Urteil
3 Ca 785/08
Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDT:2008:1106.3CA785.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 13.06.2008 nicht fristlos aufgelöst worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes (End-)Zeugnis mit durch-schnittlicher Bewertung zu erteilen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 1 Tatbestand 2 Die am 08.11.1952 geborene, geschiedene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.06.2006 zu einer Arbeitszeit von 42 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Bruttoeinkommen i.H.v. 849,74 € beschäftigt. Der Beklagte betreibt in Horn-Bad Meinberg ein Yoga Vidya – Haus, in welchem eine spirituelle Lebensgemeinschaft gepflegt wird. Der Beklagte beschäftigt ca. 90 – 100 Mitarbeiter. 3 Die Klägerin bezog im Hause des Beklagten ein Appartement. Inwieweit die Klägerin in die spirituelle Lebensgemeinschaft eingebunden war, ist streitig. Zumindest trug die Klägerin – von ihr selbst gewählt – den spirituellen Namen "Saraswati". Zunächst wurde die Klägerin an der Rezeption des Hauses, ab dem 01.12.2006 im Zahlungsverkehr, zuletzt als "Teamleiterin" eingesetzt. Weshalb es zu dem Wechsel des Einsatzes der Klägerin kam, ist zwischen den Parteien streitig. 4 Im Mai/Juni 2007 war das Verhalten der Klägerin Gegenstand eines innerbetrieblichen e-Mail-Verkehrs, wegen dessen Inhalt auf Bl. 29/30 d.A. verwiesen wird. Die Klägerin wurde aus diesem Grunde von dem Mitarbeiter T des Beklagten auf die Vorfälle angesprochen und ermahnt, zukünftig die sich aus dem e-Mail-Schreiben ergebenden Kompetenzüberschreitungen und Umgangsformen zu unterlassen. 5 Mit Schreiben vom 06.06.2008 ließ die Klägerin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten einem bei dem Beklagten beschäftigten Mitarbeiter folgendes mitteilen: 6 "Sehr geehrter Herr X! 7 Ausweislich der in der Anlage in beglaubigter Fotokopie beigefügten Vollmacht vertrete ich die rechtlichen Interessen der Frau B S. Namens und in Vollmacht meiner Mandantin teile ich Ihnen folgendes mit: 8 Seit dem 20.05.2008 verbreiten Sie wider besseren Wissens in der Einrichtung Haus Yoga Viday e.V., Wällenweg 42, 32805 Horn-Bad Meinberg, gegenüber den dort Tätigen die Behauptung, dass der Umfang meiner Mandantin mit ihrem Hund "Sammy" nicht ohne sei. 9 Hierdurch versuchen Sie, den Eindruck zu erwecken, dass meine Mandantin ihren Hund schlecht behandelt, gegebenenfalls sogar misshandelt. 10 Diese von Ihnen getätigte Behauptung hat nicht nur rufschädigenden Charakter den Ruf meiner Mandantin betreffend. Sie erfüllt auch den Straftatbestand der Verleumdung, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. 11 In der Anlage überreiche ich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, deren Unterzeichnung und Rücksendung ich binnen Wochenfrist, somit bis zum 14.06.2008 – eingehend bei mir – erwarte. 12 Bis zu diesem Zeitpunkt erwarte ich auch den Ausgleich der in der Anlage beigefügten Kostennote. Sollte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden, wird die Abgabe gerichtlich erzwungen werden. 13 Mit freundlichen Grüßen 14 …" 15 Diesem Schreiben war eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" beigefügt, wegen deren Inhalt auf Bl. 6 d. A. verwiesen wird. In diesem Zusammenhang stellte die Klägerin beim Amtsgericht Detmold einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der durch Beschluss vom 04.07.2008 (8 C 477/08) zurückgewiesen wurde. Wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird auf Bl. 31 / 31 Rückseite d.A. verwiesen. 