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Urteil

9 Ca 269/03

ArbG Darmstadt 9. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDAR:2003:1120.9CA269.03.00
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Leitsätze
Für die Parteistellung im Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Im Wege der Rubrumsberichtigung ist eine Partnerschaftsgesellschaft als Beklagte festzustellen anstatt der beiden in der Klageschrift namentlich benannten Gesellschafter, wenn sich aus dem Briefkopf des der Kündigungsschutzklage beigefügten Kündigungsschreibens die korrekte Bezeichnung der Arbeitgeberseite ergibt. Eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die rechtliche Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei gewahrt wird. Der Beschluss über die Rubrumsberichtigung unterliegt keinem Rechtsbehelf.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 19. Mai 2003 nicht außerordentlich zum 19. Mai 2003 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.581,11 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Parteistellung im Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Im Wege der Rubrumsberichtigung ist eine Partnerschaftsgesellschaft als Beklagte festzustellen anstatt der beiden in der Klageschrift namentlich benannten Gesellschafter, wenn sich aus dem Briefkopf des der Kündigungsschutzklage beigefügten Kündigungsschreibens die korrekte Bezeichnung der Arbeitgeberseite ergibt. Eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die rechtliche Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei gewahrt wird. Der Beschluss über die Rubrumsberichtigung unterliegt keinem Rechtsbehelf. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 19. Mai 2003 nicht außerordentlich zum 19. Mai 2003 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.581,11 EUR festgesetzt. Die Klage ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 19. Mai 2003 wendet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 19. Mai 2003 zum 31. Dezember 2003 aufgelöst werden wird. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da sich aus den auslegungsfähigen Erklärungen des Klägers ergibt, dass er die Partnerschaftsgesellschaft „Partnerschaft A" als Arbeitgeberin verklagt hat und nicht die Herren B und C als Privatpersonen. Bei dieser Berichtigung des Rubrums wird die sogenannte Nämlichkeit der Partei gewahrt und es handelt sich nicht etwa um einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite. Denn für die Parteistellung im Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der die erkennende Kammer sich anschließt, ist eine Berichtigung des Rubrums möglich, wenn der Kläger irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern eine andere Person als Partei benannt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus dem Briefkopf des der Kündigungsschutzklage beigefügten Kündigungsschreibens die korrekte Bezeichnung der Arbeitgeberseite ergibt (BAG, Urteil vom 15. März 2001, 2 AZR 141/00, AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 21. Februar 2002, 2 AZR 55/01, EZA § 4 nF KSchG Nr. 63). Die Parteien eines Prozesses werden zwar grundsätzlich von dem Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung jedoch nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei. Eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (BAG, Urteil vom 13. Juli 1989, 2 AZR 571/88 und ständige Rechtsprechung). Der Kläger hat hier im Rubrum der Klageschrift irrtümlich nicht seine Arbeitgeberin, die Partnerschaftsgesellschaft, sondern deren Gesellschafter als Beklagte benannt. Eine solche Parteistellung der Herren B und C als Privatpersonen oder als Partner der Gesellschaft wäre sinnlos, da weder die Partner noch die Privatpersonen in einem Vertragsverhältnis zu dem Kläger stehen, insbesondere nicht Arbeitgeber sind. Sinn einer Kündigungsschutzklage ist, gegen den wirklichen Arbeitgeber die behauptete Unwirksamkeit einer Kündigung feststellen zu lassen. Die Annahme liegt daher fern, dass der Kläger am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Personen als Beklagte hat bezeichnen wollen. