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Beschluss

3 BV 38/08

Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDT:2009:0122.3BV38.08.00
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Leitsätze

Einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der Interessen des JAV in einem Verfahren nach § 78 a BetrVG bedarf es nur dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Betriebsrates und denen der JAV tatsächlich eintritt.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der Interessen des JAV in einem Verfahren nach § 78 a BetrVG bedarf es nur dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Betriebsrates und denen der JAV tatsächlich eintritt. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragsteller von den durch die Beauftragung von Rechtsanwälten entstandenen Kosten freizustellen. Bei den Antragstellern handelt es sich um die bei der Antragsgegnerin gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und den bei der Antragsgegnerin gewählten Betriebsrat. Die Beteiligten stritten in insgesamt 5 Verfahren über die Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung von insgesamt 5 Mitgliedern der JAV nach § 78 a BetrVG. Diese Verfahren wurden beim erkennenden Gericht unter den Aktenzeichen 2 BV 51/07, 3 BV 52/07, 1 BV 53/07, 2 BV 54/07 und 3 BV 55/07 geführt. Diese Verfahren sind inzwischen abgeschlossen. In allen Verfahren wurden die Interessen der Antragstellerin zu 1) von der Kanzlei W1 in B1, wahrgenommen. Aus diesem Grunde übersandte die Kanzlei W1 den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils gleichlautende Kostenrechnungen, wegen deren Inhalt auf Bl. 8 – 23 d. A. verwiesen wird. Die Antragsgegnerin lehnte mit gleichlautendem Schreiben vom 07.04.2008 ab, die 5 Kosten-Rechnungen auszugleichen. Die Antragsteller sind der Ansicht, eine "Erforderlichkeit" der anwaltlichen Vertretung hätte nicht vorliegen müssen, weil die Beteiligung der JAV in einem Verfahren nach § 78 a BetrVG zwingend sei. Im übrigen habe die "Erforderlichkeit" auch vorgelegen, wie der Ausgang der 5 Verfahren gezeigt habe. Die JAV sei auch berechtigt gewesen, einen "eigenen" Anwalt zu beauftragen. Den Verfahren sei zu entnehmen, dass sich die rechtlichen Begründungen der jeweiligen anwaltlichen Vertreter von Betriebsrat und JAV ergänzten, jedoch nicht deckten. Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Verpflichtung aus den Rechnungen zu Nr. 4568 und 72 vom 06.12.2007 gegenüber den Rechtsanwälten W1 in B1, in Höhe von € 592,08 nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 21.12.2007 freizustellen; die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Verpflichtung aus den Rechnungen zu Nr. 4567 und 83 vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren € 1.232,72 nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen; die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Verpflichtung aus den Rechnungen zu Nr. 3457 und 35 vom 05.03.2008 gegenüber den Rechtsanwälten W1 in B1, In Höhe von weiteren € 1.076,00 nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 21.12.2007 freizustellen; die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Verpflichtung aus den Rechnungen zu Nr. 1234 und 81 vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren € 1.139,43 nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen; die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Verpflichtung aus den Rechnungen zu Nr. 2345 und 82 vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren € 1.139,43 nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Durchführung dieses Verfahrens mit 5 Anträgen, sei nicht erforderlich gewesen, weil sie – die Antragsgegnerin – sich mit der Durchführung eines Pilotverfahrens einverstanden erklärt habe. Im übrigen sei die Beauftragung der Kanzlei W1 in B1 nicht erforderlich gewesen, weil auch ein am Sitz der Antragsgegnerin tätiger Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen hätte beauftragt werden können. Zumindest die Fahrtkosten wären dann nicht angefallen. Ferner bestreitet die Antragsgegnerin, dass ein ordnungsgemäßer Beauftragungsbeschluss der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) einschließlich einer entsprechenden Tagesordnung zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens vorliege. Schließlich ist sie der Ansicht, die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung der Interessen der JAV sei nicht erforderlich gewesen, weil keine wiederstreitenden Interessen vorgelegen hätten. II. Die