Beschluss
1 BV 5/08
ArbG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2008:0806.1BV5.08.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung der X AG auf die Beteiligte zu 3 der antragstellende Betriebsrat fortbesteht und nicht lediglich ein Restmandat ausübt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung der X AG auf die Beteiligte zu 3 der antragstellende Betriebsrat fortbesteht und nicht lediglich ein Restmandat ausübt. I. Die Beteiligten streiten über die Frage des Fortbestehens als Betriebsrat nach einer erfolgten Umstrukturierung. Bei dem Beteiligten zu 1., (im Folgenden: Betriebsrat B) handelt es sich um den Betrieb der vormaligen X AG in B gebildeten Betriebsrat. Die Firma X AG existiert nicht mehr, da sie mit Wirkung zum 1. April 2008 durch Verschmelzung mit der Beteiligten zu 3., (im Folgenden: Arbeitgeberin) ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Bei dem Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat W) handelt es sich um den bei der Arbeitgeberin in W gebildeten unternehmenseinheitlichen Betriebsrat. Er wurde am 8. Dezember 2006 nach vorausgegangener Abstimmung in der Belegschaft zur Frage, ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden sollte, gewählt. Bei der Abstimmung unter den seinerzeit bei der Arbeitgeberin beschäftigten 3.388 Arbeitnehmern hatten sich 1.534 Arbeitnehmer für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ausgesprochen; dies war die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Später, am 21. Februar 2008, schlossen der Betriebsrat W und die Arbeitgeberin eine sogenannte Struktur-Betriebsvereinbarung über die Fortgeltung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, wegen deren Inhalts auf Blatt 108 bis 110 der Akte Bezug genommen wird. Der Betriebsrat B war zuständig für die am dortigen Standort der Firma X AG beschäftigten circa 351 Arbeitnehmer. Im selben Gebäude befand sich auch ein Standort der Arbeitgeberin mit circa 199 Arbeitnehmern, deren Interessen von dem Betriebsrat W wahrgenommen wurden. Der Betriebsrat B macht mit dem Antrag geltend, dass er fortbesteht und nicht lediglich ein Restmandat ausübt. Er ist der Auffassung, es habe eine Zusammenfassung der betrieblichen Einheiten der Arbeitgeberin mit denen der vormaligen Firma X AG stattgefunden. Der Betriebsrat B behauptet, mit der Unternehmensverschmelzung sei eine wesentliche Änderung der betrieblichen Strukturen des Betriebes der vormaligen X AG in B nicht einhergegangen. Der Betriebsrat B beantragt, festzustellen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung der X AG Integration AG auf die Beteiligte Ziffer 2 der antragstellende Betriebsrat fortbesteht und nicht lediglich ein Restmandat ausübt. Hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. am Standort B ein Übergangsmandat im Sinne des § 21 a BetrVG hat. Die übrigen Beteiligten beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, der Betrieb der vormaligen Firma X AG in B sei durch Zusammenlegung mit dem Hauptbetrieb in W untergegangen, so dass dem Betriebsrat B nur ein Restmandat im Sinne des § 21 b BetrVG zustehe. Mit der Verschmelzung zum 01. April 2008 habe, so behauptet die Arbeitgeberin, eine Übertragung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf zentrale Ansprechpartner in W stattgefunden. Die lokale Leitung, wie sie in B in Form einer Standortleitung unstreitig bestanden hatte, sei weggefallen und die Leitungsmacht in personeller und sozialer Hinsicht sei auf W zentralisiert worden. Dort würden sämtliche Personalentscheidungen getroffen und die Berichtslinien zusammenlaufen. Auch finde keine Trennung mehr statt zwischen den Standorten der Arbeitgeberin und denen der früheren Firma X AG. Weiterhin meinen die Arbeitgeberin und der Betriebsrat W, der Betrieb der vormaligen Firma SAP in B sei schon deshalb dem Betrieb W zuzuordnen, weil - so die Behauptung der Arbeitgeberin- die Entfernung zwischen beiden Standorten lediglich 45 km bei 30 Minuten Fahrzeit betrage. Demgegenüber behauptet der Betriebsrat B, eine zentralistische Leitungsstruktur habe im Betrieb in B auch schon zu Zeiten der Firma X AG bestanden; Mitbestimmungsfragen seien mit dem zentralen Personalleiter Singer geregelt worden. Standortverantwortliche werde es im Betrieb in B weitergeben. Eine Zuordnung zu dem Betrieb im W sei ausgeschlossen, weil die Entfernung zwischen beiden Standorten 50 km betrage und eine einfache Fahrzeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr von 1,5 bis 2 Stunden anzunehmen sei. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Das nach §§ 8 Absatz 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Betriebsrat B hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er fortbesteht und nicht lediglich ein Restmandat ausübt, weil es sich bei dem letzteren nicht um ein Vollmandat handelt und es seinem Inhalt nach eingeschränkt ist (Fitting u.a. BetrVG § 21 b Rn. 16). Der Antrag ist auch begründet. Der Betriebsrat B verfügt über ein Vollmandat in Form eines Übergangsmandates im Sinne des § 21 a Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 und 1 BetrVG für den Standort der vormaligen Firma X AG in B. Ob der Betriebsrat B auch für die ca. 199 Arbeitnehmer am selben Standort, die seit jeher bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, zuständig ist, braucht nicht entschieden zu werden, da diese Frage nicht Gegenstand des Antrags des Betriebsrats B ist. Mit der vormaligen Firma X AG auf die Arbeitgeberin hat eine Zusammenfassung im Sinne des § 21 a Absatz 2 BetrVG des Betriebsteils in B mit dem Hauptbetrieb in W stattgefunden. Die Entstehung eines Übergangmandates bei dem Betriebsrat B ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Eingliederung in einen Betrieb erfolgte, der mit dem Betriebsrat W bereits über einen eigenen Betriebsrat verfügt. Gemäß § 21 a Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 BetrVG entsteht kein Übergangsmandat für den Betriebsrat eines Betriebes, der in einen anderen Betrieb eingegliedert wird, wenn der aufnehmende Betrieb seinerseits über eine Arbeitnehmervertretung verfügt. Die Voraussetzung, dass der Betrieb in W über einen eigenen Betriebsrat verfügt, trifft nicht zu. Nach § 3 BetrVG kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Abstimmung in der Belegschaft ein unternehmenseinheitliche Betriebsrat errichtet werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten der Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Wenn keine tarifliche Regelung und auch kein Betriebsrat in dem Unternehmen bestehen, können die Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 3 Satz 1 BetrVG„mit Stimmenmehrheit“ die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Erforderlich wäre die absolute Mehrheit der Stimmen aller Arbeitnehmer des Unternehmens gewesen (Erf.-Komm./Eisenmann, § 3 BetrVG Rn. 10, Fitting u.a. BetrVG § 3 Rn. 95, Richardi BetrVG § 3 Rn. 87, Däubler/Kittner/Klebe BetrVG § 3 Rn. 137 unter Verweis auf BT - Drucks. 14/5741, S. 34). Mit der Anzahl der abgegebenen 1.534 Ja-Stimmen wurde die erforderliche absolute Mehrheit nicht erreicht. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht aus. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen würden, dass die einfache Mehrheit ausreicht, so hätte es des Zusatzes „Stimmenmehrheit“ nicht bedurft. Zu Recht weist das Arbeitsgericht Düsseldorf (12. Juni 2008, 6 BV 58/08, zu ersehen aus Bl. 414ff. der Akte) daraufhin, dass ein Blick auf die weiteren Regelungen des BetrVG, wie z.B. in § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 36 BetrVG, ergibt, dass der Gesetzgeber in der Wahl seiner Formulierung in § 3 Abs. 3 BetrVG konsequent gehandelt und nicht lediglich vergessen hat, das Wort „abgegebene“ Stimmen einzufügen. Mit dem Arbeitsgericht Düsseldorf kann ferner die erkennende Kammer der Argumentation der Arbeitgeberin nicht folgen, die sich auf § 20 Absatz 1 Satz 1 SprAuG bezieht, wonach die Bildung eines Unternehmensausschusses möglich ist, wenn die „Mehrheit der leitenden Angestellten“ dies verlangt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber das Ziel gehabt haben sollte, für die Bildung eines Unternehmenssprecherausschusses eine höhere demokratische Legitimation zu verlangen als für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Stimmenmehrheit“ tatsächlich nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemeint haben könnte, liegen nicht mit ausreichender Deutlichkeit vor. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Beschlusses ist selbstverständlich immer, dass sich eine Mehrheit für eine bestimmte Sache ausspricht. Hätte der Gesetzgeber eine relative Mehrheit ausreichen lassen wollen, so hätte es keines weiteren Zusatzes bedurft. Dies zeigt, dass er mit der Formulierung „mit Stimmenmehrheit“ zum Ausdruck bringen wollte, dass die Mehrheit der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen muss. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die Abstimmung i.S.d. § 3 Abs. 3 BetrVG keinen Formerfordernissen unterliegt, für die Annahme des Erfordernisses einer absoluten Mehrheit. Die unter Verstoß gegen § 3 Absatz 3 BetrVG erfolgte Wahl des Betriebsrats W hat die Nichtigkeit dieser Betriebsratswahl zur Folge. Die Anfechtungsfrist von 2 Wochen des § 19 BetrVG kommt daher nicht zur Anwendung. Eine Betriebsratswahl ist nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln. In diesen Fällen hat der Ausspruch der Nichtigkeit der Wahl nur deklaratorische Wirkung (BAG, 29.04.1998 - 7 ABR 42/97 - AP Nr. 58 zu § 40 BetrVG 1972). Auch wenn die Frage, ob für einen Beschluss nach § 3 Absatz 3 BetrVG eine einfache Mehrheit ausreicht, noch nicht höchst richterlich entschieden ist, so ist doch die Wahl eines Betriebsrats, die unter Verkennung des erforderlichen Quorums erfolgt, ein grober Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Wahlregelung. Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf (a.a.O.) zu Recht feststellt, ist die vorliegende Fallkonstellation nicht mit jener vergleichbar, in der eine Wahl lediglich unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt. Die Verkennung des Betriebsbegriffs ist aufgrund der Komplexität der damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen viel leichter möglich als die fehlerhafte Annahme, es sei das nach § 3 Absatz 3 BetrVG erforderliche Quorum erreicht oder nicht. Es fehlte von vornherein die Voraussetzung für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Das war auch offensichtlich, denn die fehlende höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage hat hierbei außer Betracht zu bleiben. Zu vergleichen ist die vorliegende Fallkonstellation mit der, dass in einem Betrieb mit in der Regel nur 3 oder 4 ständigen Wahlberechtigten Arbeitnehmern (vergleiche § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG) ein Betriebsrat gewählt wird. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin gilt der Betrieb der vormaligen Firma X AG in B auch nicht als unselbständiger Betriebsteil des Hauptbetriebs in W. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Der Betrieb in B ist vom Betrieb in W räumlich weit entfernt im Sinne dieser Vorschrift. Zwar beträgt die Entfernung zwischen diesen Betrieben laut Routenplaner 24 nur 46,56 km bei einer geschätzten Fahrtdauer mit dem Pkw von 27 Minuten. Wegen der Relativität der Bewertungsfaktoren, auf die zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „räumlich weite Entfernung“ zurückzugreifen ist, ermöglicht die umfangreiche Kasuistik keine verallgemeinerungsfähige Grenzenziehung nach Entfernungskilometern; schon ein Entfernungsbericht von 15 bis 30 km kann zur Wertungsschwierigkeiten führen, wenn die Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall nicht gewährleistet ist (BAG 21. 06. 1995 - 2 AZR 783/94 - nicht amtl. veröff. - juris). In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall betrug die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen beiden Betriebsstätten 22 km, die bei unproblematischen Straßenverhältnissen mit einem Fahrzeug in etwa 20 Minuten zurückzulegen waren. Ein ständiger Dienstfahrtverkehr zwischen den Betriebsstätten und eine regelmäßige Busverbindung waren nicht eingerichtet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel trug der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt über 1,5 bzw. über 2 Stunden. Es konnte nicht sicher davon ausgegangen werden, dass im Bedarfsfall entweder für die Mitglieder des Betriebsrats oder für die in der auswärtigen Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. So liegt der Fall auch hier, so dass es nicht darauf ankommt, ob, wie der Betriebsrat B geltend macht, alleine schon die häufig vorkommenden Verkehrsstaus auf der Autobahn A … zu der Annahme führen müssen, dass eine räumlich weite Entfernung vorliegt. Nach Auskunft unter reiseauskunft.bahn.de vom 05. August 2008 beträgt die einfache Fahrzeit von B nach W unter Benutzung von Bahn und Bus zwischen 58 Minuten und 1 Stunde 11 Minuten bis 1 Stunde 39 Minuten. Dies entspricht noch nicht dem Zeitaufwand für eine Fahrt zwischen beiden Betriebsstätten, da der Weg zum Bahnhof oder zur Bushaltestelle noch nicht berücksichtigt ist. Somit ist von einem Zeitaufwand für Hin- und Rückfahrt von regelmäßig mehr als 2 Stunden auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein ständiger Dienstfahrtverkehr oder eine anderweitige regelmäßige Busverbindung vorliegt, bestehen nicht. Liegen aber die Betriebsstätte W und B räumlich weit voneinander entfernt, so kann selbst bei unterstellter offenkundiger organisatorischer Unselbständigkeit der Betriebsstätte in B angesichts der gesetzlichen Wertung in § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nicht angenommen werden, es handele sich dabei um einen unselbständigen Betriebsteil des Hauptbetriebs in W.