Urteil
1 Ca 852/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2023:1123.1CA852.23.00
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Leitsätze
"Erzieher, die in einer Einrichtung mit einem sog. offenen Konzept tätig sind, sind in EG S 8b TVöd (VKA) eingruppiert, wenn in der (einzigen) Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% Jugendliche und Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vertreten sind"
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2022 nach der Entgeltgruppe S8b TVöD-VKA (SuE) einzugruppieren und zu vergüten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 19.628,28 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Erzieher, die in einer Einrichtung mit einem sog. offenen Konzept tätig sind, sind in EG S 8b TVöd (VKA) eingruppiert, wenn in der (einzigen) Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% Jugendliche und Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vertreten sind" 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2022 nach der Entgeltgruppe S8b TVöD-VKA (SuE) einzugruppieren und zu vergüten. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 19.628,28 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 13.08.2012 bei der beklagten Stadt als Erzieher in der Kindertagesstätte O., einem Q.-Kinderhaus, zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3979,52 Euro beschäftigt. Gemäß seinem Arbeitsvertrag vom 12.08.2014 (Bl. 11 d.A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung gem. der Entgeltgruppe S 8a Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (im Folgenden: EG S 8a TVöD (VKA)). In der Kindertagesstätte O. werden 140 Kinder in drei Gruppen betreut, in einer Gruppe die vier Monate bis drei Jahre alten Kinder, in der zweiten Gruppe die zwei bis sechs Jahre alten Kindern und in der G. Gruppe, der Gruppe, in der der Kläger tätig ist, die über dreijährigen Kinder. In der G. Gruppe werden derzeit 53 Kinder betreut, 14 davon sind sog. Förderkinder. In dem Q.-Kinderhaus wird mit einem offenen Konzept gearbeitet, dh. die einzelnen Lernbereiche werden auf Funktionsräume aufgeteilt, denen wiederum die Erzieher zugeteilt werden. Es gibt keine festen Gruppen. Die Kinder können die Räume selbst wählen und jederzeit wechseln. Außerhalb der Funktionsräume und im Außenbereich ist jeder Erzieher für alle Kinder verantwortlich. Außerdem wird jedem Kind ein Erzieher als sog. Bezugserzieher zugeordnet. Dieser soll ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Eltern haben und trägt alle wesentlichen Informationen für die Dokumentation für und über das Kind zusammen. Er veranlasst eine therapeutische Überprüfung und hat die Gesamtschau über das Kind. Bei dem Ausfüllen der notwendigen Dokumente oder der Vorbereitung der Elterngespräche ist er auf Informationen der anderen Erzieher aus den jeweiligen Funktionsräumen angewiesen. Der Kläger ist derzeit Bezugserzieher für insgesamt 17 Kinder, wobei sechs Kinder förderungsbedürftig sind. Die Anzahl der Kinder variiert allerdings jährlich. Zum 01.07.2022 trat der Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft, der ua. die Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g neu einführte. Danach gelten auch Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. Unter dem 15.12.2022 teilte der KAV NW der Beklagten seine Rechtsauffassung zur Auslegung der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g mit (Bl. 121 d.A.). Mit Schreiben vom 05.01.2023 (Bl. 14f. d.A.) bat der Kläger um Überprüfung seiner Eingruppierung. Mit Email vom 05.02.2023 (Bl. 75 d.A.) und Schreiben vom 30.03.2023 (Bl. 18 d.A.) machte er gegenüber der Beklagten seine Höhergruppierung in EG S 8b TVöD (VKA) geltend. Mit Schreiben vom 16.01.2023 (Bl. 70 d.A.) teilte die Beklagte mit, die Eingruppierungsmöglichkeiten aus dem Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst vom 01.07.2022 noch zu prüfen. Mit der am 01.06.2023 bei dem Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger seine Eingruppierung in EG S 8b TVöD (VKA) geltend. Der Kläger ist der Auffassung, er sei in Entgeltgruppe S 8b eingruppiert. Er übe eine „besonders schwierige fachliche Tätigkeit“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g aus, da er in einer Erziehungsgruppe mit einem Anteil von 15% von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf tätig werde. Bei fehlender Einteilung des Kindergartens liege eine Großgruppe vor. In einem solchen Fall könne die gesamte Einrichtung als Gruppe verstanden werden. Der Arbeitgeber