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Urteil

4 Ca 1926/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2024:0304.4CA1926.22.00
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 22.11.2023 wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 428,40 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 22.11.2023 wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 428,40 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Auf die Abfassung des Tatbestands wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe Die zulässige Widerklage ist begründet. I. Die Prozesse wurden nicht wie beantragt verbunden, da diese bereits seit über einem Jahr getrennt geführt werden und eine Verbindung nunmehr zu einem unübersichtlichen Verfahren führen würden. Die Prozessverbindung liegt nach § 147 ZPO im Ermessen des Gerichts. Der Kläger hat selbst seine Anträge in fünf verschiedenen Verfahren zunächst verfolgt. Der Antrag auf Widereinsetzung ist unzulässig, da es sich bei der Einspruchsbegründungsfrist nicht um eine Notfrist handelt (die Frist zur Einspruchsbegründung kann verlängert werden) und die Einspruchsbegründungsfrist in § 233 ZPO nicht aufgezählt wird. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist ebenfalls unzulässig und ihm ist nicht entsprochen worden, da nach Auffassung der Kammer dieser lediglich zur Prozessverzögerung und damit rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 8.3.2007 – 19 U 28/06, BeckRS 2007, 4312, BFH Beschluss vom 10.03.2023 – X B 123/21, juris Rn. 28). Der Kläger begründet seinen Aussetzungsantrag mit einem Strafantrag gegen die Rechtsanwältin der Beklagten. Vorliegend ist jedoch nicht die Rechtsanwältin Partei des Verfahrens, sondern die Beklagte macht Schadensersatzansprüche wegen der von dem Kläger geführten Prozesse geltend. Darüber hinaus hat der Kläger bereits in dem Verfahren einen Aussetzungsantrag gestellt, der mit der Begründung der weiterhin fehlenden Klagebegründung zurückgewiesen wurde. Diese wurde auch in der Rechtsmittelinstanz nicht vorgelegt, sondern nur wieder Fristverlängerung beantragt. Der Kläger hat allein in diesem Verfahren einen Terminverlegungsantrag am 25.1.2023, einen Fristverlängerungsantrag am 01.03.2023, einen weiteren Fristverlängerungsantrag am 15.03.2023, einen Aussetzungsantrag am 25.04.2023 weiterhin ohne Begründung der Klage, eine sofortige Beschwerde vom 26.05.2023, mit der Ankündigung der Begründung innerhalb von 6 Wochen, einen weiteren Fristverlängerungsantrag am 09.06.2023, zwei Terminverlegungsanträge am 20.11.2023, noch einen Terminverlegungsantrag am 21.11.2023, einen Befangenheitsantrag am 22.11.2023, einen Fristverlängerungsantrag zur Begründung des Einspruchs am 04.12.2023 und einen weiteren Fristverlängerungsantrag am 28.12.2023 gestellt. Auf die Nachfrage, dass der Kläger für den Kammertermin am 22.11.2023 eine Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte wegen einer Wundheilungsstörung am Fuß und am Abend an der Sitzung des Umweltausschusses teilgenommen hat, nahm der Kläger keine Stellung. Trotz mehrfacher Auflagen hat er seinen Klageantrag bis zur Klagerücknahme am 22.11.2023 und damit über 10 Monate nicht begründet. Auch in den Vorverfahren sind mehrfach Terminverlegungsanträge erfolgt und die Klagen bis zur Klagerücknahme nicht begründet worden. Das Stellen eines Antrags, nur um eine Prozessverzögerung zu erreichen, ist rechtsmissbräuchlich. Zu der Rüge des gesetzlichen Richters wurde bereits mehrfach Stellung genommen und auf die Ausführungen im Beschluss vom 11.12.2023 wird verwiesen. II. Die Widerklageanträge sind zulässig und begründet. 