Urteil
2 Ca 524/11
Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDT:2011:0824.2CA524.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der schriftlichen Kündigung des Beklagten vom 27.04.2011 sein Ende gefunden hat. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen als Staplerfahrer weiter zu beschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.188,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der am 04.04.1962, verheiratete Kläger ist seit dem 01.06.1993 bei der W1 S1 GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Klägers beträgt € 2.037,60. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigt mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bei der Insolvenzschuldnerin ist ein Betriebsrat gewählt. 3 Am 21.02.2011 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht Detmold. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. 4 Am 22.02.2011, 02.03.2011, 10.03.2011 und 21.03.2011 fanden Gespräche zwischen dem Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und dem Betriebsrat statt. Mit Schreiben vom 29.03.2011 erklärte der Betriebsrat gegenüber der Agentur für Arbeit seine Zustimmung zu der Kündigung von 144 Arbeitnehmern (Bl. 100 d. A., auf das ergänzend Bezug genommen wird). Am 12.04.2011 unterrichtete der Beklagte den Betriebsrat, dass die ursprünglich beabsichtigte Maßnahme, die eine Transfergesellschaft einschloss, nicht durchgeführt werde. Einen Tag später, am 13.04.2011, übergab der Beklagte dem Betriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs. Am 14.04.2011 fasste der Betriebsrat den Entschluss, dem Interessenausgleich zuzustimmen (Bl. 101, 102 d. A., auf die ergänzend Bezug genommen wird). Mit Beschluss vom 19.04.2011 legte das Amtsgericht Detmold der Insolvenzschuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auf. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ging damit auf den Beklagten über. Am 20.04.2011 erstattete der Beklagte eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit (Bl. 82 bis 99 d. A.). Der Agentur für Arbeit lagen ferner das Schreiben des Betriebsrats vom 29.03.2011 sowie der Beschluss des Betriebsrats vom 14.04.2011 vor. Mit Schreiben vom 21.04.2011 bestätigte die Agentur für Arbeit den Eingang der Anzeige am 20.04.2011 (Bl. 75 d. A.). 5 Am 27.07.2011 wurde um 9.32 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Insolvenzschuldnerin 332 Arbeitnehmer, darunter 19 Auszubildende, tätig. Ebenfalls am 27.04.2011 unterzeichnete der Betriebsratsvorsitzende den Interessenausgleich mit Namensliste einschließlich einer Auswahlrichtlinie (Bl. 39 bis 59 d. A., auf die ergänzend Bezug genommen wird). Ausweislich einer Aktennotiz vom 27.04.2011 (Bl. 60 d. A.) geschah dies um 11.30 Uhr. 6 Mit Schreiben vom 27.04.2011 (Bl. 5 d. A.) kündigte der Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2011. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 09.05.2011 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage, die dem Beklagten am 13.05.2011 zugestellt wurde. 7 Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Der Kläger bestreitet, dass vor der Ausstellung der Kündigungsschreiben und der Aushändigung der Kündigungsschreiben an die Arbeitnehmer der Interessenausgleich mit Namensliste von dem Beklagten und dem Betriebsrat unterzeichnet worden ist. Der Kläger rügt weiter die Sozialauswahl. Im Betrieb seien die Arbeitnehmer ständig umgesetzt worden. Dies sei auch über die Grenzen der "Gruppen" in der Anlage 2a zu dem Interessenausgleich hinaus geschehen. Erst aus der Personalliste Beschäftigungsebenen vom 21.06.2011 ergeben sich indirekt die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu Vergleichsgruppen und die Sozialpunkte. Aus der Kombination dieser Liste und den Ausführungen im Interessenausgleich ergebe sich, wie der Beklagte die Sozialauswahl wohl getroffen haben könnte. Diese Liste sei aber erst am 21.06.2011 mit Stand 19.04.2011 erstellt worden. 