Beschluss
1 BV 2/20
ArbG Darmstadt 1. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2020:0527.1BV2.20.00
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Leitsätze
Der Betriebsrat kann verlangen, dass jedem seiner Mitglieder ein Exemplar des „Kittner, Arbeits-und Sozialordnung“ zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder auf die Nutzung des Internets zu verweisen.
Tenor
Die Beteiligten zu 2) und 3) werden verpflichtet, dem Betriebsrat 11 Exemplare des Buches „Kittner, Arbeits- und Sozialordnung“, 45. Auflage 2020, zur Nutzung durch alle Betriebsratsmitglieder zur Verfügung stellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat kann verlangen, dass jedem seiner Mitglieder ein Exemplar des „Kittner, Arbeits-und Sozialordnung“ zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder auf die Nutzung des Internets zu verweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) werden verpflichtet, dem Betriebsrat 11 Exemplare des Buches „Kittner, Arbeits- und Sozialordnung“, 45. Auflage 2020, zur Nutzung durch alle Betriebsratsmitglieder zur Verfügung stellen. I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. und 3., dem Betriebsrat bestimmte Fachliteratur zur Verfügung zu stellen. Bei dem Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) handelt es sich um dem im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) gebildeten Betriebsrat. Bisher stellten die Arbeitgeberinnen dem Betriebsrat, der aus 11 Mitgliedern besteht, stets für jedes Mitglied ein jeweils aktuelles Exemplar des Buches „Kittner, Arbeits- und Sozialordnung“ (im Folgenden: „Kittner“) zur Verfügung. Dieses Buch kostet derzeit 34,90 EUR, enthält den Abdruck von mehr als 100 Gesetzen aus dem Arbeits- und Sozialrecht, gibt einen Überblick über höchstrichterliche Entscheidungen und ermöglicht dem Erwerber einen Online-Zugriff auf alle seine Inhalte. Die Arbeitgeberin lehnte das Begehren des Betriebsrates, ihm 11 Exemplare des Kittner, 45. Auflage 2020, zur Verfügung zu stellen, ab und verwies ihn darauf, er könne stattdessen die Gesetzessammlung „Arbeitsgesetze“, Beck-Texte im dtv, erhältlich für 10,90 EUR, zur Verfügung gestellt bekommen. Mit dem Antrag verfolgt der Betriebsrat sein Ziel weiter, 11 „Kittner“ zur Verfügung gestellt zu bekommen. Er ist der Auffassung, es handele sich bei dem „Kittner“ um ein für die Betriebsratstätigkeit erforderliches Sachmittel. Die Nutzung des Internets sei gegenüber der Benutzung eines Buches wenig sinnvoll, da sich nicht ungestört arbeiten lasse und auch jederzeit mit Störungen zu rechnen sei. Zudem könne man ein Buch überall mit hinnehmen und physische Lesezeichen darin anbringen. Der Betriebsrat beantragt, die Arbeitgeberinnen zu verpflichten, dem Betriebsrat insgesamt 11 Exemplare des Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, Gesetzes/Verordnungen, Einleitungen, Checklisten/Übersichten, Rechtsprechungen, 45. Auflage, 2020 unverzüglich zur Nutzung durch alle Betriebsratsmitglieder zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Antrag zurück zu weisen. Die Arbeitgeberinnen tragen vor, ihre finanzielle Belastung stehe hier nicht primär in Rede, vielmehr sei die Verweigerung des Begehrens des Betriebsrates darauf gestützt, dass die Betriebsratsmitglieder das Internet nutzen könnten; dort seien Gesetze frei verfügbar. Im Übrigen berühre ein Großteil der Inhalte des „Kittner“ die Betriebsratsarbeit bzw. die Kompetenzen des Betriebsrates nicht, so zum Beispiel die Checklisten und die Praxishilfen, ferner die Passagen über die Zeugnissprache. Die Arbeitgeberinnen meinen, der Betriebsrat müsse darlegen, dass und warum alle Betriebsratsmitglieder immer unmittelbaren Zugriff auf den „Kittner“ haben müssten und warum „ein gewisser Grund-Bestand für die Betriebsratsarbeit nicht ausreichend“ sein soll. Wegen des Weitern Vortrages der Beteiligten wird auf die Antragsschrift sowie die weiteren wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Anhörung einverstanden erklärt. II. Der Antrag ist begründet. Unter verständiger Auslegung des Begehrens des Betriebsrates ist der Tenor lediglich zu straffen. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat braucht sich bei der Ausübung seines Auswahlrechts nicht ausschließlich vom Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst geringen Kostenbelastung leiten zu lassen. Eine finanzielle Mehrbelastung im Falle einer Anschaffung des „Kittner“ ist im Vergleich zu den Vorteilen dieser Sammlung nicht als unverhältnismäßig anzusehen, sodass der Betriebsrat verlangen kann, dass jedem seiner Mitglieder ein solches Werk zur Verfügung gestellt wird (BAG, 24.01.1996 – 7 ABR 22/95 – NZA 1997, 60 f). Demnach besteht der vom Betriebsrat geltend gemachte Anspruch. Der Ansatz der Arbeitgeberinnen, den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder auf die Nutzung des Internets zu verweisen, ist praxisfern und daher abwegig. Jedem Betriebsratsmitglied muss die Möglichkeit verbleiben, im Falle der Erforderlichkeit eine rechtliche Recherche unter Benutzung des „Kittner“ zu jeder Zeit und an jedem Ort vornehmen zu können. Gerade bei spontanen Recherchen, beispielweise am Arbeitsplatz eines Kollegen, der eine Frage an das Betriebsratsmitglied hat, ist die Benutzung eines Buches der Internet-Recherche deutlich überlegen. Bemerkenswert ist, dass der einzige Gesichtspunkt, den die Arbeitgeberinnen nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegen das Begehren des Betriebsrates ins Feld führen könnten, nämlich die Belastung mit zusätzlichen Kosten, von den Arbeitgeberinnen selbst nicht als im Vordergrund stehend bezeichnet wird. Welche Motive die Arbeitgeberinnen wirklich haben, wenn sie dem Betriebsrat einen höchstrichterlich bestätigten Rechtsanspruch verweigern, braucht von der Kammer nicht geklärt zu werden, weil es für ihre Entscheidung unerheblich ist. Einen Mangel an Gelegenheiten, sich mit dem Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht auseinanderzusetzen, scheint es nach der Einschätzung der Kammer jedenfalls nicht zu geben, so dass zu hoffen ist, dass ein in diese Richtung weisendes Motiv ausscheidet.