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Beschluss

2 Ca 927/19

Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDT:2020:0609.2CA927.19.00
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Tenor

wird der Antrag, dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt T.. beizuordnen, zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag, dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt T.. beizuordnen, zurückgewiesen.