8 Der Kläger bestreitet zudem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Der Beklagte sei am 12.04.2011 vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Arbeitgeberfunktion gehabt und habe auch nicht den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG informieren können. Es werde auch bestritten, dass dem Betriebsrat über die im Entwurf zum Interessenausgleich enthaltenen Informationen hinaus weitere Informationen, insbesondere zu den einzelnen Arbeitnehmern und deren Vergleichbarkeit, erteilt wurden. Weiterhin werde bestritten, dass dem angeblich am 13.04.2011 übergebenen Interessenausgleichsentwurf eine Namensliste in der Fassung beigelegen habe, die am 27.04.2011 von dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet worden sei. 9 Ferner bestreitet der Kläger die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige. Die von dem Beklagten erstattete Massenentlassungsanzeige sei unwirksam, da ihr keine Stellungnahme des Betriebsrates gemäß § 17 Abs. 3 KSchG beigelegen habe. Das der Massenentlassungsanzeige beigefügte Schreiben des Betriebsrates vom 29.03.2011 betreffe nicht die mit der Massenentlassungsanzeige vom 20.04.2011 angezeigte Massenentlassung, sondern eine Personalmaßnahme im Zusammenhang mit der zunächst geplanten Betriebseinstellung/Transfergesellschaft, die Gegenstand der Verhandlungen über den ersten Entwurf des Interessenausgleichs gewesen sei. Hier habe man über das Konzept "Betriebseinstellung/Transfergesellschaft mit stufenweisen Entlassungen und bei Nichtzustandekommen der Transfergesellschaft Kündigung aller Arbeitnehmer" verhandelt. Dieses Vorhaben sei aber nach dem Vortrag des Beklagten am 12.04.2011 gescheitert. Der Beschluss des Betriebsrates vom 14.04.2011 stelle keine Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG dar. Dieser Beschluss enthalte lediglich eine Absichtserklärung zu einem künftig abzuschließenden Interessenausgleich. 10 Der Kläger beantragt, 11 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 27.04.2011 nicht beendet wird; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gabelstaplerfahrer weiter zu beschäftigen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte trägt vor, die Ursache für die Insolvenz der Insolvenzschuldnerin seien die zu hohen Anforderungen an das Umsatzwachstum nach Gründung des Unternehmens aus der Insolvenzmasse der S1-Gruppe gewesen. In dem Geschäftsjahr 2008/2009 sei ein Verlust von € 3,4 Mio., in dem Geschäftsjahr 2009/2010 ein Verlust von € 5,6 Mio. und in dem Geschäftsjahr 2010/2011 sei nach vorläufigen Zahlen ein Verlust von € 7,4 Mio. erwirtschaftet worden. 15 Entsprechend einer bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens aufgestellten Planung habe der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.04.2011 das Unternehmen im Rahmen einer sogenannten Eigenfortführung zunächst fortgeführt. Ziel sei der Erhalt des Unternehmens gewesen mit der Absicht, das Unternehmen gegebenenfalls auf einen Investor zu übertragen. Hierzu sei es unter anderem erforderlich gewesen, vorhandene Personalkapazitäten abzubauen. Die Anpassung der Personalkapazitäten sei aufgrund eines Personalkonzeptes für den Zeitraum der Eigenfortführung geschehen, das einen Personalabbau auf 169 Arbeitnehmer zuzüglich 19 Auszubildende vorsehe. Hierzu waren 144 Arbeitsverhältnisse zu beenden. Da Mitarbeiter selbst gekündigt haben, um Abschluss eines Aufhebungsvertrages gebeten haben und auch Arbeitsverhältnisse infolge Befristung endeten, sei schließlich der Ausspruch von 126 Kündigungen zur Umsetzung des Personalkonzeptes erforderlich geworden. Die Planung zur personellen Kapazität beruhe auf Wirtschaftsplanungen, die von Planumsätzen für die Zeit der Eigenfortführung in Höhe von € 24 Mio. jährlich ausgehen. Dies bedeute eine Reduzierung des Planumsatzes gegenüber den Umsätzen des Geschäftsjahres 2010/2011 auf 60 %. 