bzw. die Einrichtung des Arbeitsgebers habe sich für ein offenes Erziehungskonzept entschieden, so dass bewusst von der Ausübung der Organisationsentscheidung zugunsten einer Gruppeneinteilung abgesehen worden sei. Diese Entscheidung könne vom Arbeitnehmer nicht beeinflusst werden. Zudem mache er einen genauen Tätigkeitsnachweis dadurch unmöglich, da dem einzelnen Erzieher keine abgrenzbare Anzahl an Kindern zugewiesen werde, sondern dieser für alle Kinder in gleicher Weise verantwortlich sei. Jeder Erzieher werde mit der Situation konfrontiert, Kinder mit besonderem Förderbedarf zu betreuen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.07.2022 nach der Vergütungsgruppe S8b TWD einzugruppieren und entsprechend zu vergüten Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) eingruppiert. Die Voraussetzungen der durch den Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst am 01.07.2022 in Kraft getretenen Regelung der Protokollerklärung g lägen nicht vor. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger überhaupt mit mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreue. Außerdem fehle es an der tariflich geforderten Gruppeneinteilung. Aufgrund des offenen Konzepts trage der Kläger nicht die Verantwortung für den geforderten Personenkreis. Ihm seien auch keine Kinder mit erhöhtem Förderbedarf fest zugewiesen. Würde eine formale Zuordnung zur Anerkennung der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g zur Entgeltgruppe S 8b TVöD genügen, würden auch Erzieher eine entsprechende Eingruppierung erhalten, die mit den betreffenden Kindern im Alltag kaum Kontakt hätten. Vielmehr sei die tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Kind notwendig. Die Tarifvertragsparteien hätten gerade den täglichen, erzieherischen Umgang mit den förderungsbedürftigen Kindern honorieren wollen. Tariflich werde also eine Einteilung der Kinder in Untereinheiten vorausgesetzt. Die Einrichtung selbst könne nicht als Gruppe angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist seit dem 01.07.2022 gemäß der EG S 8b TVöD (VKA) zu vergüten. I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht kein Streit (vgl. BAG 16. August 2023 – 4 AZR 301/22 – juris). II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach der EG S 8b TVöD (VKA). Seine Tätigkeit erfüllt die Tarifmerkmale dieser Entgeltgruppe. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD (VKA) Anwendung. 2. Mit seinen Tätigkeiten erfüllt der Kläger die Merkmale des Tätigkeitsbeispiels der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g der EG S 8b TVöD (VKA). a) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. aa) Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung für die Eingruppierung des Klägers ist danach der Arbeitsvorgang. Gemäß der Protokollerklärung zu Abs. 2 des § 12 TVöD (VKA) sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB. die Betreuung einer Person oder Personengruppe). Demgemäß ist auch nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – juris; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – juris) für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende oder gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – juris; 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - juris). bb) In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers, für die keine Stellenbeschreibung existiert, einheitlich zu bewerten ist. Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BAG zur Eingruppierung von Erziehern, die Gruppen betreuen (zB. BAG 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – juris; 27. September 2017 - 4 AZR 666/14 – juris; 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - juris). b) Die Bewertung dieses Arbeitsvorgangs ergibt, dass der Kläger Tätigkeiten ausübt, die die heraushebenden Tarifmerkmale der EG S 8b TVöD (VKA) erfüllen. aa) Die danach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten auszugsweise: „S 8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) S 8b 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) Protokollerklärungen: 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von bb) Die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit eines Erziehers erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten der EG S 8b Fallgruppe 1 TVöD (VKA). Denn er erfüllt das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g zur EG S 8b TVöD (VKA). Er übt Tätigkeiten in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit einem erheblichen Förderbedarf aus. (1) In der sog. G. Gruppe, in der der Kläger in der Einrichtung O. beschäftigt ist, werden 53 Kinder betreut, davon 15 mit erhöhtem Förderbedarf. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. (2) Damit erbringt der Kläger seine Tätigkeit in einer Gruppe iSd. Protokollerklärung 6 Buchst. g. Der Annahme, der Kläger arbeite in einer Gruppe im tariflichen Sinne, steht nicht der Umstand entgegen, dass in der G. Gruppe der Einrichtung des Klägers nach einem offenen Konzept gearbeitet wird. (a) Selbst, wenn mit der Beklagten die Auffassung vertreten wird, eine Einrichtung könne in ihrer Gesamtheit keine Gruppe iSd. tariflichen Vorschrift sein, kann dies für den Streitfall an sich dahinstehen. Die Parteien haben im Termin zur Verhandlung vor der Kammer ausgeführt, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in mehrere Gruppen aufgeteilt ist und in der G. Gruppe des Klägers 53 Kinder in einem offenen Konzept betreut werden. Das von den Parteien diskutierte Problem, ob die Einheit, in der der Kläger tätig wird, eine Gruppe im tariflichen Sinne ist, stellt sich daher an sich nicht. Denn der Kläger ist in einer Untereinheit, einer Gruppe, der Einrichtung U. tätig. Dabei ist insbesondere auch die Größe der Gruppe unerheblich. Der Tarifvertrag unterscheidet nicht zwischen Klein- und größeren Gruppen. Dass die Gruppe des Klägers so viele Kinder umfasst, wie manch‘ andere Einrichtung in ihrer Gesamtheit, ist für die rechtliche Bewertung irrelevant. (b) Allerdings erfüllte der Kläger nach Auffassung der Kammer auch dann das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g, wenn seine Einrichtung nur aus einer Gruppe, nämlich der G. Gruppe, bestünde. (aa) Mit der Verwendung des Begriffs „Gruppe“ wird nicht bereits dem Wortlaut nach ausgeschlossen, dass auch eine Einrichtung in ihrer Gesamtheit als Gruppe gilt. Eine Gruppe ist nicht begriffsnotwendig eine Untereinheit von einer übergeordneten Einheit. Der Begriff Gruppe bezeichnet vielmehr eine Mehrzahl von Personen, die aufgrund von Gemeinsamkeiten miteinander in Beziehung stehen (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache). Dies trifft auf die G. Gruppe des Klägers zu, auch wenn die Kinder sich auf unterschiedliche Räume aufteilen, denn diese Aufteilung erfolgt von Tag zu Tag anders und es handelt sich immer um dieselben Kinder und Betreuer, die in der G. Gruppe täglich aufeinandertreffen. (bb) Den tariflichen Vorschriften lässt sich auch in systematischer Hinsicht nicht entnehmen, dass lediglich die Erzieher von der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g erfasst werden sollen, die in einer Untereinheit der Gesamteinrichtung Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreuen. Die Vorschriften unterscheiden nicht zwischen „Einrichtung“ und „Gruppe“. (cc) Nach Auffassung der Kammer entspricht dieses Auslegungsergebnis auch Sinn und Zweck der tariflichen Qualifizierung der in der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g umschriebenen besonders schwierigen Tätigkeit. Durch das Tätigkeitsbeispiel soll die Tätigkeit von Erziehern, die tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf betreuen, einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden. Die Verwendung des Begriffs der Gruppe soll dabei lediglich als Unterscheidungsmerkmal dafür dienen, dass der Erzieher auch in einer tatsächlichen Beziehung zu den Kindern mit erhöhtem Förderbedarf steht. Es genügt also nicht, dass er in einer Einrichtung arbeitet, in der diese Kinder betreut werden, er aber selbst einer Gruppe angehört, in der sich keine Kinder mit erhöhtem Förderbedarf befinden. Zweck der höheren Eingruppierung ist es, die Arbeit der Erzieher höher zu vergüten, die sich in ihrem täglichen Berufsalltag mit Kindern befassen, die einer besonderen Aufmerksamkeit, einer besonderen Förderung und einer besonderen Betreuung bedürfen und deren Betreuung auch regelmäßig weitergehende pädagogische Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. Hingegen ist es nicht Zweck der hier in Rede stehenden tariflichen Vorschriften, Erzieher, die in (wohl) kleineren Einheiten mit der tariflich vorausgesetzten Anzahl von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf tatsächlich betreuen gegenüber Erziehern zu privilegieren, die in größeren Einheiten ebenfalls Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der tariflich geforderten Anzahl betreuen. Es ist irrelevant, ob ein Erzieher zusammen mit einer oder mehreren Beschäftigten eine Gruppe von 20 Kindern mit