Anträge sind unbegründet. Die Antragstellerin ist zur Freistellung von den Kostenrechnungen nicht verpflichtet. Die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Betriebsrat in einem Rechtsstreit mit einer Vertretung beauftragt, fallen unter § 40 Abs. 1 BetrVG, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates, die Erforderlichkeit der Führung des Rechtsstreits an sich und die Erforderlichkeit der Heranziehung eines Anwaltes im Rahmen dieses Rechtsstreits. Hier kann dahin stehen, ob ein ordnungsgemäßer Betriebsrats-Beschluss vorlag; denn die Freistellungsansprüche scheitern bereits daran, dass die Hinzuziehung der Anwaltskanzlei W1 im Rahmen der Beschlussverfahren nicht erforderlich war. Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung über die Heranziehung eines Rechtsanwaltes in die Abwägung zwischen den Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits die Kostenbelange des Arbeitgebers einzubeziehen (vgl. insoweit BAG AP Nr. 5 zu § 76 a BetrVG, AP Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972). Im vorliegenden Fall bedeutet dies: Zwar gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch diejenigen in Rechtsstreitigkeiten, die durch die Tätigkeit der JAV entstehen; dazu zählen auch die Kosten für einen Rechtsanwalt. Die JAV kann allerdings keine dem Arbeitgeber gegenüber wirksamen Beschlüsse fassen, ist insoweit also auch nicht prozessfähig (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 63 BetrVG 1972). Sie kann daher auch nicht allein einen Prozessbevollmächtigten bestellen (BAG AP Nr. 1 zu § 65 BetrVG 1972). Prozesshandlungen der JAV müssen daher auf einem Beschluss sowohl der JAV als auch des Betriebsrates beruhen. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen Fälle zu machen, in denen die JAV eigene Rechte gerade gegen den Betriebsrat geltend macht. Dies bedeutet: Die JAV ist kein selbstständiges und gleichberechtigtes neben dem Betriebsrat stehendes Organ der Betriebsverfassung. Die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten unter 25 Jahren werden ebenso wie die aller übrigen Arbeitnehmer des Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber allein vom Betriebsrat wahrgenommen. Aufgabe der JAV ist es, die speziellen Interessen der Jugendlichen und der zu ihrer Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat zum Ausdruck zu bringen und so dafür zu sorgen, dass ihre Belange im Rahmen der Betriebsratsarbeit angemessen und sachgerecht berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass in einem Verfahren nach § 78 a BetrVG Betriebsrat und JAV grundsätzlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Interessen des Mitglieds der JAV wahrzunehmen. Aus diesem Grunde bedarf es grundsätzlich keiner Vertretung der JAV durch einen eigenen Rechtsanwalt in diesem Verfahren: Bei gleicher Interessenlage widerspricht es dem Gebot, die Kostenbelange des Arbeitgebers zu beachten, wenn eine weitere Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung der Interessen der JAV beauftragt wird. Dies schließt allerdings nicht aus, dass es bereits vor oder während eines Verfahrens nach § 78 a BetrVG zu einer Kollision der Interessen des Betriebsrates und der JAV kommen kann. In einem derartigen Fall wird der Betriebsrat für die JAV einen zusätzlichen Prozessbevollmächtigten einer anderen Kanzlei mit der Wahrnehmung der Interessen der JAV beauftragen dürfen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn eine Interessenkollision nur denkbar ist, sondern erst dann, wenn sie eintritt, also z.B. dann, wenn sich der Betriebsrat endgültig entscheidet, dass für ihn die Interessen anderer Mitarbeiter, die mit denen des Mitglieds der JAV kollidieren, höher zu bewerten sind. Erst dann kommt es nämlich zu jenem Interessenkonflikt, der die den Arbeitgeber mit kostenbelastende Maßnahme rechtfertigt, nicht aber schon dann, wenn der Betriebsrat zwar unter einem gewissen Druck steht, aber weiterhin die Interessen des Mitglieds der JAV über die Interessen etwaig betroffener anderer Mitarbeiter stellt und damit weiterhin das gleiche Verfahrensziel verfolgt wie die JAV. Dass in dem Verfahren nach § 78 a BetrVG ein solch offener Interessenkonflikt im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Es reicht deshalb nicht aus, darauf abzustellen, dass sich die rechtlichen Begründungen in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) nicht decken oder dass der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 2) im Verfahren "ergänzt" haben.