Beschluss
2 Ca 927/19
Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDT:2020:0609.2CA927.19.00
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Tenor
wird der Antrag, dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt T.. beizuordnen, zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag, dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt T.. beizuordnen, zurückgewiesen.