1. Der Beklagten steht ein Anspruch auf die entstandenen Kosten für die Beauftragung ihrer Rechtsanwälte für die Vorverfahren und das hiesige Verfahren aus § 826, 823 Abs. 2 BGB zu. Der Anspruch ist nicht aufgrund der Anwendung von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen. Der Zweck von § 12 a I 1 ArbGG – sowie seiner Vorgängerregelungen – besteht zunächst darin, das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren zum Schutz des in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmers möglichst zu verbilligen und damit das Kostenrisiko überschaubar zu halten. Arbeitnehmer sollen – wegen ihrer typischerweise bestehenden wirtschaftlichen Unterlegenheit – auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unterliegen, nicht mit den in § 12 a I 1 ArbGG genannten Kosten belastet werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass sie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten von einer gerichtlichen Verfolgung bestehender Ansprüche absehen. Allerdings gilt § 12 a I 1 ArbGG aus Gründen der gebotenen Parität auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem ArbG unterliegt. Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, juris. Rn. 27 mwN). Eine teleologische Reduktion von § 12 a I 1 ArbGG käme nur dann in Betracht, wenn sich eine planwidrige Regelungslücke feststellen ließe. Dies würde voraussetzen, dass § 12 a I 1 ArbGG, gemessen an seiner zugrunde liegenden Regelungsabsicht, sich in dem Sinne als unvollständig erweisen würde, dass er einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist (vgl. BGH v. 14.8.2019 – IV ZR 279/17, NJW 2019, 3582 Rn. 10; v. 30.9.2014 – XI ZR 168/13, BGHZ 202, 302 = NJW 2014, 3719 = NZG 2014,1421 Rn. 13; v. 18.7.2014 – V ZR 291/13, NJOZ 2014, 1888 Rn. 14). Seine Anwendung müsste demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen (BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, juris Rn. 39 mwN.) Insofern könnte allerdings eine teleologische Reduktion (zu deren Bedeutung und Voraussetzungen Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. (1991), S. 391 ff.) des § 12a I 1 ArbGG in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der Norm zu zweckwidrigen Ergebnissen führte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gerade der teilweise Ausschluß der Kostenerstattung der "Verbilligung" des Arbeitsrechtsstreits entgegenwirkte. Eine derartige Konstellation wäre festzustellen, wenn die Regelung des § 12a I 1 ArbGG bewußt mißbraucht würde, um dem Gegner konkreten Schaden zuzufügen (vgl. Schaub, NJW 1968,480 (484)). Der Rechtsstreit müßte dazu in der Absicht geführt werden, dem Gegner die Kosten seines Prozeßbevollmächtigten aufzubürden (vgl. BAG v. 30.4.1992 – 8 AZR 288/91, BAGE 70, 191 = NZA 1992, 1101 [zu III 5]). Der Kläger hat die Klagen 4 Ca 26/22, 3 Ca 821/22 sowie 3 Ca 137/20 mit identischen Klageanträgen erhoben. Darüber hinaus wurden die Klagen in den Verfahren 4 Ca 510/22 und 6 Ca 2617/20 mit identischem Inhalt erhoben und jeweils nicht begründet. Es gab ebenfalls identische Verfahren in 3 Ca 181/20 sowie 4 Ca 486/22. Der Antrag in der Verfahren 4 Ca 24/23 ist bereits in dem Verfahren 4 Ca 2224/21 geltend gemacht worden. In allen Verfahren wurden die Klageanträge eingereicht und nach mehreren Terminverlegungsanträgen zurückgenommen, da diesen schließlich nicht mehr nachgekommen wurde. Die Klagen wurden trotz mehrfacher Hinweise seitens des Gerichts nicht begründet und in den Vorverfahren sowie diesem Verfahren zurückgenommen, sobald dem Terminverlegungsantrag nicht entsprochen worden ist. Den Vortrag der Beklagten, dass der Kläger diese Ansprüche immer wieder mit seinen Klagen geltend macht und die Möglichkeit der dann für ihn kostenneutralen Klagerücknahme wählt, da dies grundsätzlich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz möglich ist, hat der Kläger nicht einmal widersprochen. Aufgrund der fehlenden Klagebegründung könnten die Klagen zudem nur als unzulässig zurückgewiesen werden und könnten weiterhin wiederholt erhoben werden. Der Schaden ist durch die Vorlage der Rechnungen dargelegt und nachgewiesen worden, die gezahlten Beträge der Rechtsschutzversicherung wurden dabei bereits abgezogen. Darüber hinaus haben sich die Prozessvertreter in den Verfahren bestellt. Aufgrund der Erledigung der Vorverfahren