16 Am 27.04.2011 um 11.30 Uhr haben der Beklagte und der Betriebsrat – nach dem Vortrag des Beklagten – einen Interessenausgleich mit Namensliste unterzeichnet. Dieser Interessenausgleich beschreibe auf den Seiten 5 bis 8 ausführlich die Kapazitätsplanungen und die hieraus resultierenden personellen Konsequenzen für die von dem Beklagten geplante Eigenfortführung. Die Namensliste sei von den Betriebsparteien dem Interessenausgleich fest beigeschlossen und insgesamt mit vier Heftklammern verbunden worden. Ferner habe der Beklagte mit dem Betriebsrat eine Auswahlrichtlinie (Anlagen 2 und 2a zum Interessenausgleich) vereinbart. 17 Der Name des Klägers befinde sich auf der Namensliste. Der Kläger sei zuletzt im Bereich Logistik als Lagerarbeiter Hochregal beschäftigt worden. Der Bereich Logistik werde entsprechend den reduzierten Planumsätzen für die Zeit der Eigenfortführung vom 2- bzw. 3-Schicht-Betrieb auf einen 1-Schicht-Betrieb zurückgefahren. Im Bereich Verladung/Rampe sowie im Bereich Hochregal sei die Mitarbeiterzahl daher auf 1/3 von 20 auf sieben Arbeitsplätze reduziert worden. 13 Arbeitsplätze, darunter der des Klägers, seien entfallen. 18 Am 27.04.2011 bzw. 28.04.2011 seien insgesamt 121 Kündigungen zugestellt worden. Weitere fünf Kündigungen seien nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes Ende Mai 2011 zugestellt worden. 19 Die Kündigung scheitere nicht an einer fehlenden oder fehlerhaften Sozialauswahl. Der Beklagte habe gemäß § 1 Abs. 3 KSchG die vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb in Gruppen zusammengefasst, die sozialen Merkmale mit einem Punkteschema bewertet und anschließend die zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmer entsprechend der Punktzahl ausgewählt. In einigen wenigen Vergleichsgruppen seien mit Rücksicht auf den Erhalt der Altersstruktur in der jeweiligen Abteilung einzelne Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG aus der Sozialauswahl herausgenommen worden. Bei Vornahme der Sozialauswahl habe sich der Beklagte an die mit dem Betriebsrat vereinbarte Auswahlrichtlinie gehalten. 20 Die im Betrieb gebildeten Vergleichsgruppen ergeben sich aus der Anlage 2a zum Interessenausgleich. Die Betriebsparteien haben die Vergleichsgruppen als "Beschäftigungsebenen" bezeichnet und in der rechten Spalte der in der Anlage 2a zum Interessenausgleich enthaltenen Tabelle benannt. Die jeweiligen Arbeitnehmer seien diesen Vergleichsgruppen zugeordnet worden. Bei der Bildung der Vergleichsgruppen sei berücksichtigt worden, dass die Mitarbeiter nicht ohne eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten auf den anderweitigen Arbeitsplätzen in anderen Vergleichsgruppen einsetzbar seien. 21 Der Kläger sei in die Vergleichsgruppe der Lagerarbeiter eingeordnet worden. Der Kläger gehöre mit insgesamt 62 Punkten zu den 13 Arbeitnehmern mit den geringsten Punktzahlen in dieser Vergleichsgruppe. Der Beklagte habe mit Rücksicht auf die Erhaltung der betrieblichen Altersstruktur drei Mitarbeiter fortbeschäftigt, die eine geringere Punktzahl als der Kläger haben, und zwar den Arbeitnehmer J1 (51 Punkte), den Arbeitnehmer S2 (56 Punkte) und den Arbeitnehmer A1 (60 Punkte). Der Arbeitnehmer J1 gehöre zur Altersgruppe IV, der Arbeitnehmer A1 zur Altersgruppe III. Die Bevorzugung je eines Arbeitnehmers aus dieser Altersgruppe sei erforderlich gewesen, um dem Erhalt der betrieblichen Altersstruktur Rechnung zu tragen. Zwischen dem Arbeitnehmer S2 und dem Kläger bestehe ein so geringer Punktabstand, dass hier von einer Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl – noch dazu von einer groben – nicht gesprochen werden könne. Im Übrigen hätte der Kläger auch bei Kündigung dieser drei Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten. 22 Der Betriebsrat sei auch ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigungen angehört worden. Der Beklagte habe den Betriebsrat bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zeitnah und umfassend jeweils über die wirtschaftliche Situation der Insolvenzmasse und über seine eigenen Planungen