Urteil
10 Ca 184/10
ArbG Dessau-Roßlau 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDES:2011:0202.10CA184.10.0A
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Leitsätze
(Nicht)Eignung der im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Kalenderjahr 2009 enthaltenen Zwecksetzung "zur vorübergehenden Optimierung der Betreuungsschlüssel Arbeitnehmerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis zum endgültigen Vorliegen von Ergebnissen aus den zeitlich befristeten Projekten nach Ziff. 6.1" als objektive und nachprüfbare Vorgabe zur Gewährleistung der Mittelnutzung nur für einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf.(Rn.50)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung zum 31. Dezember 2012 nicht beendet sein wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Nicht)Eignung der im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Kalenderjahr 2009 enthaltenen Zwecksetzung "zur vorübergehenden Optimierung der Betreuungsschlüssel Arbeitnehmerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis zum endgültigen Vorliegen von Ergebnissen aus den zeitlich befristeten Projekten nach Ziff. 6.1" als objektive und nachprüfbare Vorgabe zur Gewährleistung der Mittelnutzung nur für einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf.(Rn.50) 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung zum 31. Dezember 2012 nicht beendet sein wird. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat rechtzeitig nach § 17 TzBfG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im letzten zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2008/17. Dezember 2008 nicht zum 31. Dezember 2012 beendet sein wird. Die Zulässigkeit des Klageantrages mit der gewählten Formulierung ergibt sich bereits aus § 17 TzBfG. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. März 2004, 7 AZR 402/03 ausgeführt hat, ist ein entsprechendes Feststellungsinteresse auch vor Fristablauf gegeben. Die Klage ist begründet. Die vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2010, 7 AZR 419/05, Urteil vom 02. September 2009, 7 AZR 162/08 und Urteil vom 17. März 2010, 7 AZR 843/08) ist dafür erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, müssen selbst inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten unter die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Wie das Bundesarbeitsgericht insbesondere in seinen Entscheidungen vom 18. Oktober 2006, 7 AZR 419/05 und 17. März 2010, 7 AZR 843/08 (recherchiert über JURIS, s. dort insbes. RZ 10 bis 14) ausgeführt hat, ist eine entsprechende Auslegung von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG geboten, da nur unter diesen Voraussetzungen eine den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügende Befristungskontrolle gewährleistet ist. Die Kammer schließt sich den dortigen Ausführungen voll umfänglich an. Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben sich danach besondere Anforderungen an den sachlichen Grund für eine Befristung in Gestalt eines objektiv feststellbaren, anerkennenswerten Interesses des Arbeitgebers, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieses Interesse erfordert, dass die Zweckbestimmung für die für eine befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel so beschaffen sein muss, dass sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigten Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer nur befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird. Deshalb muss die Zweckbestimmung erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Es muss sich hierbei zwar nicht um eine von den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe des öffentlichen Arbeitgebers handeln, sondern es können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereitgestellt werden, jedoch muss in diesem Fall die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfes genutzt werden. Nach diesen Grundsätzen enthält der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2009 jedoch keine ausreichende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer. Soweit die zeitliche Befristung bis 