OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Ca 183/16

ArbG Darmstadt 7. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDAR:2017:0413.7CA183.16.00
1mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Kleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zuhause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann. 2. Flammenschutzkleidung ist so auffällig, dass ein Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist. Sie ist mit normaler Straßenkleidung nicht zu vergleichen. 3. Wenn auf der Schutzkleidung eine deutlich lesbare Firmenaufschrift des Arbeitgebers zu sehen ist, macht das dem Arbeitnehmer ein Tragen in der Öffentlichkeit unzumutbar. 4. Für die Unzumutbarkeit reicht es aus, dass die Öle, Stäube und Späne, mit denen in einem metallverarbeitenden Industriebetrieb üblicherweise zu rechnen ist, auf die persönliche Schutzausrüstung gelangen können und der Erfahrung nach auch gelangen werden. Dann ist es dem Arbeitnehmer unzumutbar, mit seinem Privat-Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in dieser Kleidung an- und abzureisen. Entsprechendes gilt für die vorübergehende Aufbewahrung der bereits getragenen Schutzkleidung zuhause. Es besteht dann gar keine andere Möglichkeit für den Arbeitnehmer, als die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gemäß der Betriebsvereinbarung Gleitzeit 2015/0323/A für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 610 Minuten gutzuschreiben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 272,47 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Kleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zuhause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann. 2. Flammenschutzkleidung ist so auffällig, dass ein Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist. Sie ist mit normaler Straßenkleidung nicht zu vergleichen. 3. Wenn auf der Schutzkleidung eine deutlich lesbare Firmenaufschrift des Arbeitgebers zu sehen ist, macht das dem Arbeitnehmer ein Tragen in der Öffentlichkeit unzumutbar. 4. Für die Unzumutbarkeit reicht es aus, dass die Öle, Stäube und Späne, mit denen in einem metallverarbeitenden Industriebetrieb üblicherweise zu rechnen ist, auf die persönliche Schutzausrüstung gelangen können und der Erfahrung nach auch gelangen werden. Dann ist es dem Arbeitnehmer unzumutbar, mit seinem Privat-Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in dieser Kleidung an- und abzureisen. Entsprechendes gilt für die vorübergehende Aufbewahrung der bereits getragenen Schutzkleidung zuhause. Es besteht dann gar keine andere Möglichkeit für den Arbeitnehmer, als die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gemäß der Betriebsvereinbarung Gleitzeit 2015/0323/A für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 610 Minuten gutzuschreiben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 272,47 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung 2015/0323/A einen Anspruch auf Gutschrift von jeweils zehn Minuten arbeitstäglicher Umkleidezeit. Zur Leistung der versprochenen Dienste, an welche die Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB anknüpft, zählt nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern grundsätzlich auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb (BAG, 13. Dezember 2016 – 9 AZR 574/15 = juris). Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Kleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zuhause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann. An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG, 12. November 2013 – 1 ABR 59/12 = juris). Danach sind die Umkleidezeiten des Klägers im Klagezeitraum sowie der anschließende Weg zum Arbeitsplatz vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das Tragen der Arbeitskleidung ist ausschließlich fremdnützig. Es handelt sich um Arbeitsschutzkleidung, die der Kläger im Interesse seines Gesundheitsschutzes tragen muss (vgl. Hess. LAG, 23. November 2015 – 16 Sa 494/15 = juris). Das Umkleiden muss auch im Betrieb erfolgen. Es kann offenbleiben, ob eine vom Kläger behauptete Weisung der Beklagten – ausdrücklich oder konkludent – vorliegt. Auf eine solche Weisung kommt es nämlich nicht entscheidend an. Denn das Tragen der Schutzkleidung dient dem Schutz des Arbeitnehmers selbst und es handelt sich um eine sehr auffällige Schutzkleidung, unabhängig davon, ob man entsprechend den unterschiedlichen Lichtbildern auf die eine oder andere Variante abstellt. Zum einen ist die Kleidung in einer Art und Weise auffällig, dass ein Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz dem Kläger nicht zuzumuten ist. Flammenschutzkleidung ist mit normaler Straßenkleidung nicht zu vergleichen. Zum anderen kommt noch hinzu, dass auf der Schutzkleidung eine deutlich lesbare Firmenaufschrift der Beklagten zu sehen ist, was dem Kläger ein Tragen in der Öffentlichkeit unzumutbar macht. Ferner ist, ohne dass es auf die genauen Einzelheiten der betreffenden Stoffe ankommt, davon auszugehen, dass in einem metallverarbeitenden Industriebetrieb, der Kfz-Karosserien in der betreffenden Abteilung herstellt, zumindest erhebliche Schmutzanhaftungen an der persönlichen Schutzausrüstung vorhanden sind. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob tatsächlich Gift- oder Gefahrstoffe im engeren Sinne anhaften. Für die Unzumutbarkeit reicht es aus, dass die Öle, Stäube und Späne, mit denen in einem metallverarbeitenden Industriebetrieb üblicherweise zu rechnen ist, auf die persönliche Schutzausrüstung gelangen können und der Erfahrung nach auch gelangen werden. Dann ist es dem Arbeitnehmer unzumutbar, mit seinem Privat-Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in dieser Kleidung an- und abzureisen. Entsprechendes gilt für die vorübergehende Aufbewahrung der bereits getragenen Schutzkleidung zuhause. Es besteht daher gar keine andere Möglichkeit für den Arbeitnehmer, als die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (vgl. Hess. LAG, 23. November 2015, a.a.O.). Auch der vom Kläger geltend gemachte Umfang von jeweils zehn Minuten pro geleisteter Arbeitsschicht ist begründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen darf. Er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Dieser modifizierte subjektive Maßstab gilt auch für das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit (BAG, 19. September 2012 – 5 AZR 678/11 = juris). Dem steht aber nicht entgegen, aufgrund der von den Parteien vorgetragenen Anknüpfungstatsachen eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Der nachvollziehbaren Darlegung des Klägers, dass er jeweils fünf Minuten benötige, um die Kleidung an- und abzulegen und dafür die vom Arbeitgeber vorgegebene Umkleidestelle zu nutzen, ist die Beklagte mit einem schlichten Bestreiten entgegengetreten. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf den neuen Schriftsatz des Klägers vom 10. April 2017 und die dortigen detaillierten Tatsachenschilderungen nicht ankommt. Schon der vorherigen Darlegung hätte die Beklagte aufgrund der Pflicht zum substantiierten Bestreiten nach § 138 Abs. 2 ZPO konkret entgegentreten müssen. Das hat sie nicht getan, so dass die Behauptung des Klägers unstreitig ist. Auf der Basis der geschilderten Tatsachen ist die gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass bei gehöriger Anstrengung unter der dabei gebotenen Sorgfalt das An- und Ablegen von Arbeitsschutzhemd, Arbeitsschutzjacke, Flammenschutzhose und Sicherheitsschuhen nebst Weg von und zur Umkleidestelle in einer Zeit von weniger als fünf Minuten überhaupt nicht denkbar ist. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 3 ZPO auf den Wert der streitgegenständlichen Zeitgutschrift festzusetzen. Das Gericht legt hierbei einen Stundenlohn von 26,80 EUR brutto zugrunde. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Vergütung von Umkleidezeiten. Der Kläger ist bei der Beklagten in einer Abteilung beschäftigt, in welcher die Arbeitnehmer Einzelkomponenten mithilfe von Handschweißzangen verschiedener Größen zu einer Automobilrohkarosserie zusammenbauen. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung, bestehend aus einem Flammenschutzhemd, einer Flammenschutzarbeitsjacke, einer Flammenschutzbundhose und Sicherheitsschuhen. Diese persönliche Schutzausrüstung stellt die Beklagte ihren Arbeitnehmern zur Verfügung. Gemäß der Betriebsvereinbarung 2015/0323/A „Gleitzeitordnung“ wird zur Erfassung der persönlichen Arbeitszeit ein Gleitzeitkonto geführt und die Mitarbeiter buchen Beginn und Ende ihrer Arbeitszeiten selbständig an dem ihnen zugewiesenen Zeiterfassungsgerät. Es besteht die Anweisung, die Umkleidezeit für das An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung nicht als Arbeitszeit zu erfassen. Der Kläger macht für seine geleistete Arbeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2016 eine Gutschrift von jeweils zehn Minuten pro geleistetem Arbeitstag geltend (Berechnung: Bl. 3 – 4 d. A.). Er behauptet, es bestehe die Anweisung, die persönliche Schutzausrüstung durch ein von der Beklagten beauftragtes Serviceunternehmen reinigen zu lassen und diese Schutzkleidung nicht mit nach Hause zu nehmen. Ferner sei es ihm nicht zumutbar, mit der Schutzkleidung die Wege von und zur Arbeit zurückzulegen. Die Kleidung sei sehr auffällig und es bestehe die Möglichkeit, dass ihr Gefahrstoffe anhafteten. Es sei ihm auch nicht zumutbar, mit der deutlich lesbaren Firmenaufschrift der Beklagten in der Öffentlichkeit aufzutreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 610 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto gemäß der Betriebsvereinbarung 2015/0323/A gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den Umkleidezeiten nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit handele, so dass keine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen müsse. Es bestehe keine Anweisung, sich im Betrieb umzukleiden und es gebe auch keine Notwendigkeit dafür. Es sei den Mitarbeitern freigestellt, die Reinigung der Kleidung selbst durchzuführen und es bestehe lediglich die Möglichkeit, die Schutzkleidung in den Umkleidestellen an- und abzulegen. Der Mitarbeiter könne auch mit seiner Arbeitskleidung zum Arbeitsplatz kommen und diese auf dem Weg nach Hause anbehalten. Sie sei in dezenten Farben gehalten und in diesem Sinne unauffällig. Ferner bestreitet sie, dass für das An- und Ablegen der Persönlichen Schutzausrüstung jeweils fünf Minuten benötigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Lichtbilder der persönlichen Schutzausrüstung und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.