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Urteil

2 Ca 851/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2023:1004.2CA851.23.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.890,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.890,00 Euro festgesetzt. TATBESTAND Die Parteien streiten über eine außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.05.2023 sowie um restliche Vergütung für den Monat Mai 2023 für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung. Die Beklagte betreibt ein überregionales, zertifiziertes Unternehmen in der Vermarktung und Verwertung von vielfältigen Abfallfraktionen. Darüber hinaus vermarktet, verwertet und handelt sie mit Kunststoffen aller Qualitäten. Zudem bietet sich Beratungsleistungen im Hinblick auf die Abwicklung von Sekundärprozessen sowie Logistikdienstleistungen an. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne von § 23 KSchG. Bei ihr ist kein Betriebsrat gebildet. Der am 1960 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2014 bei der Beklagten als Vertriebsleiter Handelsware beschäftigt. Gegenstand seiner Arbeitsleistung ist das Vermitteln von Abfällen. Der Kläger hat insbesondere für angekaufte Abfälle möglichst günstige Verwertungs- oder Recyclinganlagen zu finden. Dazu tritt er bezüglich von angefragten oder angekauften Abfällen mit Fachunternehmen und Experten in Kontakt. Der Kläger erhielte zuletzt eine durchschnittliche Vergütung i.H.v. 6,630,00 € brutto je Monat. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.11.2013 ist unter anderem folgendes geregelt: § 6 Nebentätigkeit 6.1 Der Arbeitnehmer wird seine ganze Arbeitskraft und sein ganzes Wissen in den Dienst des Arbeitgebers stellen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsvertrages sich jeglichen Wettbewerbs gegenüber dem Arbeitgeber zu enthalten — sowohl direkt als auch indirekt - . § 7 Geheimhaltung 7.1 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. ... Wegen der weiteren Einzelheiten wird der Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommen (Bl. 5 ff. der Akte). Der Kläger gründete am 31.05.2022 gemeinsam mit seinem Bruder, D V, die K GmbH. Der Kläger hält an der K GmbH ein Stammkapital i.H.v. 7.500,00 € des gesamten Stammkapitals von 25.000 € (30 %). Der übrige Anteil wird von seinem Bruder gehalten. Dieser ist als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die K GmbH betreibt eine öffentlich zugängliche Internetpräsenz unter der Adresse https://. Dort beschreibt sie, dass sie mit Recyclingsprodukten aus Kunststoff in Form von Mahlgütern, Regranulaten, Recompounds und Produktionsresten handele. Zudem biete sie die Beratungsleistungen bezüglich der Marktbewertung und der Markteinführung neuer Recyclingsprodukte sowie Logistikdienstleistungen an. Außerdem verarbeitete sie unvermeidbare Reste, die aufgrund der Beschaffenheit nicht mehr recycelt werden können, zu Ersatzbrennstoffen. Die Beklagte verfügt als zertifiziertes Unternehmen der Abfallwirtschaft über verschiedene erforderliche Handbücher, in denen Prozesse beschrieben sind. So beschreibt sie etwa im Handbuch A – V unter anderem detailliert den Prozess beim Einkaufen von Materialien. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, Teile dieses Handbuch für die K GmbH kopiert zu haben. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Am 12.07.2022 leitete der Kläger eine E-Mail von Herrn W der Ka, einem Kunden der Beklagten, an seinen Bruder (unter anderem an dessen Adresse bei der K GmbH) mit der Priorität “hoch“ weiter. In dieser E-Mail bietet Herr W der Beklagten Mahlgüter aus Kunststoff an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die E-Mail in Bezug genommen (Bl. 53 der Akte). Am 21.07.2022 leitete der Kläger eine E-Mail von Herrn F von der G GmbH, N, einem Kunden der Beklagten, vom 21.07.2022 an die E-Mail-Adresse info@ weiter. Darin bietet Herr F der Beklagten ein näher spezifiziertes Regranulat aus Kunststoff zum Kauf an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die E-Mail genommen (Bl. 54 der Akten). Am 11.10.2022 leitete der Kläger eine E-Mail vom 10.10.2022 der I GmbH