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Urteil

7 BV 6/22

ArbG Darmstadt, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wenn die Vorschriften über das Wahlverfahren eingehalten wurden und auch die Vorgaben zum aktiven und passiven Wahlrechts vollständig berücksichtigt wurden, ist das Wahlergebnis hinzunehmen. Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Dieser Grundsatz verbietet es, einen Wähler darüber zu befragen, wie er abgestimmt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Vorschriften über das Wahlverfahren eingehalten wurden und auch die Vorgaben zum aktiven und passiven Wahlrechts vollständig berücksichtigt wurden, ist das Wahlergebnis hinzunehmen. Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Dieser Grundsatz verbietet es, einen Wähler darüber zu befragen, wie er abgestimmt hat. I. Die Beteiligten streiten im Wahlanfechtungsverfahren über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Bei den Beteiligten zu 1. bis 10. (im Folgenden: Antragsteller) handelt es sich um in dem Betrieb der Beteiligten zu 12. (im Folgenden: Arbeitgeberin) wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei dem Beteiligten zu 11. (im Folgenden: Betriebsrat) handelt es sich um den aus der verfahrensgegenständlichen Betriebsratswahl hervorgegangenen Betriebsrat für den Betrieb Service Center A. Dieser Betrieb besteht aus den Standorten B und C. Die Wahl fand am 09.05.2022 in B und am 10.05.2022 in C statt. Dabei fand als Wahlurne eine Holzkiste Verwendung, an deren Oberseite sich eine Klappe befindet, die mit einem Einwurfschlitz versehen ist. Diese Wahlurne brachte der Wahlvorstand nach dem Wahlgang in B nach C, so dass die Wahl am dortigen Standort am 10.05.2022 fortgesetzt wurde. Am 09.05.2022 sendete der Beteiligte zu 1. eine E-Mail an den Wahlvorstand, in der es heißt: „Es hat sich herausgestellt, dass die Wahlurne nur mit einem Schloss gesichert ist und der Schlüssel in einem Umschlag verklebt ist und durch Eure Unterschriften markiert ist. Um hier für eine bessere Sicherheit zu sorgen wäre es doch Klasse wenn Ihr heute Abend um 18:00 mit mir zusammen den Einwurfschlitz versiegeln und das Schloss mit einer Metallplombe (nummeriert) sichern würdet.“ Wegen dieser E-Mail und der Antwort des Wahlvorstandsvorsitzenden vom gleichen Tage wird auf Blatt 19 – 22 d. A. verwiesen. Der Wahlvorstand machte am 16.05.2022 durch Rundschreiben per E-Mail und durch Aushang das Wahlergebnis bekannt (Bl. 17 – 18 d. A.). Darin teilte er mit, dass 37 Stimmen auf die Vorschlagsliste 1 und 71 Stimmen auf die Vorschlagsliste 2 entfielen. Mit dem am 25.05.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machen die Antragsteller die Unwirksamkeit der Wahl geltend. Sie rügen, dass der Einwurfschlitz der Wahlurne nicht versigelt worden sei und der Verdacht bestehe, dass manipulativ in die Wahl eingegriffen worden sei. Es hätten sich 55 wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahl teilgenommen haben, bei den Vertretern der Liste 1 gemeldet. Sie hätten erklärt, dass sie ihre Stimme für die Liste 1 abgegeben haben. Wegen der schriftlichen Erklärungen dieser Arbeitnehmer wird auf Bl. 23 ff. d. A. Bezug genommen. Zum Beweis der Tatsache, dass diese Wahlberechtigten ihre Stimme für die Liste 1 abgegeben haben, berufen sich die Antragsteller auf die Zeugenvernehmung dieser Arbeitnehmer. Die Antragsteller beantragen, die im Betrieb der Beteiligten zu 12. am 09.05.2022 und 10.05.2022 an den Standorten B und C durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat keine Sachanträge gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass das Wahlverfahren ordnungsgemäß eingehalten worden sei. Der Einwurfschlitz der Wahlurne sei nach dem Wahlgang in B versiegelt worden. Die Anfechtung sei materiell rechtlich nicht formwirksam erfolgt, da der gerichtliche Antrag nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Es handele sich um ein unzulässiges Vorgehen, da Vorgesetzte nach der Wahl Mitarbeiter aufgefordert hätten, ihr Wahlverwalten offenzulegen. Das Gericht hat im Anhörungstermin Digitalbilder in Augenschein genommen und den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sowie den Betriebsratsvorsitzenden in ihrer Eigenschaft als Wahlvorstandsmitglieder informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. 