Urteil
12 Ca 122/07
ArbG Darmstadt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2007:0726.12CA122.07.0A
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.200,00 € festgesetzt.
4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.200,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche, noch auf eine Eingruppierung als Oberarzt i.S.d. Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zu. 1. Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe III des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einzugruppieren. In diese Entgeltgruppe sind ausschließlich Oberärzte einzugruppieren. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert diejenigen Tätigkeitsmerkmale detailliert vorgetragen, die die Höhergruppierung eines Oberarztes i.S.d. § 16 c des TV-Ärzte/VKA rechtfertigen (BAG 20.10.1993 – 4 AZR 47/93– AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975 für den Maßstab der Darlegungslast). Nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien ist nach der Protokollerklärung i.S.d. § 16 c) Oberarzt derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sind. Dabei waren ebenso nach der amtlichen Niederschriftserklärung von VKA und Marburger Bund zu § 6 Absatz 2 TVÜ-Ärzte/VKA die Tarifvertragsparteien sich einig, dass Ärzte, die am 31.Juli 2006 die Bezeichnung Oberarzt führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen zwar ihre bisherige Bezeichnung nicht verlieren, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III jedoch damit nicht verbunden ist. Alleine die Ernennung des Klägers zum vierten Oberarzt der Chirurgie ersetzt nicht die Tatbestandsmerkmale der tariflichen Regelung des § 16 c) TV-Ärzte/VKA. Maßgebliches Kriterium, ob ein Arzt in die Entgeltgruppe III einzugruppieren ist, ist daher nicht seine Bezeichnung, sondern ausschließlich die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Entgeltgruppe, die die Tarifvertragsparteien kraft ihrer Koalitionsfreiheit autonom bestimmt haben. Dem Kläger ist nicht die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich bei der Beklagten übertragen worden. Der Kläger arbeitet als zwar als vierter Oberarzt für den Bereich Chirurgie, wobei die chirurgische Ambulanz als Teil einer interdisziplinären Zentralambulanz der Chirurgie zugeordnet ist. Weitere Ambulanzbereiche sind die Innere Medizin 1 und 2 sowie die Gynäkologie. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die chirurgische Ambulanz als funktionell abgegrenzter Teilbereich innerhalb der Zentralambulanz existiert und dort wissenschaftlich anerkannte spezialisierte ärztliche Aufgaben wahrgenommen werden. Dem Kläger ist jedoch nicht die medizinische Verantwortung für die chirurgische Ambulanz übertragen worden. Alleine die Ernennung zum vierten Oberarzt rechtfertigt keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III. Hierbei handelt es sich lediglich um die Verleihung eines Titels und nicht um die Ersetzung von Tatbestandsmerkmalen der Entgeltgruppe III. Nach dem Sachvortrag der Beklagten sind sämtliche Ärzte und ärztliche Mitarbeiter dem chirurgischen Chefarzt Dr.med. L. M weisungsrechtlich unterstellt. Zwar schließt die medizinische Verantwortung nicht medizinische oder organisatorische Weisungsrechte des Chefarztes gegenüber dem "Oberarzt" und innerhalb des "Teil- oder Funktionsbereichs" aus. Der Kläger hat jedoch, gemessen an § 138 Absatz 2 ZPO, trotz gerichtlicher Auflage vom 16.April 2007, keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf eine selbstständige medizinische Verantwortung des Klägers in der chirurgischen Ambulanz schließen lassen. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, dass er gegenüber anderen Fachärzten weisungsbefugt sei und urlaubsbedingt durch andere Oberärzte vertreten werde. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen welchen Fachärzten er gegenüber weisungsbefugt ist. Dabei ist insbesondere die Tatsache zu würdigen, dass der Kläger unter Geltung der vormaligen tariflichen Regelungen des BAT lediglich in die Entgeltgruppe BAT Ia, Fallgruppe 1 eingruppiert war. In diese Entgeltgruppe waren Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib eingruppiert. Der Kläger war gerade nicht in die Entgeltgruppe BAT Ia, Fallgruppe 2 als ständiger Vertreter des leitenden Arztes eingruppiert, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind. Dem Kläger waren unter Geltung der BAT keine Fachärzte unterstellt, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe BAT Ia, Fallgruppe 2 gerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger wurde ausschließlich nach der Entgeltgruppe BAT Ia eingruppiert, wegen des Zeitablaufs einer achtjährigen Tätigkeit in der Vergütungsgruppe BAT Ib. Die Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzärzten und medizinischem Pflegepersonal rechtfertigt jedenfalls noch keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA. Ausweislich der von dem Kläger zur Akte gereichten Funktionsbeschreibung für die Berufsgruppe Facharzt (Blatt 117 - 118 d.A.) sind Fachärzte gemäß Ziffer 5.2 den Ärzten in der Weiterbildung der Fachabteilung sowie den Pflegekräften weisungsbefugt. Ebenso werden die Fachärzte von Fachärzten anderer Abteilungen vertreten. Die von dem Kläger ärztlich aufgezählten Tätigkeiten als vierter Oberarzt im Bereich Chirurgie in der Abteilung Ambulanz, insbesondere die Begutachtung von Patienten mit verschiedensten Krankheitsbildern, die Festlegung der Diagnostik oder Therapie sowie die Aufstellung der entsprechenden Operationsindikationen, rechtfertigen ebenso keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA. Vielmehr sind diese Tätigkeit patientenbezogene Aufgaben gemäß Ziffer 7.1 der Funktionsbeschreibung für die Berufsgruppe Facharzt wie sie jedem anderen Facharzt auch obliegen. Dazu gehört auch im OP-Bereich die Durchführung von Operationen sowie die Überwachung und Kontrolle der postoperativen Verläufe bei Patienten. Die Organisation des Schriftverkehrs mit den Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften sowie die Koordination der Abläufe mit dem Pflegepersonal stellen betriebsbezogene Tätigkeiten eines Facharztes i.S.d. Ziffer 7.3 der Funktionsbeschreibung dar. 2. Auch die Übertragung von "organisatorischen" Tätigkeiten wie dem DRG-Beauftragten, der proktologischen Sprechstunde, Leiter der AG Medizin und Verhandlungspfade sowie dem Medizinproduktebeauftragten rechtfertigt keine Eingruppierung als Oberarzt i.S.d. Tarifvertrages TV-Ärzte/VKA. Dabei ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten davon auszugehen, dass unter Geltung der TV-Ärzte/VKA nicht nur ärztliche Tätigkeiten i.S.d. ärztlichen Weiterbildungsordnung für die Eingruppierung als Oberarzt gemäß § 16 c) des TV-Ärzte/VKA maßgebend sind. Nach der Neuregelung erfüllen auch Fachärzte, denen die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teilbereich der Klinik oder Abteilung übertragen worden ist, die Tatbestandsmerkmale des Oberarztes i.S.d. Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA. Andernfalls würde die Einfügung des Tatbestandsmerkmales Teilbereich neben dem Funktionsbereich keinen Sinn ergeben. Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Beklagten kommt jedoch der Aufgabe als Leiter der AG Medizin und Verhandlungspfade keine medizinische Verantwortung als Teilbereich der Klinik oder Abteilung zu, da diese Aufgaben lediglich beratender Funktion entsprechen. Die grundsätzlichen Fragen und Entscheidungen trifft die Krankenhausbetriebsleitung in Abstimmung mit dem Geschäftsführer, wie sich aus dem vom Kläger zur Akte gereichten Schaubild ergibt (Blatt 18 d.A.). Ob es sich bei der Übertragung der Aufgaben des DRG-Beauftragten, der proktologischen Sprechstunde und des Medizinproduktebeauftragten um selbstständige Teilbereiche i.S.d. Entgeltgruppe III handelt, kann letztendlich dahinstehen, da diese Tätigkeiten insgesamt nicht die Hälfte der Arbeitsvorgänge des Klägers darstellen. Zwar ist der Rechtsauffassung des Klägers zu zustimmen, dass entgegen der entsprechenden Regelung im BAT, § 16 c TV-Ärzte/VKA nicht mehr die Tatbestandsmerkmale "überwiegend" oder "in nicht unerheblichem Umfang" verwendet. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in § 15 Absatz 2 TV-Ärzte/VKA geregelt, dass die gesamte auszuübende Tätigkeit erst dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entsprechen, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Tarifvertragsparteien haben entgegen der Rechtsansicht des Klägers gerade nicht auf eine Mindestarbeitszeit für die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale verzichtet, sondern diese vielmehr als allgemeine Regelung in § 15 TV-Ärzte/VKA vorangestellt. Für diese Auslegung des TV-Ärzte/VKA spricht insbesondere die Überschrift des § 15 TV-Ärzte/VKA, in dem die Tarifvertragsparteien unter dem Abschnitt III "Eingruppierung und Entgelt" allgemeine Eingruppierungsregelungen verankert haben. Der Kläger hat entgegen der gerichtlichen Auflage vom 16.April 2007 nicht vorgetragen, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeiten als Medizinproduktebeauftragten im Hinblick auf die wöchentliche Gesamttätigkeit ausmachen. Der Kläger ist im Rahmen einer Eingruppierungsklage jedoch darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der von ihm behaupteten zutreffenden Eingruppierung. Diese Darlegungslast betrifft auch das Verhältnis der aufgewendeten Tätigkeiten zu der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit. Die Aufgaben als DRG-Beauftragten oder die Durchführung einer proktologischen Sprechstunde (10-13 Stunden die Wochen insgesamt) fallen im Verhältnis zur "reinen" medizinischen Tätigkeit nicht ins Gewicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.Juli 2007 auf Nachfrage des Gerichtes unstreitig gestellt hat, dass der Chefarzt der chirurgischen Abteilung die Leistungen der proktologischen Sprechstunde als persönliche Leistungen des Chefarztes in Rechnung stellt, so dass im Hinblick auf die proktologische Sprechstunde zudem nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese dem Kläger als medizinische Verantwortung eines selbstständigen Teil- oder Funktionsbereichs übertragen worden ist. 4. Da der Kläger nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 c) TV-Ärzte/VKA einzugruppieren ist, stehen ihm auch nicht die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. Die Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten monatlichen Vergütungsansprüche sowie die geleisteten Bereitschaftsstunden korrekt abgerechnet. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs.1 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs.1 ArbGG. Seine Höhe entspricht der sechsunddreißigfachen Vergütungsdifferenz zwischen der begehrten und der bisherigen Eingruppierung, wobei, der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsantrag sich nicht streitwerterhöhend auswirkt (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5.Auflage, § 12 Rn.125; Koch in ErfK, 7.Auflage, § 12 ArbGG Rn. 19). Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für eine solche Berufung nach § 64 Absatz 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Absatz 2b ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Der Kläger ist seit dem 01.Juli 1990 bei der Beklagten als Arzt beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 26.Juni 1998 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung (Blatt 8 - 9 d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 Anwendung. Mit Schreiben vom 01.August 2000 wurde der Kläger zum fünften Oberarzt für den Bereich Chirurgie bestellt. Mit Schreiben vom 16.Oktober 2002 wurde der Kläger zum vierten Oberarzt für den Bereich Chirurgie bestellt. Die chirurgische Ambulanz ist Teil einer interdisziplinären Zentralambulanz, wobei diese der Chirurgie zugeordnet ist. Weitere Ambulanzbereiche sind die Innere Medizin 1 und 2 sowie die Gynäkologie. Als vierter Oberarzt im Bereich Chirurgie in der Abteilung Ambulanz begutachtete der Kläger Patienten mit verschiedensten Krankheitsbildern, legte die Diagnostik oder Therapie fest und stellte die entsprechenden Operationsindikationen auf. Er organisierte den Schriftverkehr mit den Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften sowie die Koordination der Abläufe mit dem Pflegepersonal. Im OP-Bereich führte der Kläger Operationen durch und überwachte und kontrollierte die postoperativen Verläufe bei Patienten. Der Kläger war Mitglied des Medizincontrollings, dessen Tätigkeiten bereits abgeschlossen sind. Ebenfalls ist der Kläger DRG-Beauftragter, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Medizin sowie der Arbeitsgemeinschaft Behandlungspfade, wobei diesen Arbeitsgemeinschaften nur beratende Funktionen zukommen. Letztendlich trifft die Projektkommission die grundsätzlichen Entscheidungen für die Beklagte (Blatt 18 d.A.). Für die Aufgaben als DRG-Beauftragter wendete der Kläger durchschnittlich 10 Wochenstunden auf. Der zeitliche Aufwand für die Arbeitsgemeinschaft Behandlungspfade betrug ca. 2 Stunden wöchentlich. Ebenso führte der Kläger seit mehr als 2 Jahren eine proktologische Sprechstunde durch, die ca. 2-3 Stunden wöchentlich seiner Arbeitszeit beanspruchte. Die Sprechstunde erfolgte auf Rechnung des Chefarztes. Per Delegationsverfügung vom 10.Februar 2005 wurde der Kläger zum Medizinproduktebeauftragten / stellv. Medizinproduktebeauftragten berufen, wobei die Gesamtverantwortung dem Chefarzt der Chirurgie als Medizinprodukteverantwortlichem oblag. Der Kläger war unter Geltung des BAT in die Vergütungsgruppe BAT I a, Fallgruppe 1 eingruppiert. Diese Eingruppierung erfolgte nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit in der Vergütungsgruppe I b. Die Beklagte gruppierte den Kläger rückwirkend nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in die Vergütungsgruppe II Stufe 4 ein. Der Kläger widersprach dieser Eingruppierung mit Schreiben 06.Februar 2007 und verlangte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III Stufe 2. Der Kläger macht mit seiner Klage die Eingruppierung in die Entgeltstufe III Stufe 2 ein. Er behauptet, dass seine ärztliche Tätigkeit als vierter Oberarzt ca. 20 Wochenstunden beanspruche. Ihm sei mit der Ernennung als vierter Oberarzt im Bereich Chirurgie die Abteilung Ambulanz zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugeteilt worden. Er sei gegenüber den Fachärzten der Ambulanz weisungsbefugt und werde urlaubsbedingt durch andere Oberärzte vertreten. Im OP-Bereich leite er während der Operationen Assistenz- und Fachärzte an. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich alleine durch die Übertragung von "organisatorischen" Tätigkeiten wie dem DRG-Beauftragten, Leiter der AG Medizin und Verhandlungspfade sowie dem Medizinproduktebeauftragten eine Eingruppierung als Oberarzt i.S.d. Tarifvertrages TV-Ärzte/VKA rechtfertige. Dadurch sei ihm die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich übertragen worden. Auf einen zeitlichen Aufwand dieser Tätigkeiten komme es daher nicht an. Der Kläger beantragt deswegen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.956,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700 Euro brutto seit dem 01.09.2006, aus weiteren 700 Euro brutto seit dem 1.10.2006, aus 911,41 Euro seit dem 01.11.2006, aus 884,44 Euro brutto seit dem 01.12.2006, aus 911,41 Euro seit dem 01.01.2007 sowie aus 848,77 Euro brutto seit dem 01.02.2007 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.08.2006 nach der Vergütungsgruppe III Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger lediglich Funktionsoberarzt sei. Er übe in der Ambulanz Tätigkeiten als Facharzt aus. In der chirurgischen Ambulanz seien alle Ärzte an der Patientenversorgung beteiligt und insoweit nur dem chirurgischen Chefarzt Herrn Dr.med. M unterstellt, der die Organisation und Kontrolle der internen Abläufe wahrnehme. Der chirurgische Chefarzt sei Arzt für die Unfallchirurgie und zugleich ermächtigter Arzt für das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren, die persönliche Leistungen des Chefarztes darstellen. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Leistungen durch nachgeordnete Ärzte sei nicht möglich. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.