aus Ö, an die E-Mail-Adresse info@ weiter. Darin bietet die I GmbH der Beklagten bestimmte Granulate aus Kunststoff zum Kauf an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die E-Mail in Bezug genommen (Bl. 55 der Akten). Am 24.10.2022 sendete der Kläger seinem Bruder an dessen E-Mail-Adresse bei der K GmbH per E-Mail Kontaktdaten von Herrn Y von der E GmbH, dem Ansprechpartner der Beklagten, zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die E-Mail des Klägers in Bezug genommen (Bl. 56 der Akten). Am 28.10.2022 leitete der Kläger eine E-Mail des Kunden der Beklagten „T“ an seinen Bruder als Geschäftsführer und Gesellschafter der K GmbH weiter. Am 13.04.2023 leitete der Kläger auf die E-Mail-Adresse seines Bruders bei der K GmbH eine E-Mail von Herrn B von der W GmbH, B, vom 04.04.2023 mit dem Kommentar „Eine sehr interessante Idee!“ weiter. Diese E-Mail hatte der Kläger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Beklagten erhalten. In dieser E-Mail stellt Herr B ein neues Nebenprodukt (Schalen, insbesondere Schalen von Nüssen, Palmölkernen und Oliven) aus der Naturölproduktion vor, welches sich als Brennstoff eigne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die E-Mail genommen (Bl. 51 ff. der Akte). Der Geschäftsführer der Beklagten erlangte am 25.05.2023 Kenntnis von den E-MailWeiterleitungen des Klägers. Mit Schreiben vom 26.05.2023, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise zum 30.09.2023. Der Kläger wendet sich mit seiner am 01.06.2023 eingegangen Klage gegen die Kündigung und verlangt (weitere) Vergütung für den Monat Mai 2023. Er ist der Auffassung, dass er keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben habe. Insbesondere liege keine Wettbewerbstätigkeit und kein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten vor. Die K GmbH sei schon kein Wettbewerbsunternehmen Beklagten, da sie nicht werbend am Markt tätig werde. Sie schreibe keine Umsätze, keine Gewinne und habe bislang keine Rechnungen erstellt. Über die Internetseite von K GmbH hätten noch keine geschäftlichen Kontakte stattgefunden. Die Internetseite sei auch nicht auf Veranlassung des Klägers freigeschaltet worden. Vielmehr sei dies durch den Geschäftsführer von der K GmbH erfolgt. Der Kläger, so behauptet er, habe ursprünglich zum 30.06.2023 bei der Beklagten ausscheiden wollen. Er habe dann eine Mitarbeit bei der K GmbH beabsichtigt, um seine künftige Rente aufzustocken. Tatsächlich habe er sich jedoch entschieden, sein Ausscheiden bei der Beklagte auf den 30.09.2023 zu verschieben, da ein anderer Vertriebsmitarbeiter im April 2023 ausgeschieden sei. Dies habe er der Geschäftsleitung auch mitgeteilt. Sein Bruder sei Experte im Bereich von Kunststoffen. Er habe diesen daher hin und wieder um Rat gebeten, wenn es zu Anfragen von bestimmten Stoffen oder Abfällen bei der Beklagten gekommen sei, um eine Meinung über die Verwertbarkeit des jeweiligen Abfalls zu erhalten. Dies betreffe etwa die E-Mails vom 12.07.2022, vom 21.07.2022, vom 11.10.2022 und vom 24.10.2022. Es sei nie geplant gewesen, dass die K GmbH Geschäfte selbst abschließt. Die K GmbH habe auch keinen Kontakt zu den Kunden der Beklagten aufgebaut. Im Hinblick auf die E-Mail vom 13.03.2023 behauptet der Kläger, dass der Kommentar, dass es sich um eine sehr interessante Idee handele, ironisch gemeint gewesen sei. Die dort angebotenen Produkte müssten zunächst von Indonesien nach Europa transportiert werden, dies sei weder nachhaltig noch bestehe eine ernsthafte Vermarktungschance. Die Weiterleitung der E-Mails verletze auch nicht die Vertraulichkeit, da es völlig normal sei, Anfragen weiterzuleiten, insbesondere an Verwertungsunternehmen oder an andere Makler. Ursprünglich hat der Kläger auch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.630,00 € brutto zu verurteilen sowie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst werde, sondern fortbestehe. Nachdem die Beklagte die Vergütung anteilig bis zum 26.05.2023 i.H.v. 5.286,67 € brutto zahlte, nahm der Kläger die Klage teilweise zurück und beantragt nach weiterer teilweiser Klagerücknahme