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass die Parteibezeichnung an sich nicht unklar ist, da die als Beklagten benannten beiden Personen tatsächlich existent sind. Im Zusammenhang mit der vorgelegten Kündigungserklärung wird die Parteibezeichnung aber unrichtig und damit auch auslegungsfähig. In der Klageschrift hat der Kläger unter Vorlage des Kündigungsschreibens vorgetragen, mit diesem Schreiben habe Herr B das Arbeitsverhältnis gekündigt. Diese Angabe widerspricht dem Inhalt des Kündigungsschreibens, da Herr B offensichtlich für die Partnerschaft gehandelt hat, deren Bezeichnung unter seiner Unterschrift und seinem Namen aufgeführt ist. Aufgrund des Inhalts des in Anlage beigefügten Kündigungsschreibens kann bei objektiver Würdigung davon ausgegangen werden, dass sich die Klage gegen die Beklagte als Arbeitgeberin, die die Kündigung tatsächlich erklärt hat, richten sollte und nicht gegen vertretungsberechtigte Personen der Beklagten. Gerade in diesem Fall, in dem der Erklärungsvertreter als Partei benannt wird, ist eine Rubrumsberichtigung zulässig (vgl. LAG Frankfurt, Urteil vom 11. November 1997, 9 Sa 1229/97, MDR 1998, 1108 m.w.N. zur Rechtsprechung). Auch das weitere Verhalten des Klägers spricht nicht gegen eine solche Auslegung, da er den Rubrumsberichtigungsantrag zuletzt unbedingt gestellt hat. Der Beschluss über die Rubrumsberichtigung unterliegt keinem Rechtsbehelf (vgl. Thüringer LAG, Beschluss vom 17. September 1997, 9 Ta 12/97, LAGE § 4 KSchG Nr. 38). Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2003 mit Wirkung des Zugangs des Kündigungsschreibens aufgelöst worden. Denn es liegen keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte (§ 626 Absatz 1 BGB). Der Kläger hat unstreitig die Abnahme der Rohbauarbeiten bei dem Bauprojekt „E“ gegenüber dem Generalunternehmer erklärt, ohne hierzu befugt gewesen zu sein. Denn der Kläger hat bewusst gegen die im Unternehmen der Beklagten geltenden Vorschriften und Anweisungen gehandelt, die eine Abnahme nach § 12 VOB/B durch den Architekten selbst ausschlossen. Der Kläger hat nicht bestritten, dass er eine Schulung zu dem Thema „rechtliche Wirkungen einer Abnahme" gemacht und im Büro der Beklagten gegenüber Kollegen hierzu referiert hat. Dem Kläger war nach über dreißigjähriger Tätigkeit bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern also ohne Zweifel deutlich, dass er keine Abnahme erklären durfte, um die Beklagte nicht unübersehbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Im konkreten Fall wiegt das Fehlverhalten des Klägers schwer, weil er einer ausdrücklichen Anweisung des Architekten B, gerade bei diesem Bauvorhaben keine Abnahme zu erklären, zuwider gehandelt hat. Auch wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine solche Anweisung nur beiläufig geäußert worden ist, liegt in der dennoch erklärten Abnahme ein Handeln, das durch Eigenmächtigkeit geprägt ist. Denn der Kläger fühlte sich nach eigenen Aussagen gegenüber dem Generalunternehmer verpflichtet, „endlich" eine Abnahme durchzuführen, um deren Interessen nach mehrfachen Terminverschiebungen entgegen zu kommen. Dabei hat er dem ausdrücklichen Willen des Auftraggebers, des D, zuwider gehandelt. Denn der Auftraggeber wollte unstreitig keinen Wechsel des Generalunternehmers