31. Dezember 2012 u. a. mit dem Erfordernis der vorübergehenden Optimierung des Betreuungsschlüssels Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis zum endgültigen Vorlegen von Ergebnissen aus den zeitlich befristeten Projekten nach Ziff. 6.1 begründet worden ist, der Zwecksetzung, die nach den Einlassungen der Beklagten Grund für die befristete Beschäftigung der Klägerin sein soll, erfüllt dies nicht die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an die objektive Feststellbarkeit eines anerkennenswerten Interesses des Arbeitgebers, statt eines unbefristeten nur einem befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diesbezüglich hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 06. Mai 2010, Az. 3 Sa 300/09 (recherchiert über JURIS) weiter ausgeführt, dass die Nachprüfung, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigten Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird, die Darlegungen objektiv vorliegender und nachprüfbarer Umstände erfordert, die dies nachvollziehbar machen. An der Darlegung solch objektiver und nachprüfbarer Umstände, aufgrund derer sich nachvollziehen ließe, dass die Optimierung der Betreuungsschlüssel Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis zum endgültigen Vorliegen von Ergebnissen aus den zeitlich befristeten Projekten nach Ziff. 6.1 eine solche Aufgabe von vorübergehender Dauer darstellt, d. h. auf welchen objektiv vorliegenden nachprüfbaren Umständen die Erwartung der Beklagten beruht, dass es einer entsprechenden Optimierung nach Fristablauf nicht mehr bedarf, fehlt es jedoch vollständig. So ist insbesondere nicht dargelegt worden, welche zeitlich befristeten Projekte nach Ziff. 6.1 tatsächlich bestehen und wann mit dem endgültigen Vorliegen von Ergebnissen hieraus zu rechnen ist. Die Inbezugnahme der zeitlich befristeten Projekte nach Ziff. 6.1 erscheint insoweit schon deshalb fragwürdig, weil diese selbst bis 31. Dezember 2012 befristet sein können, so dass mit dem Vorliegen von Ergebnissen aus diesen Projekten eher nicht gleichzeitig, sondern mit entsprechender zeitlicher Verzögerung gerechnet werden kann. Eine Auswertung dürfte kaum innerhalb einer juristischen Sekunde vorzunehmen sein. Es ist jedoch nicht dargelegt worden, dass diese Projekte tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt enden und aufgrund welcher Prognose mit dem Vorliegen von Auswertungsergebnissen bis 31. Dezember 2012 gerechnet werden kann. Auch wenn die Verknüpfung mit zeitlich befristeten Projekten nach Ziff. 6.1 außer acht gelassen wird, lassen sich aus dem Sachvortrag der Beklagten keine objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass die Optimierung des Betreuungsschlüssels zwischen Arbeitsvermittlern und Kunden vorübergehender Natur ist. Allein die Aufnahme des Wortes „vorübergehenden“ ohne näheren Kennzeichnung der angestrebten Optimierung begründet einen nur vorübergehenden und nicht dauerhaften Bedarf nicht. Die Beklagte kann sich ihrer Darlegungs- und Beweislast, wie sie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ergibt, nicht einfach dadurch entziehen, dass sie entsprechende Behauptungen in ihre Haushaltspläne aufnimmt. Vielmehr erfüllt sie die Anforderungen an die Zweckbestimmung im Haushaltsplan einerseits und ihre Darlegungslast hierzu andererseits nur, wenn sich aus dem Haushaltsplan und entsprechend hierauf gestützten Darlegungen entnehmen lässt, dass die Optimierung der Betreuungsschlüssel eine Aufgabe ist, zu deren Erfüllung die Beklagte nicht dauerhaft verpflichtet ist, sondern die aufgrund eines nachvollziehbaren Interesses nur vorübergehend wahrgenommen wird. Dabei ergeben sich die ersten Schwierigkeiten schon aus der Begriffsbestimmung des Begriffes „Optimierung“. Weder aus dem Haushaltsplan noch aus den Darlegungen der Beklagten ergeben sich hierzu Hilfestellungen. Deshalb kann das Gericht nicht nachvollziehen, von welchem Betreuungsschlüssel die Beklagte ausgegangen ist, der grundsätzlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ausreicht, und inwiefern dieser „optimiert“ werden soll. Die Beklagte ist gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsvermittlung und damit die Betreuung von Arbeitslosen und Betrieben effektiv zu gestalten. Vorgaben zu einzuhaltenden Betreuungsschlüsseln bestehen dabei nicht. Es liegt zwar auf der Hand, dass beim Einsatz einer höheren Anzahl von Arbeitsvermittlern die Betreuung verbessert wird mit dem Ergebnis, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückgehen, jedoch gibt es keinen für das Gericht nachvollziehbaren Maßstab, wie schnell und gut die Vermittlung regelmäßig zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen muss und wie viele Arbeitnehmer hierzu erforderlich sind. Dabei gibt es außer dem Zeitelement auch durchaus noch andere Parameter, bei denen eine Verbesserung bzw. Optimierung vorstellbar ist, z. B. Qualität der Vermittlung in Gestalt der besonderen Berücksichtigung der Wünsche und Eignung der Arbeitssuchenden und Anforderungsprofile der Betriebe. Raum für eine Verbesserung/Optimierung dürfte insoweit immer bestehen. Warum diese jedoch nur vorübergehend im Interesse der Beklagten liegen soll, die zu einer zweckentsprechenden Aufgabenerfüllung gesetzlich verpflichtet ist, erschließt sich dem Gericht hingegen nicht. Der Kammer stellt sich diese Formulierung der „Optimierung“ deshalb als reines „Wortgeklingel“ dar, das ohne nähere Festlegungen alles oder nichts bedeuten kann. Soweit die Beklagte in ihrem Sachvortrag ergänzend ausgeführt hat, dass der erhöhte Personalbedarf im Bereich Arbeitsvermittlung, Ausbildungsvermittlung, Leistungsgewährung, Sonderprogramme und Projekte nach dem SGB III auch deshalb ein nur vorübergehender sei, weil aufgrund der Arbeitsmarktentwicklung davon auszugehen sei, dass die Zahl der zu betreuenden Kunden sinke und deshalb die Betreuung ab 2013 mit dem niedrigeren Personalbedarf durch Stammpersonal bewältigt werden könne, und durch die von der Bundesregierung bereitgestellten zusätzlichen Ermächtigungen insbesondere auf den regionalen Arbeitsmärkten flexibel reagiert werden solle, um die Integration von Arbeitslosen in Arbeit zu unterstützen und die Betreuung abzusichern, erfüllt dieser Sachvortrag die Anforderungen an ihre Darlegungslast ebenfalls in keiner Weise. Hier stellt sich zum einen die Frage, was die Beklagte unter einer flexiblen Reaktion auf den regionalen Arbeitsmärkten zur Unterstützung der Integration von Arbeitslosen in Arbeit und Absicherung der Betreuung versteht. Kann es sich nach Ansicht der Beklagten hierbei tatsächlich um eine Aufgabe von vorübergehender Dauer handeln? Die Kammer versteht den Begriff flexible Reaktionsmöglichkeit insoweit im Sinne einer anforderungsgerechten Aufgabenerfüllung. Zu einer solchen ist die Beklagte doch ohnedies und stets verpflichtet. Falls sich die Beklagte daneben auf die Einschätzung der Bundesregierung stützt, dass die Zahl der zu betreuenden Kunden wegen einer sich abzeichnenden Konjunkturbelebung sinken werde und deshalb die Betreuung ab 2013 wegen des dann niedrigeren Personalbedarf durch Stammpersonal bewältigt werden könne, handelt es sich nicht um eine haushaltsrechtlich hinreichend konkrete tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung noch ist ihr zu entnehmen, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen die geschilderte Erwartung beruhen soll. Wie bereits vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in der vorzitierten Entscheidung zu der vergleichbaren Prognoseformulierung zu den im Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2008 eingestellten Ermächtigungen ausgeführt wurde, erlaubt dies noch keine Überprüfung, ob die befristete Beschäftigung tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden und nicht eines dauerhaften Bedarfs erfolgt. Insbesondere geht hieraus nicht hervor, ob überhaupt und in welchem Umfang sich die konjunkturelle Entwicklung konkret auf die Anzahl der Arbeitslosen auswirken wird. Die Arbeitsmarktentwicklung wird von zahlreichen kaum vorhersehbaren und von der Beklagten auch nicht ansatzweise gewürdigten Faktoren bestimmt und kann deshalb keine, jedenfalls nicht ohne nähere Analyse, hinreichende Grundlage für eine objektiv