16 Weil die Klägerin einer Mitarbeiterin eine Schadensersatzklage angedroht hatte im Zusammenhang mit der Haltung ihres – der Klägerin – Hundes, versuchte der Beklagte, Gespräche mit der Klägerin zu führen, um auf eine Entspannung der Angelegenheit hinzuwirken. In den diesbezüglichen Gesprächen am 09.06. und 13.06.2008 lehnte es die Klägerin jedoch gegenüber dem personalverantwortlichen Mitarbeiter des Beklagten kategorisch ab, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken, insbesondere an Gesprächen, in denen die Angelegenheit gütlich beigelegt werden sollte, teilzunehmen. 17 Mit Schreiben vom 13.06.2008 teilte deshalb der Beklagte der Klägerin folgendes mit: 18 " Kündigung 19 Liebe B S, 20 wir kündigen das mit Dir bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. 21 Die außerordentliche Kündigung erfolgt aus folgendem Grund: 22 Du hast gehört, dass der Mitarbeiter K X1 etwas zu einem anderen Mitarbeiter über Dich gesagt hat, was aus Deiner Sicht ungerechtfertigt und unangemessen war. Ohne mit Herrn X1, Deinem Bereichsleiter oder einer Vertrauensperson zu sprechen, bist Du über einen Rechtsanwalt gegen Herrn X1 vorgegangen, wo Du unter anderen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung forderst. 23 Darüber hinaus gehst Du gleichzeitig über einen Rechtsanwalt gegen Herrn X1 bezüglich einer Nutzungsanmeldung eines Vereinsfahrzeuges vom 14.07.2007 vor. In dieser Angelegenheit hat Herr X1 in seiner funktion als Fahrdienstleiter, also Erfüllungshilfe des Yoga Vidya e.V. gehandelt. Ein persönliches Vorgehen gegenüber ihn entspricht deshalb nicht der Sachlage. 24 Dein Verhalten entspricht nicht den Grundsätzen des Miteinander in unserer Gemeinschaft. Zur Lösung von Konflikten gilt es bei uns, mit der betreffenden Person, einem Vorgesetzten oder einer Vertrauensperson ins Gespräch zu gehen. Dies ist von der Gemeinschaft beschlossen und im Mitarbeiter-Handbuch festgehalten worden. 25 Durch Dein Verhalten wird der Frieden unter den Mitarbeitern erheblich und nachhaltig gestört. Zusätzlich wird der Yoga Vidya e.V. als Arbeitgeber in die Pflicht genommen in seiner Funktion, für seine Mitarbeiter Fürsorge zu leisten, was erheblichen Arbeitsaufwand erzeugt. Dies können wir zum Wohl und Schutz der Gemeinschaft nicht dulden, zumal auch ein zukünftiges Kostenrisiko für die Mitarbeiter entsteht. Durch Dein Verhalten ist unser Vertrauensverhältnis unwiederbringlich gestört. 26 Wir fordern Dich auf, bis zum 30.06.2008 Dein Zimmer zu räumen und das Haus zu verlassen. 27 Hilfsweise kündigen wir das Arbeitsverhältnis mit Dir ordentlich. 28 Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengels bis Du nach § 37 b SGB III verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums Dich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. 29 Für Dein weiteres Leben wünschen wir Dir alles Gute 30 …" 31 Mit ihrer am 18.06.2008 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung und begehrt zugleich die Erteilung eines Zwischen- bzw. End-Zeugnisses. 32 Die Klägerin behauptet, sich nicht aus Interesse am Leben in der spirituellen Lebensgemeinschaft als den Beklagten gewandt, sondern sich bei ihm unter Hinweis auf ihre bisherige berufliche Qualifikation beworben zu haben. Sie habe nicht in der spirituellen Lebensgemeinschaft gelebt, sondern nur die ihr eröffnete Möglichkeit genutzt, bei dem Beklagten ein Dienstappartement zu bewohnen zu können. Sie sei später im Zahlungsverkehr eingesetzt worden, ohne dass dies mit ihrem Verhalten an der Rezeption, welches vom Beklagten missbilligt worden wäre, zu tun gehabt hätte. Sie habe sowohl dort wie auch im Rechnungswesen ihre Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit des Beklagten erledigt, weshalb sie ja auch zur Teamleiterin aufgestiegen sei. 33 Sie ist der Ansicht, dass weder die von ihr gewählte Formulierung "letzte Aufforderung" im Zahlungsverkehr noch die gegenüber den Mitarbeitern erhobene Androhung bzw. tatsächliche Durchführung gerichtlicher Verfahren einen Grund darstellten, das Arbeitsverhältnis mit ihr zu beenden. 