drei förderungsbedürftigen Kindern betreut oder ob ein Erzieher zusammen mit weiteren Beschäftigten eine Gruppe von 40 Kindern mit sechs förderungsbedürftigen Kindern betreut. Auch ist die „Betreuungsintensität“ tariflich irrelevant. Der Tarifvertrag verlangt nicht, dass der Erzieher sich während der gesamten Betreuungszeit mit diesen Kindern beschäftigt. Er lässt allein die Gruppenangehörigkeit dieser Kinder genügen. Abgesehen davon wäre eine bestimmte Betreuungsintensität auch nicht messbar. Messbar ist allein, ob die erforderliche Anzahl der Kinder der Gruppe des Erziehers angehört. Gibt es innerhalb eines offenen Konzepts keine festen Gruppen, sondern wechselt die Zusammensetzung täglich und ist sie auch während des laufenden Arbeitstages dynamisch und gibt es darüber hinaus auch Tätigkeiten innerhalb der Gesamtgruppe (Betreuung im Außenbereich, tägliche Programmpunkte mit der gesamten Gruppe), so findet die qualifizierende tarifliche Betreuungsleistung, die honoriert werden soll, ebenfalls statt. Aus Sicht der Kammer erscheint es sogar als besonders schwierige fachliche Tätigkeit im tariflichen Sinne, dass der Kläger sich jeden Tag auf neue Konstellationen der Kinder unter Einbeziehung förderungsbedürftiger Kinder einzustellen hat. Dies wäre letztlich jedenfalls besonderer Anlass, sollte im Gegensatz zur Auffassung der Kammer das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g verneint werden, das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der EG S 8b Fallgruppe 1 TVöD (VKA) zu bejahen. Anders als der KAV in seiner Information für die Beklagte vertreten hat, kommt es auch nicht auf eine klare Zuweisung der Kinder an einen Erzieher an. Dies fordert der Tarifvertrag nicht. Er fordert das Tätigwerden in einer Gruppe. Wie ausgeführt können das kleine Gruppen mit wenigen Betreuern oder große Gruppen mit mehreren Betreuern sein. Mit zunehmender Gruppengröße wird sich auch die Zuordnung zu Erziehern „aufweichen“. Die Zuweisung der Kinder an einen Erzieher ist daher kein geeignetes Abgrenzungskriterium. (c) Innerhalb des Arbeitsvorgangs des Klägers fallen auch besonders schwierige fachliche Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Dabei ist es – anders als die Beklagte meint – unerheblich, ob der Kläger mit mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der erforderlichen Anzahl betreut. Der Arbeitsvorgang des Klägers umfasst zeitlich mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit. Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs müssen lediglich in rechtlich erheblichem Maße Tätigkeiten gem. EG S 8b TVöd (VKA) anfallen. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs die qualifizierenden Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) bestimmten Maß anfallen (vgl. nur BAG 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 – juris). In rechtlich erheblichem Maße fallen Tätigkeiten schon dann an, wenn sie etwa einen Anteil von 11% bezogen auf den Arbeitsvorgang einnehmen (vgl. BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – juris). Die Kammer geht auch ohne nähere Darlegungen davon aus, dass der Kläger mit einem Anteil von 11% an seiner Gesamtarbeitszeit die Tätigkeiten des Tätigkeitsbeispiels gemäß der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g wahrnimmt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden werden bereits mindestens knapp vier Stunden wöchentlich durch die Arbeit im Außenbereich, die Arbeiten mit der gesamten Gruppe und die Arbeit als Bezugserzieher für förderungsbedürftige Kinder aufgebracht werden. Hinzu kommt die Arbeit in den Funktionsräumen, in denen der Kläger jedenfalls immer wieder mit der erforderlichen Anzahl von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf arbeiten wird. 3. Der Kläger hat auch Anspruch auf eine Vergütung gemäß der EG S 8b TVöD (VKA) seit dem 01.07.2022. Er hat den Anspruch beginnend mit dem Entgelt für den Monat Juli 2022 fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TVöD innerhalb von sechs Monaten mit seinem Schreiben vom 05.01.2023 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Zwar bittet er dort lediglich „um Prüfung“ seiner Eingruppierung. Der Fettdruck und die genaue Begründung seines Anliegens lassen jedoch erkennen, dass er der Auffassung ist, die Beklagte habe ihn höherzugruppieren. Die Formulierung ist der Höflichkeit halber gewählt. B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO in Höhe des dreieinhalbfachen Werts des einjährigen Unterschiedsbetrags (42 x 467,34 Euro).