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Beschluss

4 Ca 2061/24 Nichtabhilfebeschl. Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2025:0402.4CA2061.24NICHTAB.00
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Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 21.03.2025 wird nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde vom 21.03.2025 wird nicht abgeholfen. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde ist nach Auffassung der erkennenden Kammer unbegründet. I. Die sofortige Beschwerde ist am 21.03.25 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Rechtswegbeschlusses frist- und formgerecht eingereicht worden. II. Auch die Kammer in der nunmehrigen Besetzung sieht ein Arbeitsverhältnis nicht gegeben. 1. Die Crowdworking-Entscheidung des BAG (Urteil vom 1.12.2020 – 9 AZR 102/20) hat nach Auffassung der Kammer nicht zu einer neuen Rechtsprechung unter Aufgabe vorheriger Rechtsprechung geführt. Das Gericht hat die Entscheidung in weiten Teilen zitiert, da dieses ausführlich die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzgl. der zu berücksichtigenden Aspekte bei der Bestimmung eines Arbeitsverhältnisses wiedergibt. In der Entscheidung hat das BAG sodann eine Tätigkeit als Crowdworker unter den in dem Sachverhalt gegebenen Bedingungen unter die bereits zuvor bestehenden Grundsätze subsumiert. Insofern liegt keine Aufgabe der Rechtsprechung vor, sodass die zuvor ergangene Entscheidung des LAG Niedersachsens (Urteil vom 12.02.2020, 2 Sa 172/19), welches sich ebenfalls an diesen Grundsätzen orientiert hat, weiterhin herangezogen werden kann. 2. Der Kläger versucht nunmehr eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines Schiedsrichterassistenten mit der eines Crowdworkers in dem bezeichneten Fall herzustellen. Wie ausgeführt führt jedoch nicht jedes Anreiz- und Sanktionssystem nunmehr zu einer Vergleichbarkeit mit der sehr speziellen Tätigkeit eines Crowdworkers in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BAG zugrunde lag. Auch bei einem freien Mitarbeiterverhältnis besteht der Anreiz, den Auftrag für den Auftraggeber zufriedenstellend zu erledigen, um einen weiteren Auftrag zu erhalten. Bei dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegen Fall (vgl. im Einzelnen Urteil vom 1.12.2020 – 9 AZR 102/20), hat der Kläger in einem Zeitraum von elf Monaten 2.978 Kleinstaufträge erledigt. Die Beklagte nahm die Leistungen der Crowdworker ab und schrieb ihnen neben dem Entgelt Erfahrungspunkte auf ihrem Nutzerkonto gut. Dadurch konnte ein Crowdworker seinen individuellen Nutzerstatus verbessern und eine höhere Anzahl an Aufträgen übernehmen. An die Ausübung der Kleinstaufträge wurden nur geringe Qualifikationsanforderungen gestellt. Es handelte sich um eine einfach gelagerte Tätigkeit, die das Rechtsverhältnis schon deshalb in die Nähe eines Arbeitsverhältnisses rücken ließ. Der Kläger konnte aufgrund strikter Vorgaben der Beklagten an die Durchführung der ihm obliegenden einfach gelagerten Kontrollaufgaben seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten. Er musste diese über die Online-Plattform mit Hilfe der App abwickeln. Dort war im Einzelnen festgelegt, wie er die Tätigkeiten zu verrichten und welche Arbeitsschritte er vorzunehmen hatte. Die über die App einseitig vorgegebenen Beschäftigungsbedingungen wurden so gestaltet, dass der jeweilige Nutzer - wollte er die Kontrolltätigkeiten wirtschaftlich sinnvoll ausüben - über einen längeren Zeitraum regelmäßig Aufträge annehmen und im Einzelnen vorbestimmte Arbeitsvorgänge abarbeiten musste. Die Beklagte setzte die Anreizfunktion dieses Bewertungssystems gezielt ein, um den Nutzer dazu zu veranlassen, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen. Die Beklagte regte durch die Inaussichtstellung von Erfahrungspunkten und den damit verbundenen Vorteilen den „Spieltrieb“ der Nutzer an mit dem Ziel, diese dadurch zu einer regelmäßigen Beschäftigung zu bewegen. Hier handelt es sich jedoch um einzeln bereits wirtschaftlich lohnende Aufträge bei einer Vergütung von 330 € bis 675 € pro Spielauftrag. Die Tätigkeit eines Schiedsrichterassistenten in der dritten Liga ist keine einfach gelagerte Tätigkeit, welche strikt vorgegeben ist. Auch durch die Vorgaben, dass die Schiedsrichterassistenten Fortbildungen und Prüfungen zu absolvieren haben, liegt eine strikte Vorgabe der Tätigkeit nicht vor. Insofern kommt es für die Kammer auch nicht auf eine – wie der Kläger meint – Beweisaufnahme bzgl. der einzelnen Inhalte des Konformitätstests an. Der Anspruch an die Tätigkeit des Schiedsrichterassistenten liegt ja gerade darin, dass eine Vielzahl an Spielsituationen unmittelbar durch den Schiedsrichterassistenten bewertet werden muss. Ein Konformitätstest kann nicht jede Spielsituation aus jedem Blickwinkel abdecken. Es ist nach Auffassung der Kammer schlicht nicht möglich, zu jeder einzelnen Spielsituation, die vorkommen könnte, strikte Vorgaben zu machen. Die Schiedsrichter müssen die Spielregeln beachten, die konkrete und unmittelbare Bewertung der jeweiligen Spielsituation obliegt ihnen jedoch in dem Spiel selbst. Auch sieht die Kammer weiterhin keine Weisung der Beklagten durch den Einsatz von Videoassistenten, nur weil nach einem Spiel zwischen T H und FC A am 29.03.2025 aufgrund einer strittigen Handspielentscheidung im Nachgang an das Spiel der Leiter Kommunikation und Medienarbeit der Beklagten Al F geäußert haben soll, dass der Video-Assistent hätte eingreifen müssen (vgl. Anlage K 12 bl. 229 ff. d. A.). Aus dieser Äußerung ergibt sich kein Weisungsrecht des Videoassistenten für den Schiedsrichterassistenten. Auch der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt, dass ein Schiedsrichterassistent aufgrund von aus Sicht der Beklagten vorliegenden Fehlentscheidungen nicht mehr eingesetzt worden sei, ist kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Bei einem freien Mitarbeiterverhältnis oder Werkvertrag wird ein Auftraggeber von einem weiteren Einsatz absehen, wenn er mit dem Auftrag nicht zufrieden ist. Die Organisationsstruktur wurde nicht dafür geschaffen, um die Schiedsrichterassistenten in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Wie ausgeführt ist die Organisationsstruktur – mit Ausnahme der sich lohnenden Vergütung für den einzelnen Spielauftrag – mit der auf Amateurebene vergleichbar. Im Übrigen wird auf die Begründung in dem Beschluss vom 12.02.2025 Bezug genommen. III. Das Verfahren wird nunmehr dem LAG Köln zur Entscheidung über den Rechtsweg vorgelegt.