34 Die Klägerin beantragt, 35 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 13.06.2008 nicht aufgelöst worden ist; den Beklagten zu verurteilen, im Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen; den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auf Basis der Note "sehr gut" zu erteilen, 36 hilfsweise 37 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes End-Zeugnis auf Basis der Note "sehr gut" zu erteilen 38 Der Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich im Januar 2006 an ihn – den Beklagten – gewandt und bekundet, ein ernstliches Interesse am Leben in der spirituellen Lebensgemeinschaft im Hause Voga Vidya in Horn-Bad Meinberg zu haben. Sie sei daraufhin als Gast aufgenommen und auf ihren Wunsch hin ab Juni 2006 an der Rezeption eingesetzt worden. In der Folgezeit hätten sich sehr rasch die Beschwerden über das Verhalten der Klägerin gegenüber Seminar- und Kursteilnehmer-Gästen des Beklagten gehäuft. Auch hätten sich mehrere Mitarbeiter über das Sozialverhalten der Klägerin beschwert. Deshalb sei ein weiterer Einsatz der Klägerin an der Rezeption nicht mehr vertretbar gewesen. Er – der Beklagte – habe jedoch von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgesehen, da die Klägerin den Wunsch bekräftigt habe, am Leben in der spirituellen Gemeinschaft weiter teilhaben zu wollen und ihr Verhalten gegenüber Dritten zu bessern. Er – der Beklagte – habe diesem Wunsch stattgegeben. Im Bereich Zahlungsverkehr sei eine Hilfe gebracht worden, weshalb die Klägerin dort ihre Tätigkeit fortgesetzt habe. Auch dort habe die Klägerin jedoch ihr Arbeits- und Sozialverhalten nicht den notwendigen Anforderungen angepasst. Sie habe den nötigen Respekt und die Achtung vor den jeweiligen anderen – gleichgültig ob Geschäftspartner oder Mitarbeiter des Beklagten – vermissen lassen und habe sogar auch mehrmals ihre Tätigkeitskompetenzen überschritten. 41 Die Klägerin habe seine – des Beklagten – Versuche zur Wiederherstellung des Hausfriedens abgelehnt. Deshalb – so meint der Beklagte – sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben, als das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen. 43 Entscheidungsgründe: 44 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 45 1. 46 Durch die Kündigung vom 13.06.2008 ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst worden. 47 Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. die Legaldefinition des § 626 Abs. 1 BGB). 48 Sowohl das Erfordernis eines wichtigen Grundes, als auch die vorgesehene Vorstellung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist stellen für sich genommen jeweils unbestimmte rechtliche Begriffe dar, die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedürfen. Dabei ist zunächst zu Fragen, ob der Sachverhalt, der Anlass für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist, "an sich" geeignet ist, als wichtiger Grund betrachtet zu werden. Sodann ist auf einer 2. Stufe im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus diesem Grunde nicht zuzumuten ist (vgl. BAG AP Nr. 130 zu § 626 BGB). 49 Der Beklagte hat der Klägerin wegen ihres Verhaltens gekündigt. Es mag sein, dass die Klägerin gegenüber Gesprächspartnern einen unangemessenen Ton unter Überschreitung der ihr eingeräumten Befugnisse angeschlagen und falsche Auskünfte zum Nachteil des Beklagten erteilt hat. Der Beklagte hat aber Einzelheiten zu diesen Vorgängen nicht vorgetragen. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Beklagte unter "unangemessenem Ton" versteht, wieso die Klägerin ihres Befugnisse "überschritten" und welche "falschen Auskünfte" sie gegeben haben soll. Vor allem aber handelt es sich offensichtlich um Vorgänge aus der ersten Jahreshälfte 2007, die also ca. 1 Jahr zurückliegen. Da weitere Vorfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit stehen, von dem Beklagten nicht vorgetragen werde, ist nicht auszuschließen, dass die Ermahnungen des Mitarbeiters T bei der Klägerin Wirkung gezeigt haben. Ob dieses Verhalten im Zusammenhang zu sehen ist mit den Auseinandersetzungen, die die Klägerin wegen ihres Hundes mit Mitarbeitern des Beklagten führte bzw. wegen "angeblich zu Unrecht verweigerten Fahrdienstes" erscheint zwar zweifelhaft, kann aber letztlich dahin stehen. Was den zu Unrecht verweigerten Fahrdienst angeht, so sind auch hier die näheren Umstände dieses Vorganges nicht nachvollziehbar. Allerdings hat die Klägerin von dem Mitarbeiter X1 über ihren späteren Prozessbevollmächtigten eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" begehrt und später (allerdings wohl erst nach Zugang der fristlosen Kündigung) eine einstweilige Verfügung beantragt. Auch einer weiteren Mitarbeiterin hat die Klägerin nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten mit einer Schadensersatzklage gedroht. Auch hier bleiben die weiteren Umstände und der Zeitpunkt, wann der Beklagte von diesen Vorgängen erfuhr, aufgrund des Sachvortrages des Beklagten im Dunklen. 50 Es mag sein, dass die Klägerin durch ihr Verhalten den Hausfrieden des Beklagten empfindlich gestört hat. Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass unter den Mitarbeitern durch dieses Verhalten der Klägerin eine derartige Unruhe entstand, die eine Auflösung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung zur Folge haben musste. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Abmahnung, die arbeitsrechtlichen Grundsätzen entspricht, offensichtlich nicht ausgesprochen wurde. Im Übrigen handelt es sich bei der fristlosen Kündigung um die ultima ratio des Arbeitgebers, also um das schärfste Mittel, Verstöße gegen Arbeitspflichten zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände stellt der Ausspruch einer fristlosen Kündigung hier nicht eine angemessene Reaktion des Beklagten auf das Verhalten der Klägerin dar. 51 2. 52 Die Klägerin hat auch Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses gemäß den § 630 Satz 4 BGB, 109 GewO. Allerdings beschränkt sich der Anspruch auf die Erteilung eines durchschnittlichen Zeugnisses (vgl. hierzu HWK-Gäntgen § 109 GewO Randnr. 28 m.w.Nachweisen). Begehrt der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, weshalb ihm eine bessere Bewertung zusteht (so schon BAG Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 – Juris -). In der Klagebegründung finden sich keine Tatsachen, die den Klageantrag, nämlich die Erteilung eines Zeugnisses mit der Note "sehr gut" zu rechtfertigen vermöchten. Allein der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Tätigkeiten im Rechnungswesen zur vollsten Zufriedenheit des Beklagten ausgeführt, vermag den Anspruch nicht zu begründe. Insoweit ist die Klage unschlüssig. 53 Aber selbst dann, wenn man dem Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Tätigkeit im Rechnungswesen immer zur vollsten Zufriedenheit des Beklagten ausgeführt ausreichen ließe, so rechtfertigt dieser Vortrag angesichts des Verhaltens der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern, welches letztlich zur Kündigung durch den Beklagten führte, zumindest keine Bewertung mit der Gesamtnote "sehr gut". Schließlich fließt in die Gesamtzeugnisnote auch die Führungsbewertung mit ein. Eine Mitarbeiterin, die zwar eine überdurchschnittliche Leistung erbringt, andererseits jedoch im Umfang mit den Mitarbeitern erhebliche Defizite aufweist, kann kein Zeugnis mit einer erheblich überdurchschnittlichen Beurteilung verlangen. 54 II. 55 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 56 1. 57 Soweit die Klägerin Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13.06.2008 nicht aufgelöst worden ist, ist die Klage insofern unbegründet, weil durch diese Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, also dem 31.07.2008 aufgelöst wurde. 