fundierte Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf abgeben. (LAG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Eine nähere Analyse dergestalt, dass die Beklagte die Grundlagen der Einschätzung der Bundesregierung zur Konjunkturentwicklung unter Berücksichtigung der kaum oder überhaupt nicht vorhersehbaren Faktoren darlegt, fehlt völlig, ebenso die Darlegung von Grundlagen, aus denen sich eine Koppelung der Arbeitslosenzahl an die Konjunktur ergeben könnte. Die Tatsache, dass zwischen beiden „irgendwie“ ein Zusammenhang besteht, reicht hierfür nicht aus. Da es mithin bereits an objektiven und nachprüfbaren Vorgaben der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung fehlt, um zu gewährleisten, dass die befristet zur Verfügung gestellten Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs genutzt werden, ist die Befristung bereits aus diesem Grund unwirksam. Es kommt daneben nicht mehr darauf an, ob die Klägerin entsprechend der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel tatsächlich beschäftigt und aus diesen Haushaltsmitteln vergütet wurde. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, ob die gewählte Befristungsdauer mit der Dauer des Sachgrundes übereinstimmt oder ob sich insoweit eine Abweichung ergibt, die auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu, wie sie die Beklagte zitiert hat, zu einer nicht unwesentlichen Überschreitung der Vertragsdauer gegenüber dem Befristungsgrund und damit einer unzulässigen Befristung führt. Es dürfte sich nach dem Dafürhalten des Gerichts eher umgekehrt verhalten, jedoch spielt dies keine Rolle, da nicht nachvollzogen werden kann, von welcher Dauer des Sachgrundes auf der Grundlage einer sachgerechten Prognose ausgegangen werden kann und inwiefern überhaupt eine Entscheidung vorliegt, für dessen Laufzeit mehrere Arbeitnehmer nacheinander befristet zu beschäftigen. Die möglicherweise bei der Beklagten vorliegende Vorstellung, zur Erprobung effektiver Möglichkeiten zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung und Beobachtungen der wirtschaftlichen Entwicklung mit entsprechenden Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt auf unbestimmte Dauer in ihren Haushaltsplänen immer wieder Mittel zur befristeten Beschäftigung einstellen und Arbeitnehmer befristet beschäftigen zu können, erfüllt die vom Bundesarbeitsgericht zu § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG und der Richtlinie 1991/70/EG formulierten Vorgaben sicherlich nicht. Ein solches Ausmaß an Unsicherheit gebietet vielmehr gerade die unbefristete Beschäftigung von Arbeitnehmern. Dem öffentlichen Arbeitgeber bleibt dabei, ebenso wie dem privaten Arbeitgeber, die sachgerechte Möglichkeit unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1 Abs. 2 KSchG durch Ausspruch einer Kündigung auf eine Veränderung der Umstände zu reagieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 4 ZPO in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen der Klägerin festgesetzt, die die Kammer mangels vorhandener Anhaltspunkte mit EUR 2.500,00 je Monat angenommen hat. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist seit 01. Februar 2003 im Rahmen mehrerer zeitlich befristeter unmittelbar aneinander anschließender Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin auf der Tätigkeitsebene IV beschäftigt. Zuletzt haben die Parteien durch Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2008, von der Klägerin am 17. Dezember 2008 unterzeichnet, ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 vereinbart (Bl. 13, 14 der Gerichtsakte). Unter Datum vom 17. Dezember 2008 unterzeichnete die Klägerin auch einen Vermerk vom 20. Oktober 2008 zum befristeten Arbeitsvertrag, in dem der Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2008 als Grundlage der Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG genannt wird. Wegen des weiteren Inhalts des Vermerkes wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Fotokopie (Bl. 15 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Im Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2009 ist der Mittelansatz von 5.510 Ermächtigungen