und jedenfalls im April 2003 keine Abnahme der Rohbauarbeiten. Der Kläger kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er das Ergebnis der Besprechung vom 09. April 2003 so interpretiert, dass er eine Abnahme habe durchführen sollen. Denn in dem über das Ergebnis der Besprechung gefertigten Protokoll heißt es ausdrücklich, dass zwar die Abnahme der Rohbauarbeiten noch im April 2003 vereinbart worden sei; dies aber vorbehaltlich der Zustimmung des D gelte. Der Kläger wußte, dass diese Zustimmung nicht vorlag und hat sich, aus Entgegenkommen gegenüber dem Generalunternehmer heraus, über diesen Willen des Auftraggebers hinweggesetzt. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er noch unentschlossen zu dem Termin nach I gefahren ist und dem Drängen des Generalunternehmers, eine Abnahme durchzuführen, nachgegeben hat. Dazu hat er die üblicherweise benutzten Formulare abgeändert und gegen die ständige Übung im Büro der Beklagten verstoßen. Schließlich liegt auch ein schwerwiegender Vertragsverstoß des Klägers darin, dass er Forderungen gegenüber dem Generalunternehmer zu Lasten des D erlassen bzw. „verrechnet" hat, ohne hierzu befugt oder auch nur über die vertragliche Gestaltung informiert gewesen zu sein. Es kann den Kläger auch nicht entlasten, dass es der Beklagten gelungen ist, in Verhandlungen mit dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer zu erreichen, dass aus der „Abnahme" und dem Erlass von Forderungen gegenüber dem Generalunternehmer keine wirtschaftlichen Schäden entstanden sind. Denn die Entstehung solcher Schäden lag durchaus im Bereich des Möglichen und hätte eine schwere Belastung im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Hauptauftraggeber bedeutet. Zu Gunsten des Klägers ist aber zu berücksichtigen, dass er bereits seit 1973 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt ist. Auch wenn das Anstellungsverhältnis in der letzten Zeit nicht frei von Belastungen war, wie die Aufzählung der behaupteten Arbeitsfehler seitens der Beklagten zeigt, folgt aus einer so langen Betriebszugehörigkeit eine besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers. Denn der Kläger wird mit 57 Jahren auf dem Bausektor schwerlich in angemessener Zeit oder überhaupt eine neue Anstellung finden. Es war der Beklagten daher zuzumuten, den Kläger während der Kündigungsfrist bis zum Jahresende stärker zu überwachen oder ggf. freizustellen. Es ist nicht dargetan, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr in der Prognose drohte. Die Beklagte hätte dem Kläger alle Befugnisse zur Erklärung einer Abnahme nach § 12 VOE3/B ausdrücklich entziehen und die Termine des Klägers überwachen können. Der Kläger hat glaubhaft dargetan, unter erheblichem Arbeitsstress zu stehen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die geschilderte Vertragspflichtverletzung vorsätzlich und in Schädigungsabsicht vorgenommen worden ist, sondern es spricht Einiges dafür, dass der Kläger überlastet war und die Übersicht verloren hat. Das Arbeitsverhältnis ist aber aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2003 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst worden. Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Der Kläger ist seit 1973 beschäftigt und die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der Kläger hat am 22. Mai 2003 auch fristgerecht nach §§ 4, 7 KSchG Klage erhoben, da nach erfolgter Berichtigung des Rubrums rückwirkend seit Klageerhebung feststeht, dass die Klage gegen die Arbeitgeberin als richtige Beklagte gerichtet ist. Die Kündigung ist nicht etwa deswegen rechtsunwirksam, weil Herr B keine Vertretungsmacht gehabt habe. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger Kenntnis von der Einzelvertretungsmacht gehabt habe, die sich zudem aus dem Gesetz und dem Partnerschaftsregister ergibt. Im Übrigen hat die Beklagte die Erklärung spätestens durch ihre Prozessführung genehmigt (§§ 177, 180 BGB). Der Kläger hat nämlich nicht die Nichtvorlage einer Vollmacht bei der Kündigungserklärung nach § 174 BGB gerügt, sondern nur die angeblich fehlende Vertretungsmacht gerügt. Die Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt. Denn die Erklärung der „Abnahme" des Bauvorhabens gegen den Willen der Beklagten und des Auftraggebers und die „Verrechnung" mit Ansprüchen ohne entsprechende Befugnis stellen schwerwiegende Vertragsverletzungen dar, die nicht vor Ausspruch einer Kündigung abgemahnt werden mußten. Denn es mußte jedem derart langjährig beschäftigten und mit allen Verfahrensweisen vertrauten Arbeitnehmer klar sein, dass die Beklagte eine solche Vorgehensweise nicht dulden kann. Der Kläger hat nicht nur Arbeitsfehler gemacht, sondern sich über das Ergebnis der Besprechung vom 09. April 2003 und die, wenn auch nur „beiläufige" Anweisung des Architekten B hinweggesetzt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn durch eine solche bewußte Mißachtung einer arbeitgeberseitigen Weisung der Vertrauensbereich berührt und verletzt ist. Die Beklagte mußte sich nicht auf das Risiko einlassen, dass der Kläger weiterhin eigenmächtig gegen wichtige Weisungen mit erheblichem wirtschaftlichem Risiko verstoßen würde. Denn was für die Dauer der Kündigungsfrist aus sozialen Gründen aufgrund des Alters des Klägers und der Dauer der Beschäftigungszeit hinnehmbar erscheint, kann der Beklagten nicht auf unabsehbare Dauer zugemutet werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen des Klägers und der Beklagten gemäß § 92 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Absatz 2 ArbGG, wobei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem höheren Grad des Unterliegens des Klägers auszugehen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und mit einem Bruttovierteljahresgehalt des Klägers bemessen. Für die Zulassung der Berufung über die in § 64 Absatz 1 lit. b und c ArbGG genannten Gründe hinaus gibt es keine gesetzlich begründete Veranlassung. Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der 57 Jahre alte, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit dem 01. Januar 1973 als Architekt tätig. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 02. Januar 2001 (Anlage B1, Bl. 15-17 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte kündigte unter dem Briefkopf von A das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai 2003 (BI. 3 d.A.) außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2003. Das Kündigungsschreiben ist von B unterzeichnet. Mit der am 22. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten B und C am 17. Juni 2003 zugestellten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit bzw. die Sozialwidrigkeit der Kündigung vom 19. Mai 2003 geltend. Der Kläger hat die Klage zunächst gegen die Herren B und C gerichtet. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Herren B und C auch als Gesellschafter einer Partnerschaft als Gesamtschuldner hafteten (§ 8 Absatz 1 PartGG). Der Kläger rügt die Einzelvertretungsmacht des Herrn B. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 19. Mai 2003 nicht aufgelöst worden Ist; 2. das Rubrum auf der Passivseite dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der Architekten B und C die Partnerschaft A Beklagte sein soll. Die Beklagten beantragen, 1. die Klage abzuweisen; 2. den Rubrumsberichtigungsantrag zurückzuweisen. Die Beklagten B und C sind der Ansicht, sie seien nicht passivlegitimiert. Arbeitgeberin sei die unter dem Aktenzeichen PR xx ins Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragene Partnerschaft A. Die Gesellschafter der Partnerschaft seien keine Arbeitgeber. Der Kläger habe ausdrücklich die Partner und nicht die Partnerschaft verklagt und den Rubrumsberichtigungsantrag zunächst nur hilfsweise gestellt. Dies schließe es aus, von einer unklaren Parteibezeichnung auszugehen. Eine Haftung für Gehaltsansprüche könne nicht auf die Arbeitgeberstellung übertragen werden. Die Rüge des Klägers hinsichtlich der mangelnden Vertretungsmacht sei unberechtigt. Die Einzelvertretungsberechtigung des Herrn B ergebe sich bereits aus § 7 PartGG, §§ 125 if HGB. Im Übrigen sei sie aus dem Partnerschaftsregister PR xxxx des Amtsgerichts Bad Vilbel ersichtlich. Der Kläger habe hiervon positive Kenntnis gehabt. Die Beklagte behauptet, Kündigungsgrund sei ein Fehlverhalten des Klägers bei der Abnahme von Rohbauarbeiten, zu der er nicht befugt gewesen sei. Sie sei im Auftrag des D als Architekt für Planung und Bauleitung des Bauvorhabens Erweiterung des „E" zuständig. Als Generalunternehmer sei die Firma F zu der schlüsselfertigen Herstellung beauftragt worden. Der Kläger sei mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragt worden. Noch vor Abschluss der Rohbauarbeiten habe der Generalunternehmer mitgeteilt, dass er seinen Geschäftsbetrieb einstellen werde und einen anderen Generalunternehmer, die G, angeboten. Damit sei der Bauherr nicht einverstanden gewesen. Die örtliche Bauleitung sei aber ohne Zustimmung des Bauherrn von einem Mitarbeiter der G, Herrn H, übernommen worden. Da dies einer schleichenden Vertragsübernahme entsprochen hätte, habe Herr B den Kläger angewiesen, den Mitarbeiter der G von der Baustelle zu verweisen. Der Kläger habe sich geweigert, dies zu tun, weil er das nicht als seine Aufgabe angesehen habe. Als der Kläger einen Tag später nochmals persönlich angewiesen worden sei, den Mitarbeiter von der Baustelle zu verweisen, sei er zwar nach I gefahren, habe die Aufgabe aber nicht ausgeführt. Am 09. April 2003 habe auf der Baustelle eine Besprechung ihrerseits mit zwei Mitarbeitern des Generalunternehmers stattgefunden. Dabei hätten auf ihrer Seite Herr B und der Kläger teilgenommen. Dabei sei die Aktennotiz Nr. 80 vom 09./11. April 2003 (Anlage B2, Bl. 43, 44 d.A.) gefertigt worden, auf die Bezug genommen wird. Der Generalunternehmer habe auf einen Abnahmetermin gedrängt, wie das Schreiben vom 07. April 2003 (Anlage B3, BI. 45 d.A.) zeige. Anlässlich einer am 11. April erfolgten Bauleiterbesprechung und einer am 15. April durchgeführten Baustellenbesichtigung habe B festgestellt, dass der Generalunternehmer eine ganze Reihe von Rohbauarbeiten noch nicht fertiggestellt gehabt habe. In einer internen Projektbesprechung habe der Kläger behauptet, dass der Generalunternehmer einen Abnahmetermin für den 24. April vorgeschlagen habe, während dies in Wirklichkeit der Kläger selbst vorgeschlagen habe. Herr B habe den Kläger darauf hingewiesen, dass eine technische Begehung als Vorbereitung der Abnahme im Sinne des § 12 VOB/B nicht vor Mai stattfinden könne. Er habe den Kläger vorsorglich nachdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Abnahme dem Auftraggeber vorbehalten bleibe. Der Kläger habe in mehreren Telefonaten versucht, den zuständigen Mitarbeiter des Generalunternehmers auf einen späteren Termin zu vertrösten. Letztlich habe man sich aber doch auf den 28. April 2.003 geeinigt. Herr B habe diesem Termin nur zur technischen Begehung zugestimmt. Der Kläger habe -insoweit unstreitig- eigenmächtig und ohne Absprache ein im Unternehmen regelmäßig verwendetes Formular