Beschluss
8 BV 16/20
ArbG Darmstadt 8. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2021:0506.8BV16.20.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Ersatzbetriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind. Die Beteiligte zu 2), im nachfolgenden Arbeitgeberin, vertreibt Tiefkühllebensmittel und Eisspezialitäten. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Beteiligte zu 3), Herr A, ist das erste Ersatzmitglied des Betriebsrates. Der bis zum 17. Juni 2020 gewählte Vorsitzende des Betriebsrates, Herr B war im Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 31. August 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 01. September 2020 bis 05. Oktober 2020 war Herr B in seinem Jahresurlaub. Herr B nahm am 20. Mai 2020 sowie am 17. Juni 2020 trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit an Betriebsratssitzungen teil. In der Betriebsratssitzung am 17. Juni 2020 beschloss der Betriebsrat unter Anwesenheit von Herrn B die Teilnahme von Herrn A an dem Seminar „Aller Anfang ist… gar nicht so schwer – Betriebsverfassung: Einführung und Überblick (BR 1), veranstaltet von C in der Zeit vom 31. August 2020 bis 04. September 2020 in D (Blatt 77-78 d.A.). Der Betriebsrat beschloss in einer weiteren Sitzung vom 26. Juni 2020 unter Teilnahme des Herrn A als Ersatzmitglied für Herrn B nochmals die Teilnahme Herrn A an dem oben genannten Seminar. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit E-Mail Schreiben vom 20. August 2020 mit, dass sie die Teilnahme von Herrn A für nicht erforderlich halte (Blatt 54-55 d.A.). Herr A nahm vom 31. August bis 04. September 2020 an dem Seminar teil. Der Seminarveranstalter wandte sich an Herrn A mit der Aufforderung zur Zahlung der Seminarkosten in Höhe von 995,00 Euro netto (Blatt 9 d.A.). Zudem forderte das Tagungshotel von der Arbeitgeberin mit Rechnung vom 04. September 2020 die Zahlung des Tagungsarrangements sowie der Tagespauschale in Höhe von 578,00 Euro brutto (Blatt 10 d.A.). Herr A machte am 07. September 2020 Reisekosten in Höhe von 94,80 Euro gegenüber der Arbeitgeberin geltend. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin die geltend gemachten Kosten für das Seminar übernehmen müsse. Die Teilnahme an dem Seminar sei erforderlich gewesen. Der Betriebsrat behauptet, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17. Juni 2020 mit einer Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds Herrn B bis Anfang Oktober 2020 zu rechnen gewesen sei. Herr A habe für Herrn B an Telefonkonferenzen mit dem Betriebsratsvorsitzenden am 04. Mai 2020 sowie 16. Juni 2020 teilgenommen. Bei diesen Telefongesprächen habe der Betriebsratsvorsitzende festgestellt, dass es zu Schwierigkeiten gekommen sei, da Herrn A die betriebsverfassungsrechtlichen Abläufe und Vorgänge nicht vertraut gewesen waren. Diese hätten ihm wiederholt unter erheblichem Zeitaufwand von den anderen Betriebsratsmitgliedern umfangreich erklärt werden müssen. Bis zum Zeitpunkt der Rückkehr von Herrn B seien noch zahlreiche wichtige Sitzungen und Verhandlungen am 26. Juni 2020, 03. August 2020, 04. August 2020, 10. August 2020 und 12. August 2020 angestanden, insbesondere sei im September 2020 mit der Verhandlung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit begonnen worden. Der Betriebsrat beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Ersatzmitglied A von den Kosten der Teilnahme an dem Seminar „Aller Anfang ist … gar nicht so schwer – Betriebsverfassung: Einführung und Überblick (BR1), Veranstaltungsnr. XXX“ veranstaltet von C in der Zeit vom 31.08.2020 bis 04.09.2020 in D in Höhe von 995,00 EUR netto freizustellen; 2. der Antragsgegnerin weiter aufzugeben, das Ersatzmitglied A von den Kosten des Tagungsarrangements sowie der Tagungspauschale anlässlich des Seminars „Aller Anfang ist … gar nicht so schwer – Betriebsverfassung: Einführung und Überblick (BR1), Veranstaltungsnr. XXX“ veranstaltet von C in der Zeit vom 31.08.2020 bis 04.092020 in D in Höhe von insgesamt 578,00 EUR brutto freizustellen; 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Ersatzmitglied A auf dessen Privatkonto mit der IBAN DEXXX Reisekosten in Höhe von 94,30 EUR brutto zu erstatten. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Teilnahme von Herrn A an dem Seminar nicht erforderlich gewesen sei. Anders als bei einem ordentlichen Betriebsratsmitglied sei die Schulung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts für Ersatzmitglieder grundsätzlich nicht erforderlich. Der Betriebsrat habe keine fundierte Prognose über Ausfallzeiten von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern getroffen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates habe es in der Vergangenheit keiner Heranziehung eines Ersatzmitgliedes bedurft. Eine Prognose über die Heranziehung von Ersatzmitgliedern in der Zukunft sei nicht erfolgt. Auch sei mit einer Rückkehr von Herrn B im Juli 2020 nach überstandener Arbeitsunfähigkeit zu rechnen gewesen. Erst im Juli 2020 habe Herr B sie informiert, dass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2020 andauern werde. Zudem habe sie mit Herrn B den bereits genehmigten Urlaub von Anfang September 2020 bis 05. Oktober 2020 verlängert. Zum Zeitpunkt der Teilnahme von Herrn A an dem Seminar Ende August 2020 habe bereits keine Arbeitsunfähigkeit von Herrn B mehr bestanden. Alleine Abwesenheitszeiten wegen Krankheit und Urlaub von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern seien nicht ausreichend um die Teilnahme eines Ersatzmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung zu rechtfertigen. Es habe keine Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates bestanden, da bereits auch nach Ansicht des Betriebsrats mit einer Rückkehr von Herrn B zu rechnen gewesen sei. Auch habe der Betriebsrat keine Prüfung anderweitiger weniger belastender Maßnahmen als die Teilnahme an dem Schulungsseminar vorher geprüft. Die Mitteilung anstehender Fragen in der Betriebsratssitzung habe über die Ladung und Übersendung der Tagesordnung erfolgen können. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen in den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. 1. Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat am 17. Juni 2020 in seiner Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss dahingehend gefasst hat, als dass an dieser Sitzung ein eventuell verhindertes Betriebsratsmitglied in Person von Herrn B während bestehender Arbeitsunfähigkeit teilgenommen hat. Ferner kann auch dahinstehen, ob in der Betriebsratssitzung vom 26. Juni 2020 unter Teilnahme des Ersatzmitgliedes Herrn A ein weiterer wirksamer Beschluss zur Teilnahme an dem Seminar getroffen worden ist. 2. a) Der Antrag zu Ziffer 2) des Betriebsrates, ihn von der Inanspruchnahme des Tagungsarrangements durch den Seminaranbieter freizustellen, ist schon deswegen unbegründet, weil der Betriebsrat bisher nicht wegen der Schulungskosten in Anspruch genommen worden ist (BAG 04. Juni 2003 – 7 ABR 42/02 – zitiert nach juris). Das Tagungshotel hat dem Arbeitgeber eine Rechnung übersandt. Dieser hat eine Begleichung der Rechnung abgelehnt. Ob und zu welchem Zeitpunkt das Tagungshotel daraufhin den Betriebsrat selbst wegen dieser Rechnungen in Anspruch genommen haben könnte, lässt sich weder der Antragsschrift noch dem übrigen Vorbringen des Betriebsrats im weiteren Verlauf des Beschlussverfahrens entnehmen. b) Selbst wenn der Teilnahme von Herrn A ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen haben sollte, war zumindest die Teilnahme von Herrn A an dem Seminar vom 31. August bis 04. September 2020 nicht erforderlich. aa) Gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu können auch die Kosten gehören, die durch eine vom Betriebsrat wirksam beschlossene Teilnahme von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen. Nach § 37 Absatz 6 Satz 1 BetrVG i.V. mit § 37 Absatz 2 BetrVG ist der Betriebsrat berechtigt, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Diese Berechtigung steht dem Betriebsrat grundsätzlich nicht nur hinsichtlich seiner ordentlichen Mitglieder, sondern auch hinsichtlich der Ersatzmitglieder zu, die lediglich vorübergehend nach § 