informiert. Zwischen dem Betriebsrat und ihm, dem Beklagten, haben zahlreiche Informationsgespräche und Verhandlungen stattgefunden. Gemeinsam mit der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin, den Verantwortlichen in den Fachabteilungen und dem Betriebsrat habe der Beklagte ein Personalkonzept erarbeitet, das – unter Berücksichtigung notwendiger Kapazitätsanpassungen – eine vorläufige Fortführung des Geschäftsbetriebs über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ermöglicht habe. 23 Insbesondere sei der Betriebsrat über die auf den Seiten 5 bis 8 des Interessenausgleichs beschriebenen personellen Maßnahmen sowie die betrieblichen Notwendigkeiten, die dahinter stehen, eingehend informiert worden. Der Betriebsrat habe selber an diesen Personalplanungen teilgenommen und die Planungen mitgestaltet. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich sei der Betriebsrat umfassend über die dringenden betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, informiert worden. Der Betriebsrat kenne auch die Sozialdaten aller bei Insolvenzeröffnung beschäftigten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat verfüge über die als Anlage B 3 (Bl. 61 bis 73 d. A., auf die ergänzend Bezug genommen wird) beigefügte Gesamtpersonalliste. 24 Am 12.04.2011 habe der Beklagte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die ursprünglich geplante Transfergesellschaft nicht errichtet werden könne, da die Zustimmungsquote innerhalb der Belegschaft nicht das gewünschte Quorum erreicht habe. Aus diesem Grund müssten nunmehr die bereits im Entwurf des Interessenausgleiches vorgesehenen Beendigungskündigungen ausgesprochen werden. Der Entwurf des späteren Interessenausgleichs sei dem Betriebsrat in einer aktualisierten Fassung am Folgetag übergeben worden. Der Betriebsrat habe dann nach nochmaliger eingehender Information durch den Beklagten und seinen Beauftragten, den Zeugen H2, diesen Entwurf und die darin vorgesehenen Kündigungen diskutiert. Am 14.04.2011 habe der Betriebsrat dem Beklagten dann eine Ausfertigung des schriftlichen Beschlusses des Betriebsrates vom 14.04.2011 übergeben. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass damit auch das Anhörungsverfahren abgeschlossen sei. 25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 I. 28 Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und begründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung sowie die Verurteilung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung verlangen. Lediglich der allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig. 29 Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete nicht aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 27.04.2011. Die Kündigung ist unwirksam. 30 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach der Größe des Betriebes des Beklagten und der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Der Kläger hat die Kündigung vom 27.04.2011 rechtzeitig im Sinne des § 4 S. 1 KSchG mit seiner am 09.05.2011 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage angegriffen, die dem Beklagten auch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde. 31 2. 32 Die Kündigung vom 27.04.2011 ist unwirksam. Es kann dahin stehen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 3 KSchG ist, da die Unwirksamkeit der Kündigung sowohl aus § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG als auch aus § 17 Abs. 3 KSchG folgt. 33 a) 34 Die streitgegenständliche Kündigung ist unwirksam, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG angehört hat. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG keinen erleichterten Anforderungen. 