über eine technische Begehung abgeändert und hinter einem Schrägstrich von der Sekretärin das Wort „Abnahme" einfügen lassen. Die Vertreter des Generalunternehmers hätten den Kläger am 28. April 2003 ausdrücklich gefragt, ob er zur Abnahme befugt sei, was der Kläger bejaht habe (Beweis: Zeugnis des J und des K). Daraufhin habe der Kläger in dem Formular die Worte „Technische Begehung" und die Vertreter des Generalunternehmers den Abschnitt darüber gestrichen, dass die technische Abnahme nicht die Abnahme nach § 12 VOB/B ersetze. In die Liste der noch ausstehenden Arbeiten habe der Kläger geschrieben: „Verfüllung Arbeitsraum Gebäude B gegen Euro 850,00. Verfüllung Gebäude A entfällt gegen Aufrechnung mit Taglohnarbeiten". Auf das Protokoll vom 28. April 2003 (Anlage B5, Bl. 47 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06. Mai 2003 (Anlage B6, BI. 48 d.A.), bei ihnen eingegangen am 07. Mai 2003, sei bekannt geworden, dass im Protokoll keine Mängel festgestellt worden und die Abnahme erklärt worden sei. Daher sei die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben. Nach der Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub habe am 14. Mai 2003 um 12.00 Uhr eine Besprechung im Büro stattgefunden, an dem Herr B, der Kläger und der Mitarbeiter L teilgenommen hätten. Der Kläger habe Angaben zu den von ihm festgestellten Mängeln und Restarbeiten gemacht. Er habe aber nicht gesagt, dass er selbst den Termin von 28. April 2003 vorgeschlagen habe. Der Kläger habe erklärt, die Unterschiede zwischen einer technischen Begehung und einer Abnahme seien ihm bekannt und er habe sehr wohl verstanden, dass er keinesfalls eine Abnahme habe durchführen sollen (Beweis: Zeugnis des Herrn L). Der Kläger habe geäußert, er sei davon ausgegangen, dass der Bauherr selbst keine Baubegehung zur Abnahme durchführen wolle. Da die Rohbauarbeiten schon seit längerer Zeit abgeschlossen gewesen seien, habe auf Wunsch des Auftragnehmers eine Abnahme durchgeführt werden müssen. Dies sei in einer früheren Aktennotiz auch zugesichert worden. Der Kläger habe die volle Verantwortung für ein Fehlverhalten übernommen, falls dem Büro ein Schaden entstehen werde. Der Kläger habe weiter geäußert, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Generalunternehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung der Taglohnarbeiten gehabt habe. Er habe geglaubt, dass die Verrechnung mit Taglohnarbeiten im Wert von ca. 30.000,00 Euro ein günstiges Geschäft gewesen sei. Auf die Aktennotiz vom 14. Mai 2003 (Anlage B7, BI. 49-52 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie von keinem Bauherrn zur Abnahme ermächtigt worden sei. Das Bürohandbuch sehe generell nur eine technische Begehung vor und eine Empfehlung an den Bauherrn, inwieweit eine Abnahme erfolgen könne. Die Anweisung des Klägers an die Sekretärin zur Abänderung des Formulars zeige, dass der Kläger vorsätzlich den Weisungen entgegengehandelt habe. Der Bauherr weigere sich, die Abnahme anzuerkennen. Der Bauherr sei einer ihrer Hauptauftraggeber. Es habe längerer Verhandlungen bedurft, um den Generalunternehmer zu bewegen, die noch offenen Arbeiten zu erledigen. Es sei ihr nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Auftraggeber würden auch überwiegend öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen und müssten selbst ordnungsgemäß Rechnung legen. Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe schon in der Vergangenheit gegen Anweisungen verstoßen. Im Rahmen des Bauvorhabens „M" habe der Kläger in den Jahren 1992/1993 eigenmächtig die Erteilung von drei Aufträgen im Umfang von rund 75.000,00 DM im Namen seines damaligen Auftraggebers veranlasst. Es sei daher die Abmahnung vom 09. Februar 1993 (Anlage B8, Bl. 53 f d.A.) ausgesprochen worden. Eine weitere Abmahnung sei mit Schreiben vom 10. Juni 1998 (Anlage B10, Bl. 57 d.A.