Urteil
2 Ca 848/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2021:0915.2CA848.21.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 31.05.2021 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.739,42 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 31.05.2021 bleibt aufrechterhalten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.739,42 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Höhergruppierung gegen den Beklagten hat. Der Kläger ist seit dem 01.01.2004 bei dem Beklagten als Diplom-Sozialarbeiter beschäftigt. Er ist befristet bis zum 15.09.2021 auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung für Kommunale Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) Anwendung. Die Beklagte hat den allgemeinen Sozialen Dienst in den Bezirksdienst und den Fachdienst aufgeteilt. Der Fachdienst ist schwerpunktmäßig mit der Hilfeplanung, der Eingliederungshilfe und dem Führen von Sorgerechtspflegschaften betraut. Hingegen ist dem Bezirksdienst das Führen familienrechtlicher Verfahren zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur Entziehung des Sorgerechts sowie Verfahren nach § 1666 BGB übertragen. Der Kläger ist bei der Beklagten im Fachdienst der Abteilung „Jugend und Familie“ beschäftigt. Er ist dort für die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Familien zuständig und mit der Umsetzung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe befasst. Ausweislich seiner Stellenbeschreibung ist der Kläger schwerpunktmäßig für die Hilfeplanung gemäß §§ 27, 33 und 36 SGB VIII sowie für die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und das Führen von Sorgerechtspflegschaften zuständig. Der Kläger ist u.a. zuständig für die Einleitung, Planung, Auswahl und Bewilligung von Hilfen und Maßnahmen. Diese Tätigkeit gliedert sich in die nachfolgenden Aufgabenbereiche: - Hilfen zur Erziehung (gem. § 27 ff SGB VIII) - Eingliederungshilfe (gem. § 35a SGB VIII) - Hilfen für junge Volljährige / Nachbetreuung (gem. § 41 SGB VIII) - Inobhutnahme (gem. § 42 SGB VIII) - Gemeinsamer Wohnformen von Müttern/Vätern und Kindern (§ 19 SGB VIII) - Versorgung von Kindern in Notsituationen (gem. § 20 SGB VIII) - Maßnahmen zur Unterstützung der Schulpflicht - Hilfen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - Gefährdungseinschätzungen gem. § 8a SGB VIII - Begleiteter Umgang gem. § 183 SGB VIII - Planung und Begleitung der Rückführung von Pflegekindern Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufgaben des Klägers sind §§ 8a, 18- 21, 27-35, 35a, 36, 41, 42 und 43 SGB VIII. Ein weiterer Bestandteil der Arbeitsaufgabe des Klägers ist die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren. Im Rahmen dieser Tätigkeit erstellt der Kläger Stellungnahmen bei Anträgen auf Sorgerechtsregelungen und Umgangsregelungen sowie Antragsstellung bzw. Stellungnahme bei Anträgen auf Regelungen und Begleitung des Umgangs gemäß § 1684 BGB, bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, bei Namensänderungen Minderjähriger sowie Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß § 1673 BGB und § 1674 BGB. Die gesetzlichen Grundlagen sind § 50 SGB VIII i.V.m. §§ 1631b, 1671-1675, 1682-1685, 1696 ff BGB, dem Ehegesetz und dem FamFG. Im Übrigen wird auf die Stellenbeschreibung des Klägers (Bl. 51 ff d.A.) Bezug genommen. Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung sind in die Entgeltgruppe S14 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung einzugruppieren, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Nach der Protokollerklärung Nr. 14 ist das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII). einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (…) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B. Erziehungsbeistand, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Der Kläger wurde zunächst mit Wirkung zum 01.07.2015 in die Entgeltgruppe S11b des TVöD-SuE eingruppiert. Mit Schreiben vom 15.05.2019 wandte sich der Kläger gemeinsam mit seinen Arbeitskollegen an den Beklagten mit einem Antrag auf Stellenbewertung mit dem Ziel der Höhergruppierung in die S14 TVöD-VKA. Hierin führt der Kläger aus, dass eine Höhergruppierung in die S14 TVöD im Einklang mit dem geltenden Tarifvertrag stehe und somit zwingend erforderlich sei. Auf das Schreiben vom 15.05.2019 (Bl. 49 d.A.) wird Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schreiben vom 30.11.2020 den Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA geltend. Der Beklagte gruppierte den Kläger nach einer erneuten Überprüfung des Sachverhaltes rückwirkend zum 01.01.2018 in die Entgeltgruppe S 12, Stufe 6 des TVöD-VKA ein und zahlte die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge an den Kläger aus. Der Kläger ist der Ansicht, dass er unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale und unter Berücksichtigung der Protokollerklärung der Tarifparteien in die Entgeltgruppe S14 der TVöD-VKA einzugruppieren sei. Er sei mit der Einleitung und Mitwirkung familiengerichtlicher Verfahren zur Gefahrenabwehr befasst. Es komme immer wieder vor, dass zum Schutz von Pflegekindern in das Sorgerecht der leiblichen Eltern auch noch nach Einleitung der Hilfe zur Erziehung eingegriffen werden müsse, um einer Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken. Zudem sei in den geführten Ergänzungspflegschaften regelmäßig zu überprüfen, ob weitergehende Maßnahmen notwendig sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken. Schließlich komme es auch in familiengerichtlichen Verfahren regelmäßig vor, dass sich im Rahmen eines Sorgerechts- bzw. Umgangsrechtsstreits Gefährdungsaspekte ergeben, sodass eine mündliche Antragsstellung gemäß § 1666 BGB bzw. Stellungnahme hierzu erforderlich sei. Aufgrund seiner alleinigen Fallverantwortung des Klägers habe er eine Garantenstellung inne. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass zu den maßgeblichen Verfahren vor dem Familiengericht zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung nach § 50 SGB VIII auch Angelegenheiten der Übertragung der elterlichen Sorge, die Herausgabe des Kindes, Bestimmungen des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson, der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, die Unterbringung mit Freiheitsentziehung, das Ruhen der elterlichen Sorge sowie das Sorgerecht zählen. Eine Mitwirkung des Klägers in diesen familiengerichtlichen Verfahren sei ihm übertragen, sodass er damit die Tarifmerkmale erfülle. Mit der am 05.05.2021 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat der Kläger eine Höhergruppierung beantragt und Differenzvergütung gegen den Beklagten geltend gemacht. Im Gütetermin am 31.05.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Auf den Inhalt des Versäumnisurteils vom 31.05.2021 (Bl. 16 d.A.) wird Bezug genommen. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 11.06.2021 zugestellt worden. Hiergeben hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.06.2021 (Bl. 20 ff d.A.) Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil vom 31.05.2021 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 31.05.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht in die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA einzugruppieren sei. Der Kläger leite nicht in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht Maßnahmen ein, welche zur Gefahrenabwehr notwendig seien. Hintergrund der Bewertung der Tarifparteien sei, dass in der genannten Entgeltgruppe eine Garantenstellung vorliege. Diese sei aber nur gegeben, wenn die in der Protokollerklärung genannten Tarifmerkmale kumulativ erfüllt sind. Zu den maßgeblichen Verfahren zählen jedoch aus Sicht des Beklagten nur Verfahren in Kindschaftssachen nach § 162 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 1666 und 1666a BGB, in denen es um die gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls geht. Nur in diesen Verfahren sei das Jugendamt formell Beteiligter gemäß § 162 Abs. 2 FamFG. Anders sei der Verweis der Protokollerklärung Nr. 14 auf § 50 SGB VIII nicht zu verstehen. Aufgaben nach der Abwendung der akuten Kindeswohlgefährdung fielen nicht unter die Protokollerklärung Nr. 14. Demgemäß fielen Aufgaben außerhalb des allgemeinen Sozialen Dienstes wie die Erziehungsbeistandsschaft, der Pflegekinderdienst, die Adoptionsvermittlung, die Jugendgerichtshilfe, die Vormundschaft sowie die Pflegschaft nicht unter die Entgeltgruppe S14 des TVöD. Der Beklagte beruft sich auf den Verfall der Zahlungsansprüche, da in dem Schreiben vom 15.05.2019 keine Geltendmachung gesehen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Bonn vom 31.05.2021 war aufrechtzuerhalten. Es ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA sowie auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenzen. 1. Das Versäumnisurteil ist formell rechtmäßig ergangen. Der Beklagte ist zum Gütetermin ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden. Die Klage ist dem Beklagten ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden. Der Beklagten ist ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen. 2. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere am 17.06.2021 und mithin fristgemäß bei Gericht eingegangen. 3. Der Einspruch ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA sowie auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenzen. a. Die Klageanträge zu 1.) bis 4.) sind zulässig und in der Sache begründet. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind in der Sache begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die geltend gemachte Differenzvergütung. aa. Die Klageanträge zu 1.) bis 4.) sind zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, da der Beklagte seinen Sitz in E hat. bb. Die Klageanträge zu 1.) bis 4.) sind in der Sache begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA und mithin auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche. (1) Die dem Kläger zugewiesene und von ihm auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S14 TVöD-VKA. (a) Es handelt sich bei der von dem Kläger auszuübenden Tätigkeit um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Es wurde dem Kläger die Arbeitsaufgabe der sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Familien zugewiesen. Ein einheitlicher Arbeitsvorgang liegt bei Arbeitsleistungen, die bezogen auf den Arbeitskreis des Arbeitnehmers zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, vor. Nach der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichtes bildet bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiter nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Vielmehr ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeit eines Sozialarbeiters die Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, welche nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 18). Wird einem Sozialarbeiter die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 19). Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen und ergibt sich ihre Notwendigkeit erst im Laufe der Fallbearbeitung und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch verselbstständigen Arbeitsvorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 19). Denn andernfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, juris, Rn. 14 ff). Demgemäß stellt auch die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Es wurde dem Kläger entsprechend der unstreitigen Stellenbeschreibung der Beklagten eine einheitliche Arbeitsaufgabe, die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Familien, zugewiesen. Im Rahmen dieser Arbeitsaufgabe ist der Kläger zuständig für die Einleitung, Planung, Auswahl und Bewilligung von Hilfen und Maßnahmen sowie für die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren. Der Arbeitszeitanteil für diese Aufgabe beträgt 100 Prozent. Demgemäß hat auch der Beklagte in der Stellenbeschreibung des Klägers auf einen einheitlichen Arbeitsvorgang abgestellt. (b) Der Kläger trifft im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig Entscheidungen, ob und welche Maßnahmen zu der Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohl zu ergreifen sind. Er ist demgemäß in die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA einzugruppieren. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 515/15, juris, Rn. 14). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20, juris, Rn. 45). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, und ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 515/15, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 17.06.2015 – 10 AZR 518/14, juris, Rn. 34). Nach dem Tarifwortlaut der Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA müssen die dort genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ vorliegen (so: BAG, Urteil vom 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, juris, Rn. 22). Bei der Protokollerklärung Nr. 14 handelt es sich ebenfalls um eine normative tarifvertragliche Regelung. Die Protokollerklärung ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet. Zudem wird auch in dem Tarifvertrag selbst auf die hierzu ergangenen Protokollerklärungen verwiesen. Damit sind auch die zu dem TVöD-VKA ergangenen Protokollerklärungen zu der Auslegung des Tarifvertrages heranzuziehen und bei der Beurteilung der Eingruppierung und Wertigkeit einer Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach der Protokollerklärung Nr. 14 sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ erfüllt, bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII). Aus Sicht der Kammer ergibt sich hierbei aus dem Klammerzusatz der Verweisung der Protokollerklärung auf eine Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten eine umfassende Verweisung auf die gesetzliche Regelung des § 50 SGB VIII. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII hat das Jugendamt bei Verfahren in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen, in Adoptionssachen, in Ehewohnungssachen sowie in Gewaltsschutzsachen mitzuwirken. Kindschaftssachen liegen nach den Regelungen der §§ 151 ff FamFG vor bei Verfahren, welche die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft, die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen sowie Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde von den Tarifvertragsparteien keine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass sich die Verweisung auf § 50 SGB VIII lediglich auf Verfahren in Kindschaftssachen nach § 162 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 1666 und 1666a BGB, beziehen soll. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Protokollerklärung noch aus dessen Sinn und Zweck. Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung ist die Verweisung umfassend und bezieht sich auf alle Verfahren vor den Familiengerichten. Insoweit ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Verweisung u.a. auf die Regelung nach § 162 FamFG. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist das Jugendamt jedoch in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anzuhören. Eine Teilverweisung ausschließlich auf die Regelung des § 162 Abs. 2 FamFG ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verweisung auf § 50 SGB VIII noch aus der Weiterverweisung auf § 162 FamFG. Auch nach dem Sinn und Zweck ist eine Einschränkung auf Verfahren nach § 162 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 1666, 1666a BGB nicht erkennbar. Hintergrund der höheren Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 ist das Bestehen einer Garantenstellung eines Sozialarbeiters für das Wohl des Kindes, wenn Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles zu treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht Maßnahmen einzuleiten sind, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (vgl. zur Garantenstellung: BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 36). Das Jugendamt hat jedoch gemäß § 8a SGB VIII einen umfassenden Schutzauftrag zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung, welchen es bei allen von ihnen begleiteten Verfahren sicherzustellen hat. Damit ist das Jugendamt gehalten, bei allen Stellungnahmen auch in Verfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG darauf hinzuwirken, einer Kindeswohlgefährung entgegenzuwirken. So ist bei einer Inobhutnahmen, die mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme verbunden ist, nach § 42 Abs. 5 SGB VIII zu prüfen, ob eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen vorliegt. Ebenso ist bei Stellungnahmen des Jugendamtes in Verfahren zur Genehmigung oder Anordnung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB darzulegen, ob das Kindeswohl eine solche Maßnahme, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erfordert oder der Gefahr auf andere Weise begegnet werden kann. Damit aber dienen insbesondere auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sowie die Stellungnahmen in Verfahren zur Genehmigung oder Anordnung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB ebenfalls der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und der Gefahrenabwehr. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden erfüllt der Kläger mit den ihm aufgrund der Stellenbeschreibung des Beklagten übertragenen Aufgaben alle Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 14 zu der Entgeltgruppe S14 TVöD-VKA. Der Kläger ist gemäß seiner Stellenbeschreibung schwerpunktmäßig für die Hilfeplanung gemäß §§ 27, 33 und 36 SGB VIII zuständig. Ebenso ist dem Kläger die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als Aufgabenkreis übertragen. Damit sind die Spiegelstriche Nr. 1 bis 3 der Protokollerklärung Nr. 14 zu der Entgeltgruppe S14 TVöD-VKA erfüllt. Der Kläger wirkt jedoch auch in Verfahren vor den Familiengerichten mit. Denn nach der Stellenbeschreibung des Klägers gehört zu seinem Aufgabenbereich die Stellungnahme bei Anträgen auf Sorgerechtsregelungen und Umgangsregelungen sowie die Antragsstellung bzw. Stellungnahmen bei Anträgen auf Regelungen und Begleitung des Umgangs gemäß § 1684 BGB, bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, bei Namensänderungen Minderjähriger sowie bei der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß §§ 1673 und 1674 BGB. Die Mitwirkung des Klägers in familiengerichtlichen Verfahren erfüllt aus Sicht der Kammer die Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 14, Spiegelstrich 4 zur Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA. Verfahren in Kindschaftssachen betreffend der elterlichen Sorge, des Umgangsrechtes sowie der Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringungen und freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631b BGB sind aufgrund der Verweisung der Protokollerklärung Nr. 14 auf § 50 SGB VIII als unter die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA fallend, anzuerkennen. Gerade hierbei wirkt der Kläger ausweislich seiner Stellenbeschreibung mit der Erstellung von Stellungnahmen sowie Antragsstellungen mit. Damit wirkt der Kläger in Verfahren vor den Familiengerichten mit und trifft hierbei Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht Maßnahmen ein, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch die Erstellung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen dient. Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Zudem sind die sorgerechtlichen Zuständigkeiten ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden (so: BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 24). Demgemäß ist auch bei der Erstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 25). Hierbei werden Hilfepläne nicht alleine bei Verfahren nach § 1666 BGB i.V.m. § 162 Abs. 2 FamFG herangezogen, sondern auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen beispielsweise über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 25). Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 25). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 25). Bei der Fallverantwortung eines Sozialarbeiters bei Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, bei der Erstellung und Überwachung von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII sowie der Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII trifft dieser nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Entscheidungen, die stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet sind (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 40). Ebenso ist auch bei einer Inobhutnahme vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13, juris, Rn. 40). Damit aber sind die Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 14 zur Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA aufgrund der dem Kläger übertragenen Aufgaben erfüllt. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA einzugruppieren. (c) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung gegen den Beklagten in der geltend gemachten Höhe. Der Kläger hat für den Zeitraum von November 2018 bis März 2019 einen Anspruch auf Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 299,95 EUR brutto. Für den Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 hat der Kläger einen Anspruch auf Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 771,28 EUR brutto. Für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 hat der Kläger einen Anspruch auf eine Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 904,15 EUR brutto. Schließlich hat der Kläger für den Kalendermonat April 2021 einen Anspruch auf eine Differenzvergütung in Höhe von 64,28 EUR brutto. Die von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche sind in der Höhe zwischen den Parteien unstreitig geblieben. (d) Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Differenzvergütung ist auch nicht nach § 37 TVöD-VKA verfallen. Der Kläger hat mit dem Antrag auf Höhergruppierung in dem Schreiben vom 15.05.2019 die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-VKA, beginnend ab dem 01.11.2018 gewahrt. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Vergütungsdifferenzen aus einer Höhergruppierung unterliegt der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD-VKA. Nach § 37 TVöD-VKA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus. Für eine Geltendmachung i.S.d. § 37 TVöD-VKA ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber mitteilt, dass ein bestimmter Anspruch gestellt wird und auf der Anspruchserfüllung bestanden wird (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 4 AZR 308/08, juris, Rn. 39). Nicht ausreichend ist die Aufforderung, einen geltend gemachten Anspruch zu überprüfen oder sich die Geltendmachung vorzuhalten. Vielmehr ist ein unmissverständliches Erfüllungsverlangen erforderlich (BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 4 AZR 308/08, juris, Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist hierbei das Verlangen einer Neueinstufung in eine bestimmte Vergütungsgruppe für die Einhaltung der Ausschlussfrist hinreichend. Es geht hieraus deutlich hervor, dass die bisherige Vergütung aufgrund einer fehlerhaften Eingruppierung als unzutreffend erachtet wird. Mit der Benennung der begehrten Vergütungsgruppe ist zudem für den Arbeitgeber die aus Sicht des Arbeitnehmers zutreffende Vergütungshöhe hinreichend klar bezeichnet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 4 AZR 308/08, juris, Rn. 39). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze war das Schreiben des Klägers vom 15.05.2019 ausreichend, um eine fristwahrende Geltendmachung der Differenzvergütung i.S.d. § 37 Abs. 1 TVöD-VKA beginnend ab dem Kalendermonat November 2018 zu bewirken. Mit dem Schreiben vom 15.05.2019 beantragt der Kläger eine erneute Stellenbewertung mit dem Ziel der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S14 des TVöD. Weiterhin führt der Kläger aus, dass die Höhergruppierung im Einklang mit dem geltenden Tarifvertrag stehe und zwingend erforderlich sei. Aus dem Schreiben des Klägers geht mithin deutlich hervor, dass die bisherige Vergütung aufgrund der Eingruppierung als unzutreffend erachtet wird. Ebenso wird die begehrte Vergütungsgruppe klar bezeichnet, sodass der Beklagte die von dem Kläger begehrte Vergütung anhand der Entgelttabellen unproblematisch ermitteln kann. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-VKA mit dem Schreiben vom 15.05.2019 beginnend ab dem Kalendermonat November 2018 gewahrt. (e) Der Zinsanspruch des Klägers betreffend der Differenzvergütung folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung des Klägers wird gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 des TVöD-VKA jeweils am letzten Tag des Monats zur Zahlung fällig. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entsprechend kam der Beklagte am Schluss des jeweiligen Kalendermonats mit der Leistung der Vergütung in Verzug. Damit sind die geltend gemachten Zinsen ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats berechtigt. b. Der Klageantrag zu 5.) ist ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. aa. Der Klageantrag zu 5.) ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ist, da der Arbeitnehmer die Vergütungsdifferenzen für die Zukunft nicht beziffern kann und deshalb an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert ist (BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 10 AZR 34/05, juris, Rn. 12). Für den Zeitraum beginnend ab Mai 2021 ist eine Feststellungsklage zulässig. bb. Der Klageantrag zu 5.) ist auch in der Sache begründet. Aufgrund der dem Kläger mit der Stellenbeschreibung des Beklagten übertragenen Tätigkeit als Diplom-Sozialarbeiter im Fachdienst in der Abteilung „Jugend und Familie“ hat der Kläger einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 des TVöD-VKA. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 3. a. bb. (1) (b) verwiesen werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 344 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte für den Klageantrag gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 9 ZPO auf der Basis des 42-fachen Differenzbetrages zuzüglich der geltend gemachten Zahlungsbeträge. Hierbei war von der zuletzt bestehenden Vergütungsdifferenz in Höhe von 133,53 EUR abzüglich der Zulage in Höhe von 69,25 EUR auszugehen. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG gesondert zuzulassen, da der Rechtsstreit die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichtes hinaus erstreckt.