35 Die Anhörung des Betriebsrates ist vorliegend auch nicht bereits deshalb als ordnungsgemäß anzusehen, weil der Betriebsrat im Interessenausgleich (S. 9 d. Interessenausgleichs, Ziffer 3.) bestätigt, er sei zu allen Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden. Zwar kann das Verfahren nach § 102 BetrVG mit dem Interessenausgleich verbunden werden und es bedarf insbesondere dann keiner weiteren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber gemäß § 102 BetrVG, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können. Dass der Betriebsrat entsprechende Vorkenntnisse hat, muss der Arbeitgeber im Prozess jedoch hinreichend konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen (BAG, Urteil vom 28.08.2003, Az.: 2 AZR 377/02, Juris). Er muss im Kündigungsschutzverfahren daher im Einzelnen vortragen, was genau dem Betriebsrat bekannt war, wenn er sich auf die vorhandene Kenntnis des Betriebsrates beruft. Nur so kann durch das Gericht überprüft werden, ob der Betriebsrat tatsächlich ausreichend im Sinne des § 102 Abs. BetrVG unterrichtet wurde. Wäre dies nicht der Fall, würde die Erklärung des Betriebsrates in dem Interessenausgleich einen unwirksamen Verzicht darstellen (vgl. KR-Etzel, 8. Aufl., § 102 Rn. 75). 36 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleiten konnte. Nach Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 BetrVG soll der Betriebsrat durch seine Stellungnahme zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers nicht nur seine Meinung dazu kundtun, ob die vom Arbeitgeber mitgeteilten Tatsachen zutreffen und ob sie eine Kündigung rechtfertigen, sondern insbesondere auch auf die Willensentscheidung des Arbeitgebers Einfluss nehmen können, ob die vom Arbeitgeber als gegeben angesehene Kündigungsbefugnis tatsächlich ausgeübt werden sollte oder ob es - trotz möglichen Vorliegens eines Kündigungsgrundes - etwa aus sozialen Erwägungen bzw. aus Zweckmäßigkeitsgründen richtiger wäre, von einer Kündigung Abstand zu nehmen. (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.1987, Az. 7 AZR 66/86, Juris). Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber als Kündigungsberechtigter das Anhörungsverfahren einleitet. Daran fehlt es vorliegend. Fraglich ist, wie sich die spätere Bestellung des Beklagten zum starken vorläufigen und schließlich zum Insolvenzverwalter der Beklagten insoweit auswirkt. Dies kann jedoch dahin stehen, da der Beklagte jedenfalls nicht dargelegt hat, was genau dem Betriebsrat bekannt war. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, ob dem Betriebsrat auch die Gründe für die von ihm getroffene Sozialauswahl bekannt waren. Hierzu hätte der Beklagte dem Betriebsrat diejenigen Arbeitnehmer sowie deren Sozialdaten mitteilen müssen, mit denen der Beklagte den Kläger im Rahmen der Sozialauswahl verglichen hat. Ferner hätte der Beklagte, da er im vorliegenden Fall Altersgruppen gebildet hat, auch dies dem Betriebsrat mitteilen müssen bzw. dem Betriebsrat mitteilen müssen, warum er dem Kläger gegenüber statt dem Arbeitnehmer S2, der weniger Sozialpunkte hat als der Kläger, eine Kündigung ausgesprochen hat. Der Beklagte verweist insofern auf die Anlage B 3, eine Gesamtpersonalliste, die dem Betriebsrat vorgelegen habe. Die zur Gerichtsakte überreichte Anlage B 3 trägt den Untertitel "Personalliste Beschäftigungsebenen Fortführung aktuell Stand 19.04.2011". Diese Personalliste kann dem Betriebsrat folglich zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens am 12.04.2011 nicht vorgelegen haben. Welche Personalliste mit welchem Inhalt dem Betriebsrat vorlag, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Nur mit Hilfe dieser Liste lässt sich jedoch ermitteln, welcher Vergleichsgruppe der Kläger mit wie vielen Sozialpunkten zugeordnet wurde. 37 Selbst hätte dem Betriebsrat eine Personalliste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen, die inhaltlich der Anlage B 3 entspricht, würde sich aus dieser Personalliste aber auch nicht die Gründe für die von dem Beklagten vorgenommene Altersgruppenbildung, das Auswahlverfahren sowie die Erwägungen hinsichtlich des Arbeitnehmers S2 ergeben. 38 Da der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Information des Betriebsrats im Rahmen des § 102 BetrVG trägt, geht dies zu seinen Lasten. 