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten (BAG 19.09.2001 – 7 ABR 32/00 – zitiert nach juris). Im Einzelfall kann die Teilnahme eines Ersatzmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich sein. Die für die Schulung ordentlicher Betriebsratsmitglieder geltenden Grundsätze können auf nur zeitweilig nachrückende Betriebsratsmitglieder nicht uneingeschränkt übertragen werden (BAG 19.09.2001 – 7 ABR 32/00 – zitiert nach juris). Allerdings übt auch ein Ersatzmitglied während der Vertretungszeit sein Amt in eigener Verantwortung aus. Dennoch ist die Erforderlichkeit der Schulung in betriebsverfassungsrechtlichem Grundwissen bei Ersatzmitgliedern anders zu beurteilen als bei ordentlichen, ständig heranzuziehenden Betriebsratsmitgliedern. Sie lässt sich insbesondere nicht generell bejahen (BAG 19.09.2001 – 7 ABR 32/00 – zitiert nach juris). Vielmehr darf der Betriebsrat die Schulung von Ersatzmitgliedern nur unter besonderen Umständen für erforderlich halten. So genügt allein die Erwartung von Vertretungsfällen auf Grund des Urlaubs oder der vorübergehenden Erkrankung ordentlicher Betriebsratsmitglieder zur Rechtfertigung der Schulung von Ersatzmitgliedern nicht (BAG 15.05.1986 - 6 ABR 64/83 – zitiert nach juris). Vielmehr hat der Betriebsrat in diesen Fällen zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen gewährleisten kann (vgl. BAG 15.05.1986 - 6 ABR 64/83 – zitiert nach juris). Gleichwohl können durch die voraussichtliche, in zumutbarer Weise nicht zu vermeidende Heranziehung von Ersatzmitgliedern für die Arbeit des Betriebsrats Schwierigkeiten und Reibungsverluste entstehen, die so belastend sind, dass der Betriebsrat auch unter Berücksichtigung der hiermit für den Arbeitgeber verbundenen Kostenbelastung eine Schulung von Ersatzmitgliedern für erforderlich halten darf. Bei der vom Betriebsrat insoweit vorzunehmenden Beurteilung kann er die bereits entstandenen Schwierigkeiten berücksichtigen. Von Bedeutung kann aber auch sein, ob ein Ersatzmitglied etwa durch häufige Heranziehung in früheren Amtsperioden bereits über Kenntnisse und Erfahrungen im Betriebsverfassungsrecht verfügt. Vor allem spielen jedoch die zu erwartende Dauer und Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds eine wesentliche Rolle (BAG 19.09.2001 – 7 ABR 32/00 – zitiert nach juris). Der Betriebsrat hat insoweit eine auf Tatsachen gegründete Prognose anzustellen. Dabei kann der Vergangenheit eine gewisse Indizwirkung zukommen. Die Langzeiterkrankung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds kann zum langfristigen Einrücken eines Ersatzmitglieds führen. Der Betriebsrat hat bei der von ihm anzustellenden Prognose einen Prognosespielraum. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose sind jedoch auszuweisen und einer gerichtlichen Beurteilung nicht entzogen (BAG 15.05.1986 - 6 ABR 64/83 – zitiert nach juris). Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beschlussfassung des Betriebsrats unter den konkreten Umständen der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben diente und er bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht berücksichtigt hat (BAG 19.09.2001 – 7 ABR 32/00 – zitiert nach juris). Dies setzt zwar nicht voraus, dass ein “vernünftiger Dritter” notwendig dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Prüfung ist jedoch, ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung eine auf Tatsachen gegründete Prognose über die künftige Häufigkeit und Dauer der Heranziehung des Ersatzmitglieds erstellt, die durch die Heranziehung eines ungeschulten Ersatzmitglieds entstehenden Belastungen für die sachgerechte Betriebsratsarbeit gewürdigt und Erwägungen über andere, den Arbeitgeber weniger belastende Maßnahmen angestellt hat. Dies muss der Betriebsrat im Verfahren darlegen. b) Dieser Darlegung im Verfahren ist der Betriebsrat nicht nachgekommen. Zu seinem schlüssigen Vortrag gehört u.a. die konkrete Angabe der von ihm zugrunde gelegten Prognosefaktoren im Zeitpunkt des Entsendebeschlusses (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 64/83 – zitiert nach