1.1 Wenngleich der an das Arbeitsgericht gerichtete Antrag keine qualifizierte elektronische Signatur trägt, ist er dennoch wirksam eingereicht worden. Gemäß § 46g Satz 1 ArbGG sind seit dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze durch Rechtsanwälte als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG gibt es zwei Möglichkeiten, ein elektronisches Dokument wirksam einzureichen. Entweder muss es eine qualifizierte elektronische Signatur tragen - was vorliegend nicht der Fall ist - oder es muss von der verantwortenden Person signiert sein - was hier mit der maschinenschriftlichen Namensunterzeichnung des Prozessbevollmächtigten vorliegt - und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG die Übermittlung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, die hier vorliegt. 1.2 Die Verfahrensvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 BetrVG liegen vor. Nach dieser Vorschrift bedarf es für die Anfechtungsberechtigung unter anderen eines Quorums von mindestens drei Wahlberechtigten und der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab dem Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Der von einem ausreichenden Quorum getragene Antrag ist am 25.05.2022 rechtzeitig, nämlich innerhalb von zwei Wochen seit dem 16.05.2022, bei Gericht eingegangen. 2. Der Antrag ist unbegründet. 2.1 Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist es nicht erforderlich, dass es neben der prozessrechtlich wirksamen Antragstellung eine materielle Anfechtungserklärung gibt, die besonderen Formvoraussetzungen unterliegt. Die Anfechtung erfolgt ausschließlich durch Anrufung des Arbeitsgerichts, sei es durch Einreichung eines die Anfechtung erklärenden Schriftsatzes, sei es durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Den mittels eines Schriftsatzes eingereichten Wahlanfechtungsantrag müssen die anfechtenden Arbeitnehmer entweder selbst unterschreiben oder sich dabei rechtswirksam vertreten lassen (Fitting Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz 31. Auflage 2022, § 19 BetrVG, Rn 39; Hessisches Landesarbeitsgericht 23.02.1989 -12 TABV 157/88). Es ergibt sich schon zwanglos aus deren Präsenz im Anhörungstermin, dass die Beteiligten zu 1. bis 3., 5. und 7. den einreichenden Rechtsanwalt mit der Antragstellung beauftragt haben. 2.2 Es liegt weder ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Wahlordnung, noch gegen § 12 Abs. 5 Wahlordnung vor. Die Wahlurne war vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden konnten, ohne dass die Urne geöffnet wird und die Wahlurne wurde nach Abschluss der Stimmabgabe in B versiegelt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass - in der auf den in Augenschein genommenen Digitalfotos sichtbaren Weise - der Deckel der Wahlurne bis zur Auszählung mit einem Vorhängeschloss verschlossen, die Schlüssel in einem versiegelten Umschlag verwahrt und zusätzlich der Einwurfschlitz nach Abschluss des Wahlganges in B versiegelt waren. Dies ergibt sich in freier Beweiswürdigung aus der Anhörung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aus der Einsichtnahme der digitalen Fotos. § 286 ZPO findet im Beschlussverfahren Anwendung (vgl. BAG 30.09.2012 -1 ABR 32/13). Der Beteiligte und Antragsteller zu 1. hat am Nachmittag des 09.05.2022 selbst festgestellt, dass die Wahlurne mit einem Schloss gesichert war und die Schlüssel in einem Umschlag verklebt waren, der durch die Unterschriften der Wahlvorstandsmitglieder markiert war. Das ergibt sich aus der von den Antragstellern eingereichten E-Mail (Bl. 19 – 20 d. A.). Diese Feststellung deckt sich mit den Bekundungen des Betriebsvorsitzenden und seines Stellvertreters, die Mitglieder des Wahlvorstands waren. Die E-Mail des Beteiligten zu 1. und die Einlassungen der beiden Wahlvorstandsmitglieder stimmen auch mit den auf deren Smartphones befindlichen Digitalfotos, welche das Gericht eingesehen hat, und den dazu vorhandenen Aufnahmedaten überein. Damit sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Wahlordnung erfüllt. Es lag auch eine ordnungsgemäße Versiegelung der Wahlurne im Sinne von § 12 Abs. 5 Wahlordnung vor. Das Gericht ist überzeugt, dass die auf den eingesehen Digitalfotos deutlich erkennbaren unbeschädigten und mit Unterschriften von Wahlvorstandsmitgliedern versehenen Aufkleber zwischen den Wahlgängen in B und C auf der Einwurföffnung angebracht waren. Die beiden Wahlvorstandsmitglieder haben dies übereinstimmend und widerspruchsfrei bekundet und konnten die entsprechenden Digitalfotos zur Einsichtnahme vorlegen, wobei auch hier die Aufnahmedaten stimmig waren. Die E-Mail des Wahlvorstandsvorsitzenden, mit welcher jede Einmischung in den Wahlvorgang zurückgewiesen wurde (Bl. 21 – 22 d. A.) steht dazu entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht im Widerspruch. Im Gegenteil heißt es dort zu einem Zeitpunkt, zu dem die Wahl in B noch nicht abgeschlossen war (17:24 Uhr): „Die Handhabung der Wahlurne durch den Wahlvorstand entspricht in der vorliegenden Art und Weise zu 100% den Anforderungen der Wahlordnung. Dein Zutun ist weder erforderlich noch erwünscht.