39 b) 40 Die streitgegenständliche Kündigung ist auch unwirksam, weil der Beklagte keine den Erfordernissen des § 17 Abs. 3 S. 2, S. 3 KSchG entsprechende Massenentlassungsanzeige erstattet hat. Die Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG liegen vor, da es sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Betrieb mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern handelt, von denen mehr als 25 innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen wurden. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, da der Beklagte der Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit keine Stellungnahme des Betriebsrats zu dieser anzeigepflichtigen Manahme im Sinne des § 17 Abs. 3 KSchG beigefügt hat. Die Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 17 KSchG, die wiederum als Wirksamkeitsvoraussetzung vor Kündigungsausspruch zu erfolgen hat. 41 Zwar hat der Beklagte eine Stellungnahme des Betriebsrats vom 29.03.2011 beigefügt. Ferner hat der Beklagte den Beschluss des Betriebsrats vom 14.04.2011 beigefügt. Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 17 KSchG ist jedoch eine Stellungnahme des Betriebsrats erforderlich, die sich erkennbar auf die konkret vom Arbeitgeber im Verfahren nach § 17 KSchG angezeigten bzw. anzuzeigenden Entlassungen bezieht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2010, Az.: 13 Sa 20/10, Juris). Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KSchG um ein formalisiertes Verfahren handelt. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wollte man Erklärungen des Betriebsrats ausreichen lassen, die nicht im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige im Sinne des § 17 KSchG stehen, vielmehr aus anderen Vorgängen herrühren. In dem Verfahren nach § 17 Abs. 3 KSchG kann es nicht Sache der Arbeitsverwaltung sein, vom Anzeigeerstatter beigefügte Unterlagen mit rechtsgeschäftlichen oder sonstigen Erklärungen der Betriebspartner darauf hin zu untersuchen, ob sich hieraus eine Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 3 KSchG ergibt. 42 Das Schreiben des Betriebsrats vom 29.03.2011 bezieht sich nicht auf die am 20.04.2011 angezeigten Entlassungen. Das folgt bereits daraus, dass der Beklagte den Betriebsrat erst am 12.04.2011 darüber informiert hat, dass die ursprünglich geplante Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern vielmehr eine Fortführung während der Insolvenz mit verringerten Personal erfolgen soll wie in dem streitgegenständlichen Interessenausgleich vorgesehen, dessen Entwurf dem Betriebsrat unstreitig erst am 13.04.2011 vorgelegt wurde. 43 Der Beschluss des Betriebsrats vom 14.04.2011 ermächtigt den Betriebsratsvorsitzenden zum Abschluss eines Interessenausgleichs unter den in dem Beschluss angegebenen Voraussetzungen. Dieser Beschluss steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit der Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit. Er stellt keine Stellungnahme des Betriebsrats im Sinne des § 17 Abs. 3 KSchG dar. 44 3. 45 Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985 in EzA Nr. 9 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), der sich die Kammer anschließt, begründet, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz obsiegt. In diesem Fall überwiegen seine Interessen an einer Weiterbeschäftigung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. 46 4. 47 Der allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, da jedwede Ausführungen zur Frage des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses fehlen (vgl. KR-Friedrich, 8. Aufl., § 4 KSchG, Rn.243). 48 II. 49 Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da der allgemeine Feststellungsantrag, mit dem der Kläger unterlegen ist, keinen eigenen Wert hat, bleibt er auch im Rahmen der Kostenentscheidung unberücksichtigt. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der fünffachen Bruttomonatsvergütung des Klägers.