juris). So waren seine Anträge auf Freistellung von Schulungs- und Verpflegungskosten, die durch die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einem Lehrgang zum Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 37 Absatz 6 BetrVG entstehen, zurückzuweisen, da er die tatsächlichen Grundlagen und Erwägungen der Prognose nicht im Einzelnen vorträgt. Das Gericht kann nicht feststellen, in welchem Umfang der Betriebsrat eine fundierte Prognose der Arbeitsfähigkeit des Gremiums während der Abwesenheit des Betriebsratsmitgliedes Herrn B angestellt hat. Es liegt in der Natur der Sache das Betriebsratsmitglieder zunächst bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen ungeschulten Kenntnisstand aufweisen. Der Betriebsrat hat hingegen zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung mit der Rückkehr des ordentlichen Betriebsratsmitgliedes Herrn B im Oktober 2020 rechnen müssen. So genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein die Erwartung von Vertretungsfällen auf Grund des Urlaubs oder der vorübergehenden Erkrankung ordentlicher Betriebsratsmitglieder zur Rechtfertigung der Schulung von Ersatzmitgliedern nicht. Trotz Arbeitsunfähigkeit hat Herr B an Betriebsratssitzungen teilgenommen. Eine Ungewissheit hinsichtlich der Rückkehr von Herrn B bestand gerade nicht. Mit weiteren Vertretungsfällen war nicht zu rechnen, da die Erkrankung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds, Herrn B zum Zeitpunkt der Schulungsteilnahme Ende August/Anfang September 2020 ausgeheilt war, für das Herr A in der Vergangenheit in den Betriebsrat eingerückt ist. Der Betriebsrat führt insoweit auch selbst widersprüchlich aus. So trägt er in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2021 auf Seite 2 vor, dass Herr B der Arbeitgeberin in Person von Herrn E bereits vor dem 17. Juni 2020 darüber informiert habe, dass seine Arbeitsunfähigkeit über den Juli 2020 auf unabsehbare Zeit andauern werde, ohne konkret vorzutragen, wann und in welchem Zusammenhang Herr B eine solche Aussage getroffen haben will. Andererseits soll zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden haben, dass sich Herr B mit der Arbeitgeberin bereits über eine Verlängerung seines Jahresurlaubs verständigt haben will, der eine Arbeitsfähigkeit jedoch unwillkürlich voraussetzt. Auch war der Zeitpunkt der Veranstaltung des Seminars so gewählt, dass diese erst bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit von Herrn B stattfinden konnte. Ein gewinnbringender Mehrwert der Schulungsteilnahme von Herrn A Ende August 2020 konnte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums bis Ende August 2020 haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Schulungsveranstaltung lediglich Kenntnisse für die Zukunft vermitteln kann. Der Teilnehmer kann das dort erworbene Wissen allein bei der künftigen Arbeit des Betriebsrats einsetzen. Der Betriebsrat hat daher bei seinem Entsendebeschluss mit zu erwägen, ob der auf der Schulung angebotene Wissensstoff für die künftige Aufgabenerfüllung des Betriebsrats benötigt wird. Eine gewisse Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Schulung von Herrn A für die Funktionsfähigkeit des Gremiums in der Vergangenheit konnte der Betriebsrat nicht treffen. Er selbst hat nicht vorgetragen, dass es in der Vergangenheit zu relevanten oder gar belastbaren Abwesenheiten von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern gekommen ist. Vielmehr hat Herr B während seiner Arbeitsunfähigkeit noch an Betriebsratssitzungen teilgenommen. Der Betriebsrat hat bei seiner Prognoseentscheidung allerdings nicht vorgetragen, warum trotz der Arbeitsunfähigkeit von Herrn B dieser bis zum 17. Juni 2020 Betriebsratstätigkeiten wahrnehmen konnte, ihm dies aber seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Auch kann das Gericht nicht erkennen, ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung eine auf Tatsachen gegründete Prognose über die künftige Häufigkeit und Dauer der Heranziehung des Ersatzmitglieds erstellt hat. Der Betriebsrat hat vor allem die besonderen Schwierigkeiten