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die VOB ausgesprochen worden. Der Kläger sei außerdem mit Schreiben vom 16. Januar 1999 (Anlage B11, Bl. 58 f d.A.) abgemahnt worden, er Rechnungen freigegeben habe, ohne Aufpreise zu prüfen. Eine weitere Abmahnung vom 09. Mai 2000 sei aus der Personalakte des Klägers entfernt worden, nachdem er sich zur Hälfte an einem entstandenen Schaden beteiligt habe. Wegen aufgetretener Probleme habe am 27. Mai 2002 ein Personalgespräch stattgefunden, wobei die Pflichten des Klägers nochmals verdeutlicht worden seien. Auf das interne Gesprächsprotokoll (Anlage B12, Bl. 60 d.A.) wird Bezug genommen. Als Folge dieses Gesprächs habe der Kläger auf ihre Kosten an einem Seminar für Bauleiter teilgenommen. Er habe vor Mitarbeitern über den Inhalt dieses Seminars referiert und ausgeführt, dass es nicht empfehlenswert sei, dass ein Architekt sich zur Abnahme ermächtigen lasse und was die Unterschiede zwischen technischer Begehung und Abnahme seien. Der Kläger behauptet zu dem Kündigungssachverhalt, dass der Generalunternehmer einen eigenen Bauleiter eingesetzt gehabt habe. Für die Vertragsverhandlungen zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer sei er nicht zuständig gewesen. Er wisse daher nicht, in welcher Funktion Herr H als Bauleiter tätig geworden sei. Eine ausdrückliche Anweisung, Herrn H von der Baustelle zu verweisen, habe er nicht erhalten. Herr B habe lediglich davon gesprochen, dass Herr H eigentlich auf der Baustelle nichts mehr zu suchen habe und er solle ihm dies zu verstehen geben. Dies habe er weder zugesagt noch abgelehnt; insbesondere sich nicht geweigert, einer Anweisung Folge zu leisten. Am 27. März 2003 sei er auf der Baustelle in I gewesen wegen des wöchentlichen Jour fixe und nicht wegen des Herrn H. Anlässlich einer Besprechung zu der Frage, wie auf das Ausscheiden des Generalunternehmers reagiert werden solle, sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Abnahme der Rohbauarbeiten noch im April 2003 durchgeführt werden solle. Hintergrund dieser Vereinbarung sei das schriftliche Abnahmeverlangen des Generalunternehmers gewesen. Da er den Termin am 16. April nicht habe halten können, sei der Termin auf seine Bitte auf den 24. April, dann auf den 28. April verschoben worden. Er habe den Termin nicht mit seinem Arbeitgeber absprechen müssen. Er sei allein für die Terminabstimmung zuständig gewesen. Im Büro der Beklagten sei nicht zwischen einer technischen Begehung und einer Abnahme unterschieden worden. Der Bauherr führe eine Abnahme üblicherweise nicht selbst durch, da ihm die bautechnischen Kenntnisse fehlten. Herr B habe in dem Gespräch vom 09. April von einer Abnahme der Rohbauarbeiten gesprochen. Das Formular habe er abändern lassen, weil er nicht sicher gewesen sei, ob eine technische Begehung oder eine Abnahme stattfinden solle. Am 28. April hätten die Vertreter des Generalunternehmers auf einer Abnahme bestanden, weil dies mit den Beklagten so abgesprochen gewesen sei. Er habe die sichtbaren Mängel in dem Abnahmeprotokoll aufgeführt. Er sei nicht gefragt worden, ob er zu einer Abnahme berechtigt gewesen sei und habe dies entsprechend auch nicht bejaht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe nach der Aktennotiz vom 09. April 2003 und dem Abnahmeverlangen des Generalunternehmers davon ausgehen müssen, dass abweichend von der sonst üblichen Praxis eine Abnahme der Rohbauarbeiten habe durchgeführt werden sollen. Dieser Irrtum sei durch Herrn B verursacht worden. Angesichts