der Parteien darauf gezielt gewesen, eine konkrete Abrechnung aller erzielte Erlöse zu Grunde zu legen, so wäre eine Regelung über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von „Abweichungen“ nicht notwendig gewesen. Auch die praktische Handhabe der Vereinbarung führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Beklagte hat die von dem Kläger genannten vermeintlichen Einzelfälle einer abweichenden Handlung überwiegend mit dem Inhalt der Zielvereinbarung übereinbringen können. Soweit möglicherweise eine weitere Abweichung irrtümlich zu Gunsten des Klägers erfolgt sein mag, so kann man auf Grund dieses Einzelfalls nicht von einer abweichenden Handhabung der vertraglichen Vereinbarung sprechen. Auf Grund dieser Umstände musste die Kammer davon ausgehen, dass in der Zielvereinbarung nur geplante Ereignisse beim Cash-Flow zu berücksichtigen waren, die Basis für diese Planung die Unterlage „Investor Presentation-Businessplan (Liquidation Szenario)“ war, in dem ein Erlös aus dem Objekt S nicht geplant war und daher dieser Erlös bei der Berechnung des Zielerreichungsgrades nicht zu berücksichtigen war. Auch aus anderen rechtlichen Gründen steht dem Kläger ein Anspruch auf eine erhöhte Tantieme nicht zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ff. ZPO in Höhe der Klageforderung. Auf Grund des besonderen Interesses des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.