im Personalhaushalt zur Obergruppe 42 für Aufgaben nach dem SGB III in der als Bestandteil des Haushaltsplanes diesem beigefügten Anlage 2 auf Seite 137 dargestellt und den Mittelansatz unter Kapitel 5 im Haushaltsplan der Beklagten für das Kalenderjahr 2009 auf Seite 93 mit nachfolgender Erläuterung versehen: „6. Ausgaben für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag dürfen bei Titel 425 07 - Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen /Arbeitsvermittlern, Ausbildungsvermittlerinnen/Ausbildungsvermittlern, Beraterinnen/Beratern, Teamleiterinnen/Teamleitern, Fachassistenzkräften im Bereich Kundenportal sowie Fach- und Assistenzkräften in den Leistungsteams bis zur Höhe von 250 Mio. EUR geleistet werden, wenn Ausgaben bei Kapitel 2 Titel 971 01 – Eingliederungstitel in entsprechender Höhe eingespart werden. Die Dauer der Beschäftigung ist bis längstens 31. Dezember 2012 befristet. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für Arbeit. Die zeitliche Befristung ist erforderlich 6.1 zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben 6.2 zur vorübergehenden Optimierung der Betreuungsschlüssel Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis zum endgültigen Vorliegen von Ergebnissen aus den zeitlich befristeten Projekten nach Ziffer 6.1 … In Kapitel 2 ist die diesbezügliche korrespondierende Erläuterung auf Seiten 35 ff. unter Ziffer 4 zu finden. In der betragsmäßigen Untersetzung des Titels auf den Seiten 100 bis 102 und 37 ist der Hinweis auf die Befristung und den Zweck der Haushaltsmittel zu finden. Der Haushaltsplan war aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 17. Dezember 2008 und des Verwaltungsrates der Beklagten vom 14. November 2008 festgestellt und genehmigt worden. Haushaltsmittel aus Kapitel 5 Titel 425 07 standen der Agentur für Arbeit D.-Stadt für 20 Jahreskräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zu Lasten des Eingliederungstitels und für 14 Jahreskräfte hiervon für befristete Arbeitsverträge bis 31. Dezember 2012 zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgte mit GIS-INFO Personal-Nr. 01/2009 vom 27. Februar 2009 der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, die ihrerseits einen Teil von 426 Jahreskräften für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, die die 5.510 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für Aufgaben nach dem SGB III an die 10 Regionaldirektionen zur Bewirtschaftung verteilt hatte. Zuvor bestanden zwischen den Parteien befristete Arbeitsverträge vom 31. Januar 2003 für den Zeitraum 01. März 2005 bis 31. Dezember 2005 und vom 23. Dezember 2005 für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 mit einer Änderungsvereinbarung vom 12. Juni 2006, durch die die geänderten tarifvertraglichen Regelungen in Bezug genommen wurden, und schließlich ein Arbeitsvertrag vom 09. Juli 2008 betreffend ein Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. Mit ihrer am 10. August 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2008 nicht zum 31. Dezember 2012 sein Ende finden wird, und beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die von der Beklagten auf den Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2008 gestützten Befristungsgründe eine weitere Befristung nicht rechtfertigen könnten. Dabei hat die Klägerin insbesondere mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung der Klägerin ausgebracht wurden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, und damit eine nachvollziehbare Zwecksetzung mit einer konkreten Sachregelung enthalten. Das sei insbesondere deshalb zweifelhaft, weil die der Klägerin übertragenen Arbeitsaufgaben nicht nur von begrenzter Dauer seien. Sie arbeite nicht im Rahmen des gezielten wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlern/Arbeitsvermittlerinnen, sondern erbringe ihre Arbeitsleistung als ganz normale Arbeitsvermittlerin mit Arbeitsaufgaben im gleichen Umfang wie alle sonstigen Mitarbeiter im unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Formulierung im: Haushaltsplan: „Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittler/innen“, sei, gelinde ausgedrückt, intransparent. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung vom 21. Oktober 2008 nicht zum 31. Dezember 2012 sein Ende finden wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages hat sich die Beklagte im Wesentlichen darauf berufen, dass die Beschäftigung der Klägerin auf einem Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG beruhe und wirksam sei. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 21. Oktober 2008 sei vereinbart worden, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) bestimme, weswegen nach § 33 Abs. 1 S. 1 TV-BA befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig seien. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liege ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien und er entsprechend beschäftigt werde. Voraussetzungen seien demnach: - Haushaltsmittel, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien - Beschäftigung des Arbeitnehmers entsprechend der Haushaltsmittel - Vergütung des Arbeitnehmers mit diesen Haushaltsmitteln. Die erste dieser Voraussetzungen sei erfüllt, da im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Kalenderjahr 2009 5.510 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag zur Erprobung und vorübergehenden Optimierung der Betreuungsschlüssel, zur Intensivierung der Ausbildungsvermittlung und Berufsorientierung, für vorübergehenden Ersatzbedarf und Verstärkung in der Leistungsgewährung zur ggf. notwendigen Forcierung der Jobvermittlung, um einen vorübergehenden Anstieg der Eintritte in die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und für Sonderprogramme des Bundes im Kapitel 5 Titel 425 07 eingestellt seien. Die Klägerin sei seit 01. Januar 2009 entsprechend dem sich aus dem Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Kalenderjahr 2009 ergebenden Zweck beschäftigt worden, da ihr ausweislich des Geschäftsverteilungsschreiben vom 15. Oktober 2008 mit Wirkung vom 01. Januar 2009 für die Dauer ihres befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit D.-Stadt übertragen worden seien. Die Klägerin nehme deswegen ausschließlich Aufgaben aus dem Bereich des SGB III zur vorübergehenden Optimierung der Betreuungsschlüssel Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben wahr. Der gezielte wirkungsorientierte Einsatz der Arbeitsvermittler solle dazu dienen, die Kundengruppen – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – bestmöglich zu betreuen. Damit sei nicht nur die Informationsweitergabe gemeint, sondern vielmehr bei Arbeitgebern die Besuche vor Ort, um Stellen zu akquirieren, und bei arbeitslosen Arbeitnehmern mit speziellen Hilfen den schnellen Wiedereintritt ins Berufsleben zu ermöglichen und damit die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei gehe es nicht um die Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten selbst, sondern um die Verbesserung der Betreuung arbeitsloser Menschen durch eine günstigere Betreuungssituation. Ein intensives Fallmanagement, das durch die Verbesserung des Betreuungsschlüssels möglich werde, solle dabei über Aktivierung, Qualifizierung und Training Arbeitslose schneller und in signifikant größerem Umfang wieder in Erwerbstätigkeit bringen. Es handele sich um eine Qualitätsverbesserung zu Gunsten der Arbeitslosen. Es gehe auch nicht darum, irgendwelche Rückstände abzubauen. Der Zweck der befristet zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – die Optimierung des Betreuungsschlüssels – werde durch die Änderung des Verhältnisses von Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben erreicht, wobei hier die gemeinsame Arbeit des Stammpersonals und der zusätzlich eingestellten Arbeitskräfte zu betrachten sei. Eine Optimierung könne in dieser Gesamtschau erreicht werden, indem zusätzliches Personal eingestellt und/oder ein Ausfall des Stammpersonals durch die befristete Beschäftigung kompensiert werde, um eine Verschlechterung des Betreuungsschlüssels zu verhindern. Indem die Klägerin und weitere 13 Arbeitsvermittler/innen befristet eingestellt worden seien, hätte sichergestellt werden können, dass