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Beschluss

3 Ca 192/13

Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDT:2013:0703.3CA192.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Arbeitsgericht Detmold erklärt den zu ihn bestrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Detmold. 1 Gründe: 2 3 1. 4 I. 5 Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten als Insolvenzverwalter eine Forderung aus einer Anfechtung der Zahlung von Lohn- und Annexsteuern zusteht. 6 Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 01.04.2011 (XX IN XX/XX) ist über das Vermögen des Herrn N, Bad S, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Durch das zuständige Finanzamt Detmold des klagenden Landes wurden zur Beitreibung rückständiger Steuerverbindlichkeiten innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums im Rahmen der Zwangsvollstreckung folgende Beträge durch Pfändungen des Geschäftskontos des Insolvenzschuldners bei der Volksbank Bad S eingezogen: 7 17.11.2010 5.446,86 € 8 30.11.2010 5.153,23 € 9 13.01.2011 4.744,57 €. 10 Mit Schreiben vom 19.11.2012 forderte der Beklagte die Finanzverwaltung des klagenden Landes, das Finanzamt Detmold auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 15.344,66 € aufgrund seiner - des Beklagten - Anfechtung unter Fristsetzung bis zum 29.11.2012 zu erstatten. 11 Mit Schreiben vom 17.12.2012 teilte das klagende Land dem Beklagten mit, das Zahlungen in Höhe von 12.095,95 € auf Umsatzsteuer und dortige Nebenleistungen sowie Vollstreckungskosten gebucht worden seien. Der weitere angefochtene Betrag in Höhe von 3.248,71 € betreffe rückständige Lohnsteuern nebst Annexsteuern. Der Betrag in Höhe von 12.095,95 € sei vom Finanzamt angewiesen worden. Eine Anfechtung der Lohnsteuerbeträge nebst Annexsteuer komme jedoch nicht in Betracht. Das folge zum einen daraus, dass es sich hierbei um schuldnerfremdes Vermögen, nämlich Vermögen der Arbeitnehmer handle. Es stehe daher nicht zur Deckung von Forderungen sämtlicher Gläubiger zur Verfügung; vielmehr handle es sich um Treuhandvermögen der Arbeitnehmer, es gehöre daher nicht zur Insolvenzmasse und sei daher auch nicht anfechtbar. Im Übrigen weist das klagende Land in diesem Schreiben daraufhin, dass die Anfechtung nicht gegenüber ihm - dem klagenden Land - sondern gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer hätte erfolgen müssen, weil es sich insoweit um Arbeitslohn handle. 12 Mit am 06.02.2013 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat das klagende Land folgende Anträge angekündigt: 13 14 1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine Forderung aus einer die Anfechtung der Zahlung von Lohnsteuer, Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages sowie dafür verwirkte Säumniszuschläge zusteht; 15 16 2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine Forderung auf Erstattung von Anwaltskosten zusteht, soweit es um die Einziehung des hier streitigen Betrages von 3.248,71 € geht. 17 In der Klageschrift hat das klagende Land die Ansicht vertreten, das Arbeitsgericht sei zuständig. Die Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wurde im Gütetermin besprochen. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, zur Klageschrift innerhalb gesetzter Fristen Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 18 II. 19 Über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges war vorab zu befinden, weil das erkennende Gericht Zweifel an der Rechtswegzuständigkeit hat (vgl. hierzu Zöller Lückemann, ZPO, 27. Auflage, § 17 a GVG Rand-Nr. 7, ErfK - Koch 13. Auflage 2013, § 48 ArbGG Rand-Nr. 3). 20 2. 21 Bei dem Erstattungsanspruch aufgrund einer Anfechtung gem. § 143 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - IX ZB 84/12 - Juris m. w. N.). 22 Der Auffassung des klagenden Landes, vorliegend sei gemäß den §§ 2, 3 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig, weil das klagende Land sich gegen einen Rückforderungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis oder zumindest Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wende, so kann dem nicht gefolgt werden. Das klagende Land hat durch Pfändungen des Geschäftskontos des Insolvenzschuldners bei der Volksbank Bad S einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.344,66 € eingezogen. Der Beklagte würde aber nur dann die Erstattung eines Teils der Arbeitsvergütung (Lohn- und Annexsteuern) unter Berücksichtigung der anfechtungsrechtlichen Regelungen fordern, wenn es sich bei dem eingezogenen Betrag tatsächlich, jedenfalls zu einem Teil, nämlich in Höhe von 3.248,71 €, um Arbeitsvergütung gehandelt hat. 23 Bei dem gepfändeten Betrag, den das klagende Land aufwandte, um Lohnsteuer- und Annexsteuerschulden zu tilgen, handelt es sich aber nicht um Treugut der Arbeitnehmer. Ein Treuhandverhältnis entsteht grundsätzlich durch eine Vereinbarung zwischen Treugeber und Treunehmer. In der Regel treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine derartige Absprache jedoch nicht. Das klagende Land hat auch nicht vorgetragen, das eine derartige Absprache zwischen dem Insolvenzschuldner und den Arbeitnehmern erfolgt ist. Auch ein gesetzliches Treuhandverhältnis hat nicht bestanden. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ausnahmsweise bezogen auf abzuführende Sozialversicherungsbeiträge, soweit es um die Arbeitnehmeranteile geht, ein (gesetzliches) Treuhandverhältnis bestehen. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall, da der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge aus seinem allgemeinen Vermögen bezahlt, an dem keine treuhänderische Mitberechtigung der Arbeitnehmer besteht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Pflicht durch Zuweisung konkretisierter Vermögenswerte an bestimmte Empfänger vorbereitet hat, also jedenfalls entsprechende Buchungen in seiner Buchhaltung vorgenommen hat und tatsächlich über entsprechende Aktivmittel verfügt (vgl. hierzu BGH in ZIP 2002, 1.159 und 2001, 2.235). Überträgt man diese Rechtsprechung auf abzuführende Lohnsteuer, so hätte ein Treuhandverhältnis nur bestanden, wenn hier der Insolvenzschuldner die dann an das Finanzamt gezahlten Beträge schon vorab zwecks Tilgung der Lohnsteuer vorgesehen gehabt hätte, also eine nach außen sichtbare Zuweisung vorgenommen hätte (so OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2003 - 1 U 115/02). Aus dem bisherigen Sachvortrag geht nicht hervor, dass vor der durch das klagende Land vorgenommenen Pfändung bereits eine solche Zuweisung erfolgt war. 24 Dem steht der Beschluss des GmS-UGB 1/09 vom 27.09.2010 (veröffentlicht in Juris) nicht entgegen; zum einen befasst sich dieser Beschluss mit der Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners auf Rückgewähr vom Insolvenzschuldner geleisteter Vergütung; zum anderen ist nach diesem Beschluss im Einklang mit der von der bereits herrschenden Rechtsprechung und Literaturmeinung vertretenen Auffassung eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis eine solche, die einem Arbeitsverhältnis entspringt, dass zur Zeit der Klage besteht, zu vor bestanden hat oder begründet werden sollte. Entscheidend dabei ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorganges mit dem Arbeitsverhältnis. Dadurch, dass das klagende Land die gepfändeten Beträge zum Teil zur Tilgung von geschuldeter Lohnsteuer verwendete, wurde eine Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis nicht hergestellt.