zuletzt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 26.05.2023 nicht aufgelöst worden ist und 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 814,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung aufgrund einer Wettbewerbstätigkeit des Klägers sowie aufgrund der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gerechtfertigt sei. Ursprünglich hat die Beklagte im Wege der Widerklage auch beantragt, den Kläger zur Auskunft über bestimmte Geschehnisse zu verurteilen. Nachdem der Kläger Auskunft erteilt hat, erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2023 hat das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund beendet. Daher kann der Kläger auch keine weitere Vergütung für den Zeitraum nach Zugang der Kündigung verlangen. 1. Der Antrag zu 1., mit welchem sich der Kläger gegen die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.05.2023 wehrt, ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund beendet. a) Die Kündigung gilt zunächst nicht gemäß §§ 7, 4 Satz 1, 13 Abs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat seine der Beklagten am 06.06.2023 demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellte Klage am 01.06.2023 rechtzeitig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung am 26.05.2023 eingereicht. b) Die Beklagte war berechtigt, dass Arbeitsverhältnis gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Beklagte kann sich auf einen an sich zu Kündigung berechtigenden Grund berufen, eine vorherige Abmahnung war entbehrlich und auch eine Interessenabwägung im Einzelfall führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – ebenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 17.03.2016 – 2 AZR 110/15 – Juris Rdn 17 m.w.N.). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 865/13 – Juris Rdn 47; Urteil vom 25.10.2012 – 2 AZR 495/11 – Juris Rdn 16). aa) Die Beklagte kann sich zunächst auf einen an sich geeigneten Kündigungsgrund stützen, indem der Kläger die E-Mail vom 04.04.2023 der W GmbH, B, am 13.04.2023 an die K GmbH und damit an ein Wettbewerbsunternehmen weiterleitete und deren zukünftige Tätigkeit damit unterstütze. (1) Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Absatz 1 HGB normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist auf Grund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13 – juris Rdn. 28 m.w.N.). Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots muss die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers stets Berücksichtigung finden. Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt (BAG, Urteil vom 24. 3. 2010 – 10 AZR 66/09 – juris). Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung, die „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 597/16 – juris Rdn. 15 m.w.N.). Vorliegend haben die Parteien das Wettbewerbsverbot in § 6.1 des Arbeitsvertrages auch ausdrücklich geregelt, sodass ein Verstoß hiergegen eine unmittelbare arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt. Mit der ausdrücklichen Regelung zeigen die Parteien zugleich, dass das Wettbewerbsverbot eine besonders wichtige Pflicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darstellt. (2) Der Kläger hat gegen das bestehende arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. (i) Zunächst handelt es sich bei der K GmbH um ein im Wettbewerb mit der Beklagten stehendes Unternehmen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ist die Beklagte ein überregionales, zertifiziertes Unternehmen in der Vermarktung und Verwertung von vielfältigen Abfallfraktionen tätig. Darüber hinaus vermarktet, verwertet und handelt sie mit Kunststoffen aller Qualitäten. Zudem bietet sie Beratungsleistungen im Hinblick auf die Abwicklung von Sekundärprozessen sowie Logistikdienstleistungen an. Die K GmbH handelt nach den Ausführungen auf ihrer Internetpräsenz mit Recyclingprodukte aus Kunststoff in Form von Mahlgütern, Regranulaten, Recompounds und Produktionsresten. Zudem werden Beratungsleistungen bzgl. der Marktbewertung und der Markteinführung neuer Recyclingprodukte sowie Logistikdienstleistungen angeboten. Darüber hinaus wirbt die K GmbH