seiner über dreißigjährigen Betriebszugehörigkeit sei eine Kündigung unverhältnismäßig. Herr B habe höchstens im Vorbeigehen von einer technischen Begehung gesprochen. Im Übrigen sei der Bauherr nicht an die Abnahmeerklärung gebunden, da das Architekturbüro hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Die Verfüllarbeiten am Bauteil B habe er dem Generalunternehmer erlassen, da er der Meinung gewesen sei, dem Bauherrn hierdurch einen Vorteil verschaffen zu können. Er sei nicht ausreichend über die Vertragsbedingungen informiert worden. Der Kläger behauptet weiter, das Abmahnungsschreiben vom 09. Februar 1993 habe er nicht erhalten. Hinsichtlich der Rüge des Landesrechnungshofes habe es sich nicht um einen Verstoß gegen die VOB gehandelt, da Formfehler wie handschriftliche Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen immer mal wieder vorkämen. Die Abmahnung wegen der Überzahlungen habe sich seiner Ansicht nach erledigt, nachdem die Firma N die Überzahlung zurück geleistet gehabt habe. Auf das Schreiben vom 24. April 1999 (BI. 74 d.A.) wird Bezug genommen. Seine Arbeit stehe stets unter erheblichem Stress. Oft arbeite er 12 Stunden am Tag als Bauleiter. Teilweise habe er trotz Arbeitsunfähigkeit weiter gearbeitet. Ein Arbeitsfehler aufgrund missverständlicher Anweisungen könne keine Kündigung rechtfertigen. Gegenüber dem klägerischen Vortrag erwidert die Beklagte, dass der Kläger widersprüchlich vortrage. Er bezeichne sich einerseits als Bauleiter des Auftraggebers, andererseits als von ihrer Gesellschaft eingesetzter Oberbauleiter. Einerseits behaupte er, nicht für die Vertragsverhandlungen zuständig gewesen zu sein; andererseits habe er sich für berechtigt gehalten, die Verpflichtung zu Verfüllarbeiten am Bauteil B zu erlassen. Ebenso sei der Vortrag zu erwarteten Arbeitsanweisungen unklar. Der Vortrag des Klägers dazu, dass ein Bauherr üblicherweise nicht selbst eine Abnahme vornehme, zeige, dass dem Kläger bis heute die rechtliche Bedeutung der Abnahme nach § 12 VOB/B nicht klargeworden sei. In ihrem Büro sei es generell vorgeschrieben, dass die Abnahme einzig und allein dem Auftraggeber vorbehalten bleibe. Die technische Begehung diene gerade der Vorbereitung dieser Entscheidung über die Abnahme, die der Auftraggeber treffen müsse. In ihrem Unternehmen werde das Protokoll über das Ergebnis der technischen Begehung (Muster Anlage B 13, Bl. 105, 106 d.A.) dem Auftraggeber zusammen mit einer Erläuterung zur rechtsgeschäftlichen Abnahme nach § 12 VOB/B (Muster Anlage B 14, Bl. 107 d.A.) übermittelt. Außerdem werde eine vorbereitete Abnahmeerklärung (Muster Anlage B 15, Bl. 108 d.A.) zur Unterschrift durch den Auftraggeber übermittelt. Der Kläger sei als Bauleiter absolut untragbar, wenn er mit der Einstellung zu der Baustelle gefahren sei, dass der Auftragnehmer entscheiden solle, ob eine technische Begehung oder eine Abnahme stattfinden solle. Der Inhalt des Protokolls vom 09. April 2003 besage nichts anderes, da dort die Zustimmung des Auftraggebers vorbehalten sei. Es sei nicht richtig, dass nur wenige Arbeiten noch nicht erfüllt gewesen seien. Aus dem Schreiben vom 23. April 2003 (Anlage B 16, Bl. 109, 110 d.A.) ergebe sich eine ganze Liste nicht erledigter Aufgaben, wobei allein die Kosten der Geländeverfüllung mit ca. 30.000,00 Euro zu veranschlagen gewesen seien. Die angebliche Unkenntnis des Klägers davon, dass der Generalunternehmer keinen Anspruch auf Abrechnung der Taglohnarbeiten gehabt habe, beweise eine profunde Unkenntnis der Generalunternehmerverträge, in denen die schlüsselfertige Herstellung eines Bauwerks zu einem Pauschalfestpreis vereinbart werde. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.