für eine sachgerechte Betriebsratsarbeit durch die Heranziehung eines ungeschulten Ersatzmitglieds sowie die zumutbaren Möglichkeiten zur Überwindung dieser Belastungen ohne Schulung des Ersatzmitglieds sowie die weitere Tätigkeit des Ersatzmitglieds im Betriebsrat nach dem Schulungsbesuch zu werten, damit es sein erworbenes Wissen dort einsetzen kann. Die auf die gesamte Amtszeit bezogene Betriebsratsarbeit ist insoweit maßgebend, so dass sich die Prognose gerade auch auf die künftige Häufigkeit und Dauer der Heranziehung des Ersatzmitglieds erstrecken muss. Derartige besondere Umstände - wie etwa ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu besorgender langer krankheitsbedingter Ausfall eines seiner ordentlichen Mitglieder - sind bisher nicht ersichtlich, insbesondre da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Rückkehr von Herrn B nach Vortrag des Betriebsrats bereits feststand. Es kann dahinstehen, dass der Betriebsratsvorsitzende in der mündlichen Anhörung ausgeführt hat, dass nunmehr nach erfolgter Überprüfung der Ladung von Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes mittlerweile ein Bedarf an der Ladung von Ersatzmitgliedern notwendig ist und dies im Zeitraum 27. April 2020 bis 17. Juni 2020 entgegen des Gesetzeswortlautes nicht erfolgt ist. Für die Beurteilung der Prognoseentscheidung für die Erforderlichkeit zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung kommt es insoweit allerdings auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Juni 2020 an und nicht auf Umstände und Überlegungen des Betriebsrates, die zwar nunmehr eine Schulungsteilnahme rechtfertigen würden, zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht von dem Betriebsratsgremium im Juni 2020 angestellt worden sind. Der Betriebsrat hat keine bei seiner Entscheidung auf Tatsachen gegründeten Prognose über die künftige Häufigkeit und Dauer der Heranziehung des Ersatzmitglieds erstellt. Insbesondere die durch Vorlage der Schulungsinhalte beigefügte Themenübersicht ist für die anstehenden Verhandlungen zur einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit gänzlich ungeeignet, da Gegenstand der Schulung keine Thematisierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei dem Thema Arbeitszeit umfassten. Der pauschale Vortrag, des Betriebsrats, dass es zu Schwierigkeiten gekommen sei, da Herrn A die betriebsverfassungsrechtlichen Abläufe und Vorgänge nicht vertraut gewesen waren und diese ihm wiederholt unter erheblichem Zeitaufwand von den anderen Betriebsratsmitgliedern umfangreich erklärt werden mussten, rechtfertigt nicht eine auf Tatsachen beruhende fundierte Prognose über weniger belastende Maßnahmen für die Arbeitgeberin. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung von Herrn A nicht den Eindruck gewonnen, dass er ohne weiteren Vortrag des Betriebsrates, betriebsverfassungsrechtlichen Abläufen, welche dies sein sollen hat der Betriebsrat nicht vorgetragen, folgen könne. So ist es dem Betriebsrat nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 19.09.2001 zumutbar, einem vorübergehend einrückenden Ersatzmitglied erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Informationen und Erläuterungen zu den in der Betriebsratssitzung zu behandelnden Fragen bereits mit der Ladung durch den Betriebsratsvorsitzenden oder in der Sitzung durch andere Betriebsratsmitglieder zu geben. Es besteht - soweit erkennbar - Einvernehmen, dass die zeitweise Vertretung nicht prognosetauglich ist, wenn das Ersatzmitglied nur gelegentlich und kurzfristig in den Betriebsrat einrückt. Die zeitweise Vertretung muss vielmehr schon häufig für längere Zeit (LAG Frankfurt vom 6. 12. 1983 - 5 Sa 767/83 - BB 1984, BB Jahr 1984 Seite 1043) bzw. in großem Umfang (BAG vom 14. 12. 1994 - 7 ABR 31/94 - AP Nr. AP § 100 zu § 37 BetrVG 1972) bzw. in ständiger und häufiger Wiederholung (Löwisch/Kaiser, BetrVG, § 37 Rn. 48; Stege/Weinspach/Schiefer, BetrVG, § 37 Rn. 67a; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, § 37 Rn. 179) stattfinden. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs.2 GKG.