damit, unvermeidbare Reste, die aufgrund der Beschaffenheit nicht mehr recycelt werden können, zu Ersatzbrennstoffen zu verarbeiten. Wenn auch das Produkt- und Leistungsportfolio der Beklagten weiter gefasst zu sein scheint, bestehen zwischen ihr und der K GmbH im Bereich des Handels mit Kunststoffabfällen ein ganz erhebliche Überschneidungen in den jeweiligen Angeboten. Gleiches gilt für Beratungs- und Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recycling von (Kunststoff-)Abfällen. Beide Unternehmen bedienen offenbar auch den gleichen räumlichen Markt, indem sie ihre Produkte und Leistungen (zumindest) im deutschsprachigen Raum anbieten. (ii) Bei der K GmbH handelt es sich auch bereits um ein werbendes Unternehmen und nicht um ein Unternehmen in Gründung. Die K GmbH, die bereits seit dem 31.05.2022 besteht, hat spätestens mit der Freischaltung ihrer Internetpräsenz das Vorbereitungsstadium verlassen. In diesem Zeitpunkt trat sie an potentielle Kunden heran. Während der Erwerb einer Internetdomain und die Gestaltung einer Internetpräsenz, die noch nicht öffentlich zugänglich ist, regelmäßig zulässige Vorbereitungshandlungen darstellen, handelt es sich bei einer in das Internet eingestellten Seite, die von jedermann besucht werden kann und auf der ein Leistungsspektrum angepriesen wird, um eine nach außen wirkende, werbende Tätigkeit. Durch sie können die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Allein hierauf kommt es für die Frage eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB an (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 10 AZR 8/19 – juris m.w.N.). Daher kommt es nicht darauf an, ob die K GmbH bereits Umsätze geschrieben hat oder konkrete Geschäftsbeziehungen unterhält oder aufbaut hat. Der Einwand des Klägers, nicht er, sondern allein der Geschäftsführer der Beklagten sei für die Freischaltung der Internetseite verantwortlich, greift nicht durch. Zum einen ist zu beachten, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Beklagten um den Bruder des Klägers handelt, mit welchem er offenbar in einem engen – auch geschäftlichen – Kontakt steht. Es ist also realitätsfern anzunehmen, dass der Kläger keine Kenntnis von der Freischaltung der Internetpräsenz hatte. Zum anderen war und ist der Kläger mit einem Anteil von 30% am Stammkapital der K GmbH beteiligt und hatte vom (konkurrierenden) Geschäftsfeld dieser Kenntnis. Er selbst plante nach eigenem Vortrag nach dem beabsichtigten Ausscheiden bei der Beklagten für die K GmbH tätig zu werden. Es war für den Kläger also keinesfalls fernliegend, dass die K GmbH in Kürze ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen würde und dann im Wettbewerb zur Beklagten stünde. Mit den sehr weit vorangeschrittenen Vorbereitungshandlungen trafen den Kläger gesteigerte Pflichten, jegliche Interessenkollisionen zwischen seiner Anstellung bei der Beklagten und seinen Interessen im Zusammenhang mit der K GmbH auszuschließen. Hierzu gehörte es auch im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass die K GmbH das Vorbereitungsstadium nicht verlässt bzw. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Kläger im Falle einer werbenden Tätigkeit der K GmbH jeglicher potentiell schädigenden Handlungen gegenüber der Beklagten enthält. Schließlich kommt es für die Kammer nicht entscheidend darauf an, ob die K GmbH bereits am Markt werbend tätig war. Denn die Vorbereitungshandlungen waren schon weit gediehen und der Kläger beabsichtigte, in Kürze selbst für die K GmbH tätig zu werden. Fördert der Kläger in diesem Stadium die K GmbH mit der Übersendung von Unterlagen der Beklagten, ist dies keine zulässige Vorbereitungshandlung mehr, sondern ist bereits in diesem Stadium geeignet, die geschäftlichen Interessen der Beklagten vertragswidrig und erheblich zu beeinträchtigen. (iii) Der Kläger hat die K GmbH auch zumindest unterstützt, indem er dieser die E-Mail der W GmbH, B vom 04.04.2023 am 13.04.2023 weiterleitete. Denn darin präsentiert Herr B dem Kläger ein für die Beklagte potentiell neues Geschäftsfeld. Er informiert die Beklagte über die Verwendung von Nebenprodukten der Naturölindustrie, die als Brennstoff Verwertung finden könnten. Wenn der Kläger hierüber mit der K GmbH auch ein Konkurrenzunternehmen informiert und gleichzeitig mit der W GmbH einen potentiellen Lieferanten aufzeigt, betrifft dies die geschäftlichen Interessen der Beklagten in erheblicher Weise, da sie einen eventuellen Wissens- und Kontaktvorsprung gegenüber der K GmbH verliert. Dass es dem Kläger auch gerade darum ging, die K GmbH über dieses Geschäftsfeld in Kenntnis zu setzen, zeigt dessen Kommentar bei der Weiterleitung. Der Kläger bezeichnet dieses Geschäftsfeld selbst als „eine sehr interessante Idee!