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Beschluss

6 BV 123/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2024:1205.6BV123.24.00
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Tenor

1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Einführung und Anwendung des IT-Systems UKG Your Time“ wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht D, O K, bestellt.

2. Die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Einführung und Anwendung des IT-Systems UKG Your Time“ wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht D, O K, bestellt. 2. Die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Einführung und Anwendung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen des Konzerns D AG. Neben weiteren Gesellschaften gehören dem Konzern auch die D1 GmbH und D2 GmbH an. Sie bilden zusammen mit weiteren Unternehmen des Konzerns und der Arbeitgeberin die Division „E“. In dieser Division gelten auf der Grundlage unterschiedlicher Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge verschiedene Arbeitszeitregelungen. Der Antragsteller (im Folgenden: GBR) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrates. Er vertritt auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages nach § 3 BetrVG die Bereiche Vertrieb, Zentrale und Operationeller Bereich mit 14 betriebsverfassungsrechtlichen Betrieben sowie das H S. Im Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin beabsichtigt, in den genannten Unternehmen der Division E das IT-System „UKG Your Time” einführen. Dabei handelt es sich um ein Cloud-System, das als Software-as-a-service (SaaS) genutzt wird. Das System soll sowohl zur Erfassung der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten als auch für die Personaleinsatzplanung genutzt werden. Es kann u.a. als Ein-Mandanten–Lösung für mehrere Unternehmen genutzt werden. Die Daten laufen dann über eine Plattform zusammen und werden einheitlich weiterverarbeitet. Das System kann technisch auch jeweils als sogenannte Mehr-Mandantenlösung in unterschiedlichen Unternehmen eingesetzt werden. Das IT-System soll nach den Planungen der Arbeitgeberin gesellschaftsübergreifend gleichartig als Ein-Mandanten-Lösung eingeführt werden. Die Konzernobergesellschaft, die D AG, forderte den Konzernbetriebsrat zu Verhandlungen über die Einführung von UKG Your Time auf. Der Konzernbetriebsrat lehnte die Aufnahme von Verhandlungen mit der Begründung ab, er sei für die Regelung nicht zuständig. Er sehe die Zuständigkeit entweder auf Ebene der örtlichen Betriebsräte oder des Antragstellers. Daraufhin beantragte die D AG beim Arbeitsgericht B die Einsetzung einer Einigungsstelle. Mit Beschluss vom 29.10.2024 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Bonn in einem Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 3 BV 102/24 mit den Beteiligten D AG und dem Konzernbetriebsrat zum gleichen Regelungsgegenstand wie dem vorliegenden ebenfalls Herrn VRLAG K zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt und die Anzahl der je Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgelegt. Inzwischen hat das LAG K diese Entscheidung bestätigt. Auch der GBR sah seine Zuständigkeit als gegeben an und beschloss am 21.08.2024, die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung und Nutzung des IT-Systems „UKG Your Time“ aufzufordern. Nachdem die Arbeitgeberin Verhandlungen mit dem GBR ablehnte, beschloss der GBR in seiner Sitzung vom 26.09.2024, das vorliegende Einigungsstellenbesetzungsverfahren einzuleiten. Der GBR sieht seine Zuständigkeit aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Software „UKG Your Time“ sei es – insoweit unstreitig – technisch möglich, eine Mandantentrennung zwischen den einzelnen Gesellschaften vorzunehmen, sodass auch die Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten getrennt erfolgen könne. Im System könne durch die Anpassung verschiedener Parameter auf die jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten der einzelnen Gesellschaften, d. h. der einzelnen Mandanten, eingegangen werden. Im Falle von tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen sei dies sogar zwingend erforderlich. Die Einigungsstelle sei jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Es stünde nicht hinreichend sicher fest, ob