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Beschluss

1 Ca 592/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2024:0829.1CA592.24.00
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Tenor

Das Verfahren wird bis zur Erledigung des Verfahrens ArbG Bonn, 6 BV 66/24, ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird bis zur Erledigung des Verfahrens ArbG Bonn, 6 BV 66/24, ausgesetzt. Gründe: Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung aus einer Betriebsvereinbarung zur Förderung einvernehmlicher Austritte. Der am .1960 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen in B seit dem 01.08.1983 bis zum 31.05.2024 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Ebenfalls Anwendung fand der Zukunftssicherungsvertrag vom 20.09.2019 (Bl. 18ff. d.A.), der einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bei der Beklagten bis zum 31.07.2024 vorsah. Nach der dem Kläger erteilten Rentenauskunft kann er ab dem 01.01.2025 eine Rente für besonders langjährig Versicherte und ab dem 01.07.2024 die Regelaltersrente in Anspruch nehmen. Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich durch Unterzeichnung eines sog. 3-seitigen-Vertrags vom 17.11.2023/12.12.2023/21.12.2023 (Bl. 53ff. d.A.) zum 31.05.2024, mit dem der Kläger zeitgleich und befristet bis zum Ablauf des 31.05.2025 in eine Transfergesellschaft eintrat. Die Beklagte entwickelt und fertigt Produkte zur Schwingungsdämpfung und Lagerung von Fahrwerk und Antriebsstrang sowie Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie. Ihre drei deutschen Standorte befinden sich in D, B und S, wobei der Betrieb in B spätestens mit Ablauf des 01.08.2024 aufgrund einer Betriebsänderung geschlossen wurde. Am 26.10.2023 schloss die Geschäftsführung der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und hiermit verbundene Betriebsvereinbarungen wegen einer Betriebsänderung, die die Schließung des Betriebs in B beinhaltete. Hierzu gehört ua. auch die BV B 2023-12 Betriebsvereinbarung zur Förderung einvernehmlicher Austritte (Faktorerhöhung der Abfindung, Bl. 150ff. d.A., im Folgenden: BV B 2023-12), die eine Erhöhung der Abfindung gem. dem Sozialplan unter den dort näher geregelten Voraussetzungen vorsieht. Die BV B 2023-12 lautet auszugsweise wie folgt: „Präambel Die Betriebsparteien beabsichtigen, den aufgrund der Betriebsänderung im lnteressensausgleich vom 26.10.2023 beschriebenen Personalabbau nach Möglichkeit einvernehmlich durchzuführen und so eine zügige Durchführung der Maßnahme zu fördern. Unabhängig von dem am 26.10.2023 geschlossenen Sozialplan und unbeschadet der dort geregelten Ansprüche vereinbaren die Betriebsparteien daher im lnteresse einer finanziellen Planungssicherheit das Folgende: § 1 Geltungsbereich / Anspruchsberechtigung 1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle unter das BetrVG fallenden Beschäftigten, die am 25.10.2023 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der B GmbH standen und dem Standort B zugehörig sind und die von der Betriebsänderung gemäß dem lnteressenausgleich vom 26.10.2023 betroffen sind. 2. Nicht anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung sind Beschäftigte, (…) i) Beschäftigte, die während der potenziellen Laufzeit der Transfergesellschaft (nachfolgend „TG" genannt) in eine abschlagsfreie Rente gehen können. j) Beschäftigte, die im Anschluss an die TG während des potenziellen Bezugs von ALG 1 in eine abschlagsfreie Rente gehen können. § 2 Abfindung Beschäftigte, die von der Betriebsänderung betroffen, anspruchsberechtigt gemäß dieser Betriebsvereinbarung sind und die wie im Interessenausgleich und Sozialplan vom 26.10.2023 vorgesehen den dreiseitigen Vertrag für den Eintritt in die Transfergesellschaft oder einen Aufhebungsvertrag bis zum 08.12.2023 unterschrieben abgeben, erhalten eine zusätzliche Abfindung, die sich wie folgt bestimmt: Betriebszugehörigkeit x Brutto-Monatsentgelt x Faktor 0,2 Berechnungsstichtag für die Betriebszugehörigkeit ist der 01.01.2024 (…)“ Der Kläger erhielt keine Abfindung nach der BV B 2023-12. Mit Schreiben vom 13.02.2204 forderte er die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung iHv. 33.097,51 Euro auf. Mit Schreiben vom 14.03.2024 lehnte diese eine Zahlung ab. Mit Erklärung vom 26.04.2024 focht die Beklagte die BV B 2023-12 wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123ff. BGB, hilfsweise wegen Irrtums, an. Am 14.05.2024 hat die Beklagte einen Antrag im Beschlussverfahren, ArbG Bonn 6 BV 66/24 (Bl. 103ff. d.A.), eingereicht, mit dem sie beantragte festzustellen, dass die BV B 2023-12 insgesamt nichtig ist und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Betriebsvereinbarung gegen höherrangiges Recht verstößt und daher insgesamt unwirksam ist. Mit Beschluss vom 08.08.2024 hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Die Beschwerde ist bei dem LAG Köln, Az 9 TaBV 59/24, anhängig. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Abfindung gem. der BV B 2023-12 zu. Der Ausschluss gem. § 1 Nr. 2 i), wonach nicht anspruchsberechtigt auf die Leistung nach § 2 Beschäftigte sind, die - wie er - während der potenziellen Laufzeit der Transfergesellschaft in eine abschlagsfreie Rente gehen können, sei unzulässig. Eine Differenzierung sei schon aufgrund des Regelungsziels der Betriebsvereinbarung zur Förderung einvernehmlicher Austritte unzulässig. Außerdem verstoße der Ausschluss gegen § 7 Abs. 2 AGG, da er eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.097,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die BV B 2023-12 sei aufgrund der erfolgten Anfechtung vom 26.04.2023 insgesamt nichtig. Für den Fall des Verstoßes gegen höherrangiges Recht liege außerdem eine Gesamt- und nicht nur eine Teilunwirksamkeit vor. Zwischen den Betriebsparteien sei ein maximales finanzielles Volumen iHv. 20.263,00 Euro, welches für die betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung e werden sollte, vereinbart worden. Die nunmehr von dem Kläger und 14 weiteren Arbeitnehmern geltend gemachte Ansprüche hätten ein Volumen von 568.412,69 Euro brutto. Außerdem beantragt sie, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 6 BV 66/24 auszusetzen. Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch im vorliegenden Rechtsstreit sei von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Wirksamkeit/Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung abhängig. Die Anfechtung der BV B 2023-12 entfalte ex tunc Wirksamkeit. Sofern der in der Betriebsvereinbarung geregelte Ausschluss rentennaher Jahrgänge für unwirksam befunden werde, bestehe der Zahlungsanspruch des Klägers zumindest deshalb nicht, weil die Betriebsvereinbarung insgesamt unwirksam sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht. Der Kläger ist der Auffassung, die Aussetzung widerspreche dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG. Darüber hinaus sei das Beschlussverfahren nicht vorgreiflich. Nach hM. führe die Anfechtung einer Betriebsvereinbarung lediglich zu einer Aufhebung in die Zukunft. Für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung und dem Wirksamwerden der Anfechtungserklärung sei vom Vorliegen einer sog. faktischen Betriebsvereinbarung auszugehen. Außerdem habe die Beklagte die Abfindung an alle anspruchsberechtigten Mitarbeiter, die nicht rentennah seien, bereits ausgezahlt. Ein Wegfallen der Rechtsgrundlage würde, da die Zahlungen bestehen blieben und nicht zurückgefordert worden seien, die Diskriminierung aufrechterhalten. II. Der Rechtsstreit war gem. § 148 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG bis zur Erledigung des Verfahrens 6 BV 66/24 auszusetzen. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Bei der Ausübung des durch den Begriff „kann“ in § 148 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens hat das Gericht den Zweck der Aussetzung des Verfahrens, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, gegen die Nachteile der durch die Aussetzung verlängerten Verfahrensdauer und die dadurch entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG, Beschluss vom 16.4.2014, Az. 10 AZB 6/14, juris, Rn. 5). Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine tatbestandliche Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (Landesarbeitsgericht Köln 8. Januar 2015 - 11 Ta 405/14 - juris). 2. Vorgreiflichkeit in diesem Sinn ist gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BAG – 10 AZR 499/20 – juris). 3. Im Streitfall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO vor, so dass der vorliegende Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens auszusetzen ist. a) Der Kläger stützt den Klageanspruch nach Auffassung der Kammer zu Recht auf § 2 der BV B 2023-12. Der in § 1 Abs. 2 lit. i) enthaltene, auch ihn betreffende Ausschluss ist rechtsunwirksam. aa) Der Kläger fällt unter den Anwendungsbereich der BV B 2023-13 gem. § 1 Abs. 1. Soweit er gem. § 1 Abs. 2 lit. i) nicht anspruchsberechtigt ist, weil er während der potenziellen Laufzeit der Transfergesellschaft (bis 31.05.2025) in eine abschlagsfreie Rente gehen kann, ist dieser Ausschluss wegen eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und § 7 Abs. 1, 2 AGG unwirksam. bb) Die Betriebsparteien durften die von § 1 Abs. 2 lit. i) erfassten Arbeitnehmer nicht von dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ausschließen. Dies verstößt bereits gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 Abs. 1 BetrVG, da die unterschiedliche Behandlung nach den mit der BV B 2023-12 verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt ist. (1) Nach der der Präambel (und auch dem Titel der Betriebsvereinbarung) zu entnehmenden Zwecksetzung, dient die BV B 2023-12 dem Ziel, den aufgrund der Betriebsänderung notwendig werdenden Personalabbau möglichst einvernehmlich durchzuführen und so eine zügige Durchführung der Maßnahme zu fördern sowie eine finanzielle Planungssicherheit für die Beklagte zu schaffen. (2) In Bezug auf diese Regelungsziele besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, die Gruppe der in § 1 Abs. 2 lit. i) genannten Arbeitnehmer von der