“. Dabei war es die arbeitsvertragliche Aufgabe des Klägers als Vertriebsleiter, den Vertrieb der Beklagten zu besorgen. Dem Einwand des Klägers, bei seinem Kommentar im Rahmen der Weiterleitung handele es sich um eine ironische Bemerkung, vermag die Kammer nicht zu folgen. Diese Bewertung trifft die Kammer auf der Grundlage von § 286 Abs. 1 ZPO. Der Kläger erläuterte auf Nachfragen des Gerichtes, er habe einige Tage vor der Weiterleitung mit seinem Bruder darüber gesprochen, welche Blüten inzwischen das Geschäft mit Abfall- und Recyclingprodukten treibe. Die Idee, Nussschalen aus Indonesien in der hiesigen Zementindustrie als Brennstoff zur Verringerung der CO2-Emmissionen zu verbrennen, sei da ein prägnantes Beispiel gewesen. Vor diesem Hintergrund sei sein Kommentar zu sehen. Zunächst bestehen im Wortlaut und in der Gestaltung der E-Mail keine Anhaltspunkte für eine Ironie des Klägers. Der Wortlaut ist nicht übermäßig übersteigert und enthält auch keine Interpretationsspielräume. Wenn der Kläger – wie er selbst behauptet – gerade die (fehlende) Nachhaltigkeit anprangern hätte wollen, wäre bei einer ironischen Übersteigerung eine andere Wortwahl, etwa eine, die Bezug auf die Nachhaltigkeit nimmt, naheliegend gewesen. Die Wahl des Wortes „interessant“ deutet hingegen auf einen ernstgemeinten Hintergrund hin. Denn damit soll der Empfänger sein Augenmerk auf die Idee legen, die Idee also beachten. Hierzu passt eine Verspottung der Idee nicht. Auch der vom Kläger geschilderte Ablauf lässt sich nicht mit der Behauptung eines ironischen Kommentars in Übereinstimmung bringen. Denn der Kläger hat die E-Mail von Herrn B am 04.04.2023 auf ein Telefonat vom gleichen Tag erhalten. Die Weiterleitung an seinen Bruder erfolgte jedoch erst einige Tage später am 13.04.2023. Wenn die Geschäftsidee so abwegig gewesen wäre, wie sie der Kläger versucht, darzustellen, wäre eine zeitnahe Reaktion nach Erhalt der E-Mail zu erwarten und ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Gespräch mit seinem Bruder naheliegend gewesen. Der Kläger schilderte jedoch, dass er bereits ca. 2 Wochen vor der E-Mailweiterleitung das Gespräch mit seinem Bruder über die Auswüchse in der Recyclingbranche geführt habe. Das Gespräch müsste also in nahem zeitlichen Umfeld des Erhalts der E-Mail und des Telefonates mit Herrn B stattgefunden haben. Es ist nicht zu erklären, weshalb der Kläger noch mehrere Tage zuwartete, um seinem Bruder – das Gespräch aufgreifend – einen Bespielsfall nebst ironischem Kommentar aufzuzeigen. Aus der E-Mail selbst ist eine Bezugnahme auf ein etwaiges Gespräch auch nicht ersichtlich. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Kläger meint, diese Art der Verwertung sei weder nachhaltig noch gewinnbringend und er habe die E-Mail mit einem ironischen Kommentar weitergeleitet. Wenn die Kammer auch nicht abstreiten mag, dass der Transport von Nebenprodukten aus der Naturölindustrie aus fernen Ländern unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten fragwürdig erscheint, ist dies schon deshalb nicht relevant, da Herr B auch über Nebenprodukte der Olivenölproduktion berichtet, die überwiegend im Mittelmeerraum und davon in großen Teilen innerhalb EU stattfindet. Hinzu tritt, dass es zwar wünschenswert ist, wenn Unternehmen ökologische Aspekte in ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen, sie jedoch in erster Linie per Definition auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Gleichzeitig bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Produkte