Urteil
3 Ca 1037/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2022:1013.3CA1037.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 1.250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2022.
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2022 zum 15.11.2022 beendet worden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.
5. Streitwert: 13.600,00 €.
6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 1.250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2022. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2022 zum 15.11.2022 beendet worden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. 5. Streitwert: 13.600,00 €. 6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. T a t b e s t a n d: Die Klägerin war von der Beklagten zum 15.07.2021 als Managerin von Baumaßnahmen eingestellt worden. Vereinbart war zwischen den Parteien ein monatliches Entgelt i.H.v. 1.300,00 € brutto. Mit der bei Gericht am 25.01.2022 eingegangenen Klage und einer Klageerweiterung vom 25.02.2022 macht die Kläger Vergütungsansprüche für die Monate September 2021 bis Januar 2022 geltend und wendet sich gegen eine von der Beklagten behauptete mündliche Kündigung vom 31.10.2021 und bestreitet eine von der Beklagten behauptete schriftliche Kündigung vom 13.10.2021. Unstreitig hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerdem mit Schreiben vom 15.02.2022, der Klägerin zugegangen am 17.02.2022 außerordentlich und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Die Klägerin war in den Monaten September und Oktober 2021 nur jeweils 1.000,00 € brutto statt der vereinbarten 1.300,00 € brutto gezahlt worden. In den Monaten November, Dezember 2021 und Januar 2022 hat die Klägerin kein Entgelt erhalten. Die Klägerin trägt vor, dass sie in der Zeit vom 22.10. bis 08.11.2021 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. In der übrigen Zeit habe sie ihre Arbeitsleistung in vollem Umfang erbracht, insbesondere für das Bauvorhaben E.. Eine von der Beklagten behauptete Kündigung vom 13.10.2021 habe sie nicht erhalten. Sie sei erst mit Schreiben der J. vom 14.01.2022 von einer Abmeldung der von der Krankenversicherung durch die Beklagte unterrichtet worden. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.500,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die mündliche Kündigung der Beklagten vom 31.10.2021 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 4. Es wird festgestellt, dass die fristlos und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2021 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. 5. Es wird festgestellt, dass die fristlos und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.02.2022 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. 6. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 15.02.2022 hinaus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen bestand. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die Klägerin während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung erbracht habe. Sie sei nicht im Büro erschienen und habe keine Anfragen beantwortet. Zu Beginn des Arbeitsverhältnis sei vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis in innerhalb einer Probezeit von sechs Monaten mit zwei Wochen gekündigt werden könne. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie das Arbeitsverhältnis mit einer schriftlichen Kündigung vom 13.10.2021 zum 31.10.2021 gekündigt habe. Diese Kündigung sei durch Einwurf in den Briefkasten der Klägerin am 14.10.2021 durch Herrn K. zugestellt worden. Dieser sei bevollmächtigt gewesen, in Abwesenheit des Geschäftsführers die Belange der Firma in Bezug auf die Arbeitnehmer wahrzunehmen. Die Klägerin habe im Übrigen am 31.10.2021 in einem Telefonat den Zugang eingeräumt. Nach der Zustellung der Kündigung seien Fehlleistungen der Klägerin erfolgt. Die Kürzung der Vergütung sei erfolgt, da die Klägerin eine unberechtigte Buchung für unbekannte Personen in einer Pension für den Zeitraum 30.08. bis 19.09.2021 vorgenommen habe. Außerdem habe sie Baumaterial für sich Aufrechnung der Beklagten bestellt, die nie an die Beklagte ausgeliefert worden seien. Über die Behauptung der Beklagten zur Zustellung der schriftlichen Kündigung oder überhaupt Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und O.. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nur hinsichtlich der Restvergütung für die Monate September und Oktober 2021 sowie für die Vergütung für die Zeit 01.11. bis 15.11.2021 zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Aufgrund der schriftlichen Kündigung vom 13.10.2021, die der Klägerin am 14.10.2021 zugestellt wurde, ist das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB zum 15.11.2021 beendet worden. a) Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehalten Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald bald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei trifft den Empfänger die Obliegenheit, die notwendigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zutreffen (vgl. BAG, 26.03.2015, 2 AZR 483/14; Juris). b) Nach diesen Grundsätzen geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass am 14.10.2021 ein Kündigungsschreiben der Beklagten, mit dem diese das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2021 kündigen wollte. Der dahingehende Vortrag der Beklagten ist von den Zeugen K. und O. bei ihrer Vernehmung im Kammertermin bestätigt worden. Dabei bestehen seitens der Kammer bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugen keine Bedenken. Beide Zeugen haben den Vortrag der Beklagten hinreichend detailliert und glaubhaft bestätigt. Sie bestätigten dabei auch die zuvor erfolgte Darstellung der Klägerin über die Örtlichkeiten ihres Briefkastens. Die Aussagen umfasste sowohl die Kerntatsache, wie auch mögliche Nebentatsachen die erfahrungsgemäß nicht Gegenstand einer Absprache zwischen Zeugen und dem Beweisführer sind. Beide bestätigten auch die Umstände des Entstehens des Fotos, dass die Beklagte zur Akte gereicht hat (Blatt 71 der Akte). Glaubhaft erschien die Aussage beider Zeugen auch in Bezug auf ihre Erinnerung an eine lange zurückliegenden 14.10.2021. Insgesamt konnten sie alle Umstände erläutern, ohne dass die Aussage konstruiert und abgesprochen erschien. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen für die Kammer keine Zweifel. Sie sind nach den eigenen Darlegungen der Beklagten zu deren Lager zuzuordnen. Gleichwohl schienen die Zeugen zu keinem Zeitpunkt bemüht, eine Aussage zulasten der Klägerin und zugunsten der Beklagten zu machen. Der Zeuge K. räumte sogar ein, dass er keine Kenntnis von dem Inhalt der Kündigung hatte. Aufgrund dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass die beiden Zeugen tatsächlich einen Einwurf der Kündigung in den Briefkasten der Klägerin vorgenommen haben. Aufgrund der übrigen Angaben der Klägerin zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses verbleibt einzig die Möglichkeit, dass der Einwurf der Kündigung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgte. Da die Klägerin jedoch nicht vorgetragen hatte, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Kündigung oder ein anderes Schreiben der Beklagten erhalten hat, was durch die beiden Zeugen hätte eingeworfen sein können, scheint diese Variante des tatsächlich passierten Sachverhaltes ausgeschlossen. Mithin musste die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass die Beklagte durch die beiden Zeugen am 14.10.2021 eine Kündigung vom 13.10.2021 zum 31.10. 2021 der Klägerin zugestellt hat. c) Diese Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis jedoch erst zum 15.11.2021. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden sei, innerhalb derer die Kündigungsfrist zwei Wochen betragen sollte. Dies von der Klägerin bestritten worden. Danach hat die Beklagte keine weiteren Einzelheiten zum Zeitpunkt, zum Ort und zu den Einzelheiten der dahingehenden Willenserklärungen vorgetragen. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich weder entnehmen, wann diese Vereinbarung getroffen worden ist, wo sie getroffen worden ist und wer die entsprechenden Willenserklärungen, insbesondere auf Seiten der Beklagten abgegeben hat. Daher hat die Beklagte nicht substantiiert eine solche Vereinbarung vorgetragen. Daher kann für die Berechnung der Kündigungsfristen nicht die von der Beklagten behauptete Vereinbarung, sondern ausschließlich die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Monats ausgegangen werden, sodass das Arbeitsverhältnis zum 15.11.2021 beendet worden ist. Ausschließlich insoweit war der Klage unter Ziffer 2 des Tenors stattzugeben. 2. Soweit die Klägerin Entgeltansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht, ist die Klage ausschließlich i.H.v. 1.250,00 € und damit für die Differenzvergütung für September und Oktober 2021 und die Vergütung für den Monat November für die Zeit vom 01. bis 15.11.2021 begründet. Vereinbart zwischen den Parteien war ein monatlich Bruttoentgelt i.H.v. 1.300,00 €, von dem die Beklagte für die Monate September und Oktober 2021 lediglich 1.000,00 € gezahlt hat. Ein Entgelt für den Teilmonat November 2021 hat die Beklagte nicht gezahlt. Insofern steht der Klägerin ein Anspruch nach § 611a Abs. 2 BGB zu. Weitergehende Ansprüche sind nicht entstanden. 3. Gegenansprüche der Beklagten stehen diesem Anspruch nicht entgegen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die Klägerin unberechtigte Buchungen in einer Pension vorgenommen hat und Baumaterialien für sich Aufrechnung der Beklagten bestellt hat, so sind diese Angaben unzureichend, um einen rechtsvernichtenden Anspruch der Beklagten zu begründen. Soweit die Beklagte sich eine mögliche Aufrechnung stützen will, so ist die Zulässigkeit der Aufrechnung bereits nicht vorgetragen. Aufgrund des substantiierten Vortrages ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagten ein möglicher Schaden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens der Klägerin entstanden. Dies gilt insbesondere für den Fall der angeblichen Bestellung von Baumaterialien, die ausweislich des von der Beklagten vorgestellten Lieferscheins auf die Baustelle geliefert worden sind, für die die Klägerin zuständig war. 4. Soweit die Klägerin die Weiterbeschäftigung begehrt oder sich gegen die Kündigung vom 15.02.2022 wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat die Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 14.10.2021 zum 15.11.2021 nicht mehr. Da zum Zeitpunkt der weiteren Kündigung vom 15.02.2022 ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand, geht die unter Ziffer 7 erhobene Kündigungsschutzklage ins Leere und war deswegen ebenfalls abzuweisen. 5. Ebenfalls unbegründet ist die Klage, soweit sich die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 gegen eine mündliche Kündigung vom 31.10.2021 wendet, ist die Klage auch insoweit unbegründet. Eine mündliche Kündigung hat die Klägerin selber nicht behauptet. 6. Die Kostentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ab ArbGG i.V.m. mit § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO und gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Dabei wurde der Zahlungsanspruch in seiner Höhe, die vermeintliche Kündigung vom 31.10.2021 mit drei Gehältern, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Gehalt und die weiteren Kündigungen mit zwei Gehältern berücksichtigt. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 S. 3 ArbGG nicht in Betracht.