58 Die Klägerin unterfällt dem Kündigungsschutzgesetz; denn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung war sie länger als 6 Monate bei dem Beklagten beschäftigt und bei dem Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig (vgl. § 1, 23 KSchG). 59 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). 60 Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). 61 Der Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens der Klägerin gekündigt. Grundsätzlich ist vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung der Arbeitnehmer abzumahnen, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Zwar hat der Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt. Dies steht in diesem Fall der Wirksamkeit der Kündigung jedoch nicht entgegen: Der Beklagte hat von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass diese jedes Gespräch, in welchem die gütliche Beilegung der Auseinandersetzungen versucht werden sollte, kategorisch abgelehnt habe. Damit hat sich die Klägerin bewusst außerhalb der Ziele des Beklagten gestellt, die ihr aufgrund der 2-jährigen Tätigkeit durchaus bekannt waren. Die Klägerin hat sich den Namen "Saraswati" selbst gewählt und damit zum Ausdruck gebracht, an der spirituellen Lebensgemeinschaft durchaus teilhaben zu wollen. Auch wenn die Klägerin vorträgt, sie habe nur die ihr eröffnete Möglichkeit genutzt, bei dem Beklagten ein Dienstappartement bewohnen zu können, die Teilhabe an der spirituellen Lebensgemeinschaft habe sie jedoch nicht interessiert, so kann dies unterstellt werden: Als Gast im Hause des Beklagten hatte die Klägerin aber zumindest die dort gepflegten Umgangsformen einer spirituellen Gemeinschaft zu respektieren. Hierzu steht ihre überzogene Reaktion gegenüber Mitarbeitern im Zusammenhang mit ihrer Hundehaltung in krassem Widerspruch. Die Klägerin hat damit zum Ausdruck gebracht, den unter den Mitgliedern des Beklagten gepflegten Umgangsstil für sich nicht akzeptieren zu wollen. Wäre es anders, hätte sich die Klägerin nicht dem Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites widersetzt. Der Umstand, dass die Klägerin gerichtliche Auseinandersetzungen nicht scheut, um ihre Ehre als Hundehalterin wieder herzustellen bzw. zu verteidigen, lässt eine Einstellung erkennen, die der Beklagte von den in seinem Hause beschäftigten Mitarbeitern im Hinblick auf den dort gepflegten spirituellen Lebensstil nicht dulden muss. Der Beklagte durfte zu Recht prognostizieren, dass es zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Klägerin in Zukunft nicht mehr kommen würde. Aus diesem Grunde durfte er das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für eine ordentliche Kündigung der Klägerin einschlägige Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats (vgl. § 622 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 BGB) auflösen. 62 2. 63 Dass die Klage ferner unbegründet ist, soweit die Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note "sehr gut" begehrt, ergibt sich aus den Ausführungen zu I. 2.. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass ein Gesamtstreitwert zu bilden war. Dieser errechnet sich wie folgt: für den Feststellungsantrag und den Antrag auf Weiterbeschäftigung waren insgesamt 5 Monatseinkommen zu Grunde zu legen. Ferner war für den Zeugnisanspruch ein weiteres Monatseinkommen zu Grunde zu legen. Schließlich war der Antrag auf Herausgabe der Arbeitspapiere, den die Klägerin im Termin nicht mehr gestellt hat, mit 250,00 € zu bewerten. Insgesamt ergab sich somit ein Streitwert i.H.v. 5.348,44 €. Wegen des teilweisen Obsiegens und Unterliegens beider Parteien waren die Kosten des Rechtsstreits von beiden zur Hälfte zu tragen. 65 Der Urteilsstreitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 abs. 4 GKG, 3 ZPO festgesetzt.