des aufgezeigten Geschäftsfeldes per se nicht zu vermarkten wären. Denn diese werden bereits über das Internet gehandelt und damit vermarktet. Es ist nicht am Kläger zu entscheiden, welche Produkte die Beklagte gerne handeln möchte und welche nicht. Dies obliegt allein der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten. Sollte der Kläger hinsichtlich bestimmter Produkte oder Ideen unsicher sein, stünde ihm der Weg frei, beim Geschäftsführer entsprechende Anweisungen einzuholen. Rechtswidrig verhält der Kläger sich jedenfalls, wenn er solche Anfragen an ein Konkurrenzunternehmen weiterleitet – und sei es auch mit einem ironischen Unterton. (iv) Daher konnte die Kammer offenlassen, ob bereits die nicht unerhebliche Beteiligung des Klägers mit 30% an der K GmbH bei gleichzeitig werbender Tätigkeit, die Weiterleitung der weiteren E-Mail oder eine etwaige Übernahme des Handbuchs der Beklagten für die Zwecke der K GmbH die Beklagte ebenfalls zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung an sich berechtigt hätte. bb) Die Kündigung des Klägers war auch ultima ratio. Es sind keine milderen Mittel ersichtlich, welche die Beklagte vorrangig zur außerordentlichen Kündigung hätte ergreifen müssen. Insbesondere war eine vorherige Abmahnung des Klägers ausnahmsweise entbehrlich. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Weiterleiten der E-Mail vom 04.04.2023 um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Die Weitergabe einer Geschäftsidee – und sei deren Tragfähigkeit auch fraglich – an ein Konkurrenzunternehmen stellt einen ganz erheblichen Eingriff eines Arbeitnehmers in die Interessen des Arbeitgebers dar. Ein Arbeitsverhältnis ist gerade dadurch geprägt, dass sich der Arbeitnehmer zur abhängigen Beschäftigung verpflichtet, er also im entsprechenden Geschäftsfeld und im Rahmen des Arbeitsvertrages (nur) den Interessen des Arbeitgebers zu dienen hat. Die Parteien haben die Pflicht zum Enthalten von Wettbewerbstätigkeiten zudem ausdrücklich vertraglich vereinbart, was die Bedeutung des Wettbewerbsverbotes für die Beklagte verdeutlicht und einen Verstoß hiergegen noch scherwiegender erscheinen lässt. Der Kläger beabsichtigte überdies nach der Weiterleitung der E-Mails auch selbst das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu beenden und für die K GmbH tätig zu werden. Daraus folgt, dass die Weiterleitung der E-Mail das Vertrauensverhältnis vollständig zerstörte. Denn die Beklagte muss und durfte davon ausgehen, dass die K GmbH die Geschäftsidee aufgreifen könnte und mit den Kontakten des Klägers daraus zulasten der Beklagten Profit schlagen könnte. Damit fehlt es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage, sodass auch eine Abmahnung nicht mehr ausreichend erscheint. cc) Auch eine Interessenabwägung geht zugunsten der Beklagten aus. (1) Im Rahmen der Interessenabwägung ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes bis zu dem Zeitpunkt, in dem es ohne Ausspruch der Kündigung enden würde, dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber zu stellen. Zu ermitteln ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2009 – 2 AZR 499/08 – juris Rdn. 35 m.w.N.). Bei der Abwägung sind insbesondere, die Art, Schwere und Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtverletzungen, einschließlich des Grades des Verschuldens sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, insbesondere die Dauer des ungestörten Verlaufs zu berücksichtigen. Zudem sind auch mit der Pflichtverletzung eventuell verbundene betriebliche Ablaufstörungen oder sonstige Störungen einzubeziehen. (2) Die Kammer hat zugunsten des Klägers zunächst die nicht unerhebliche Betriebszugehörigkeit von ca. neuneinhalb Jahren berücksichtigt, sie – soweit ersichtlich – bis zu den E-Mail-Weiterleitungen auch störungsfrei verlaufen sind. Das Lebensalter des Klägers – er ist 1960 geboren – hat das Gericht hingegen nicht entscheidend berücksichtigt. Denn hieraus ergeben sich im konkreten Fall keine negativen Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Denn der Kläger beabsichtigte nach eigenem