durch Klagerücknahme, handelt es sich bei den sodann neu eingereichten Klagen um neue Angelegenheiten. Es handelt sich gerade nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens, dies ist von dem Kläger auch nie beantragt worden. Die diversen zivilprozessualen Rügen des Klägers machen zudem schon die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands erforderlich. Soweit der Kläger darüber hinaus den Schaden als unsubstantiiert rügt, so hat er sich darauf berufen, dass keine neuen Gebühren entstanden sind. Dies ist jedoch wie ausgeführt der Fall. Er beschränkt sich auf die Rechtsausführung, dass der Vortrag unsubstantiiert ist und kein Nachweis erbracht worden ist. Der Kläger hat den Schaden jedoch nicht innerhalb seiner Frist und auch nicht später bestritten, sondern sich ausschließlich auf Rechtsausführungen beschränkt. Wenn der Schaden der Höhe nach nicht bestritten wird, muss die Beklagte dafür auch keinen Nachweis erbringen. Dem Kläger ist keine Schriftsatzfrist mehr gewährt worden. Ihm sind bereits mehrfach Schriftsatzfristen gesetzt worden, die Widerklagen sind bereits seit Monaten anhängig. Auf den Schriftsatz der Beklagten kam es darüber hinaus nicht an. Die Rüge der Vollmacht der Beklagtenvertreterin ist zudem beachtet worden. Diese hat die Vollmacht innerhalb der gerügten Frist bei Gericht eingereicht. Die Kammer hat Einsicht genommen. Die Vorsitzende hat den Kläger per Fax am 28.02.24 um 11:37 Uhr angeschrieben, dass die Vollmachten im Original bei Gericht vorliegen. Der Faxsendebericht wurde in allen fünf Verfahren zur Akte genommen und als Ergebnis „OK“ angegeben. Der Kläger hätte somit Gelegenheit gehabt, sich in den folgenden zwei Tagen die Vollmachten anzusehen. Darüber hinaus hat die Beklagtenvertreterin bereits mit Schriftsatz vom 18.01.2023 die Vollmachten zur Akte gereicht, diese wurden in Durchschrift an den Kläger weitergeleitet. Die Originalvollmachten entsprechen diesen per beA eingereichten Vollmachten. Nach Auffassung der Kammer war aufgrund dessen nicht mehr in die mündliche Verhandlung einzutreten. Darüber hinaus wurde der Antrag ebenfalls missbräuchlich gestellt. Der Kläger verfügte seit über einem Jahr über die Durchschrift der Vollmachten und hätte inhaltliche Einwände dagegen seit über einem Jahr geltend machen können. Eine Nachberatung der Kammer hat vor der Verkündung des Urteils stattgefunden. III. Für den Widerklageantrag zu 2) steht der Beklagten ein Feststellungsinteresse zu. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 256 Rn. 27). Da das Verfahren bislang noch nicht abgeschlossen war, war die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Das Feststellungsinteresse besteht aufgrund der erfolgten Beauftragung der Rechtsanwälte und deren Tätigkeit. Bezüglich der Begründetheit wird auf die Ausführungen zum Widerklageantrag zu 1) verwiesen. IV. Die weiteren Kosten dieses Verfahrens trägt der Kläger, da er unterliegt nach § 91 a Abs. 1 ArbGG. Zudem verblieb es bei der Kostenentscheidung aus dem Versäumnisurteil, da der Kläger seine Klage zurückgenommen hat nach § 269 Abs. 3 ZPO sowie weil er säumig war nach § 344 ZPO. Der Kostenstreitwert aus dem Versäumnisurteil ergibt sich aus der Summe der ursprünglich vom Kläger eingeklagten Zahlbeträge, zudem wurde für den Streitwert zu 3 aus der Klageschrift ein Streitwert in Höhe von 1000 € angesetzt nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, dem Zahlbetrag des Widerklageantrags zu 1) sowie für den Widerklageantrag zu 2) 80 % der Selbstbeteiligung in Höhe von 153 € der Rechtsschutzversicherung angesetzt. Der Streitwert ist in Höhe des geltend gemachten Betrages sowie für den Feststellungsantrag in Höhe von 80 % der Selbstbeteiligung festgesetzt worden, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO, 39 ff. GKG. V. Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Beschwerdewert von 600 € nicht überstiegen wird. Auch liegt dem Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.