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Urteil

3 Ca 67/07

ArbG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDAR:2007:0731.3CA67.07.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.887,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.887,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gegen die Beklagte. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 2 des TV-ATZ. Die Klägerin erfüllt durchaus die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch aus § 2 Abs. 1 und 2 TV-ATZ, denn sie hat das 60. Lebensjahr vollendet, hat eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren zurückgelegt und ist in den letzten 5 Jahren mehr als 1080 Kalendertage mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen. Allerdings liegen dringende betriebliche Gründe gem. § 2 Abs. 3 TV-ATZ vor, die der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstehen, da bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit der Klägerin mehr als 5 % der Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten Altersteilzeit beanspruchen würden. Herr ... ist auch zumindest für die ersten 10 Monate der begehrten Altersteilzeit bei der Beklagten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsvertrages beschäftigt, so dass dahinstehen kann, ob Herr ... wirklich zum Ende September 2007 ausscheidet. Falls Herr ... tatsächlich ausscheidet, könnte ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Klägerin gegeben sein, dieser wirkt aber nicht zurück auf den von der Klägerin gewünschten Beginn. Es kann dahinstehen, ob die Berechnung der Beklagten oder die der Klägerin zur Anzahl der besetzten Stellen richtig ist, denn die 5 %-Grenze würde in jedem Fall überschritten werden, wenn die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abschließen würden. Als dringender betrieblicher Grund ist auch die Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG anzusehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juni 2006 – Az. 11 Sa 624/05– in Juris; Clemens/Scheuring u.a., BAT, Kommentar, Teil 6, Altersteilzeit TV, Erläuterung 13.3, S. 588 f). § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG bestimmt, dass der Arbeitgeber nur dann Leistungen nach § 4 AltTZG erhält, wenn die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist. Damit soll eine Überforderung der Unternehmen durch eine übermäßige Inanspruchnahme sichergestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2001 – Az. 9 AZR 397/00– NZA 2002, 1161; Dietrich u.a., Erf. Komm., § 3 AltTZG/Rolfs, Rn. 23). Wenn aber bei einer Inanspruchnahme von mehr als 5 % der Beschäftigten eine Überforderung angenommen wird, dann handelt es sich dabei auch um dringende betriebliche Gründe, die dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages entgegenstehen. Auch solche wirtschaftlichen Gründe können dringende betriebliche Gründe i.S.d. § 2 Abs. 3 TV-ATZ sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juni 2006 aao; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Mai 2004 – Az. 5 Sa 39/03). Auch wenn sich die Tarifvertragsparteien bei Tarifabschluss bewusst waren, dass der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen mit einer finanziellen Mehrbelastung verbunden ist, können finanzielle Belastungen auch dringende betriebliche Gründen i.S.d. § 2 Abs. 3 TV-ATZ sein. Die Auslegung nach dem Wortlaut schließt es nicht aus, dass auch finanzielle Belastungen, insbesondere die Überforderung nach § 3 AltTZG, als dringende betriebliche Gründe anzusehen sind, denn das Überschreiten der Überforderungsgrenze des § 3 AltTZG hat seine Ursachen in den betrieblichen Gegebenheiten. Auch nach dem Sinn und Zweck ist dieser Auslegung der Vorzug zu geben. In § 2 TV-ATZ ist geregelt, dass Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages haben. Der Anspruch wird durch die Regelung in Abs. 3 eingeschränkt. Sinn der Regelung ist es, den Arbeitgeber vor zu hohen Belastungen zu schützen. Es ist nicht einzusehen, dass der Arbeitgeber dann keine Möglichkeit haben soll, den Abschluss des Vertrages zu vermeiden, wenn diese Belastungen fiskalischer Natur sind. Unerheblich ist, dass in den Tarifverträgen anderer Branchen die Überforderungsgrenze explizit geregelt wurde. Die Tarifvertragsparteien sind frei in der Entscheidung, wie sie Ansprüche formulieren. Die Tarifvertragsparteien des TV-ATZ haben den Weg über die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe gewählt. Durch die Einschränkung des Anspruchs der Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, soll nach Überzeugung der Kammer auch die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt werden. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird entsprechend § 42 Abs. 4 S. 1 und 2 GKG auf 3 Bruttomonatsgehälter festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Reduzierung ihrer Tätigkeit um ½, da sie zunächst 1 Jahr arbeiten möchte und ein zweites Jahr im Rahmen der Altersteilzeit Freistellung begehrt. Die Grundsätze der Wertfestsetzung bei der Arbeitszeitreduzierung gem. § 8 TzBfG können daher entsprechen angewandt werden. Beim Antrag gem. § 8 TzBfG ist der 36-fache Unterschiedsbetrag begrenzt auf 3 Bruttomonatsgehälter maßgeblich (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001 – Az. 15 Ta 361/01– NZA 2002, 404). Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages hat. Die am 16. November 1946 geborene Klägerin ist seit dem 15. April 1978 als Sachbearbeiterin zuletzt zu einer Vergütung in Höhe von 1.629,00 EUR brutto bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis "sich nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen" bestimmt. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage 1 der Klageschrift, Bl. 5 f d.A., Bezug genommen. Bei der Stelle der Klägerin handelt es sich um eine sogenannte kw-Stelle, die nach dem Austritt der Klägerin aus dem Betrieb nicht weiter besetzt werden wird. Aufgrund ihrer personellen Situation – der Ehemann ist krebskrank und die Tochter leidet unter Borreliose- entschied die Klägerin möglichst bald aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Daher beantragte sie unter dem 31. September 2006 – gemeint war der 30. September 2006 – die Gewährung von Altersteilzeit nach dem Blockmodell in der Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 30. November 2008. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 09. November 2006 widersprach die Klägerin dieser Zurückweisung. Mit Schreiben vom 15. November 2006 lehnte die Beklagte aber die Gewährung von Altersteilzeit nochmals ab. Ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr ..., befindet sich in Altersteilzeit. Die Beklagte plant ihre jährlichen Einnahmen und Ausgaben im Rahmen eines vom hessischen Finanzministerium genehmigten Wirtschaftsplans, der die Grundlage für die institutionelle Förderung darstellt. Die Beklagte hat rund 60 % der Einnahmen durch Drittaufträge (von Bund, Kommunen, EU) zu erwirtschaften, um sämtliche notwendigen Aufwendungen zu decken. Ungefähr 85 % der Gesamtaufwendungen entfallen auf Personalkosten. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Forschungseinrichtung, die über keine Rücklagen verfügt. Im Rahmen des Wirtschaftsplans sind die Personalkosten für die Altersteilzeitstelle des Herrn ... ausgewiesen. Weitere zusätzliche Mittel sind nicht bewilligt und werden weder über die Förderung noch durch Drittmittelgeber finanziert. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Altersteilzeit gem. § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05. Mai 1998 (im Folgenden TV-ATZ), da sie das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dringende betriebliche Gründe, die der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen, seien nicht gegeben. Die Beklagte habe keinen Ermessensspielraum. § 3 AltTZG, der regelt, dass der Arbeitgeber nur dann Leistungen nach § 4 AltTZG erhält, wenn die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer Inanspruchnahme von mehr als 5 % sichergestellt ist, betreffe nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit. Der TV-ATZ enthalte eine solche Überforderungsgrenze gerade nicht. Die angebliche zusätzliche Belastung mit 15.137,16 EUR könne nicht als dringender dienstlicher oder betrieblicher Grund angesehen werden, da darunter keine fiskalischen Interessen zu verstehen sind. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass auch finanzielle Erwägungen eine Rolle spielen, hätten sie diese geregelt. Zudem sei eine gewisse finanzielle Mehrbelastung der Altersteilzeit immanent. Zudem sei die Mehrbelastung der Klägerin falsch berechnet, da die Klägerin im Jahr 2007 20.145,38 EUR brutto verdient habe. Die Ablehnung der Altersteilzeit sei zudem teurer als die Bewilligung, da die Klägerin bei maximal 83 % des Nettogehaltes weniger Kosten verursachen würde. Die 5-Prozent-Klausel könne nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig in den Tarifvertrag aufgenommen wäre, so wie dies in den Tarifverträgen anderer Branchen der Fall ist. Die Auslegung des Begriffs "dringende betriebliche Gründe" dürfe nicht zu einem Eingriff in die Tarifautonomie führen. Die Veröffentlichung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 10. August 1998 gebe lediglich die Rechtsauffassung einer Tarifpartei wieder. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Antrages auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages 26 Stellen besetzt. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage K 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 08. Juni 2007, Bl. 55 d.A., Bezug genommen. Dies führe zu möglichen 1,3 Altersteilzeitstellen. Die Kappungsgrenze werde daher nur um 20 % überschritten. Herr ... habe zum 30. September 2007 gekündigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis 30. November 2008 nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05. Mai 1998 in der Fassung vom 30. Juni 2000 abzuschließen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Anspruch der Klägerin auf Altersteilzeit stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Auch die Überforderung i.S.d. § 3 AltTZG stelle einen dringenden betrieblichen Grund dar. Diese Auslegung des TV-ATZ ergebe sich aus der Veröffentlichung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 10. August 1998 in Staatsanzeiger. Zudem müssten auch finanzielle Belastungen bei der Frage, ob dringende betriebliche Gründe der Altersteilzeit entgegenstehen, berücksichtigt werden. Auch § 8 Abs. 4, S. 1 TzBfG werde so ausgelegt, dass auch unverhältnismäßige Kosten betriebliche Gründe darstellen, die die Ablehnung eines Teilzeitgesuchs begründen können. Bei der Beklagten seien im Zeitpunkt des Antrages der Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten und nach Abzug der Schwerbehinderten bei der Beklagten insgesamt 22 Stellen besetzt. Wegen der Stellenberechnung wird auf die Anlage B 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Juli 2007, Bl. 61 d.A., Bezug genommen. Herr ... habe eventuell vor, das Arbeitsverhältnis zu beenden, habe aber bis zum Zeitpunkt des Kammertermins noch keine Kündigung ausgesprochen. Die Beklagte behauptet, die Mehrkosten, die durch eine Genehmigung der Altersteilzeit anfielen, beliefen sich auf 15.137,16 EUR. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage B 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 07. Mai 2007, Bl. 49 d.A., Bezug genommen. Die begehrte Altersteilzeit führe zu erheblichen Betriebsablaufstörungen. Wegen des näheren Vortrags hierzu wird auf Seite 5 f des Schriftsatzes der Beklagten vom 07. Mai 2007, Bl. 22 f d.A., Bezug genommen.