nicht auch ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Frage bestünde, ob eine Ein-Mandanten-Lösung oder eine Mehr-Mandanten-Lösung eingeführt werde. Es erfolge auch keine konzernweite Einführung, sondern die Einführung sei auf wenige Unternehmen des Konzerns beschränkt. Außerdem beruhe die Entscheidung für eine konzerneinheitliche Regelung nicht auf einer Anweisung des Konzernvorstandes, sondern sei eine Entscheidung des lokalen Managements. Auch führe das bloße Erfordernis, das Systemadministratoren einheitlich für mehrere Unternehmen Rechts vergeben müssten, nicht zwingend zu der Annahme, die höhere Mitbestimmungsebene sei zuständig. Schließlich solle auch die Schichtplanung mit dem System vorgenommen werden, sodass es notwendig zu Eingriffen in die bestehenden Betriebsvereinbarungen auf lokaler Ebene und auf Ebene des GBR komme. Herr Dr. H sei – insoweit unstreitig – persönlich und fachlich für die angestrebte Einigungsstelle geeignet. Die Anzahl der Beisitzer je Seite sei auf fünf festzulegen. Aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und auch unter Berücksichtigung der Struktur des Antragstellers sei dies notwendig. Der GBR vertrete unterschiedliche Bereiche des Unternehmens. Es müsse sichergestellt werden, dass aus jeder Region ein Mitglied in der Einigungsstelle sowie externer Sachverstand vertreten sein kann. Der GBR beantragt, 1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Einführung und Anwendung des IT-Systems UKG Your Time“ wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht N, Herr Dr. H, bestellt. 2. Die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf 5 festgesetzt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da der GBR offensichtlich nicht für die Einführung des Systems zuständig sei. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Einführung und Nutzung des geplanten IT-Systems sei der Konzernbetriebsrat zuständig, weil die verfahrensgegenständliche Software unstreitig in mehreren Unternehmen des Konzerns eingeführt und genutzt werden soll und weil Regelungen zur Einführung und Nutzung des Softwaresystems angesichts der Entscheidung der Arbeitgeberin, das System in Form einer Ein-Mandanten-Lösung zu etablieren, aus zwingenden technischen Gründen nur durch eine unternehmensübergreifende Regelung auf der Ebene des Konzerns erfolgen kann. Die Entscheidung zur Etablierung des IT-Systems als Ein-Mandanten-Lösung bedinge, dass die gleichermaßen in mindestens drei Konzernunternehmen einzuführende Software auf einem Server gehostet und von Mitarbeitern der Arbeitgeberin administriert, d.h. gepflegt und gewartet werden wird, wobei die Arbeitszeitdaten der Arbeitnehmer aller nutzenden Konzernunternehmen in einer Datenbank zusammengeführt werden. Hierdurch bestehe zumindest für die administrierenden Arbeitnehmer der Arbeitgeberin die Möglichkeit einer Kontrolle der Leistungen und des Verhaltens von Arbeitnehmern (auch) anderer konzernangehöriger Gesellschaften. Hilfsweise beantragt die Arbeitgeberin sinngemäß, 1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Einführung und Anwendung des IT-Systems UKG Your Time“ wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht D K, bestellt. 2. Die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt. Hierzu verweist die Arbeitgeberin darauf, dass es – wenn es schon zur Einsetzung zweier Einigungsstellen, die um ihre Zuständigkeit konkurrierten, komme – sachdienlich sei, die Einigungsstellen mit dem gleichen Vorsitzenden zu besetzen. Zum Vorsitzenden der weiteren Einigungsstelle sei – insoweit unstreitig – rechtskräftig Herr K bestellt worden. Die Anzahl der Beisitzer mit fünf je Seite festzulegen, sei nicht nachvollziehbar. Üblicherweise seit es ausreichend, wenn eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern besetzt ist. In sachlich oder rechtlich schwieriger gelagerten Fällen möge eine Erhöhung der Zahl der Beisitzer auf je drei in Betracht kommen. Auch der GBR hält Herrn K grundsätzlich fachlich und persönlich für geeignet. Es bestünden jedoch Vorbehalte, da kürzlich ein Spruch einer Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn K seitens des GBR habe angefochten werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der Anhörung wurden, nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die Einigungsstelle war einzusetzen, weil sie nicht offensichtlich unzuständig ist. Es ist sachdienlich, Herrn K als Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer war auf drei festzusetzen. 1. Die Einigungsstelle war einzusetzen. Sie ist (noch) nicht offensichtlich unzuständig. a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können die Gerichte für Arbeitssachen den Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Bestimmung der Beisitzerzahl wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn sich der beabsichtigte Regelungsgegenstand also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (LAG Köln 19.02.2014 – 11 TaBV 90/13, juris Rn. 16; Fitting BetrVG 27. Auflage § 76 Rn. 31). Das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen, noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden. Für die Bestellung ist entscheidend, ob an der Zuständigkeit der Einigungsstelle keine vernünftigen Zweifel möglich sind (vgl. LAG Hamburg 12.06.2013 – 6 TaBV 9/13, juris Rn. 69). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht (noch) nicht davon aus, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig wäre. aa) Zunächst besteht bei der Einführung des IT-System UKG Your Time unzweifelhaft ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dies stellt auch die Arbeitgeberin nicht in Frage. bb) Die Arbeitgeberin geht indes davon aus, dass der GBR als Mitbestimmungsgremium offensichtlich unzuständig und vielmehr der Konzernbetriebsrat offensichtlich zuständig sei. Wenn das Gericht auch im Ergebnis den Konzernbetriebsrat für zuständig hält und insbesondere die Ausführungen der 3. Kammer in deren Beschluss vom 29.10.2024 im Verfahren 3 BV 102/24 für überzeugend hält, hält es die Beantwortung der damit verbundenen Rechtsfrage nicht für „auf den ersten Blick“ eindeutig erkennbar. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates lässt sich nicht auf den ersten Blick erkennen. Dies folgt zunächst aus der im BetrVG vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen den einzelnen Mitbestimmungsebenen. Danach ist grundsätzlich der jeweils örtliche Betriebsrat zuständig. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist schon der Gesamtbetriebsrat (nur) zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Der Konzernbetriebsrat ist (erst) zuständig, wenn die Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. Es bedarf damit für die Annahme der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates der zweifachen Annahme, dass die Angelegenheit nicht auf der Ebene darunter geregelt werden kann. Diese Annahme vermag das Gericht bei einem so komplexen technischen System wie dem UKG Your Time Tool nicht ohne genauere Prüfung der technischen Hintergründe und damit nicht „auf den ersten Blick“ zu treffen. Es bedarf vielmehr der genauen Betrachtung und damit einhergehend jeweils der rechtlichen Bewertung, welche Daten auf welchen Servern von welchen Arbeitnehmern für welche anderen Unternehmen (potentiell) verarbeitet und eingesehen werden können. Nur wenn die Administration einer Software, die die Arbeitgeberin einführen will, nur einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgen kann und wenn entsprechend die Administrationsrechte zentral vergeben werden, besteht dadurch die Möglichkeit einer Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit gebietet aus technischen Gründen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung (BAG, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 ABR 20/21 – juris). Ob im Falle von UKG Your Time die Administration einheitlich erfolgen muss, kann das Gericht als technischer Laie ohne tiefere Analyse des Systems nicht mit Sicherheit sagen, wenn auch nach dem Vortrag der Arbeitgeberin viel dafür spricht. Aber bereits diese verbleibenden Zweifel sind im Einsetzungsverfahren für die Annahme einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle schädlich. Dies gilt zumal jüngst in der Literatur die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass bereits die zentrale Vergabe von Administrationsrechten die Zuständigkeit der höheren Mitbestimmungsebene begründen soll, mit durchaus nachvollziehbarer Begründung in Frage gestellt wird (hierzu Salamon , Mitbestimmung bei IT-Systemen durch Betriebs-, Gesamtbetriebs- sowie Konzernbetriebsrat, NZA 2024, S. 1180 (1184)). 2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle war Herr K zu bestellen. a) Maßgebend für die gerichtliche Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist, dass er die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde auch die Gewähr für eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens bietet (LAG Köln Beschluss v. 04.06.2018 – 9 TaBV 25/18, Rn. 14, juris m.w.N.). Die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung setzt ein diesbezügliches Vertrauen beider Betriebspartner voraus. Werden von einem der Beteiligten nachvollziehbare, stichhaltige Gründe für das Fehlen eines solchen Vertrauens vorgetragen, darf der von der anderen Seite vorgeschlagene Kandidat nicht bestellt werden. Ein schlichtes "nein" einer der Beteiligten zu einem Vorsitzenden reicht hierzu aber nicht aus. Beachtlich können vielmehr nur solche Tatsachen und konkret begründeten Befürchtungen gegen die Eignung des Vorsitzenden sein, die sich mit dem Begriff verifizierbare Bedenken zusammenfassen lassen. Auch wenn insoweit keine zu hohen Substantiierungsanforderungen bestehen, kann subjektiven Bedenken nur Rechnung getragen werden, wenn sie hinreichend auf objektive Umstände hindeuten und nicht nur vorgeschoben erscheinen (LAG Köln Beschluss v. 04.06.2018 – 9 TaBV 25/18, Rn. 17, juris m.w.N.). Von der Benennung einer Person, welche die Voraussetzungen für die Bestellung als Einigungsstellenvorsitzende erfüllt, abgesehen, besteht keine Bindung an die Vorschläge der Beteiligten (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2019 – 2 TaBV 277/19 – juris). Dem Gericht kommt ein Auswahlermessen zu (vgl. Schlewing/Künzl , in: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 10. Auflage 2022, § 100 Rdn. 24). b) Der GBR verlangte als Einigungsstellenvorsitzenden Herrn Dr. H, die Arbeitgeberin beantragte (hilfsweise) die Bestellung von Herrn K. Bei beiden Personen handelt es sich um Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht und um erfahrene Einigungsstellenvorsitzende. Schon aus diesen Gründen erscheinen beide Personen in jeder Hinsicht und unzweifelhaft fachlich und persönliche für den Vorsitz (gleich gut) geeignet, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig war. Die bloße Ablehnung des GBR von Herrn K insbesondere im Rahmen der Bemühungen um eine gütliche Einigung konnte das Vertrauen in dessen Neutralität nicht erschüttern. Auch die Tatsache, dass der GBR einen Spruch der Einigungsstelle zu einem anderen Regelungsgegenstand, der unter Vorsitz von Herrn K ergangen ist, angefochten hat, kann dessen Neutralität nicht in Frage stellen, da es an objektiven Anhaltspunkten fehlt, die die Befürchtungen des G greifbar machten. Denn der G unterlag erstinstanzlich mit seiner Anfechtung und nahm – wie er selbst ausführte aus taktischen Gründen – seine Beschwerde zurück. In rechtlicher Hinsicht steht damit rechtskräftig fest, dass die Anfechtung des Spruches nicht erfolgreich war, die hiergegen vorgebrachten Einwendungen also rechtlich nicht tragfähig waren. Das Gericht kann demnach nur davon ausgehen, dass der Spruch ordnungsgemäß zustande kam. Dann kann die bloße Entscheidung des GBR, diesen Spruch gerichtlich überprüfen zu lassen, jedoch keinen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund gegenüber Herrn K bieten. Das Gericht gibt dem von der Arbeitgeberin benannten K im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Vorzug, da dies deutlich sachdienlicher erscheint. Das LAG K hat Herrn K rechtskräftig als Vorsitzenden der Einigungsstelle zwischen der De AG und dem Konzernbetriebsrat zum gleichen wie dem vorliegenden Regelungsgegenstand bestellt. Diese Einigungsstelle wird – wie die vorliegende auch – in eigener Kompetenz ihre Zuständigkeit zu prüfen haben. Bei Besetzung mit dem gleichen Vorsitzenden erscheint es – insbesondere für den Fall, dass es zum Spruch der Einigungsstellen kommen müsste – sehr viel wahrscheinlicher, dass sich (nur) eine Einigungsstelle als zuständig ansieht. Es kann mit dieser Besetzung voraussichtlich vermieden werden, dass sich zwei Einigungsstellen mit inhaltlichen Regelungen zur Einführung des IT-Systems auseinandersetzen oder dass sich keine Einigungsstelle für zuständig ansieht und keine Regelung in der Sache erfolgt. Außerdem verbessert die vorgenommene Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes die Möglichkeit, dass der Vorsitzende zwischen den insgesamt vier Beteiligten vermittelt und auf diesem Weg ein Spruch der Einigungsstelle, bei dem lediglich die Zuständigkeit der Gremien streitig wäre, vermieden werden kann. 3. Die Anzahl der Beisitzer je Seite war auf drei festzusetzen. a) Die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle richtet sich grundsätzlich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl von Beisitzern entstehenden Kosten. Der Bedeutung der Angelegenheit kann zusätzlich insoweit Relevanz zukommen, als sich bei außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung der Einigungsstelle schon hierdurch die Notwendigkeit einer zusätzlichen personellen Verstärkung ihrer Fachkompetenz ergeben kann. Darüber hinaus ist allerdings zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden können. Außerdem sind die tatsächliche und rechtliche Dimension des streitigen Regelungsgegenstands zu berücksichtigen und die zu ihrer Beilegung notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen, bzw. die Komplexität der bei der Regelung zu beachtenden Fragestellungen und der hierfür erforderliche Sachverstand und das erforderliche Fachwissen (LAG BaWü, Beschluss vom 10.09.2020 – 4 TaBV 5/20 – juris Rdn. 58 m.w.N.). Regelmäßig erscheint eine Besetzung mit zwei Besitzern je Seite angemessen, da jeder Seite so ermöglicht wird, eine – meist interne – Person, die die betrieblichen Gegebenheiten und Sachfragen kennt, und eine – oft externe – fach- (z.B. rechts-) kundige Person zu entsenden und gleichzeitig das Kosteninteresse und die Effizienz verwirklicht werden kann (ganz h.M. vgl. nur LAG Düsselsorf, Beschluss vom 08.05.2018 – 3 TaBV 15/18 – juris Rdn. 26 m.zahlr. w.N.). b) Es kann dahinstehen, ob es bei der Einführung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung noch ausreichend wäre, die Anzahl der Beisitzer je Seite bei der „Regelbesetzung“ von zwei zu belassen. Denn es bestand Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass zumindest drei Beisitzer je Seite angemessen sind. An diesem Willen der Beteiligten hat sich das Gericht orientiert. c) Es bestand jedoch keine Veranlassung, die Anzahl der Beisitzer von drei weiter auf vier oder gar – wie vom GBR gefordert – fünf zu erhöhen. Die Erhöhung der Anzahl auf drei Beisitzer trägt der Komplexität aufgrund der technischen Gegebenheiten hinreichend Rechnung. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass der Umfang oder die Komplexität des Regelungsgegenstandes eine weitere Erhöhung erforderlich machten. Vor dem Hintergrund des Kosteninteresses kann vom GBR verlangt werden, dass er drei geeignete Beisitzer in die Einigungsstelle entsendet. Eine geringere Anzahl an Beisitzern erhöht zudem die Agilität der Einigungsstelle. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Einführung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung die Repräsentation verschiedener Regionen in der Einigungsstelle erforderlich wäre. Dies gilt umso mehr, als der GBR nicht ausführte, welche Regionen er vertreten wissen will und weshalb diese Regionen aus seiner Sicht vertreten sein müssten. Gleiches gilt für die verschiedenen von ihm repräsentierten Geschäftsbereiche. Der GBR macht keine Angaben dazu, weshalb es für die Einigungsstelle förderlich oder gar erforderlich sein sollte, dass dort verschiedene Geschäftsbereiche repräsentiert sind. Das IT-System dürfte alle Geschäftsbereiche wie auch alle Regionen in gleicher Weise betreffen. Der GBR hat ohnehin die gesamte Belegschaft des Unternehmens zu vertreten. Dies gilt auch und erst Recht für entsandte Beisitzer in der Einigungsstelle. III. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Informatorisch teilt das Gericht mit, dass der Gegenstandswert mit 7.500,00 Euro bewertet wird. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, sodass auf den Hilfswert aus § 23 Abs. 3 RVG zurückgegriffen wird. Für den Streit um die offensichtliche Zuständigkeit wurde der volle Hilfswert und für den Streit über die Person des Vorsitzenden sowie für den Streit über die Anzahl der Beisitzer wurde jeweils ein Viertel des Hilfswertes berücksichtigt, vgl auch II. 4.4 des Streitwertkataloges.