Gewährung der vorgesehenen Leistung auszunehmen. (3) Von der Betriebsstilllegung zum 31.07.2024 waren alle Arbeitnehmer der Beklagten in B betroffen. Auch sog. rentennahen Arbeitnehmern hätte die Beklagte im Falle einer nicht einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung aussprechen müssen. Demgemäß hätte sie auch in ihrem Fall mit Kündigungsschutzklagen rechnen müssen, zumal nach dem Zukunftssicherungstarifvertrag betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.07.2024 ausgeschlossen waren. Auch die sog. rentennahen Arbeitnehmer hätten sich hierauf berufen können und einer zügigen Durchführung der Maßnahme entgegenstehen und die erstrebte finanzielle Planungssicherheit erschweren können, zumal sie idR. erheblich längere Kündigungsfristen haben als Arbeitnehmer jüngeren Lebensalters. cc) Die BV B 2023-12 verstößt mit den Ausnahmetatbeständen in § 1 Abs. 2 lit. i) und j) auch gegen § 7 Abs. 1 AGG. Sie diskriminiert die ausgenommenen Arbeitnehmer wegen ihres Alters. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. also wegen des Alters, benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. § 10 S. 1 und S. 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG 7. Mai 2019 – 1 ABR 54/17 – juris). Der in § 1 Abs. 2 lit. i) der BV B 2023-12 geregelte Ausschluss des Klägers aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis wegen der nahen Bezugsmöglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die nicht gem. § 10 AGG zulässig ist (vgl. im einzelnen LAG Berlin-Brandenburg 25. August 2020– 7 Sa 503/20 – juris). Die vorgenommene Differenzierung dient schon keinem der in § 10 AGG genannten Ziele. dd) Rechtsfolge beider Verstöße, des Verstoßes gegen § 75 BetrVG und des Verstoßes gegen §§ 7, 3 AGG ist, ist die Unwirksamkeit des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. i), so dass der Kläger einen Anspruch auf die Leistungen gemäß der BV B 2023-12, den Klageanspruch, hat (vgl. zu dieser Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG BAG 8. Dezember 2015 – 1 AZR 595/14 – juris und eines Verstoßes gegen §§ 7, 3 AGG LAG Berlin-Brandenburg 25. August 2020– 7 Sa 503/20 – juris). b) Etwas anderes gilt im Fall der Gesamtnichtigkeit der BV B 2023-12 aufgrund der erklärten Anfechtung, sofern diese ex-tunc-Wirkung entfaltet, und/oder im Fall einer Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht. Dann entfiele auch die Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Klageanspruch. Die Frage der Gesamtnichtigkeit aufgrund der Anfechtung sowie die Frage der Gesamtunwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht ist Gegenstand des Beschlussverfahrens 6 BV 66/24, das damit vorgreiflich iSd. obigen Definition ist. Eine Entscheidung im genannten Beschlussverfahren entfaltet auch zumindest Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass jedenfalls dann, wenn ein individual-rechtlicher Anspruch von dem Bestand oder dem Inhalt eines Normenvertrags abhängig ist, eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand oder den Inhalt dieses Normenvertrags auch gegenüber denjenigen Wirkung entfaltet, die ihren Anspruch gerade auf diesen Normenvertrag stützen. Zwar fehlt für Betriebsvereinbarungen eine § 9 TVG entsprechende Vorschrift, allerdings trifft der dort geregelte Rechtsgrundsatz für Betriebsvereinbarungen in gleicher Weise zu und ist daher entsprechend anzuwenden (BAG 17. Februar 1992 – 10 AZR 448/91 – juris; 28. August 1996 – 10 AZR 886/95 – juris). c) Eine Vorgreiflichkeit ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte bislang die aufgrund der BV B 2023-12 erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert hat und diese - wie der Kläger meint - bei auch Feststellung der Unwirksamkeit der BV B 2023-12 bei den begünstigten Arbeitnehmern verblieben. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Frage der Rückforderung noch nicht abschließend entschieden sei und vorbehalten bliebe. d) Die Kammer hat das ihr gem. § 148 ZPO eingeräumte Ermessen zugunsten einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits ausgeübt. Mit der Möglichkeit, einen Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen, verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, dass sich die Gerichte nicht doppelt mit dem zumindest teilweise identischen Streitstoff befassen müssen. Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen. Wegen dieser Vorteile nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf (LAG Düsseldorf 2. November 2021 – 14 Sa 299/21 – juris). Vorliegend war zum einen zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer das Beschlussverfahren bereits erstinstanzlich abgeschlossen war. Darüber hinaus war auch im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen, dass der vorgreifliche Rechtsstreit einen Normenvertrag betrifft, der für zahlreiche Arbeitsverhältnisse maßgeblich ist und nicht nur für das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche des Klägers. Dem Zweck des § 148 ZPO, der Vermeidung widersprechender Entscheidungen, kam daher besonderes Gewicht zu.