Bekunden, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, welches er zunächst zum 01.07.2023, später zum 01.10.2023 avisierte, für die K GmbH tätig zu werden bzw. gleichzeitig Altersrente zu beziehen. Die Kammer hat keine Kenntnisse von etwaigen Unterhaltspflichten des Klägers, sodass diese nicht berücksichtigt werden konnten. Aus Sicht der Kammer überwiegen die Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers trotz dessen Betriebszugehörigkeit. Hierfür ist Folgendes maßgeblich: Die (vorsätzliche) Pflichtverletzung im Bereich des Wettbewerbsverbotes erscheint besonders schwerwiegend und ist – wie bereits erörtert – geeignet, das erforderliche Vertrauen in den Kläger unwiederbringlich zu zerstören. Dies gilt vorliegend vor allem auch deshalb, da der Kläger selbst beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu beenden, um für das im Wettbewerb stehende Unternehmen, dessen Tätigkeiten er unterstützte, tätig zu werden. Die Beklagte musste danach befürchten, dass sich der Kläger nicht mehr loyal verhalten wird und vielmehr die Vorbereitungen seiner Tätigkeiten für die K GmbH (weiter) forcieren könnte. Dies stellt keine Basis für eine Zusammenarbeit mehr dar. Dabei handelt es sich bei der Beklagten um ein kleines Unternehmen, sodass eine enge und persönliche Zusammenarbeit stattfindet, was ein erhöhtes Maß an wechselseitigem Vertrauen voraussetzt. c) Die Kündigung der Beklagten scheitert auch nicht an der Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Die Kündigung kann danach nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Geschäftsführer der Beklagten als kündigungsberechtigte Person hat von der Weiterleitung der streitgegenständlichen E-Mail unwidersprochen am 25.05.2023 und damit nicht länger als zwei Wochen vor Zugang der Kündigung vom 26.05.2023 am 26.05.2023 Kenntnis erlangt. 2. Auch der Antrag zu 2., mit welchem der Kläger Vergütung für die restlichen Tage ab Zugang der Kündigung im Mai 2023 verlangt, ist unbegründet. Wie im Einzelnen erörtert, hat die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit deren Zugang fristlos beendet, sodass nach Zugang der Kündigung keine weiteren Vergütungsansprüche des Klägers mehr bestanden. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. 1. Soweit die Klage abgewiesen wurde, folgt die Kostentragungspflicht des Klägers aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, da der Kläger als unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. 2. Da der Kläger auf die Zahlung der Beklagten nach Klageerhebung die Klage teilweise zurücknahm, sind ihm auch die Kosten für die Klagerücknahme aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Diese Vorschrift räumt dem Gericht bei der Kostentragung – anders als § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO – kein Ermessen ein, sodass die Kostentragung unmittelbar aus dem Gesetz folgt. 3. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Widerklage in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostentragungspflicht des Klägers aus § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach entscheidet im Falle der übereinstimmenden Erledigung das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Dies wäre der Kläger gewesen. Die Erledigung trat aufgrund der Erfüllung des Auskunftsanspruches durch den Kläger ein. Der Kläger ging also offenbar selbst davon aus, zur Auskunft verpflichtet gewesen zu sein. III. Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gesondert zuzulassen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes war auf 19.890,00 Euro festzusetzen. Grundlage hierfür bilden § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3 ff. ZPO. Der Wert entspricht einer Quartalsvergütung. Das Gericht weist darauf hin, dass der Gebührenstreitwert hiervon abweichend mit 24.890,00 Euro bewertet wird. Beim Gebührenstreitwert ist zusätzlich der erledigte Teil des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Die Widerklage wird insoweit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angesehen, sodass auf den Hilfswert aus § 23 Abs. 3 RVG zurückgegriffen wird, ohne dass dieser herauf- oder herabzusetzen wäre.