auch bei erhöhtem Bedarf wegen einer u. a. durch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise bedingt ansteigenden Anzahl der Eintritte in die Arbeitslosigkeit eine effektive Betreuung der Kunden ermöglicht und eine Verschlechterung des Betreuungsschlüssels verhindert werden könnte. Dass dabei die befristeten Arbeitsvermittler die gleichen Aufgaben wahrnehmen würden wie die Stammkräfte sei logisch, da beide Personengruppen für die bestmögliche Betreuung der Kunden arbeiteten. Dies stünde auch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Einklang, da der Einsatz der befristet beschäftigten Arbeitskräfte auf die Bereiche Arbeitsvermittlung, Ausbildungsvermittlung, Leistungsgewährung und Sonderprogramme sowie Projekte nach dem SGB III beschränkt sei. Dieser erhöhte Personalbedarf sei nur vorübergehend, da aufgrund der Arbeitsmarktentwicklung davon auszugehen sei, dass die Zahl der zu betreuenden Kunden sinke und deshalb die Betreuung ab 2013 mit dem dann niedrigeren Personalbedarf durch Stammpersonal bewältigt werden könne. Mit den zusätzlich durch die Bundesregierung bereitgestellten Ermächtigungen sollte insbesondere auf den regionalen Arbeitsmärkten flexibel reagiert werden, um somit die Integration von Arbeitslosen in Arbeit zu unterstützen und die Betreuung abzusichern. Die Bundesregierung habe jedoch aufgrund einer sich abzeichnenden Konjunkturbelebung mit einem erheblichen Rückgang der Arbeitslosenzahl und damit mit einer Reduzierung der zu betreuenden Kunden gerechnet. Eine dauerhafte Ausweitung des Personals über das Jahr 2012 hinaus sei damit nicht erforderlich gewesen. Genau diese Überlegungen fänden sich im Zwecksetzungsvermerk zur Einstellung der Haushaltsmittel zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für alle Aufgaben nach dem SGB III im Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2009 und zum folgenden Kalenderjahr der Bundesagentur für Arbeit wieder. Die Klägerin sei auf der Grundlage der befristet zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zweckentsprechend eingesetzt worden. Sie sei aus diesen Haushaltsmitteln auch vergütet worden. Schließlich weist die Beklagte noch darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die gewählte Befristungsdauer nicht mit der Dauer des Sachgrundes übereinstimmen müsse. Der Beendigungszeitpunkt des Vertrages müsse sich nicht mit dem Wegfall des Befristungsgrundes decken und nicht jede Abweichung habe notwendig die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge. Lediglich ein nicht unwesentliches Überschreiten der Vertragsdauer gegenüber dem Befristungsgrund indiziere eine Unzulässigkeit der Befristung. Ein Unterschreiten des Zeitraumes lege nicht das Fehlen eines Sachgrundes nahe. Es stünde vielmehr im unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers, ob er für die gesamte Dauer des Sachgrundes oder nur für einen Teil einen befristeten Mitarbeiter einstellt bzw. die Entscheidung getroffen werde, für die Laufzeit eines Sachgrundes verschiedene Mitarbeiter zu beschäftigen. Hierauf hat die Klägerin im Wesentlichen erwidert, indem sie gerügt hat, dass kein schlüssiger Vortrag der Beklagten dazu vorliege, dass der Bedarf an der von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistung nur von vorübergehender Dauer sei. Es seien insbesondere keine Anhaltspunkte dazu vorgetragen worden, aus denen sich eine entsprechende Prognose ergeben könnte. Die bisherige Entwicklung zwischen den Prognosen vergangener Haushaltspläne und der nachfolgenden Beschäftigungszahl spreche dagegen. Die Zweckbestimmung sei im Haushaltsplan auch viel zu pauschal ausgeführt und nicht aussagekräftig in Bezug auf konkrete Tätigkeiten von begrenzter Dauer. Es könne insbesondere nicht nachvollzogen werden, weswegen die Schaffung eines optimierten, das hieße nichts anderes als adäquaten, Betreuungsschlüssels nur eine Aufgabe von begrenzter Dauer sein solle. Zur Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sei vielmehr ein dauerhaft optimierter Betreuungsschlüssel zwecknotwendig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 02. Februar 2011 waren.