“ Damit hat sich der Wahlvorstand jede Einmischung verbeten und es abgelehnt, den Vorschlag des Beteiligten zu 1. aufzugreifen. Dieser bestand darin, gemeinsam den Einwurfschlitz zu versiegeln und das Schloss mit einer nummerierten Metallplombe zu sichern. Diese Ablehnung steht in keinerlei Widerspruch zu den Einlassungen der Wahlvorstandsmitglieder. Denn entgegen der Deutung durch die Antragsteller hat der Wahlvorstandsvorsitzende in dieser E-Mail nicht erklärt, dass zwischen den Wahlgängen eine Versiegelung nicht stattfinden werde. Die vom Wahlvorstand vorgenommene technische Lösung entspricht auch den Vorgaben von § 12 Abs. 5 Wahlordnung. Denn durch die Versiegelung ist sicherzustellen, dass nicht unzulässiger Weise weitere Stimmzettel in die Wahlurne geworfen werden. Deshalb erfolgt sie durch Zusiegeln des Einwurfschlitzes für die Stimmzettel. Es genügt, wenn die Einwurfsöffnung zugeklebt und der Klebestreifen von den im Wahlraum anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands und Wahlhelfern unterschrieben wird, so dass die Öffnung der Urne nicht ohne Beschädigen des Streifens freigemacht werden kann (Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Auflage 2022, § 12 Wahlordnung, Rn 14, 15). 2.3 Die Wahl ist nicht deswegen anfechtbar, weil 55 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach der Wahl schriftlich erklärt haben, die Liste 1 gewählt zu haben. Für das Wahlanfechtungsverfahren ist es unbeachtlich, dass sich aus diesen Erklärungen eine Diskrepanz zu dem bekannt gemachten Wahlergebnis ergibt. 2.3.1 Soweit sich aus der Antragsschrift der Eindruck ergeben konnte, dass die Antragsteller ihre Anfechtung auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Stimmauszählung (§ 13, 14 Wahlordnung) stützen, wurde dies im Anhörungstermin klargestellt. Die Antragsteller haben deutlich gemacht, dass es ihnen im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Ergebnis um die Möglichkeit einer Manipulation geht. 2.3.2 Es war kein Beweis durch Vernehmung der 55 genannten Arbeitnehmer zu erheben. Denn wenn im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens keine Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren festgestellt werden können, ist das Wahlergebnis bindend. Das ergibt sich zum einen unmittelbar aus der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs. 1 BetrVG. Sinn und Zweck der dort geregelten Wahlanfechtung ist es, die Richtigkeit des Wahlergebnisses durch die Einhaltung der Wahlvorschriften abzusichern. Wenn also die Vorschriften über das Wahlverfahren eingehalten wurden und auch die Vorgaben zum aktiven und passivem Wahlrecht vollständig berücksichtigt wurden, ist das Wahlergebnis hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich –wie hier- im Nachhinein Zweifel an der richtigen Wiedergabe der im Betrieb herrschenden Mehrheitsverhältnisse ergeben. Die Beteiligten können sich weder auf eidesstattliche Versicherungen, noch auf Zeugenaussagen der Arbeitnehmer berufen, aus welchen sich ergibt, wie sie abgestimmt haben. Für solche Erklärungen besteht aus den besagten Gründen ein Verwertungsverbot (vgl. Düwell, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 6. Auflage 2022, § 19 BetrVG, Rn 18). Das ergibt sich zum anderen auch aus § 14 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Dieser Grundsatz verbietet es, einen Wähler darüber zu befragen, wie er abgestimmt hat. Das gilt selbst dann, wenn Wähler kraft eigener Entscheidung auf das Wahlgeheimnis verzichten, indem sie offen ihre Stimmabgabe bekannt geben und sich bereit erklären, darüber bei Gericht auszusagen. Wollte man damit beginnen, ließe sich die Vernehmung von weiteren Wählern nicht ausschließen. Letztlich würde dies auf eine neue Wahl hinauslaufen, die das Wahlgeheimnis völlig aufheben würde (vgl. zur Personalratswahl: Bundesverwaltungsgericht 21.07.1975 –VII P 1.74). Es kommt hinzu, dass durch eine Vernehmung der Wähler, die auf ihren Schutz durch das Wahlgeheimnis verzichten wollen, mittelbar auch das Wahlverhalten anderer Wähler, die einen solchen Verzicht gerade nicht erklären wollen, überprüft werden könnte (Arbeitsgericht Frankfurt 24.09.2001 - 15/18 BV 187/01). 3. Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei.