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Urteil

6 Ca 165/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2024:0822.6CA165.24.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 19.01.2024 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 02.02.2024 aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten zum 31.03.2024 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.600 € brutto zu zahlen.

4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 893,25 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 36 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt.

7. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.064,92 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 19.01.2024 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 02.02.2024 aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten zum 31.03.2024 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.600 € brutto zu zahlen. 4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 893,25 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 36 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt. 7. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.064,92 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.